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LVwG 52.27-1282/2024•LVwG ST LVwG 52.27-1282/2024
LVwG 52.27-1282/2024Landesverwaltungsgericht30.04.2024
Parteistellung, Rodungsverfahren, Beschwerdelegitimation, Waldfläche, angrenzend, Eigentümer, Forstgesetz 1975
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der 1.) Frau C D, des 2.) Herrn E F sowie der 3.) Frau G H, alle vertreten durch Mag. I J, Rechtsanwalt, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.03.2024, GZ: BHGU-75552/2023-19, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 erster Halbsatz erster Fall
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) wird die Bescheidbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 05.04.2023 beantragte die A B Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden mitbeteiligte Partei), vertreten, die dauernde Rodung von Flächen auf Grundstück Nummer ***, KG ***** R, im Gesamtausmaß von ca. 3.800 m2 zum Rodungszweck der Nutzung als Bauland und Bebauung.
Im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 brachte der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer für diese zusammengefasst vor, dass die Waldausstattung der Gemeinde R negativ und daher eine Rodung unzulässig sei. Auch sei die Sicherstellung eines geordneten Wasserhaushaltes im öffentlichen Interesse und die Gemeinde verfüge über ausreichende Baulandreserven. Außerdem handle es sich bei der gegenständlichen Hangfläche um einen Rutschhang und sei es bereits im Jahr 1965 sowie 2009 zu Hangrutschungen gekommen. Im Übrigen werde der Deckungsschutz zum Nachbarwald gänzlich aufgegeben und seien bereits durch die vorübergehende Rodung nachhaltige Schäden im angrenzenden Nachbarwald entstanden.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein forsttechnisches Gutachten ein. Mit Schreiben vom 13.11.2023 wurde das forsttechnische Gutachten vom 10.11.2023 sowie ein von der mitbeteiligten Partei vorgelegtes geologisches Gutachten den nunmehrigen Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2024 erstattete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme, worin er im Wesentlichen auf eine erhöhte Rutschgefahr des Geländes, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung sowie die fehlende Eignung der Ersatzaufforstungsflächen verweist.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.03.2024, GZ: BHGU-75552/2023-19, wurde auf Rechtsgrundlage der §§ 17 Abs. 3 bis Abs. 5, 18, 19 und 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) der mitbeteiligten Partei aufgrund des Antrags vom 05.04.2023, die Bewilligung für die dauernde Rodung von Waldboden auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***** R, im Gesamtausmaß von 3.800 m2 „zum Zwecke der Wohnbebauung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Begründung übernimmt die belangte Behörde insbesondere Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 10.11.2023 sowie die dazu ergangene Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 01.12.2024 im Wortlaut. Nach anschließender Wiedergabe der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass gegenständlich das öffentliche Interesse an der Raumplanung das öffentliche Walderhaltungsinteresse überwiege.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein und bekämpfte den Bescheid der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang aus den Beschwerdegründen der „materiellen wie formellen Rechtswidrigkeit“. Es wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmung des § 17 Abs. 3 ForstG zwingend ergäbe, dass die Behörde eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Flächen als Wald und dem öffentlichen Interesse an der Rodung vorzunehmen habe. Eine Notwenigkeit der Waldflächeninanspruchnahme sei nicht gegeben, werde auch vom Amtssachverständigen fachlich in Frage gestellt und es liege ein klar dokumentiertes Interesse an der Baulandnutzung gerade nicht vor. Auch die Ersatzflächen würden nicht den Voraussetzungen als Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen entsprechen. Die (vorbehaltene) Baulandausweisung im Sinne eines Aufschließungsgebietes könne noch kein öffentliches Interesse begründen, wobei auch die Ausführungen der Behörde gänzlich im Widerspruch zum forstfachlichen Gutachten hinsichtlich der Verfügbarkeit von Alternativflächen stehen würden. Im Anschluss an vorstehende Ausführungen wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid „wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und unrichtiger rechtliche Beurteilung“ ersatzlos beheben. Ausführungen dahingehend, dass durch die Rodung ein nachbarlicher Wald der Beschwerdeführer einer Gefährdung, insbesondere einer offenbaren Windgefährdung, ausgesetzt würde (Deckungsschutz), sind in der Beschwerde nicht enthalten; eine mögliche Betroffenheit der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise im Hinblick auf in ihrem Eigentum stehende nachbarschaftliche Waldflächen wurde nicht vorgetragen.
Die Beschwerdeführerin C D (im Folgenden Beschwerdeführerin I.) ist Eigentümerin des unmittelbar südlich an die zur Rodung beantragten Flächen angrenzenden Waldgrundstücks Nummer ***, KG ***** Gbach.
Die Beschwerdeführer E F und G H (im Folgenden Beschwerdeführer II. sowie Beschwerdeführerin III.) sind nicht (mehr, Veränderung im Hinblick auf die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin I. im Hauptbuch vorgenommen am 16.03.2023) Eigentümer einer an die zur Rodung beantragten Waldfläche unmittelbar angrenzenden Waldfläche oder einer zwar nicht unmittelbar angrenzenden Waldfläche, wobei eine dazwischenliegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt ist.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zum Eigentum an den oben angeführten Grundstücken ergeben sich aus der Einsicht im öffentlichen Grundbuch.
III.Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 lauten auszugsweise:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“
„Rodungsverfahren
§ 19. (1) [...]
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
[...]“
IV. Rechtliche Beurteilung:
Die Berechtigung zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt voraus, dass einem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung auf Grund eines ihm in der Verwaltungssache gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eingeräumten subjektiven Rechts zukam (vgl. z.B. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0051; vgl. auch § 7 Abs. 2 und 3 VwGVG, die ausdrücklich an die Stellung als Partei anknüpfen). Hatte der Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren von vornherein keine Parteistellung, kommt ihm auch keine Beschwerdelegitimation zu.
§ 19 Abs. 4 ForstG enthält eine abschließende Regelung der Parteistellung im Rodungsverfahren (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0126 m.w.N.). Parteien sind demnach (i) die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 leg. cit. im Umfang ihres Antragsrechtes, (ii) der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte, (iii) der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist, (iv) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und (v) das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
Erfüllt der Beschwerdeführer keine der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 ForstG, kommt ihm auch keine Parteistellung im Rodungsverfahren zu (vgl. VwGH 29.04.2009, 2009/10/0110).
Zu den Beschwerdeführern II. und III.:
Nach § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG kommt Parteistellung im Rodungsverfahren insbesondere dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen zu. Entsprechend dem Sinn des Wortes „angrenzend“ (eine gemeinsame Grenze haben) sind unter „angrenzenden Waldflächen“ unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz leg. cit. auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischenliegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist.
Wie festgestellt sind die Beschwerdeführer II. und III. jedoch nicht mehr Eigentümer (die Veränderung im Hinblick auf die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin I. wurde im Hauptbuch am 16.03.2023 vorgenommen, sodass der für den Eigentumsübergang relevante Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchgesuchs beim zuständigen Grundbuchsgericht jedenfalls vor Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die mitbeteiligte Partei am 05.04.2023 lag) einer an die zur Rodung beantragten Waldfläche unmittelbar angrenzenden Waldfläche oder einer zwar nicht unmittelbar angrenzenden Waldfläche (wobei eine dazwischenliegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt ist), sodass ihnen jeweils keine Beschwerdelegitimation zukommt und die Beschwerde insofern zurückzuweisen ist.
Zur Beschwerdeführerin I.:
Der Beschwerdeführerin I. kommt als Eigentümerin der an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen (entsprechend dem Sinn des Wortes „angrenzend“ – eine gemeinsame Grenze haben – sind unter „angrenzenden Waldflächen“ insbesondere unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen, vgl. VwGH 26.04.2010, 2004/10/0123) gemäß § 19 Abs. 4 ForstG eine – allerdings eingeschränkte – Parteistellung zu; diese Parteistellung besteht nämlich nur insofern, als subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn betroffen sind und diese im erstinstanzlichen Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden (z.B. VwGH 27.08.2002, 99/10/0030; abseits des subjektiven Rechtes auf Nichtbeeinträchtigung ihres Waldbestandes steht Eigentümern angrenzender Waldflächen kein Anspruch auf Durchsetzung des Schutzes öffentlicher Interessen zu, vgl. VwGH 26.02.1987, 86/07/0224-0228).
Das Landesverwaltungsgericht ist daher auf die Prüfung jener Fragen beschränkt, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren.
Somit ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Rodungsbewilligung anhand eines sonstigen Vorbringens, das nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers geltend macht, zu überprüfen.
Ist – wie gegenständlich – ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald anzunehmen, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht; diesfalls ist in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 und 4 ForstG einzutreten (VwGH 29.02.2012, 2010/10/0234).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, im Rodungsverfahren im Rahmen der Interessenabwägung geltend machen, dass durch die Rodung in ihr subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird (VwGH 24.11.2003, 2002/10/0051 m.w.N.). Als subjektives öffentliches Recht kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht (VwGH 02.07.2008, 2005/10/0068).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt; Grenzen sind dem Verwaltungsgericht aber durch die – bereits erwähnte – Einschränkung des Mitspracherechts des Beschwerdeführers gesetzt. Bewegt sich das Beschwerdevorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung, wie es ein Waldnachbar im Rodungsbewilligungsverfahren ist, außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen, ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016; 22.01.2019, Ra 2018/05/0282; 12.09.2016, Ro 2015/04/0018). Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG sind somit nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Parteien zum Gegenstand haben (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, m.w.N.; ebenso VwGH 27.3.2018, Ra 2016/06/0116, u.a.).
Wie bereits obenstehend ausgeführt, kommt dem Waldnachbarn im Rodungsbewilligungsverfahren eine beschränkte Parteistellung und somit ein beschränktes Mitspracherecht zu, konkret nämlich im Hinblick darauf, dass durch die Rodung in ihr subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird (VwGH 24.11.2003, 2002/10/0051 m.w.N.), wobei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht kommt (VwGH 02.07.2008, 2005/10/0068).
Die Beschwerde eines Waldnachbarn ist somit unzulässig und zurückzuweisen, wenn sie kein Vorbringen enthält, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand hat, welche der Nachbar in erster Instanz zum Erhalt seiner Parteistellung rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282; 17.06.2003, 2003/05/0009; vgl. auch Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, 2019, § 28 Rz. 24, wonach eine Beschwerde zurückzuweisen ist, wenn sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich außerhalb des Mitspracherechts des Beschwerdeführers bewegt).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin I. bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung zwar rechtzeitig (nämlich in der Verhandlung vom 28.06.2023) in erster Instanz ein Vorbringen getätigt, das als Geltendmachung eines beachtlichen subjektiv-öffentlichen Rechts einzuordnen ist („Im Übrigen wird der Deckungsschutz zum Nachbarwald gänzlich aufgegeben und sind bereits durch die vorübergehende Rodung nachhaltige Schäden im angrenzenden Nachbarwald entstanden.“); allerdings macht die Beschwerdeführerin I. eine derartige Gefährdung (auch) ihrer Waldflächen in der Beschwerde mit keinem Wort mehr geltend, auch nicht derartig, dass dies bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung angesprochen wäre.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin I. in ihrer Beschwerde kein durch das ForstG geschütztes Recht geltend gemacht, hinsichtlich dessen sie im Rodungsbewilligungsverfahren ein Mitspracherecht hätten. Soweit sich die Beschwerdeführerin I. gegen die Annahmen der belangten Behörden betreffend das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung, die Interessenabwägung und deren Nachvollziehbarkeit (insbesondere die vermeintliche Widersprüchlichkeit mit der Bewertung des forstfachlichen Amtssachverständigen sowie des geologischen Gutachtens), das fehlende Interesse an der Baulandnutzung wegen verfügbarer Alternativen sowie die fehlende Eignung der Ersatzflächen wendet, geht sie über
Jenen Bereich hinaus, in welchem ihr gemäß § 19 Abs. 4 Z. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 ForstG ein Mitspracherecht im Rodungsverfahren eingeräumt ist (vgl. VwGH 03.10.2008, 2008/10/0196) und macht sohin keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Rahmen der Parteistellung des Waldnachbarn nach dem ForstG geltend.
Dem Landesverwaltungsgericht ist es allerdings verwehrt, die Rodungsbewilligung anhand sonstigen Vorbringens, das nicht die Verletzung eines Nachbarrechts geltend macht, zu überprüfen. Ein allgemeines Recht der Waldnachbarn auf Einhaltung der forstrechtlichen Vorschriften besteht nämlich nicht.
Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin I. ist daher zurückzuweisen.
Zu den gerügten Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Verfahrens ist im Übrigen auszuführen, dass Verfahrensrechte nicht weiter als die dahinterstehenden materiellen Rechte reichen (vgl. schon VwSlg 8070 A/1971), sodass die Rügen von Verfahrensmängeln für sich genommen den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen können, sofern kein zugrundeliegendes materielles Recht verletzt ist (vgl. etwa VwGH 26.04.2002, 2000/06/0046).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (welche auch von keiner Partei beantragt wurde) abgesehen werden, weil die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist. Bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, kommt die Verfahrensgarantie des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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