LVwG ST LVwG 41.25-867/2024

LVwG 41.25-867/2024Landesverwaltungsgericht24.04.2024

Regest

Entziehung Gewerbeberechtigung, Ausschlussgrund, Handelsgewerbe, Online-Handel, Geschäftslokal, Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten, versuchte schwere Nötigung, Kundenkontakt, Gewerbeordnung 1994

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-867/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.867.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, V, Pstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C D, G, Astraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.01.2024, GZ: BHVO-153794/2015-15,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 01.03.2024 keine Folge gegeben und wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit Eingabe vom 04.03.2024 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.01.2024 wurde Herrn A B, geboren am ****, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe“ am Standort V, Pstraße, GISA-Zahl: ****, auf Rechtsgrundlagen § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, entzogen.

Bescheidbegründend nahm die Gewerbebehörde auf das aufrechte näher beschriebene Gewerbe am angeführten Standort sowie die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinende Verurteilung des Gewerbeinhabers mit Urteil des LG für Strafsachen Graz zu 025 HV 92/2023b vom 30.08.2023, rechtskräftig am 12.09.2023, wegen Verbrechen nach § 15 StGB, §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB, Datum der (letzten) Tat 16.07.2023, Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je € 20,00 (€ 6.000,00), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Stellungnahmen des Gewerbeinhabers im behördlichen Verfahren Bezug und hielt nach Anführen der einschlägigen gewerberechtlichen Rechtsvorschriften und Wiedergabe des Sachverhaltes aus dem strafgerichtlichen Urteil fest, dass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes zu befürchten sei und es nicht darauf ankomme, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten sei, sondern, dass die in der (durch die Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht bestehe. Ausdrücklich zur vorliegenden Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung stelle der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus fest, dass einem Wohlverhalten des Gewerbetreibenden von nur 1 ½ Jahren seit der Verurteilung nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kein solches Gewicht zuzumessen sei, dass die Annahme rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten. Im gegenständlichen Fall liege die Verurteilung lediglich 5 Monate zurück, des Weiteren sei eine Verwaltungsstrafe aus dem Jahr 2020, rechtskräftig 2022, wegen Übertretung nach § 367 Z 25 GewO vorliegend. Für die Verneinung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz GewO sei entscheidend, dass die in der durch die Straftat manifestierte Persönlichkeit des Gewerbeinhabers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht bestehe, weshalb aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Gewerbeinhabers durchaus die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten sei und sei die Persönlichkeit des Verurteilten im gegenständlichen Fall ausdrücklich als verfahrensentscheidend zu beurteilen. Die Straftat müsse nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sein und sei bei Bestehen der Gewerbeberechtigung für die Erteilung einer Nachsicht kein Raum und komme diesfalls das Gewerbeentziehungsverfahren, gegebenenfalls das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung, in Betracht. Es sei festzustellen, dass auf den Gewerbeinhaber aufgrund der zitierten Verurteilung zweifelsfrei der Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 zutreffe, dies unabhängig vom bedingten Ausspruch der festgelegten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten und liege bereits ab einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe ein Ausschlussgrund vor, wobei dem Gewerbeinhaber im gegenständlichen Fall eine zehnmonatige Freiheitsstrafe zur Last zulegen sei. Nach Prüfung der Eigenart der strafbaren Handlung (versuchte schwere Nötigung) und der Persönlichkeit des Gewerbeinhabers sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen, dem Gewerbeinhaber gegenüber am 08.02.2024 erlassenen Gewerbeentziehungsbescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 01.03.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde und beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu beheben, wobei beschwerdebegründend im Detail nachstehendes Vorbringen erstattet wurde:

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Im Verfahrensgegenstand wurde am 16.04.2024 iVm den Verfahren zur GZ: 41.25-865/2024 und 41.25-866/2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Einvernahme des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei erfolgte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an dieser Amtshandlung nicht teil.

Im Zuge dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerde und brachte vor, dass für ihn die Vorgangsweise des Ehepaars E menschlich gesehen nicht in Ordnung gewesen sein und er es nicht ändern könne und ersuchte, im Rahmen der Entscheidungsfindung und bei Beurteilung der Persönlichkeitsprognose seine im Zuge der Verhandlung getätigte Aussage zu berücksichtigen.

Beschwerdeführerseitig wurde anlässlich dieser Amtshandlung Folgendes ausgeführt:

„Ich wurde in V **** geboren, ging in F im Bezirk in die Volksschule. Die Hauptschule absolvierte ich in K. Danach versuchte ich in G die Bulme zu absolvieren, Fachbereich Maschinenbau, jedoch hörte ich nach einem Jahr ca. auf; dies insbesondere aufgrund meiner fremdsprachlichen Vorkenntnisse. Auf den Rat meines Vaters hin fing ich dann beim Postamt V an; dies war 1984/85 bis zum Jahr 2001. Die Tätigkeit bei der Post beendete ich aufgrund für mich nicht tragbarer Umstrukturierungsmaßnahmen. Ich machte dort die Ausbildung als Praktikant, Innendiensttätigkeiten und in weiterer Folge überwiegend Zustelltätigkeiten als Postbeamter. Ich spielte hobbymäßig Dart und ergab sich durch meine Tätigkeit als Funktionär im Dartverband als Kassier bzw. sportlicher Leiter auch das Erfordernis eines Vereinslokals. Dieses Vereinslokal war damals in R. Das Gastgewerbe übte damals dort in R eine OEG aus und war ich damals gewerberechtlicher Geschäftsführer. Ich bekam die Nachsicht und so begann meine gastgewerbliche Tätigkeit 1995/96. Kochen kann ich schon seit der Hauptschule, wo ich auch einen bezughabenden Freigegenstand belegte. Das Vereinslokal hatten wir ca. 10 Jahre. Ich heiratete 1996 und war mit meiner damaligen Gattin 4 Jahre verheiratet. Den Gewerbebetrieb in der Gstraße in V (Café-Pub) eröffnete ich 2003. Im Café-Pub auf diesem Standort sind derzeit zwei Personen bei mir beschäftigt. Fallweise gibt es auch Aushilfen, die einspringen. Das Objekt in der Cstraße in V mietete ich zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Bar“ nach Adaptierung der Räumlichkeiten während der Coronazeit 2021 an. Dort ist im Regelfall ein Dienstnehmer beschäftigt und arbeite ich hauptsächlich dort. In der Pstraße übe ich seit ca. 5 Jahren auch den Darthandel aus, wobei ursprünglich hatte ich den „Handel“ im oben genannten Vereinslokal und in der Folge auch in dem Lokal in der Gstraße. Das Objekt Pstraße kaufte ich auch, um meine Eltern in der Nähe zu haben und wohnen meine Eltern ober den Geschäftsräumlichkeiten für den Darthandel. Im Anschluss an das Objekt Pstraße gibt es ein weiteres Gebäude, welches auch mir gehört, Pstraße, wo ich derzeit wohnhaft bin. Die im Urteil genannten beiden Personen sind Mieter in der Pstraße gewesen und wohnten über mir im 1. Stock.

Zum besagten Vorfall möchte ich angeben, dass ich am 16.07.2023 am besagten Tag mich im Bereich meiner Wohnung aufhielt und ging ich gerade in meine Wohnung, als die beiden Mieter hinter mir vom 1. Stock herunterkamen und im Vorraum sich befanden. Es war kein Licht an und wurde der Bereich durch die Straßenbeleuchtung ausgeleuchtet. Ich hörte ein Geräusch hinter mir und hatte ich das Luftdruckgewehr im Eingangsbereich in meiner Wohnung, welches ich am Lauf festhielt. Ich stellte das Luftdruckgewehr wieder in meine Wohnung in das Eck, wo es sich zuvor befand und schaute in der Folge draußen nach, was los ist und sprach mit Herrn E. Frau E saß bereits in deren Auto. Die Mieter sollten bereits Wochen zuvor ausgezogen sein und war der Strom bereits von Seiten der Stadtwerke im 1. Stock abgestellt. Meiner Meinung nach forderte ich damals Herrn E lediglich auf, den Mietrückstand zu begleichen. Herr E hatte nicht vertragen, dass ich mich bezüglich des Mietrückstandes auf Anraten seiner Gattin an seine Mutter wendete und passierte an diesem Tag nichts weiter. Meiner Meinung nach habe ich die Personen nicht mit einer Langwaffe bedroht und versucht, zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels und zur Begleichung des Mietrückstandes zu nötigen. Dies sagte ich auch der Richterin damals, die mich verurteilte. Ich ging damals lediglich in mein Büro und wurde ich darauf von der Polizei kontaktiert und aufgesucht, sodass dieser Fall noch am selben Tag ins Laufen kam. Offenbar fuhren die beiden Personen, die ehemaligen Mieter, zur Polizei und machten dort meiner Meinung nach eine unrichtige Anzeige. Ich hatte meiner Meinung nach keine Chance das Gegenteil nachzuweisen. Die Verurteilung erfolgte am 30.08.2023. Seit dieser Tat habe ich mich auch durchaus wohlverhalten. Ich war Postbeamter und kenne meine Pflichten und glaube ich, dass der Hintergrund war, dass sich die zwei Personen den Mietzinsrückstand ersparen. Es handelte sich um ca. € 4.000,00. Dieser Betrag wurde mir bis heute nicht bezahlt. Der Geldstrafe betreffend gebe ich an, dass ich pünktlich Ratenzahlungen leiste und habe ich diesbezüglich einen Dauerauftrag.“

Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet und wurden weiters auch Beweisanträge nicht gestellt.

Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens, dem insbesondere auch der behördliche Verwaltungsverfahrensakt und die darin erliegenden Urkunden zugrundegelegt wurden, soweit darauf Bezug genommen wurde, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Aus dem Gewerberegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer zur GISA-Zahl: **** auf dem Standort V, Pstraße, zur Ausübung des „Handelsgewerbes“ berechtigt ist.

In Bezug auf den Beschwerdeführer geht aus dem Strafregister der Republik Österreich nachstehende Verurteilung wie folgt hervor:

„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240424_LVwG_41_25_867_2024_00/image001.png

Aus dem Urteil (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.08.2023 zu 25 Hv 92/23b-12, rechtskräftig am 12.09.2023, geht weiters hervor, dass Herr A B am 16.07.2023 in V H E und I E durch gefährliche Drohung mit dem Tod bzw. dem Tod einer Sympathieperson zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung von offenen Schulden und der Herausgabe der Wohnungsschlüssels, zu nötigen versucht hatte, indem er eine Langwaffe, nämlich ein Luftdruckgewehr, gegen den Brustkorb des H E richtete, wobei dessen Ehefrau I E hinter diesem stand, und er zeitgleich die Opfer sinngemäß aufforderte, die offenen Schulden zu bezahlen und er in weiterer Folge, nachdem I E bereits geflohen war, neuerlich die Waffe gegen H E richtete und sagte: „Her mit Geld und dem Schlüssel!“, wobei der gewollte Sinn seiner Ankündigungen und Handlungen war, dass er willens und in der Lage ist, H E eine tödliche Schussverletzung zuzufügen, sollten die Opfer seiner Aufforderung nicht nachkommen, wodurch Herr A B die Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB beging und hiefür in Anwendung § 28 StGB hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (bedingt) und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen á € 20,00 (€ 6.000,00), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde und wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen.

In diesem Urteil hielt das Strafgericht auch fest, dass aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung des Vollzugs der über Herrn A B verhängten Freiheitsstrafe in Kombination mit der unbedingten Geldstrafe ausreichen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Strafgerichtlicherseits wurde die Unbescholtenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers als mildernd ins Treffen geführt und wurde die Begehung Verbrechen als erschwerend angesehen.

Diese strafgerichtliche Verurteilung ist nicht getilgt.

Mit Beschluss vom 30.08.2023 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Entrichtung der Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen á € 20,00 (Gesamtstrafe € 6.000,00) in aufeinanderfolgenden Teilbeträgen jeweils zu zahlen am 1. des Monats beginnend mit 01.10.2023 in 24 Raten á € 250,00 bewilligt.

Festgestellt wird, dass sich Herr A B seit Begehung der letzten Tat und der strafgerichtlichen Verurteilung auch wohlverhalten hat. Raten der kumulativ verhängten Geldstrafe wurden von Seiten des Beschwerdeführers bisher pünktlich im Wege von Überweisungen bezahlt.

Der Beschwerdeführer wurde **** in V geboren, ging in F im Bezirk in die Volksschule und absolvierte die Hauptschule in K. Danach versuchte er in G die Bulme, Fachbereich Maschinenbau, zu absolvieren, beendete dies jedoch nach ca. einem Jahr, insbesondere aufgrund des Ausmaßes seiner fremdsprachlichen Vorkenntnisse. Auf Rat seines Vaters fing er dann beim Postamt V an zu arbeiten und war dies 1984/1985 bis zum Jahr 2001, wobei er diese Tätigkeit bei der Post aufgrund für ihn nicht tragbarer Umstrukturierungsmaßnahmen beendete. Er machte bei der Post die Ausbildung als Praktikant, Innendiensttätigkeiten und in weiterer Folge überwiegend Zustelltätigkeiten als Postbeamter. Er spielte hobbymäßig Dart und ergab sich durch seine Tätigkeit als Funktionär im Dartverband als Kassier bzw. sportlicher Leiter auch das Erfordernis eines Vereinslokals, welches damals in R war. Das Gastgewerbe übte dort eine OEG aus, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer er war. Er hatte die Nachsicht bekommen und begann seine gastgewerbliche Tätigkeit 1995/1996. Kochen konnte er schon seit der Hauptschule, wo er auch einen bezughabenden Freigegenstand belegt hatte. Das Vereinslokal wurde ca. 10 Jahre betrieben und heiratete er 1996, wobei er mit seiner damaligen Gattin vier Jahre verheiratet war. Den Gewerbebetrieb in der Gstraße in V (Café-Pub) eröffnete er 2003. Im Café-Pub auf diesem Standort sind derzeit zwei Personen bei ihm beschäftigt. Fallweise gibt es auch Aushilfen, die einspringen. Das Objekt in der Cstraße in V mietete der Beschwerdeführer zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Bar“ nach Adaptierung der Räumlichkeiten während der Coronazeit 2021 an. Dort ist im Regelfall ein Dienstnehmer beschäftigt und arbeitet dort hauptsächlich der Beschwerdeführer selbst. In der Pstraße übt er seit ca. 5 Jahren auch den Darthandel aus, wobei er ursprünglich den Handel im Vereinslokal hatte und in der Folge auch im Lokal in der Gstraße ausübte. Das Objekt Pstraße kaufte er, um seine Eltern in der Nähe zu haben und wohnen seine Eltern dort ober den Geschäftsräumlichkeiten für den Darthandel. Im Anschluss an das Objekt Pstraße gibt es ein weiteres Gebäude, welches auch ihm gehört, das Objekt Pstraße, wo er derzeit wohnhaft ist. Die im Urteil genannten beiden Personen waren Mieter im Objekt Pstraße und wohnten über dem Beschwerdeführer.

Dass der Beschwerdeführer die im Strafurteil zur Last gelegten Taten nicht begangen hatte, ist in Bindung an das Strafurteil nicht festzustellen und ist für das Verwaltungsgericht auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch eine gleichartige oder ähnliche Straftat bei der Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes begehen wird.

Diese Feststellungen lassen sich zum einen auf den Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen, insbesondere auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.08.2023 zu 25 Hv 92/23b-12, sowie auf die Ermittlungsergebnisse anlässlich der durchgeführten Verhandlung. Die Begehung der dem Beschwerdeführer in dieser strafgerichtlichen Entscheidung zur Last gelegten Straftaten wurden von diesem fallbezogen im Ergebnis in Abrede gestellt, wovon im Lichte des rechtskräftigen Strafurteils im Beschwerdefall nicht auszugehen war. In diesem Zusammenhang ergriffene Maßnahmen, welche künftig hintanhalten sollten, dass es nicht mehr zu derartigen Vorfällen, wie im Gerichtsurteil angeführt kommen kann, wurden beschwerdeführerseitig nicht bekanntgegeben und ist auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auch der Aktenlage, nicht ersichtlich, dass solche von Seiten des Gewerbeinhabers ergriffen wurden.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 13 Abs 1 GewO 1994:

„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994:

„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist

…“

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde im Ergebnis vor dem Hintergrund der genannten Verurteilung vom August 2023 vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 aus. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.08.2023, rechtskräftig am 12.09.2023, in Anwendung der Regelung des § 28 StGB wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, Datum (letzten) Tat 16.07.2023, zu einer bedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und zusätzlich zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen á € 20,00 (€ 6.000,00), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und liegt daher ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit. b) GewO 1994 vor, wonach natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht, wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und diese – wie gegenständlich der Fall – nicht getilgt ist.

Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist jedoch nicht nur das Zutreffen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 leg. cit. auf den Gewerbeinhaber, sondern auch, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 06.11.2002, 2001/04/0050, und VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0116) hat die Behörde bei Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten bedacht zu nehmen. Diesbezüglich hat die Behörde auch eine nachvollziehbare, begründete, selbstständige Prognose abzugeben, während sie in Bezug auf das Tatbestandselement der gerichtlichen Verurteilung an die vorliegende einschlägige rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden ist (vgl. z.B. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO-Gewerbeordnung, 3. Aufl., RZ 4 zu § 87 GewO 1994). Dass es gerade bei der Gewerbeausübung im Handelsgewerbe zu ständigen Kundenkontakten komme und auch wenn angegeben worden sei, dass der Darthandel größtenteils online ausgeübt werde, bestehe in V ein Geschäftslokal, in dem mit Kundenfrequenz zu rechnen sei und komme es nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit der Verurteilung der versuchten schweren Nötigung auch festgehalten, dass einem Wohlverhaltene des Gewerbetreibenden von nur 1 ½ Jahren seit der Verurteilung nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kein solches Gewicht beizumessen sei, dass die Annahme rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten und liege die Verurteilung im gegenständlichen Fall lediglich 5 Monate zurück. Des Weiteren liege eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahre 2020 wegen Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 vor. Aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Gewerbeinhabers sei durchaus die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass es keine Voraussetzung bildet, dass die Straftat(en) im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurde(n) (vgl. VwGH am 16.01.1981, 436/80). Der Schutzzweck der GewO 1994 bezieht sich in diesem Zusammenhang nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch darauf, dass nicht zuletzt auch die an der Ausübung des Gewerbes betroffenen beteiligten Kreise geschützt werden sollen und das Vertrauen von Geschäftspartnern und Kunden in eine zuverlässige Ausübung eines Gewerbes sichergestellt werden soll, wobei es sich bei der Gewerbeentziehung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht um eine Strafe, sondern um eine „administrative Maßnahme“ handelt (vgl. auch VwGH am 21.12.1993, 93/04/0078). Der Beschwerdeführer ist kein „Beschuldigter“. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die im gegenständlichen Verfahren belangte Gewerbebehörde davon ausging, dass das in Rede stehende Gewerbe auch durchaus Gelegenheit zur Begehung von gleichen oder ähnlichen strafrechtlich relevanten Delikten biete; - dies nicht zuletzt auch aufgrund der im Rahmen der Gewerbeausübung jedenfalls auch möglichen Kontakte zu Kunden des Gewerbebetriebes und kommt der Gewerbebehörde bei Vorliegen von Entziehungsgründen nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 auch kein Ermessen im Zusammenhang mit der erfolgten Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung zu, sondern ist die Gewerbeberechtigung bei Vorliegen insbesondere der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu entziehen.

Die Gewerbebehörde ist beim Entziehungsgrund der strafrechtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 auch an ein rechtskräftiges Urteil des Strafgerichtes gebunden, jedoch obliegt ihr die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. zB VwGH am 24.06.1983, 92/04/0038). Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 22.05.2003, 2002/04/0147) hat auch ausgesprochen, dass Überlegungen des Strafgerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können und sind diesbezüglich jedoch besondere Umstände aufzuzeigen, aus denen die bedingte Strafnachsicht nach der Judikatur ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre (vgl. z.B. VwGH am 24.02.2010, 2009/04/0288 unter Hinweis auf diesbezügliche weitere Judikatur des VwGH).

Im Beschwerdefall ist es jedoch auch so, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde, sondern zusätzlich auch zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen á € 20,00 (€ 6.000,00), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und würde diese unbedingte Geldstrafe für sich genommen schon einen Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit. b) iVm Z 2 GewO 1994 darstellen, zumal die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bereits einen Gewerbeausschlussgrund im gegenständlichen Zusammenhang ebenfalls darstellt. Bei der Prognose in Bezug auf das Persönlichkeitsbild des Herrn A B gilt es überdies zu berücksichtigen, dass sich dieser zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch bereits in einem Alter befand, in welchem die Bildung des Charakters einer Persönlichkeit, der Lebenserfahrung nicht widersprechend, auch bereits abgeschlossen war. Im Zuge einer Gesamtbetrachtung ist auch auf die seit der Deliktsbegehung 16.07.2023 verstrichene Zeit abzustellen und diese zu berücksichtigen, zumal bei der Prognose in Bezug auf das Persönlichkeitsbild auch auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist und das Wohlverhalten des betroffenen nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH am 18.05.2016, Ra 2016/04/0046) zu berücksichtigen ist. Das Höchstgericht (vgl. z.B. VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0116 und VwGH am 09.10.2002, 2002/04/0122) hat die Berücksichtigung des seit der Begehung des Deliktes verstrichenen Zeitraums im Hinblick auf eine mögliche Wandlung des Persönlichkeitsbildes nicht als rechtswidrig erachtet, wobei – wie gesagt – der seit der Deliktsbegehung verstrichene Zeitraum zu betrachten ist (vgl. z.B. VwGH am 27.10.2017, 2013/04/0103). Im Beschwerdefall erfolgte die Begehung der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung am 16.07.2023 und hat sich der beschwerdeführende Gewerbeinhaber bis dato somit lediglich etwa 9 Monate wohlverhalten und sich keinerlei strafbare Handlungen mehr zu Schulden kommen lassen. Strafgerichtlicherseits wurde die bisherige Unbescholtenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers als mildernd gewertet, jedoch als Erschwerungsgrund das Vorliegen zweier Verbrechen und somit die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit ins Treffen geführt und erfolgte die verfahrensrelevante Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 30.08.2023, rechtskräftig am 12.09.2023, wobei der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden vermag, wenn sie im bekämpften Bescheid davon ausging, dass dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Verurteilung aufgrund der kurzen Dauer nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen noch nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden kann, dass die Annahme rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten.

Fallbezogen ist die Probezeit von 3 Jahren, bezogen auf die bedingt verhängte Freiheitsstrafe, welche von Seiten des Strafgerichtes ausgesprochen wurde, auch bei weitem noch nicht abgelaufen und gilt es auch diesem Umstand fallbezogen durchaus Bedeutung beizumessen.

Unterzieht man sämtliche in Betracht kommenden relevanten Umstände bis zum Zeitpunkt der Entscheidung einer Prüfung, wie dies beschwerdeführerseitig auch zutreffend gefordert wurde, und berücksichtigt man das Verhalten, welches der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung an den Tag gelegt hat, zumal auch ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum geeignet ist, die Besorgnis eines Missbrauchs der Gewerbeberechtigung auszuschließen (vgl. z.B. VwGH Slg. 7.470 A), so vermag dem Zeitraum des Wohlverhaltens gegenständlich noch nicht jene Bedeutung beigemessen zu werden, von welcher beschwerdeführerseitig fallbezogen ausgegangen wird. Im einwandfreien Verhalten über einen Zeitraum von lediglich rund 9 Monaten und in der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bis zur Begehung der strafgerichtlich verurteilten Taten vermag von Seiten des Verwaltungsgerichtes lediglich ein gewisses Indiz dafür erblickt zu werden, dass die Begehung einer derartigen Straftat durch den beschwerdeführenden Gewerbeinhaber künftig „kaum“ zu befürchten sein wird, worauf es nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 09.05.2001, 2001/01/0072, VwGH am 26.04.2000, 2000/04/0068 und VwGH am 08.05.2002, 2002/04/0030) allerdings nicht ankommt. Soweit die belangte Behörde im gegenständlichen Zusammenhang auch auf eine aus dem Jahr 2020 datierende Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung der Bestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 Bezug nahm, so ist festzuhalten, dass Sache des Rechtsmittelverfahrens die Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 ist und nicht eine solche nach § 87 Abs 1 Z 3 leg. cit. wegen der mangelnden Zuverlässigkeit für die Ausübung dieses Gewerbes. Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht es beim behördenseitig angezogenen Gewerbeentziehungstatbestand auch nicht um die „mangelnde Verlässlichkeit im Sinne der Gewerbeordnung am Gewerbestandort“ und ist auch festzuhalten, dass beschwerdeführerseitig im Verfahren auch kein Sachverhalt nachvollziehbar ins Treffen geführt wurde, welcher künftig derartige Taten zweifelsfrei hintanhalten könnte. Soweit der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren auch auf seine Höflichkeit und die von ihm angeblich beherrschten Meditationstechniken Bezug nahm und es für das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall aufgrund des Vorbringens implizit auch deutlich wurde, dass der Beschwerdeführer aus den Sachverhalten im Zusammenhang mit der Verurteilung eine gewisse „Lehre“ zog, auch wenn der Beschwerdeführer sich im Zuge der Verhandlung als „Justizopfer“ sah und die Straftaten dem Verwaltungsgericht gegenüber bestritt, so wurde strafgerichtlicherseits im bindenden Strafurteil eine nicht unbeträchtliche zehnmonatige bedingte Freiheitsstrafe sowie eine unbedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen verhängt und spiegeln die Tathandlungen des Beschwerdeführers fallbezogen ein Persönlichkeitsbild wider, wonach dieser auch verstärkt tatbestandsmäßig vor strafbaren Handlungen gegen die Freiheit nicht zurückschreckt(e). Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist bei sonstigen Verurteilungen, wie der gegenständlichen, auch auf das Ausmaß bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (vgl. dazu auch bereits Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO-Gewerbeordnung, 3. Aufl., RZ 6 zu § 87 GewO 1994 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 30.08.2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, womit bereits dadurch die nach § 13 Abs 1 lit. b) GewO 1994 für sonstige Verurteilungen vorgesehene Grenze einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe im Beschwerdefall nicht unbeträchtlich überschritten wird. Dem verfahrensgegenständlichen Gerichtsurteil ist jedoch auch die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen á € 20,00 (€ 6.000,00), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu entnehmen. Nach § 13 Abs 1 GewO 1994 sind bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen, wobei ein Monat 30 Tagen gleichzuhalten ist, sodass unter Berücksichtigung der 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sich weitere 5 Monate rechnerisch ergeben, die aufgrund der kumulativen Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe zusätzlich Berücksichtigung zu finden haben.

Im Beschwerdefall konnte sich das Verwaltungsgericht im Zuge der am 16.04.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung auch ein Bild von der Person des Beschwerdeführers machen. Auch wenn von Seiten der beschwerdeführenden Partei die ihr zur Last gelegten Taten in Abrede gestellt wurden und für das Verwaltungsgericht anhand des Vorbringens auch ein gewisses Maß an „Läuterung“ erkennbar wurde, vermag gerichtlicherseits im Beschwerdefall, vor allem aufgrund des erst verstrichenen Zeitraums von etwa 9 Monaten (Datum der letzten Tat 16.07.2023) und lediglich ca. 7 Monaten ab Rechtskraft des Urteils (Rechtskraft 12.09.2023), nicht davon ausgegangen zu werden, dass die in der durch die in Rede stehenden Straftaten in Form der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung, im Rahmen deren Begehung der nunmehrige Beschwerdeführer mit einer Langwaffe Personen auch mit dem Tod bedrohte, manifestierte begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat aufgrund der Persönlichkeit des Gewerbeinhabers bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes am näher bezeichneten Standort (gar) nicht besteht, zumal sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begehung der Taten – wie ausgeführt – überdies bereits in einem Alter befand, in welchem seine Persönlichkeit im Wesentlichen ausgereift gewesen sein musste und auch seine Charakterbildung bereits abgeschlossen war und er sich daher auch über den Unrechtsgehalt seines Handelns sowie der damit verbundenen weiteren Konsequenzen bewusst sein musste. Es ist somit mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens, auch vor dem Hintergrund des erst jüngst ergangenen Urteils und der weiterhin noch andauernden strafgerichtlichen Probezeit, bei Würdigung aller Umstände im Beschwerdefall als zu gering zu erachten ist um fallbezogen in Bezug auf die Persönlichkeit des beschwerdeführenden Gewerbeinhabers Herrn A B bereits von einer gänzlichen relevanten „Wandlung des Persönlichkeitsbildes“ und einer „positiven Prognose“ im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ausgehen zu können und vermag auch dem relativ kurzen Zeitraum seit der Verurteilung, gegenständlich Ende August 2023, „nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen“ noch nicht jenes Gewicht beigemessen zu werden, welches die in Rede stehende Befürchtung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe (vgl. z.B. auch VwGH am 24.11.1992, 92/04/0102). Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung die Taten grundsätzlich auch in Abrede stellte und bis zur Begehung der in Rede stehenden Straftaten unbescholten war, bestritt der Beschwerdeführer auch bereits vor der Behörde in seinem Schriftsatz vom 15.01.2024 die Begehung der in Rede stehenden Taten und führte aus, dass aus seiner Sicht weder eine gefährliche Drohung noch Nötigung ausgesprochen worden sei. Dem ist ausdrücklich nochmals entgegenzuhalten, dass im Entziehungsverfahren in jenen Fällen, in welchen – wie nach § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 – zu den Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteils zählt, eine Bindung der Behörde und damit auch des Verwaltungsgerichtes an das rechtskräftige Gerichtsurteil anzunehmen ist (vgl. dazu bereits VwGH am 13.03.1956, 2056/53, VwGH am 24.06.1970, 1529/69, VwSlg 7827A/1970 sowie VwGH am 28.04.1976, 1665/75). Das in Rede stehende Gewerbe bietet – wie bereits dargelegt – durchaus Gelegenheit zur Begehung gleichartiger oder ähnlicher Straftaten und manifestiert sich die gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung zudem auch bereits in der Eigenart der strafgerichtlichen Verurteilung und brachte auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführte Verhandlung, anlässlich welcher sich das Verwaltungsgericht von der Persönlichkeit des Gewerbeinhabers kein abweichendes Bild machen konnte, keinerlei derart gewichtige Indizien zutage, dass bereits von einem relevanten „Wandel“ in der Persönlichkeit des Herrn A B auszugehen gewesen wäre. Die mangelnde Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls des beschwerdeführenden Gewerbeinhabers und damit der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes, ist in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um fallbezogen bereits von einer „positiven Prognose“ in Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei schließen zu können. Dass es sich bei den gegenständlichen strafbaren Handlungen gegen die Freiheit um solche handelte, welche über das Versuchsstadium nicht hinaus gingen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang und sind auch allfällige Folgen für andere Personen, welche aus der Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung resultieren, fallbezogen nicht miteinzubeziehen und ist weiters auf eine allfällige Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bedacht zu nehmen (vgl. z.B. VwGH am 28.09.2011, 2010/04/0134 unter Hinweis auf VwGH am 21.12.1993, 93/04/0078).

Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides somit nicht aufzuzeigen und war dieser daher keine Folge zu geben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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