LVwG ST LVwG 70.20-900/2024

LVwG 70.20-900/2024Landesverwaltungsgericht29.04.2024

Regest

Nichtanmelden, Beschäftigung, Mindestsicherung, Verstoß, Rechtsordnung, Staatsbürgerschaftsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.20-900/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.20.900.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. CD, Wgasse, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.01.2024,GZ: ABT03-3.0-68336/2023-31,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 27.03.2023 wegen Vorliegens zahlreicher, zum Teil schwerwiegender, Verwaltungsübertretungen abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das nach dem Akteninhalt feststehende Verhalten des Beschwerdeführers keine negative Verhaltensprognose rechtfertige, wobei die Behörde nicht darlege, um welche eigenen Erkenntnisse über das Gesamtverhalten des Antragstellers es sich handle. Die konkreten Umstände der Verwaltungsübertretungen lasse die belangte Behörde vollkommen außer Acht.

Der Verstoß gegen das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz sei auf die damalige Unwissenheit und Unerfahrenheit des Beschwerdeführers bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen; ebenso die Verstöße gegen das FSG mit dem Moped. Die weiteren Verwaltungsübertretungen nach der StVO vom 14.01.2022 und 14.03.2022 seien auf eine Unachtsamkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen und basierten keineswegs auf eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung. Die letzte Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers liege mittlerweile fast zwei Jahre zurück. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sein Verhalten an die österreichische Rechtsordnung anzupassen. Die Beharrlichkeit der Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers liege damit nicht vor. Er habe sich mittlerweile im österreichischen Arbeitsmarkt etabliert und werde demnächst seine Meisterausbildung zum Friseur absolvieren.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Er hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf. Im beurteilungsrelevanten Zeitraum von März 2020 bis Februar 2023 brachte er € 40.623,64 ins Verdienen. Er verfügt über ein ÖSD-Zertifikat B2.

Der Beschwerdeführer kam 2015 mit seinen Eltern nach Österreich. Sein älterer Bruder ist Staplerfahrer, der jüngere besuche die HTL. Seine Schwester ist Zahnarztassistentin. Der Beschwerdeführer selbst steht kurz vor dem Abschluss seiner Lehre als Friseur und beabsichtigt noch die Meisterprüfung zu machen.

Vor 2020 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Gesetzesübertretungen begangen.

In der Verwaltungsstrafkartei des Beschwerdeführers sind folgende Übertretungen eingetragen:

Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung:

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.11.2020, GZ: BHGU/606200054384/2020, wegen Übertretung des § 23 Abs 1 Z 1 iVm § 16 Abs 1 Stmk. Mindestsicherungsgesetz, Geldstrafe € 200,00, wegen ungerechtfertigten Mindestsicherungsbezugs.

Diesem Straferkenntnis lag zugrunde, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.11.2019 bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Zeitraum von 01.12.2019 bis 31.03.2020 gewährt wurde. Trotz geringfügiger Beschäftigung ab 22.01.2020 hatte der Beschwerdeführer dies bis zumindest 16.03.2020 nicht mitgeteilt. Durch neuerlicher Antragstellung erlangte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung im Ermittlungsverfahren am 16.03.2020 nach Prüfung im Auskunftssystem der Sozialversicherung Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit 22.01.2020 laufend geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Einkommensnachweise wurden am 25.03.2020 vom Beschwerdeführer nachgereicht. Gleichwohl hatte der Beschwerdeführer offenbar erneut der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung nicht unverzüglich gemeldet, dass er seit 15.05.2020 geringfügig beschäftigt sei. Da die Meldung erst am 08.06.2020 im Zuge seiner telefonischen Nachfrage bezüglich der Strafverfügung erfolgte.

Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark an, dass er damals noch zur Schule gegangen sei und seine Eltern habe unterstützen wollen. Er sei noch neu hier gewesen und habe sich mit dem Gesetz noch nicht so ausgekannt. Er sei dann, nachdem er ein Verständigungsschreiben erhalten habe, auch gleich zum Land Steiermark gegangen, wo man ihn darüber belehrt habe, wie er sich hätte verhalten sollen.

Dies erscheint dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hinreichende Entschuldigung, zumal auch die vorgebrachte Absicht, die Eltern zu unterstützen, es nicht entschuldigt, ungerechtfertigt Mindestsicherung zu beziehen. Abgesehen davon, der Beschwerdeführer laut den Ausführungen im Straferkenntnis auch einen weiteren Bezug im Mai 2020 offenbar ebenso nicht unverzüglich gemeldet hatte.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom 15.05.2020, GZ: BHGU/606200046080/2020, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, weil er am 15.04.2020 um 22.00 Uhr

1. ein Moped ohne Lenkberechtigung gelenkt hatte (§ 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG, Geldstrafe € 365,00), und

2. weil der Bremshebel der Vorderbremse am Moped abgebrochen und daher scharfkantig war, sodass Verletzungsgefahr des Lenkers und für andere Verkehrsteilnehmer bestand (§ 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 3. Satz KFG, Geldstrafe € 80,00).

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.05.2020, GZ: BHGU/606200052349/2020, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, weil er am 08.05.2020 um 10.51 Uhr in Graz

1. sein Moped trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist (§ 38 Abs 5 StVO iVm § 38 Abs 1 lit a StVO, Geldstrafe € 110,00), und

2. er neuerlich ein Moped ohne behördliche Lenkberechtigung gelenkt hatte (§ 37 Abs 1 ivM § 1 FSG, Geldstrafe 365€).

Der Beschwerdeführer verantwortete sich in der Verhandlung damit, dass er sich am 20.04.2020 zum Führerscheinkurs angemeldet habe und der Meinung gewesen wäre, ein Moped bereits lenken zu dürfen.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, er habe sich ein Moped gekauft um von der Schule nach Hause zu fahren, ist insofern nicht nachvollziehbar, als am 15.04.2020 ebenso wie am 08.05.2020 Lockdown verhängt war und überdies die Übertretung am 15.04.2020 um 22.00 Uhr stattgefunden hat. Abgesehen davon musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass nach der Kontrolle am 15.04.2020 er das Moped ohne Führerschein nicht lenken darf, gleichwohl er dies am 08.05.2020 neuerlich getan hat. Dabei bildet die Angabe, er habe gedacht, dass er das Moped bereits lenken dürfe, weil er sich am 20.04.2020 zum Führerscheinkurz angemeldet habe, keine nachvollziehbare Rechtfertigung.

Landespolizeidirektion Steiermark:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.06.2022, GZ: VStV/922300832436/2022, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, weil er am 14.03.2022 um 17.45 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XXX in Folge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit (Nichtanpassen der Fahrgeschwindigkeit) an die gegebenen Umstände auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren und dadurch einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe (§ 20 Abs 1 StVO, € 150,00).

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, es sei ihm ein von hinten kommendes Fahrzeug aufgefahren, sodass er selbst dem vorderen Fahrzeug aufgefahren wäre, ergibt sich aus der Strafverfügung gerade nicht.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.02.2022, GZ: VStV/922300281098/2022, wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er am 14.01.2022 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XXXX

1. sich nicht entsprechend der auf der Fahrbahn für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebrachten Bodenmarkierung eingeordnet habe, da er auf der Geradeaus- und Rechtsspur an der wartenden Kolonne vorbeigefahren sei und sich dann kurz vor der Kreuzung mit dem Schönaugürtel auf die Linksabbiegespur gedrängt habe, um abzubiegen (§ 9 Abs 5 StVO, € 70,00).

2. als Wartepflichtiger durch Einordnen auf der Kreuzung einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat, nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermittelten Abbremsen und Ablenken genötigt (§ 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 6 StVO, € 140,00).

Seit dem letzten Vorfall am 14.03.2022 scheinen im Verwaltungsstrafregister der Landespolizeidirektion Steiermark, der Stadt Graz und der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung keine weiteren Einträge auf.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die Ausführungen können die begangenen Übertretungen weder rechtfertigen noch beschönigen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherung darstellt, noch andere in Art. 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verstöße gegen die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen dann ein Ausschlussgrund, wenn aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass der Verleihungswerber den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber negativ eingestellt ist (vgl. VwGH 04.04.1990, 89/01/0430 und weitere).

Auch ein zwischenzeitlich mehr als zwei Jahre dauerndes Wohlverhalten bietet bei gröblichen Verstößen keine ausreichende Gewähr dafür, ein Verleihungswerber werde in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen (VwGH 18.09.1991, 91/01/0048).

Im vorliegenden Fall sind acht Verwaltungsübertretungen aus den Jahren 2020 bis 2022 dokumentiert, wobei die Verstöße nach ihrer Art, Schwere und Wiederholung durchaus erkennen lassen, dass der Verleihungswerber den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber negativ eingestellt ist.

Das Nichtmelden der geringfügigen Beschäftigung trotz Mindestsicherungsbezug, vor allem, dass auch die zweite Beschäftigung im Mai 2020 nicht unverzüglich gemeldet worden war, stellt durchaus einen nicht unbeträchtlichen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar. Auch das zweimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges (Moped) ohne gültige Lenkberechtigung zeigt, dass der Beschwerdeführer auch nach der ersten Kontrolle nicht gewillt war, die Rechtsordnung einzuhalten und sich nicht, wie in seiner Rechtfertigung, darauf berufen konnte, er habe gedacht, nach der Anmeldung zum Führerscheinkurs bereits ein Moped lenken zu dürfen.

Bei Rotlicht über die Kreuzung zu fahren stellt auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung einer Schutznorm dar, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dient, was die Verneinung des Wohlverhaltens rechtfertigt (vgl. VwGH 12.05.1999, 99/01/0008).

So stellen auch das Fahren mit nichtangepasster Geschwindigkeit, was einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte, sowie das Vorfahren auf der rechten Spur mit hineindrängeln nach links und eine Vorrangverletzung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, welche dadurch zu unvermittelter Bremsung und Ablenken genötigt wurde, durchaus schwere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung dar und verletzen den Schutzzweck der Norm, nämlich die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, in durchaus nicht unbeträchtlicher Weise.

Angesichts dessen liegen durchaus gehäufte Rechtsverletzungen vor, die durch ihre Art und Schwere den Schluss rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde auch in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Vermeidung von Gefahr für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentlicher Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten.

Aufgrund der Gehäuftheit der Übertretungen in den Jahren 2020 bis 2022 erscheint der nunmehr verstrichene Zeitraum von zwei Jahren des Wohlverhaltens derzeit als zu kurz, um der negativen Prognose abzutun.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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