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LVwG 26.18-1246/2023; LVwG 27.18-1247/2023•LVwG ST LVwG 26.18-1246/2023; LVwG 27.18-1247/2023
LVwG 26.18-1246/2023; LVwG 27.18-1247/2023Landesverwaltungsgericht26.04.2024
Künstler, Unselbständigkeit, Selbständigkeit, Unterhalt, Einkommen, Tätigkeit, Haftungserklärung, Absicherung, Auftritt, Aufträge, Vorverträge, Auftragszusagen, Glaubhaftmachung, Engagements, Prognoseentscheidung, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
A)
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Frau A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.03.2023, GZ: 00252372, 00252393, mit dem der Antrag einer „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ abgewiesen wurde,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ gemäß § 43a Abs 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 8 Abs 1 Z 9 NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B)
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn C D, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.03.2023, GZ: 00252372, 00252393, mit dem der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs 4 NAG (für Familienangehörige) abgewiesen wurde,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs 4 NAG (für Familienangehörige) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen (gleichlautenden) Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.03.2023, GZ: 00252372, 00252393, werden die Anträge der Beschwerdeführer A B und C D um Erteilung einer Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43a NAG bzw. § 46 Abs 4 NAG abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass keine ausreichenden Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit nachgewiesen worden seien. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche, sodass der Künstler von seinen Einkünften auch leben könne. Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass jemals tatsächliche geschäftliche Beziehungen bestanden hätten. Die zu erstellende Zukunftsprognose sei nicht zu Gunsten der Bescheidadressatin und ihres Ehegatten ausgefallen.
Gegen die angeführten Bescheide wurden rechtzeitig (gleichlautende) Beschwerden eingebracht. In verfahrensrelevanter Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer der Österreichischen Botschaft im E Unterlagen hinsichtlich der künstlerischen Tätigkeit von A B vorgelegt worden seien, nämlich hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Künstlerin bis zur Ausführung von Kunstwerken und zum Verkauf von Kunstwerken. Weiters seien Kontoauszug aus dem E und Rechnungen sowie Verträge aus den letzten 12 Monaten. Sie habe aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einen Kontoauszug mit einem Guthaben von € 19.200,00 vorgelegt sowie einen Kooperationsvertrag mit der F GesmbH in G. Sie habe auch ihr Auto verkauft um die entsprechenden Barmittel aufzubringen. Sie sei jedenfalls in der Lage in Österreich durch ihre Kunstwerke ihren Unterhalt und den ihres Mannes zu verdienen. Sie seien sich auch bewusst, dass falls im Rahmen des Aufenthalts keine finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werde, der Aufenthaltstitel nicht verlängert werde. Die Beschwerdeführerin habe als Künstlerin auch im E in den letzten 12 Monaten entsprechende Verträge gehabt und umgerechnet ca. € 4.500,00 im Monat verdient. Wenn sie in Österreich aufhältig seien, würden auch keine Mietkosten entstehen, da eine Wohnrechtsvereinbarung vorliege.
Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde, der in diesem Akt enthaltenen Bestätigungen und Dokumenten sowie aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht vom 23.11.2023 und 14.12.2023 wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des E. Am 19.10.2022 brachten die Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in H Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach dem NAG ein. A B stellte den Antrag auf „Niederlassungsbewilligung-Künstler“, ihr Ehegatte C D stellte einen Antrag auf „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs 4 NAG als Familienangehöriger.
Mit dem Antrag von Frau A B wurden folgende Unterlagen mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt:
-Heiratsurkunde
-Bestätigung über das Vorliegen einer Reiseversicherung
-eine Wohnrechtsvereinbarung mit Herrn I J
für eine Wohnung in K-L, Sstraße
-Bankbestätigung über das Vorliegen eines Guthabens von € 19.200,00
-Bestätigungen über ihre künstlerischen Tätigkeiten
-eine Bescheinigung über die Ablegung einer höheren Schule
-eine Bestätigung über den Abschluss eines Bachelor Studiums für den Bereich
visuelle Kommunikation
-eine Urkunde, die bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einen Lehrgang
„Töpferwaren und Keramik“ in H teilnahm.
-Bescheinigungen hinsichtlich der Organisation und Teilnahme an
Ausstellungen und Kursen
-Verkaufsrechnungen für Kunstwerke
-einen Arbeitsvertrag als Kunstberaterin, Designerin und für das Ausführen von
Kunstwerken
-einen Vertrag für den Entwurf von Inneneinrichtungen und Ausführung von
Inneneinrichtungen mit einem Entgelt von 1.600.000.000,00 IRR
-ein Arbeitsvertrag für das Herstellen von Goldblechmalereien, die Bemalung von
Holzstücken und der Ausführung von Serien von Blumen- und Vogelmotiven
sowie Miniaturmalereien
-ein Vertrag über die Bestellung und Verkauf von Keramikplatten in
verschiedenen Designs mit einem Verkaufspreis von 1.400.000.000,00 IRR
-einen Vertrag für die Illustration eines Bildbandes über die bekanntesten
Schauspieler des letzten Jahrhunderts aus E
-einen Vertrag über den Verkauf ihres Fahrzeuges von der Marke M
Weiters wurden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Ankaufsvertrag der Firma F GesmbH, T, G, Keramikkunst-gegenstände mit einem Gesamtkaufpreis von € 2.040,00 vorgelegt.
Vom Beschwerdeführer C D wurden dem Antrag folgende Unterlagen in beglaubigter Übersetzung beigelegt:
-Kopie des Reisepasses
-polizeiliches Führungszeugnis
-Heiratsurkunde
-eine Reiseversicherung
-eine Bankbestätigung über das Vorliegen eines Guthabens von 837.984.527,00 (IRR)
-Ein Deutschzertifikat A1 des N-Institutes in H
A B beabsichtigt in den kommenden 12 Monaten selbständig als Künstlerin tätig zu sein und sich ihren Lebensunterhalt und den ihres Ehemannes durch den Verkauf ihrer Kunstwerke zu verdienen. Sie hat bisher im E erfolgreich als vielseitige Künstlerin gearbeitet. In Österreich hat sie die Möglichkeit, vorwiegend Kunstwerke aus Keramik zu verkaufen. Die F GesmbH, T, G, hat im Rahmen des Beschwerdeverfahren die schriftliche Zusage gegeben, Produkte in einem Bestellwert von € 10.000,00 bis € 12.000,00 zu kaufen. Weiters nimmt die O KG die Keramikkunstwerke der Beschwerdeführerin in Kommission. Diese Firma hat ihren Sitz in G, Dgasse, und hat die Geschäftsführerin dieser Firma angegeben, dass es sich bei den Produkten um eine hochwertige Keramik handelt, die in Österreich verkaufbar ist.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Wohnrechtsvertrag mit P R vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer an der Adresse Pweg, G, unentgeltlich wohnen können. Diesbezüglich müssen sie auch keine Betriebskosten bezahlen. P R ist der Eigentümer eines Hauses an der genannten Adresse. Dieses besteht aus drei Ebenen, davon sind zwei unbewohnt. Die Beschwerdeführer können auf einer Fläche vom 60 m² wohnen, es handelt sich um zwei Wohnräume, einen Vorraum und ein Badezimmer.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes durch ihre selbständige Tätigkeit als Künstlerin Einkünfte erzielen wird, die geeignet sind, den Lebensunterhalt für sich und ihren Ehemann zu bestreiten.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Betrag von € 20.500,00 auf ihrem E Konto.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) sind unstrittig und basieren auf den vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen.
Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, als Künstlerin tätig ist und eine eigenschöpferische künstlerische Tätigkeit entfaltet, kann auf Basis der vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben der einvernommenen Zeugen und eine Einsichtnahme durch das Gericht auf der Internetseite der Beschwerdeführerin im E festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund handelt sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine künstlerische Tätigkeit bei der nicht nur Erlerntes oder Erlernbares wiedergegeben wird, sondern dass die Beschwerdeführerin künstlerisch gestaltend tätig wird.
Die Personen- und Reisepassdaten der Beschwerdeführer, der Weg der Antragstellung und die Ausbildung der Beschwerdeführerin, ihrer Schulabschlüsse und Tätigkeiten als selbständige Künstlerin ergeben sich aus den unbedenklichen Urkunden, welche beglaubigt übersetzt wurden. Der negative Status im Hinblick auf Strafdelikte ergibt sich aus den aktenkundigen E Strafregisterauszügen. Dass die Beschwerdeführerin über den Abschluss einer höheren Schule und eines Bachelorstudiums verfügt, ergibt sich aus den beglaubigt übersetzten Zeugnissen, welche im Namen der Antragsstellung vorgelegt wurden. Ebenfalls ergibt sich aus den Unterlagen, dass beide Beschwerdeführer eine entsprechende Reisekrankenversicherung abgeschlossen haben.
Bezüglich der Wohnsituation in Österreich wurde ein Wohnrechtsvertrag vorgelegt und der Eigentümer der Liegenschaft P R einvernommen. Dieser gab glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass er den Beschwerdeführern eine Wohnfläche von 60 m² zur Verfügung stellen wird. Er versicherte, auch die Betriebskosten zu übernehmen und dass die Wohnung so lange genützt werden kann, wie sie benötigt wird.
Hinsichtlich der zu erwartenden Einkommenssituation in Österreich und der Verkaufsmöglichkeiten der Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin wurden die Zeugen DI Q S und U V einvernommen. Beide gaben an, dass die Keramikkunstwerke der Beschwerdeführerin in Österreich gut verkaufbar sind. Die Firma F GesmbH, deren Geschäftsführerin die Zeugin Q S ist, verkaufte bereits im Vorfeld Keramiken der Beschwerdeführerin mit einem Wert von € 500,00. Weitere Produkte konnten jedoch nicht verkauft werden, da der Transport vom E nach Österreich nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, insbesondere wegen des hohen Zolls und der Transportkosten. Die Zeugin versicherte, dass sie für ihre Firma Keramikkunstgegenstände im Wert von € 10.000,00 bis € 12.000,00 erwerben wird. Die Zeugin U V gab an, dass sie Werke der Beschwerdeführerin in Kommission nehmen wird und dass diese gut am Markt verkaufbar sind.
Hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Kontoauszug mit einem Guthaben in der Höhe von € 20.000,00 ist davon auszugehen, dass das Geld nicht aus illegalen Fällen stammt.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie den glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugen ist es plausibel, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthalt für sich und ihren Ehegatten ohne eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können wird und dass das Einkommen aus künstlerischen Tätigkeiten stammen wird.
Rechtliche Beurteilung:
§ 8 Abs 1 NAG:
„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist, berechtigt;
11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;
12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);
13. Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.“
§ 11 NAG:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK),
BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
§ 43a NAG:
„(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder
2. im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
(2) Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
§ 46 Abs 4 NAG:
„(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.“
Die Freiheit der Kunst ist durch Art. 17a StGG verfassungsgesetzlich geschützt. Davon ist auch das Wirken von drittstaatsangehörigen Künstlern erfasst. Das Erfordernis einer Bewilligung für die Beschäftigung von ausländischen Künstlern darf daher keinen über das zulässige Ausmaß hinausgehenden Eingriff in die Freiheit der Kunst darstellen (VfGH 16.6.1988, G 97-100/88). Seit der Umsetzung der RL 2011/98/EU (Single Permit RL) wird auch für Künstler keine Beschäftigungsbewilligung mehr erteilt, sondern der Aufenthaltstitel (früher "Aufenthaltsbewilligung – Künstler", nunmehr „Niederlassungsbewilligung – Künstler") ist gleichzeitig die entsprechende Arbeitsberechtigung.
Der Erhalt und die Verlängerung einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler" ist möglich, wenn die Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist und die allgemeinen Voraussetzungen („Voraussetzungen des 1. Teils") erfüllt sind. Je nachdem ob die künstlerische Tätigkeit unselbständig oder selbständig ausgeübt werden soll, ist das Verfahren unterschiedlich ausgestaltet.
Der Begriff des Künstlers darf naturgemäß nicht eng definiert werden. Eine solche Tätigkeit unterliegt auch nicht dem Werturteil der Behörde (VwGH 9.10.2006, 2005/09/0094). Unter den Terminus „Aufgaben der künstlerischen Gestaltung" fallen alle künstlerischen Tätigkeiten von allen darstellenden und schaffenden Künstlern (Deutsch/Nowotny/Seitz, aa0, § 14, Rz 366, wo auch eine beispielhafte Auflistung von in Frage kommenden Berufen angeführt ist [ua Kunstbildhauer, Modeschöpfer, Disk-Jockey, Sänger, Musiker]). Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend; das ergibt sich bereits aus der Freiheit der Kunst: es liegt schließlich im Wesen der Kunst, auch neue Ausdrucksformen zu finden.
Ob eine Tätigkeit künstlerischer Natur ist, muss der Antragsteller bei begründeten Zweifeln der Behörde glaubhaft machen. Ein Nachweis darf dabei nicht gefordert werden und wäre auch begrifflich gar nicht möglich. Ebenso wenig darf ein Ausbildungsnachweis verlangt werden (VwGH 9.10.2006, 2005/09/0094). Zwar ist gemäß § 8 Z 4 lit c NAG-DV dem Antrag ein Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder eine Beschreibung der künstlerischen Tätigkeit anzuschließen, im Lichte der oa Judikatur darf aber das Fehlen dieser Unterlagen nicht automatisch zu einer Antragsabweisung führen. Auch ein Qualifikationsnachweis ist nicht notwendig (VwGH 15.9.2011, 2009/09/0098).
Die Fertigung von Kunstgegenständen nach Vorgaben eines Künstlers kann im Allgemeinen (ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente) nicht als Erfüllung des Künstlerbegriffs angesehen werden (VwGH 27.3.2003, 2000/09/0045).
Anders als im Fall von unselbständig beschäftigten Künstlern muss gemäß § 43a Abs 1 Z 2 der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt sein, dass sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen. Zwar ist eine Haftungserklärung (§ 2 Abs 1 Z 15) auch im Fall der selbständigen Künstler zulässig, kann aber nur eine „Absicherung" des entsprechenden Einkommens sein, dass diese Künstler unmittelbar aus ihrer künstlerischen Tätigkeit erzielen müssen.
Allein daraus, dass ein Künstler in den vergangenen Jahren durch künstlerische Auftritte ein Einkommen erzielen konnte, kann noch nicht geschlossen werden, dass dieser auch für die Zukunft entsprechende Aufträge erlangen könnte. Geplante künstlerische Auftritte müssen daher durch Vorverträge oder (unverbindliche) Auftragszusagen oder dergleichen glaubhaft gemacht werden (VwGH 6.8.2009 2008/22/0639). Zu beachten ist aber, dass es gerade bei Künstlern oft vorkommt, dass diese recht kurzfristig Engagements erhalten. Dieser Umstand muss im Rahmen der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden, was auch nicht in Widerspruch zum zitierten Erk des VwGH steht, da sich dieses nur auf das „völlige Fehlen" eines Nachweises für eine „zukünftige Einkommenserzielung in Österreich" bezogen hat.
Dass aus künstlerischen Tätigkeiten erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit berücksichtigen zu können.
Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin im E als Künstlerin erfolgreich gearbeitet und ein Einkommen erzielt.
In Rahmen der zustellenden Prognose ist aufgrund der in den Feststellungen angeführten Zusicherung der Zeugen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche zweifelsfrei Künstlerin ist, ein entsprechendes Einkommen erzielen wird. Wesentlich ist, die Zusicherung der Zeugin Q S, dass sie zumindest um € 10.000,00 bis € 12.000,00 Kunstwerke der Beschwerdeführerin erwerben wird. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Aufenthalts auch andere Verkaufsmöglichkeiten finden wird, um den Lebensunterhalt von ihr und ihrem Ehegatten zu erwirtschaften. Die Kosten für die Wohnung sind zudem durch die Wohnungsvereinbarung mit Herrn P R inklusive Betriebskosten abgedeckt. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligungen nach dem ersten Teil des NAG sind erfüllt.
Da im Ergebnis alle durch die Beschwerdeführer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, ist ihnen der beantragte Aufenthaltstitel, befristet auf die Dauer von 12 Monaten, zu erteilen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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