projekte
LVwG 47.31-3252/2023•LVwG ST LVwG 47.31-3252/2023
LVwG 47.31-3252/2023Landesverwaltungsgericht24.04.2024
Anspruch auf Leistung der Sozialunterstützung, EWR-Anmeldebescheinigung des Daueraufenthaltes, Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft, ausreichende Existenzmittel, Rs C-67/14 Alimanovic, Rs C-333/13 Dano, Rs C-709/20 CG, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fremdenpolizeigesetz 2005, Freizügigkeitsrichtlinie
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des A, geb. ****, vertreten durch den T, C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 20.09.2023, GZ: A5-113982/2023-13,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StSUG), wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.09.2023, GZ: A5-113982/2023-13, hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 06.07.2023 auf Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 3 StSUG nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese unter Anführung umfangreicher Rechtsgrundlagen damit begründet, dass die Ablehnung seines Antrages gegen Europarecht verstoße. Insbesondere stützt sich die Beschwerde auf das EuGH-Urteil vom 15.07.2021, Rs C-709/20, in der Rechtssache „CG gegen The Department for Communities in Northern Ireland“. Der EuGH habe in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass die Verweigerung der Zuerkennung der Sozialhilfe alleine wegen des Fehlens eines rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß der Richtlinie 2004/38/EG nicht zulässig sei, sofern sich der betroffene Unionsbürger zumindest nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig aufhält. Der Bescheid der belangten Behörde erkläre über 15 Seiten ausschließlich, warum der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht gemäß der RL 2004/38/EG in Österreich besitze, ohne sich aber mit dem Urteil des EuGH in der Rs C-709/20 zu befassen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 10.04.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist am **** geboren und rumänischer Staatsbürger. Er ist am 15.09.2014 in Österreich eingereist.
In Rumänien hatte er von 1988 bis 1990 als Geografielehrer gearbeitet. Nach der Revolution 1990 war das nicht mehr möglich. Er arbeitete seinen eigenen Angaben zufolge dann als Taxifahrer, Security-Mann und Stuntman. Bevor er nach Österreich kam, war er in Frankreich, Holland, Italien und Deutschland. Unmittelbar bevor er nach Österreich kam, war er für zwei Wochen in Stuttgart. Dort übte er Vermittlertätigkeiten aus. Pensionsansprüche aufgrund dieser Tätigkeiten wurden nicht erworben.
Im September 2014 kam der Beschwerdeführer dann nach Österreich und heiratete am 28.11.2014 Frau H, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seit 16.12.1993 durchgehend in Österreich aufhältig ist. Seine Ehegattin hat er zuvor auf Facebook kennengelernt und sah sie erst im September 2014 persönlich. Aufgrund der Eheschließung hatte er dann zu dieser Zeit eine Anmeldebescheinigung für Angehörige/Ehegatten gemäß NAG. Am 18.07.2018 erfolgte die einvernehmliche Scheidung mit wechselseitigem Unterhaltsverzicht.
Im Jahr 2016 fuhr der Beschwerdeführer zuletzt nach Rumänien zum Begräbnis seiner Tante und konnte aufgrund eines Verkehrsunfalles erst im Februar 2017 wieder nach Österreich zurückkehren. Eine frühere Rückkehr nach Österreich war nach seinen Angaben aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Zur Zeit gibt es keinen Bezug mehr zu Rumänien, alle Verwandten und Bekannten sind nach Angaben des Beschwerdeführers verstorben.
Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren Sehbehinderung. Auf dem linken Auge sieht er fast gar nichts mehr, auf seinem rechten Auge sieht er alles verschwommen. Weiters leidet er an Diabetes Typ 2 und an Gicht. Als weitere schwere Vorerkrankungen wurden Hautkrebs und Prostatakrebs diagnostiziert sowie ein Tumor auf der rechten Niere entfernt. Zu dieser Zeit war er noch bei seiner Ehegattin mitversichert. Derzeit verfügt er über keine Krankenversicherung. Seine Medikamente bezieht er über die Marienambulanz. Er verfügt über einen Behindertenpass mit einem seitens des Sozialministeriumsservice festgestellten Grad der Behinderung von 70 %. (Stand 2018). Er hat auch Pflegegeld der Stufe 3 iHv € 451,00 bezogen. Da kein Daueraufenthalt vorliegt, wurde dieses aber wieder entzogen. Ärztliche Befunde liegen nicht vor.
Die im Bescheid der belangten Behörde aufgelisteten Daten aus dem Zentralen Melderegister sowie die Versicherungsdatenauszüge des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger wurden in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
Nachstehende Meldedaten liegen laut dem Zentralen Melderegister vor:
15.09. 2014 - 21.10.2014HauptwohnsitzB-Straße A-Ort
21.10. 2014 - 07.01.2016HauptwohnsitzB-Straße A-Ort
07.01. 2016 - 09.03.2016HauptwohnsitzE-Straße A-Ort
10.03. 2016 - 29.03.2016Kein Wohnsitz
30.03. 2016 - 01.08.2016HauptwohnsitzE-Straße A-Ort
02.08. 2016 - 16.02.2017Kein Wohnsitz
17.02. 2017 - 01.03.2017HauptwohnsitzE-Straße A-Ort
01.03. 2017 - 12.03.2020HauptwohnsitzI-Straße A-Ort
12.03. 2020 - 11.04.2024HauptwohnsitzJ-Straße A-Ort
Laut aktuellem Melderegisterauszug war der Beschwerdeführer bis 11.04.2024 in der J-Straße, A-Ort, gemeldet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung lebt er jedoch nicht mehr dort. Es erfolgte daher nach der Verhandlung per 11.04.2024 die Abmeldung. Er hat derzeit keinen gemeldeten Wohnsitz und hält sich nach seinen Angaben in der K-Straße auf.
Folgende Versicherungszeiten liegen laut Auskunftsverfahren des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vor:
26.02. 2018 - 25.06.2018Arbeiter
26.06. 2018 - 01.07.2018Kein Einkommen, keine Versicherung
02.07. 2018 - 31.01.2019Bedarfsorientierte Mindestsicherung
01.02. 2019 - 14.06.2019Kein Einkommen, keine Versicherung
15.06. 2019 - 05.07.2019Arbeitslosengeldbezug
06.07. 2019 - 05.08.2019Krankengeldbezug
06.08. 2019 - 17.02.2020Kein Einkommen, keine Versicherung
18.02. 2020 - 31.03.2020Bedarfsorientierte Mindestsicherung
01.04. 2020 -Kein Einkommen, keine Versicherung
Im Zeitraum 02.07.2018 bis 31.01.2019 und vom 18.02.2020 bis 31.03.2020 hat der Beschwerdeführer Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu aus, dass es keinen Zuerkennungsbescheid gab, sondern lediglich Überbrückungshilfe gewährt worden sei, da eine Operation anstand und kein Krankenversicherungsschutz gegeben war.
Der Folgeantrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde mit Hinweis auf § 4 Stmk. Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Mit Erkenntnis LVwG 41.5-2497/2020-5 vom 12.03.2021 wurde die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Mindestsicherung vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
Auch ein Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Mit Erkenntnis LVwG 41.2-1104/2019-42 vom 23.07.2020 wurde auch diese Abweisung vom Landesverwaltungsgericht bestätigt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.06.2023, GZ: ABTO3-31841/2023-6, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger abgewiesen. Dies wird damit begründet, dass mehrfach Zeiten vorlagen, in denen weder Erwerbstätigkeit noch Krankenversicherung vorlagen. Weiters wurde im Zeitraum 02.07.2018 bis 31.01.2019 und vom 18.02.2020 bis 31.03.2020 Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen, was beweist, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden waren bzw. aktuell vorhanden sind. Der Versicherungsdatenauszug weist ebenfalls keine ausreichenden Daten auf, obwohl der Beschwerdeführer seit 2014 seinen Aufenthalt in Österreich hat. Es besteht daher kein durchgehender fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2004/38/EG. Dieser abweisende Bescheid wurde durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark LVwG 26.12-2110/2023-8 vom 29.08.2023 bestätigt.
Im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.06.2023, GZ: ABTO3-31841/2023-6, wird abschließend angemerkt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von der Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung für EWR-Bürger unberührt bleibt. Im Hinblick auf die Umstände des Sachverhaltes und die lange Aufenthaltsdauer ist vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK keine aufenthaltsbeendende Maßnahme angedacht. Abschließend wird ausgeführt: „Der Aufenthalt des Antragstellers ist vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zwar gemäß Fremdenpolizeigesetz rechtmäßig, nicht jedoch auf der Grundlage der zitierten EU-Richtlinie erfolgt.“
Aktuell ist der Beschwerdeführer mittellos und ohne Einkommen. Er hat keinen festen Wohnsitz und ist auf die Hilfe von Bekannten und Religionsgemeinschaften in Graz und Umgebung angewiesen. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.04.2024. Die Vorerkrankungen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls einerseits aus dem Akteninhalt, andererseits auch aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
Rechtliche Beurteilung:
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 110/2023, lauten wie folgt:
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 3
Persönliche Voraussetzungen
(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:
1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;
3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG;
4. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005.
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und
a)ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder
b)die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;
2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;
4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;
5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023 (im Folgenden NAG), lauten wie folgt:
Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022 (im Folgenden FPG), lautet wie folgt:
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige
Ausweisung
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), lautet auszugsweise wie folgt:
„…. in Erwägung nachstehender Gründe:
(10) Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen.
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder…..
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.“
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger und damit seit dem Jahr 2007 Unionsbürger. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 StSUG ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen nach dem StSUG, dass der Antragsteller zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 StSUG sind EWR-Bürger im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthalts im Inland nicht bezugsberechtigt, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist.
In den Erläuterungen zu § 3 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) sind umfangreiche Ausführungen zur persönlichen Voraussetzung des Aufenthaltsrechts enthalten und ist unter anderem zu Abs. 3 Z 1 ausdrücklich normiert:
„Nach dieser Bestimmung haben im Umkehrschluss zu Abs. 2 Z 2 EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger, die nicht erwerbstätig sind bzw. bei welchen die Erwerbstätigeneigenschaft nicht vorliegt und die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung.“
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger und damit EWR- sowie Unionsbürger. Er hält sich auch seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Er ist jedoch nicht zu einem Daueraufenthalt berechtigt und kommt ihm auch aktuell weder eine Arbeitnehmer- oder eine Selbstständigeneigenschaft zu, noch besteht eine andere aufrechte Erwerbstätigeneigenschaft.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 06.06.2023 abgewiesen und wurde diese Abweisung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 26.12-2110/2023-8 vom 29.08.2023, bestätigt. Dies wurde damit begründet, dass beim Beschwerdeführer weder die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist, noch Existenzmittel und Versicherung vorliegen.
Da der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich seit 2014 lediglich in der Zeit von 2018 bis 2020 in geringem Ausmaß Zeiten einer Beschäftigung aufweist, ansonsten gar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er auch über keine ausreichenden Existenzmittel und auch nicht über eine Krankenversicherung verfügt, sind aktuell die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrecht), wie es für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern und für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes im Sinne des NAG erforderlich ist, nicht gegeben. Dieser europarechtliche Aufenthaltsstatus ist aber – wie oben ausgeführt – Grundvoraussetzung für den Bezug von Sozialunterstützung gemäß StSUG.
Nach den bezughabenden Bestimmungen des StSUG verfügt der Beschwerdeführer somit nicht über die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 3 StSUG, um als bezugsberechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes zu gelten.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf Art. 24 Abs 2 der RL 2004/38/EG zu verweisen, wonach der Mitgliedstaat – abweichend vom Recht auf Gleichbehandlung des Unionsbürgers mit Staatsangehörigen des Mitgliedstaates gemäß § 24 Abs 1 – nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs 4 lit. b einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren (vgl. dazu EuGH 15.09.2015, C-67/14, Rs „Alimanovic“).
Weiters wird auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs „Dano“ (EuGH 11.11.2014, C-333/13) verwiesen: In diesem Urteil stellt der EuGH zum Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht und dem Zugang zu Sozialleistungen klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Rahmen der Prüfung des Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der RL 2004/38/EG zu prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch zu versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes bedürfe.
Bei der Beurteilung, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger hinsichtlich des Anspruches auf Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaates verlangen können, ist laut EuGH zu prüfen, ob der Aufenthalt dieser Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs 1 lit b der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehöriger anderer Mitgliedsstaaten sind, zu verhindern.
Das eventuelle Vorliegen einer Ungleichbehandlung von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt Gebrauch gemacht haben, und Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates bei der Gewährung von Sozialleistungen ist eine unvermeidliche Folge der Richtlinie 2004/38/EG. Eine solche potentielle Ungleichbehandlung beruht nämlich auf dem Verhältnis, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 7 dieser Richtlinie zwischen dem Erfordernis ausreichender Existenzmittel als Voraussetzung für den Aufenthalt und dem Bestreben, keine Belastung für die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten herbeizuführen, geschaffen hat. Ein Mitgliedstaat muss daher gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen.
Folglich ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl. dazu in der Literatur Marhold, Voraussetzungen des Ausschlusses von Ausländern von Sozialhilfeleistungen, DRdA 2015, 27 ff; Eichenhofer, Aufenthaltsrecht versus sozialrechtliche Gleichbehandlung DRdA 2015, 80 ff; Berger, Der Zugang zu Sozialleistungen, DRdA 2015, 450 ff; Windisch-Graetz, Zugang zu Sozialleistungen unter Berücksichtigung des Aufenthaltsstatus, DRdA 2015, 444 ff; Peyrl, Die Auswirkungen der Urteile des EuGH in den Rs Brey und Dano auf die österreichische Rechtslage; zur Frage der Gewährung der Ausgleichszulage vgl. OGH 10.05.2016, 10 Ob S 15/16b).
Im gegenständlichen Fall ist zusammengefasst als maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit 2014 in Österreich aufhält, ihm jedoch keine EWR-Anmeldebescheinigung für einen Daueraufenthalt ausgestellt worden ist. Er ist keiner ausreichenden Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügte bisher auch über keine Existenzmittel und keine Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit – wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten - die persönlichen Voraussetzungen des § 3 StSUG und der RL 2004/38/EG nicht.
Hinsichtlich des Verweises in der Beschwerde auf das Erkenntnis des EuGH vom 15.07.2021, C-709/20, in der Rs „CG gegen The Department for Communities in Northern Ireland“, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Folgendes festzuhalten (Vgl. dazu Spiegel, Neue Wege zu existenzsichernden Sozialleistungen für nicht erwerbstätige Unionsbürger:innen, DRdA 2022, 209 ff; Spiegel, Der Brexit und die Auswirkungen auf die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit, ZAS 2021, 32 ff; Wollenschläger, Ein Unionsrecht auf Sicherung des Existenzminimums im Aufnahmemitgliedsstaat? Ambivalentes zur Freizügigkeit nicht erwerbstätiger Unionsbürgerinnen und Unionsbürger post Dano, EuZW 2021, 795 ff):
Mit seiner bisherigen Judikatur „Alimanovic“ und „Dano“ hat der EuGH eine Judikaturlinie entwickelt, die mit den Zielen der RL 2004/38/EG vereinbar ist. Danach ist eine Trennung zwischen aufenthaltsrechtlich und sozialrechtlich relevanten rechtmäßigen Aufenthalt vorzunehmen. Allein der Umstand, dass aus fremdenpolizeilichen Gründen – konkret im vorliegenden Fall wegen Art 8 EMRK - eine Aufenthaltsbeendigung nicht möglich ist, kann noch kein Anspruch auf Sozialhilfe abgeleitet werden. So entspricht es auch der bisherigen Judikatur, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht Voraussetzung ist, um die Sozialhilfe abzuweisen.
In der Rs C-709/20, CG, hatte sich der EuGH erneut mit der Frage des Zusammenwirkens von Aufenthaltsrecht und dem Anspruch auf Sozialleistungen zu beschäftigen. Im Fokus dieser Frage stehen idR jene Sozialsysteme der Mitgliedstaaten, die einen Schutz aller Einwohner durch steuerfinanzierte Leistungen zur Abdeckung der erforderlichen Existenzmittel vorsehen. Diese Systeme werden aus nationaler Sicht entweder als Sozialhilfe oder auch als soziale Sicherheit betrachtet. Gemeinsam ist diesen Systemen, dass sie durch aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen verhindern wollen, dass Personen ohne hinreichende Bindung an den Aufnahmestaat auch in den Genuss der Leistungen kommen können. Die unionsrechtliche Zulässigkeit solcher Voraussetzungen steht im Mittelpunkt der oben zitierten Entscheidungen des EuGH.
Im vorliegenden Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Rs CG eine besondere Fallkonstellation vorliegt, die nicht auf den konkreten Fall übertragen werden kann. Dieses Judikat ist vor dem Hintergrund des Brexit des Vereinigten Königreiches (VK) zu sehen.
Ausgelöst wurde der Fall CG durch eine Frau, die als kroatisch-niederländische Doppelstaatsbürgerin 2018 mit ihrem damaligen Partner, einem niederländischen Staatsbürger, ins Vereinigte Königreich (VK) einreiste, dort aber in der Folge nie erwerbstätig war, sondern sich um die beiden aus dieser Beziehung stammenden Kinder kümmerte. Aufgrund von häuslicher Gewalt trennte sie sich von ihrem Partner und lebte dann in einem Frauenhaus. Sie war mittellos und nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu sorgen.
Um die aufenthaltsrechtliche Situation von Unionsbürgern, die sich bereits vor dem 31.12.2020 im VK aufhielten, nach dem Brexit zu regeln, musste das VK spezifische Regelungen erlassen. Personen, die sich bereits fünf Jahre lang im VK rechtmäßig aufgehalten haben, erhielten dort ein Recht auf Daueraufenthalt; bis zu diesem Zeitpunkt haben diese Personen - vereinfacht gesagt - dieselben Rechte wie Unionsbüger, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten, aber dort noch kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Es sind daher die aufenthaltsrechtlichen Regelungen, wie sie nach dem Unionsrecht (vor allem nach der RL 2004/38/EG) vorgesehen sind, anzuwenden.
Das VK hat diese Verpflichtung durch das "EU Settlement Scheme - Immigration Rules Appendix EU" umgesetzt und für Personen mit einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren einen "Settled Status", sowie für Personen, die diese Voraussetzung noch nicht erfüllten, aber schon vor dem 31.12.2020 einen Aufenthalt im VK hatten, einen "Pre-Settled Status" geschaffen. Der Antrag auf Genehmigung des Verbleibs unter einem dieser beiden Möglichkeiten musste bis zum 31.06.2021 eingereicht werden. Allerdings unterscheidet sich der "Pre-Settled Status" von den aufenthaltsrechtlichen Regelungen in der EU dadurch, dass dieser Status ohne weitere Voraussetzungen gegeben ist, es wird insbesondere nicht verlangt, dass auch ausreichende Existenzmittel vorliegen müssen, damit nicht die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaates in Anspruch genommen werden müssen, wie dies nach der RL 2004/38/EG verlangt wird.
Frau CG erlangte am 04.06.2020 einen "Pre-Settled Status". Da sie ohne Einkünfte war und dringend öffentliche Unterstützung benötigte, beantragte sie am 08.06.2020 die sogenannte "Universalbeihilfe" (Universal Credit), die eine steuerfinanzierte Mindestleistung für alle bedürftigen Einwohner (unter Anrechnung sonstiger Einkünfte) ist. Diese Sozialleistung setzt aber ein Aufenthaltsrecht im VK voraus, wobei ein "Pre-Settled Status" nach Ansicht der Behörde die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen dieser Leistung nicht erfüllte. Der Antrag von Frau CG auf Universal Credit wurde daher abgelehnt. Frau CG erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, insbesondere mit dem Hinweis, dass dieser Anspruchsausschluss nach nationalem Recht gegen Art 18 AEUV (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit) verstoße. Das Berufungsgericht für Nordirland (Appeal Tribunal for Northern Ireland) setzte in der Folge das nationale Verfahren aus und ersuchte den EuGH um Entscheidung, ob die nationale Rechtslage des VK tatsächlich Art 18 AEUV widerspricht, und falls es sich um eine mittelbare Diskriminierung handeln sollte, ob diese gerechtfertigt werden kann.
Der EuGH gelangte zu folgender Entscheidung:
Da das VK durch den "Pre-Settled Status" ein spezielles nationales Aufenthaltsrecht für Unionsbürger anerkannt hat, obwohl diese nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen und damit national eine Regelung geschaffen hat, die günstiger als die RL 2004/38/EG ist, bedeutet dies eine nationale Anerkennungsmaßnahme des Freizügigkeitsrechtes gemäß Art 21 AEUV (vgl v.a. EuGH Rs C-709/20, Rz 87 ff). Dabei sind in der Folge die in der GRC enthaltenen Grundrechte zu beachten, und zwar – im konkreten Fall „CG“ - insbesondere Art 1 GRC (Würde des Menschen), Art 7 GRC (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art 24 Abs 2 GRC (Wohl des Kindes). Der Antrag auf Universal Credit kann daher nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch bei Frau CG und ihren Kindern keine Verletzung ihrer Grundrechte befürchtet werden muss, wobei auch sämtliche andere Hilfeleistungen in die Betrachtung einbezogen werden müssen, die nach innerstaatlichem Recht vorgesehen sind (diese müssen aber tatsächlich in Anspruch genommen werden können).
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist diese EuGH-Entscheidung, der die oben beschriebene besondere Fallkonstellation zugrunde liegt, nicht auf den konkreten Fall übertragbar. Der Aufnahmestaat muss den Status als Unionsbürger anerkennen und ein Aufenthaltsrecht auch tatsächlich einräumen. Die Rs CG betrifft konkret den "Pre-Settled Status" des VK, der nach nationalem, nicht aber nach Unionsrecht rechtmäßig ist und vom nationalem Gesetzgeber unabhängig vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel gewährt wurde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes wollte der EuGH nur diesen besonderen Aufenthaltstitel schützen, da dieser aufgrund einer nationalen Registrierungspflicht im VK explizit erteilt wird. Eine Generalisierung ist aus dem EuGH-Judikat nicht abzuleiten.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren richtet sich der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ausschließlich nach der RL 2004/38/EG und liegt kein ausdrücklicher nationaler Aufenthaltsstatus vergleichbar dem „Pre-Settled-Status“ ohne existenzsichernde Mittel vor. Der Aufenthalt in Österreich wird lediglich fremdenpolizeilich geduldet (Art. 8 EMRK). Dies kann aber nicht als ausdrückliche innerstaatliche Zuerkennung eines von den Existenzmitteln des Unionsbürgers unabhängigen Aufenthaltstitels als Ausdruck des Art 21 AEUV qualifiziert werden.
Aus diesem Grund musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da es zur Rechtsfrage, inwieweit aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 15.07.2021, C-709/20, in der Rs „CG gegen The Department for Communities in Northern Ireland“, im konkreten Fall ein Anspruch auf Sozialunterstützung nach dem StSUG besteht, obwohl die Voraussetzungen der RL 2004/38/EG und des § 3 StSUG nicht vorliegen, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.