LVwG ST LVwG 30.11-3327/2023

LVwG 30.11-3327/2023Landesverwaltungsgericht30.04.2024

Regest

Verpackung, elektronische Zigaretten, Kennzeichnung, Tabakerzeugnis, Elemente, Merkmale, Lebensmittel, Aromastoff, Symbole, Erscheinungsbild, Inverkehrbringen, Trafikant, E-Zigarette, Sicherheitseinrichtung, Schutzkappe, Kindersicherung, subjektive Vorwerfbarkeit, Verschulden, mangelnde Kindersicherheit, Anbringung, Öffnen, Original-Einzelverpackung, kein Verschulden, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-3327/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.11.3327.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Rkai, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 08.09.2023, GZ: BHMU/614230022346/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde in den Punkten 1., 2. und 3.

Folge gegeben,

das Straferkenntnis in diesen drei Punkten behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.

II. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde im Punkt 4. als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Punkt 4. in der Höhe von € 20,00 zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 08.09.2023 wurden Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:08.11.2022

Ort:N, Hplatz

Funktion:Betriebsinhaber/in

Sie haben als Verantwortliche der Tabaktrafik "A B" mit Sitz in, Hplatz, zu verantworten, dass dieser Betrieb am 08.11.2022 in N i.d. Steiermark, Hplatz, gegen § 10b Abs. 7 Zif. 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) verstoßen hat, wonach die elektronische Zigarette iSd § 1 Ziff. 1b TNRSG "Salt Einweg E-Zigarette Cfe Tab" mit der Probennummer ***** nicht den Vorgaben der §§ 10b und 10c TNRSG entspricht, weil die vorliegende Probe nicht kindersicher ist.

Hiefür sind Sie als Betriebsinhaberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich!

2. Datum/Zeit:08.11.2022

Ort:N, Hplatz

Funktion:Betriebsinhaber/in

Sie haben als Verantwortliche der Tabaktrafik "A B" mit Sitz in N i.d. Steiermark, Hplatz, zu verantworten, dass dieser Betrieb am 08.11.2022 in N i.d. Steiermark, Hplatz, gegen § 10c Abs. 2 Zif. 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziff. 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) verstoßen hat, wonach die elektronische Zigarette iSd § 1 Ziff. 1b TNRSG "Salt Einweg E-Zigarette Cfe Tab" mit der Probennummer ***** nicht den Vorgaben der §§ 10b und 10c TNRSG entspricht, da die Angabe "+Kindersicherung" und das daneben abgebildete entsprechende Symbol Merkmale darstellen, die zum Konsum des Produkts anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken und damit die vorliegende Probe mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr gebracht wurde.

Hiefür sind Sie als Betriebsinhaberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich!

3. Datum/Zeit:08.11.2022

Ort:N, Hplatz

Funktion:Betriebsinhaber/in

Sie haben als Verantwortliche der Tabaktrafik "A B" mit Sitz in N i.d. Steiermark, Hplatz, zu verantworten, dass dieser Betrieb am 08.11.2022 in N i.d. Steiermark, Hplatz, gegen § 10c Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziff. 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) verstoßen hat, wonach die elektronische Zigarette iSd § 1 Ziff. 1b TNRSG "Salt Einweg E-Zigarette Cfe Tab" mit der Probennummer ***** nicht den Vorgaben der §§ 10b und 10c TNRSG entspricht, da die Angabe "Cfe Tab" (andere Schreibweise bzw. Abkürzung für "Cafe-Tabak") ein Element darstellt, das sich auf den Geruch (von Cafe-Tabak) bezieht und die vorliegende Probe daher mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden ist.

Hiefür sind Sie als Betriebsinhaberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich!

4. Datum/Zeit:08.11.2022

Ort:N, Hplatz

Funktion:Betriebsinhaber/in

Sie haben als Verantwortliche der Tabaktrafik "A B" mit Sitz in N i.d. Steiermark, Hplatz, zu verantworten, dass dieser Betrieb am 08.11.2022 in N i.d. Steiermark, Hplatz, gegen § 10c Abs. 2 Zif. 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziff. 4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) verstoßen hat, wonach die elektronische Zigarette iSd § 1 Ziff. 1b TNRSG „Salt Einweg E-Zigarette Cfe Tab" mit der Probennummer ***** nicht den Vorgaben der §§ 10b und 10c TNRSG entspricht, da die Angabe "Salt" ein Element darstellt, das einem Lebensmittelerzeugnis ähnelt und die vorliegende Probe daher mit einem nicht zulässigen Element auf der Packung in Verkehr gebracht wurde.

Hiefür sind Sie als Betriebsinhaberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich!

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 10b Abs. 7 Ziff. 7 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBI. I Nr. 66/2019

2. § 14 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziff. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBI. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBI. 1 Nr. 66/2019

3. § 14 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziff. 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBI. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. 1 Nr. 66/2019

4. § 14 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziff. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBI. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBI. 1 Nr. 66/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 erster Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBI. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBI. I Nr. 66/2019

2. € 100,00

0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 erster Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBI. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBI. I Nr. 66/2019

3. € 100,00

0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 erster Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBI. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBI. I Nr. 66/2019

4. € 100,00

0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 erster Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBI. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBI. I Nr. 66/2019

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 440,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin weder Herstellerin noch Importeurin des beanstandeten Produktes „Salt Einweg E- Zigarette Cfe Tab“ sei. Demgegenüber sei es gemäß der Tabakprodukte-Richtlinie 2014/40/EU Sache der Mitgliedstaaten, eine Bereitstellung rechtswidriger Produkte für Verbraucher, die sich in der Union befinden, zu unterbinden. Das beanstandete Produkt könne jedoch bereits außerhalb Österreichs in der Union von Verbrauchern erworben werden und dürfe auch in Österreich, auch ohne dass dieses überhaupt in eine Trafik gelange, vom Importeur/Großhändler direkt an Verbraucher abgegeben werden.

Eine Kindersicherung sei einerseits vorhanden und andererseits werde darauf verwiesen, dass die technische Ausgestaltung einer Kindersicherung gesetzlich nicht geregelt sei und darüber hinaus die Abgabe von Nikotinprodukten an Menschen unter 16 Jahren ohnehin verboten sei.

Des Weiteren sei eine Ähnlichkeit oder sogar Verwechslungsgefahr mit „Salz“ an den Haaren herbeigezogen. Das gegenständliche Produkt sei nur in Tabak-Trafiken erhältlich und kaufe kein vernünftiger Mensch dort Lebensmittel. Darüber hinaus sei auch die vom Büro für Tabakkoordination vorgenommene „Übersetzung“ des dokumentierten Schriftzuges als „Salz“ zumindest fantasiebegabt. Auch die Bezeichnung „Cfe Tab“ und deren Interpretation als Abkürzung für „Cafe-Tabak“ entspringe der Fantasie des Gutachters. Selbst wenn die Vorwürfe richtig sein sollten, was bestritten bleibe, handle es sich um Verstöße gegen die Kennzeichnungsverpflichtung, welche aber ausschließlich gegenüber den Großhändlern und Produzenten geltend zu machen seien. Die Beschwerdeführerin treffe daher keinerlei Verschulden.

Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Am 27.02.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahm. Da die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die nicht zu diesem Verhandlungstermin persönlich erschien, erforderlich war, wurde die Verhandlung am 22.03.2024 in Anwesenheit eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin fortgesetzt und abgeschlossen. Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde ausdrücklich verzichtet. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm weder an der ersten, noch an der Fortsetzungsverhandlung teil.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit 2008 Inhaberin der Tabak-Trafik in N in Steiermark, Hplatz. Die Beschwerdeführerin kauft die Tabakwaren bei den drei bis vier Topgroßhändlern, darunter auch die Firma E F in S. Sie vertraut darauf, dass diese Produkte von den Großhändlern in Ordnung sind. In ihrer Tabak-Trafik verkauft die Beschwerdeführerin auch Lotterieprodukte, Zeitschriften, Ö-Tickets, Thermengutscheine, Ladebons, Schulwaren, alkoholfreie Getränke, Schokoriegel und Kaugummis.

Am 08.11.2022 wurde von einem Mitarbeiter des Büros für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) eine Kontrolle in der Tabak-Trafik der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war anwesend. Es wurde eine Probe des Produktes „Salt Einweg E-Zigarette Cfe Tab“ gezogen und in weiterer Folge von der AGES untersucht.

Das verfahrensgegenständliche Produkt ist zunächst in einer Kunststoffverpackung. Öffnet man diese, kommt man zu einer mehrfach bedruckten Faltschachtel, aus der man die E-Zigarette herausnehmen kann. Das Produkt hat folgendes Aussehen:

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Die elektronische Zigarette weist einen Schalter auf, der als Sicherheitseinrichtung dienen soll. Sie ist unabhängig von der Position des Schalters (on oder off) sofort nach Entfernen der Schutzkappen und der Klebeetikette nur durch Anziehen am Mundstück zum Gebrauch einsatzbereit und gibt dabei unter Verwendung beider Schaltereinstellungen sofort Aerosol ab. Auf der Verpackung befindet sich die Angabe „+ Kindersicherung“ und ein entsprechendes Symbol.

Auf der Faltschachtel des Produktes befindet sich die Angabe „Cfe Tab“.

Auf der Kunststoffverpackung, der Faltschachtel und der E-Zigarette befindet sich der Schriftzug „S“.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die von der Beschwerdeführerin geführte Tabak-Trafik, das Sortiment und ihre Bezugsquellen basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die bei ihrer Einvernahme, einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Die Feststellungen über die Kontrolle in der Trafik konnten aufgrund der dem Gutachten der AGES angeschlossen Niederschrift vom 08.11.2022 getroffen werden. Dem AGES-Gutachten sind auch Fotoauszüge des Produktes angeschlossen, auf dem die Verpackung und die Angaben ersichtlich sind.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 66/2019 lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produktes, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten-unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

9d. „Aromastoff“ ein Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht,

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2 (1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

ist verboten.

Erscheinungsbild

§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1. ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, in dem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,

3. sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,

4. einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,

(3) Unter die nach den Abs 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten

§ 10b

(7) Für elektronische Zigarette gilt, dass

7. die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder-und manipulationssicher sowie bruch-und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.

Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

§ 10c

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

2. darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs 1 Z 1 und 3,

Strafbestimmungen

§ 14 (1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

…“

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 2 unter „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher zu verstehen ist. Die Inhaberin einer Tabaktrafik als Kleinhändlerin bringt daher durch ihre Verkaufstätigkeit die zum Verkauf angebotenen Tabakwaren bzw. E-Zigaretten in den Verkehr, weil sie diese im Verkaufsraum ihrer Trafik entgeltlich für Verbraucher bereitstellt. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e nicht entsprechen, ist daher gegeben.

Zu den Punkten 1. und 2.:

Bei der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen E-Zigarette konnte festgestellt werden, dass die elektronische Zigarette einen Schalter aufweist, der als Sicherheitseinrichtung dienen soll. Die E-Zigarette ist jedoch sofort nach Entfernen der Schutzkappen und der Klebeetikette nur durch Anziehen am Mundstück zum Gebrauch einsatzbereit und gibt bei beiden Schaltereinstellung sofort Aerosol ab. Der Schalter stellt daher keine funktionierende Sicherheitseinrichtung dar. Die verfahrensgegenständliche E-Zigarette ist nicht kindersicher im Sinne des § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 10b Abs 2 TNRSG haben die Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern Erzeugnisse, die sie in den Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Diese Meldung muss bestimmte Angaben enthalten, welche in § 10b Abs 3 TNRSG taxativ aufgelistet sind. In der Erklärung muss unter anderem angegeben werden, dass der Hersteller und der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.

Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass sie Nichtraucherin sei. Sie habe beim verfahrensgegenständlichen Produkt nie die Plastikverpackung geöffnet und überprüft ob die Kindersicherung funktioniert.

Der Beschwerdeführerin als Kleinhändlerin kann keinesfalls zugemutet werden, die Plastikverpackung zu öffnen und die Funktionsfähigkeit der Kindersicherung zu überprüfen, zumal sie die Original-Einzelverpackungen öffnen müsste, was einen Wiederverkauf unmöglich machen würde. Der Beschwerdeführerin kann daher bezüglich der mangelnden Kindersicherheit der E-Zigarette kein Verschulden angelastet werden, sodass aus diesem Grund der Beschwerde im Punkt 1. Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Das gleiche gilt für Punkt 2. des Straferkenntnisses. Hier wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass auf der Verpackung die Angabe „+ Kindersicherung“ angegeben ist und dadurch ein irreführender Eindruck von den Eigenschaften des Produktes erweckt wird. Wenn die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin mit der Forderung, die einzelne Packung zu öffnen und die Kindersicherung zu überprüfen, als überspannend anzusehen ist, so muss ihr auch nicht bewusst gewesen sein, dass die Angabe „+ Kindersicherung“ zu Unrecht auf der Verpackung angebracht war. Auch in diesem Punkt liegt kein Verschulden der Beschwerdeführerin vor und war daher auch im Punkt 2. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Punkt 3.:

In diesem Punkt wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass die Angabe „Cfe Tab“ (andere Schreibweise bzw. Abkürzung für „Cafe- Tabak“) ein Element darstellt, dass sich auf den Geruch von Cafe-Tabak bezieht und die verfahrensgegenständliche E-Zigarette mit einem unzulässigen Element in Verkehr gebracht wurde.

Die Richtlinie 2014/40/des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen führt im Erwägungsgrund 8 aus, dass gemäß Art. 114 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Gesundheitsbereich bei Gesetzgebungsvorschlägen von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden soll. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen auf die menschliche Gesundheit sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Verbreitung des Rauchens bei jungen Menschen zu senken.

Im Befundbericht der AGES ist angeführt, dass die verfahrensgegenständliche E-Zigarette einen an Tabak und leicht an Malz erinnernden Geruch aufweist. Es handelt sich - wie auch aus der Produktpalette der Salt Produkte auf der Homepage der E F Ges.m.b.H. ersichtlich - um die Geschmacksrichtung Cafe-Tabak. Auf der Faltschachtel findet man die Angabe „Cfe Tab“. Dabei wurden beim Wort Cafe der Buchstabe a und beim Wort Tabak die Buchstaben ak ausgelassen. Gerade unter jungen Personen ist es heutzutage gang und gebe Abkürzungen zu verwenden und in den sozialen Medien bei der Kommunikation Buchstaben auszulassen bzw. Abkürzungen zu verwenden. Es ist für das Verwaltungsgericht offensichtlich, dass mit der Abkürzung „Cfe Tab“ die Geschmacksrichtung Café Tabak gemeint ist.

§ 5d TNRSG über das Erscheinungsbild regelt generell die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung, wobei das Tabakerzeugnis keine Elemente oder Merkmale aufweisen darf, die sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen. Demgegenüber sieht die Spezialbestimmung über die Verpackung elektronischer Zigaretten in § 10 Abs 2 Z 2 TNRSG vor, dass die Packungen keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten dürfen, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs 1 Z 1 und 3. Laut Wikipedia wird als Aroma ein spezifischer Geruch oder ein Geschmack bezeichnet, der durch chemische Stoffe oder Stoffgemische hervorgerufen wird, die in Erzeugnissen wie etwa Lebensmitteln, Genussmitteln oder Arzneimitteln enthalten sein können. In § 1 Z 9d wird der Begriff „Aromastoffe“ als „ein Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht“ definiert.

Da somit der Aromastoff Café-Tabak zulässigerweise auf der Verpackung gemäß § 10c Abs 2 Z 2 TNRSG angebracht war, hat die Beschwerdeführerin die ihr in Punkt 3. angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen war.

Zu Punkt 4.:

In diesem Punkt wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass die elektronische Zigarette „Salt Einweg E-Zigarette Cfe Tab“ die Angabe „Salt“ aufgewiesen habe, welches ein Element darstellt, das einem Lebensmittelerzeugnis ähnelt.

Salt ist die englische Bezeichnung für Salz. Bei Salz handelt es sich um ein Lebensmittel. Somit ist die Angabe „Salt“ ein Element, das einem Lebensmittelerzeugnis ähnelt und liegt somit eine Übertretung nach § 10c Abs 2 Z 2 iVm § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG vor.

Die Bestimmung des § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG erging in Umsetzung des Artikel 13 Abs 1 lit. d der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen. In Artikel 1 der Richtlinie wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen geht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Tabakerzeugnisse oder ihre Packungen Verbraucher und insbesondere junge Menschen irreführen könnten, indem sie suggerieren, dass die Produkte weniger schädlich seien, was bei Angabe von Lebensmittelerzeugnissen auf der Verpackung bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. LVwG Niederösterreich 11.11.2022, GZ: LVwG-S-1606/001-2022).

In einem schriftlichen Vorbringen vom 21.03.2021 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim Schriftzug um ein Fantasiewort handelt. Dem ist zu entgegnen, dass sich aus dem Schriftbild sehr wohl das Wort „Salt“ eindeutig erkennen lässt. Englische Bezeichnungen für Obst und Gemüse sind gang und gäbe und bringt ein durchschnittlicher, mündiger Konsument mit der Bezeichnung „Salt“ ohne Zweifel das Lebensmittel Salz in Verbindung. Es ist auch nicht entscheidend, welche Art von Salz gemeint ist, weil mit dem Überbegriff Salz ohne Zweifel ein Lebensmittel gemeint ist.

Nach § 5d Abs 3 TNRSG fallen unter die verbotenen Elemente und Merkmale, insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Auch wenn nun der Buchstabe „Salt“ in Salt als figuratives Zeichen im Sinne des § 5d Abs 3 leg. cit. einen Blitz darstellt, so assoziiert der Durchschnittsverbraucher nach der allgemeinen Lebenserfahrung „Salt“ (englisch für Salz). Das Wort „Salt“ ist groß auf der Verpackung aufgedruckt, weshalb auch rein vom Erscheinungsbild der Zigarettenschachtel davon auszugehen ist, dass die Kaufkraft der Kunden angeregt werden soll. Vor allem im Jugendslang wird „Salt“ oft mit Wörtern wie „Sy“, „Ss“ (= Smiled a little then stopped; siehe Urban Dictionary: Ss) in Verbindung gebracht, was wiederum ein Argument für die Verkaufssteigerung bei jungen, urbanen Menschen sein kann.

Der Beschwerdeführerin hätten aufgrund der (mehrfachen) Angabe „Salt“ Zweifel kommen müssen, ob es sich beim Wort „Salt“ um ein zulässiges Element handelt und hätte sie sich bei den zuständigen Stellen erkundigen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist ihr fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Strafbemessung zu Punkt 4.:

Als mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Hinsichtlich des Verschuldens ist der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Die Beschwerdeführerin machte bei ihrer Einvernahme keine Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen, sodass - wie ihr in der Verhandlung angekündigt wurde - ihr Einkommen mit netto € 3.000 geschätzt wird. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für 2 Söhne, sie hat kein Vermögen und keine außergewöhnlichen Belastungen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 14 Abs 1 Z 1 TNRSG bis zu € 7.500.

Aufgrund der aufgelisteten Strafzumessungskriterien ist die über die Beschwerdeführerin im Punkt 4. verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen, zumal die Geldstrafe nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde.

Da die Beschwerde im Punkt 4. vollinhaltlich abgewiesen wurde waren der Beschwerdeführerin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Punkt 4. 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG vorzuschreiben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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