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LVwG 70.18-7366/2022•LVwG ST LVwG 70.18-7366/2022
LVwG 70.18-7366/2022Landesverwaltungsgericht17.04.2024
Wortlaut, Sprachkenntnisse, Nachweis, Prüfungen, Zeugnisse, Staatsbürgerschaftsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Referat Staatsbürgerschaft, vom 19.07.2022, GZ: ABT03-3.0-187163/2019-72,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde zum Spruchpunkt I betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass das Verfahren zum Zeitpunkt nach Erlassung des Zusicherungsbescheides und vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederaufgenommen wird.
II. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde zum Spruchpunkt II betreffend die Abweisung des Verleihungsantrages stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer, Herrn A B, geb. am *****, mit Wirkung vom 24.06.2020 gemäß § 10 Abs 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19.07.2022 zu GZ: ABT03-3.0-187163/2019-72 wurde in Spruchpunkt I das mit Bescheid vom 16.06.2020, GZ: ABT03-3.0-187163/2019-39, rechtskräftig am 24.06.2020 abgeschlossene Verfahren, mit welchem Herrn A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs 3 AVG iVm § 24 StbG wiederaufgenommen, und zwar zum Zeitpunkt vor Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Begründend zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses laut Protokoll der Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.02.2021, dass der Beschwerdeführer die Prüfung des Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse nicht selbst abgelegt habe, sowie aufgrund eines Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16.09.2021 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 12 dritter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer der Behörde eine Lugurkunde vorgelegt habe und der Tatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG damit erfüllt sei. Zudem wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die unionsrechtliche Stellung der Betroffenen und im Verhältnis zur Schwere des vom Erstbeschwerdeführer begangenen Verstoßes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre.
In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 13.12.2019 gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich durch die Vorlage des gefälschten Deutschzertifikats im Verleihungsverfahren eine Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung manifestiere und er offensichtlich in Kauf genommen habe, die Staatsbürgerschaft unter Begehung eines strafgerichtlichen Deliktes zu erwerben. Dass die Straftat erst nach ca. vierzehnjährigem Aufenthalt in Österreich bei einem bis dahin vorgelegenen Wohlverhalten gesetzt wurde, sei offensichtlich so zu verstehen, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zum Schlechteren entwickelt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit danach das Sprachdiplom absolviert und nachgereicht habe, lasse sein Verhalten vor der Behörde nicht entschuldigen, sondern stelle vielmehr einen Erschwerungsgrund dar.
Begründend wurde weiters ausgeführt, dass in der Gesamtpersönlichkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers derzeit ein Charakterbild vorherrsche, welches gerechtfertigt erscheinen lasse, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die zur Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Vorschriften missachte und somit eine Gefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG gegeben sei. Die strafbare Handlung des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens zum Erwerb der Staatsbürgerschaft lasse für eine positive Prognose derzeit keinen Raum.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2022 brachte der Beschwerdeführer durch den anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen begründend vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden, das sich aus dem BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung ergibt, verletzt erachte. Zum anderen machte er eine grob unrichtige Anwendung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG geltend. Es werde der Antrag gestellt, in der Sache selbst, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Abstandnahme vom geltend gemachten Abweisungsgrund zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.10.2022 zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Mit Antrag vom 13.12.2019 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer A B, zum damaligen Zeitpunkt Staatsangehöriger der Republik Nigeria, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Referat Staatsbürgerschaft. Diesem Antrag beigefügt war als Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache des Beschwerdeführers gemäß § 10a Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 StbG ein Zeugnis der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung am Österreichischen Integrationsfonds (OIF) betreffend Sprachniveau B1, welches mit dem Prüfungsdatum 18.04.2019 versehen ist.
Am 23.01.2020 absolvierte der Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Steiermark gemäß § 10a StbG.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid vom 06.04.2020 zur GZ: ABT03-3.0-187163/2019-30 dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt dieses Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird und im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 Z 2 - 6, 8 und Abs 2 und 3 des StbG in der jeweils geltenden Fassung nach wie vor erfüllt sind.
Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Entlassungsurkunde aus dem früheren Staatsverband (Nigeria), ausgestellt am 20.05.2020 von der nigerianischen Botschaft in Wien, vor. Darin wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführer die nigerianische Staatsbürgerschaft zurückgelegt und seinen nigerianischen Reisepass an die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in Wien am 20.05.2020 zurückgegeben hat.
Mit Bescheid vom 16.06.2020 zur GZ: ABT03-3.0-187163/2019 wurde gemäß § 10 Abs 1 StbG dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 24.06.2020 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Am 16.11.2020 teilte die Landespolizeidirektion Steiermark der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, die zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache abgelegte Sprachprüfung vom 18.04.2019 nicht selbst absolviert zu haben, sondern die Prüfung von einer anderen Person mit gefälschtem Identitätsnachweis für den Beschwerdeführer abgelegt wurde.
Am 22.01.2021 wurde von Seiten der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Verdachts, dass der Beschwerdeführer zur Erlangung des Zeugnisses zur Integrationsprüfung nicht selbst abgelegt habe, sondern dass dies eine andere Person für ihn erledigt habe, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 3 AVG beabsichtigt werde.
In seiner Stellungnahme vom 02.02.2021 teilt der Beschwerdeführer der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass es richtig sei, dass er die für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderliche Deutschprüfung nicht selbst abgelegt habe. Dies begründete er mit seiner damaligen psychischen Ausnahmesituation aufgrund der schweren Erkrankung seines Sohnes, welcher sich zum Zeitpunkt der Prüfung in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden habe. Er ersuche, die Staatsbürgerschaft nicht zu entziehen, da er nachweisen wolle, dass er Deutsch im erforderlichen Ausmaß beherrsche.
Am 29.04.2021 legt der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter der belangten Behörde ein Zeugnis der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung am Österreichischen Integrationsfonds (OIF) betreffend Sprachniveau B1, welches mit dem Prüfungsdatum 09.03.2021 versehen ist, vor. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht, den Umstand zu berücksichtigen, dass nunmehr alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen würden sowie die Umstände zu berücksichtigen, nämlich die schwere Erkrankung des Sohnes, welche ursprünglich dazu führten, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht selbst ablegte. Es werde ersucht, von einer Entziehung der Staatsbürgerschaft abzusehen.
Am 16.09.2021 wurde der Beschwerdeführer am Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 12 dritter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB und hierfür in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 224 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á Euro 4,00 verurteilt.
Am 17.06.2022 wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid zu GZ: ABT03-3.0-75455/2019-57 erlassen.
Am 11.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. In dieser wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er die erforderliche Prüfung für das Niveau „B1“ nachgeholt habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2005 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen sei. Nachdem er den Aufenthaltstitel erlangt habe, besuchte er eine Schule und lernte Deutsch. Zudem habe er auch eine Kochlehre begonnen, die Lehrabschlussprüfung habe er jedoch nicht gemacht. Seit 2008 sei er im Restaurant „E F“ in der Hstraße beschäftigt. Dort sei er als Chefkoch tätig. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Lebensgefährtin vier Kinder, die allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Zur Prüfung sei er nicht selbst angetreten, obwohl er die deutsche Sprache beherrsche, da er aufgrund der damaligen Umstände (Krankheit des Sohnes) nicht die Nerven hatte, die Prüfung abzulegen. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen wegen Urkundenfälschung habe er sich bei einem Deutschkurs angemeldet und diesen dann positiv abgeschlossen. Er habe sich ansonsten im gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen.
III.Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in den behördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.
Die Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden. Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten, welche durch die oben genannten Urkunden genau dokumentiert wurden, ergeben sich völlig eindeutig, unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Behördenakt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben, den Angaben auf den durch ihn vorgelegten Unterlagen und auf die Eintragung im Zentralen Fremdenregister und sind diese auch unstrittig.
Zur Antragstellung, zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Steiermark gemäß § 10a StbG, zur bescheidmäßigen Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem nigeranischen Staatsverband sowie zur bescheidmäßigen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist auf den Akteninhalt zu verweisen, wobei zu betonen ist, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark insbesondere keine Zweifel an der Echtheit der durch den Beschwerdeführer vorgelegten, aktenkundigen Entlassungsurkunde aus dem früheren Staatsverband (Nigeria), ausgestellt von der nigerianischen Botschaft in Wien am 20.05.2020, bestehen und solche auch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt geäußert wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Ablegung der Sprachprüfung mithilfe eines gefälschten Reisepasses durch eine andere Person als durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem Behördenakt der Landespolizeidirektion Steiermark zur GZ: PAD/19/02107815/029/KRIM sowie insbesondere aus dem oben zitierten Urteil vom 16.09.2021 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verantwortung des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem oben zitierten Urteil vom 16.09.2021 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in Zusammenhalt mit dem Behördenakt der Landespolizeidirektion Steiermark.
Die Feststellung der darauffolgenden erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung am Österreichischen Integrationsfonds (OIF) betreffend Sprachniveau B1 mit Prüfungsdatum 09.03.2021 durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt befindlichen Zeugnis, welches der belangten Behörde am 29.04.2021 vorgelegt wurde und auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts diesem am 15.04.2024 nochmals übermittelt wurde.
Die Feststellungen zum Spruch des angefochtenen Bescheides und zum Inhalt der Bescheidbegründung ergeben sich aus der Aktenlage, in concreto der im Behördenakt befindlichen Urschrift des Bescheides. Aus der Aktenlage ist auch die „Zustellungshistorie“ des angefochtenen Bescheides ersichtlich, insbesondere die Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der von Seiten der Behörde aufgeworfenen Frage der rechtmäßigen Zustellung des angefochtenen Bescheids sowie der Rechtzeitigkeit der bezughabenden Beschwerde (vgl. dazu die Amtsvermerke der belangten Behörde vom 18.08.2022 sowie vom 12.10.2022).
Die Feststellungen zum Aufenthaltsbeginn des Beschwerdeführers, zum Grund seines Aufenthalts, zu seinem Lebenslauf seit Aufenthaltsbeginn im österreichischen Bundesgebiet sowie über seine familiären Situation ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig mittels diverser Unterlagen belegt, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers an schweren gesundheitlichen Problemen leidet; so bestehen etwa eine Hypersplenismus, Blutgerinnsel in der Leber samt Bluthochdruck sowie langanhaltendes Nasenbluten.
Insgesamt hinterließ der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung ein sehr gutes und tüchtiges Gesamtbild, die Einvernahme war problemlos auf Deutsch möglich und hinterließ er den Eindruck einer sehr ambitionierten, zielstrebigen und korrekten Person. Dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gut integrierte Person handelt, die bemüht ist, sich ein Leben in Österreich aufzubauen und nicht von Sozialleistungen abhängig zu sein, ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen und der Einvernahme in der öffentlich mündlichen Verhandlung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer begann eine Lehre als Koch und ist bereits seit 2008 im Restaurant „E F“ beschäftigt, wo er als Chefkoch tätig ist. Seine Angaben waren daher problemlos nachvollziehbar und glaubwürdig.
Dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der nachweislich rechtswidrig absolvierten Deutschprüfung aufgrund der schweren Erkrankung seines Sohnes samt den damit einhergehenden Begleitumständen in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat, stellte der Beschwerdeführer nachdrücklich dar, wenngleich dies keinesfalls die Schuld des Beschwerdeführers mindern soll, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren eine falsche, besonders geschützte Urkunde der Behörde vorgelegt hat und sich somit unter Zugrundlegung dieses Dokuments die österreichische Staatsbürgerschaft unter Vorgabe der Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt erschlichen hat.
IV.Rechtsvorschriften:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 28:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 69:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 10.
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
[…]
§ 10a:
(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
a) der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn
1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.
(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;
2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.
(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
§ 24:
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
V.Rechtliche Begründung:
Zur Wideraufnahme des Verleihungsverfahrens:
§ 69 Abs 1 Z 1 AVG sieht den Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung eines Bescheids durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder des „sonstwie“ Erschleichens eines Bescheids vor. Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.
Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).
Gegenständlich stützt die belangte Behörde die Wiederaufnahme unzweifelhaft auf den Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG.
Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst wird (VwGH 08.09.1998, 98/08/0090 uvm.). Eine Erschleichung liegt nach Rechtsprechung des VwGH zudem nur vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (VwSlg 10.670 A/1982; VwGH 19.12.2005, 2000/12/0051; 08.06.2006, 2004/01/0470). Hat es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb die Erschleichungshandlung auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt (vgl. VwGH 19.02.1992, 91/12/0296), schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung (bzw. ein Verschweigen) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 14).
Ein Erschleichen eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 26.05.2003, 2001/12/0115).
Mit Irreführungsabsicht hat eine Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.09.2003, 2003/18/062 uvm.).
Unbestritten hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren einen gefälschten Sprachnachweis bezüglich seiner Deutschkenntnisse auf B1-Niveau vorgelegt. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht. Der Beschwerdeführer hat gewusst, dass er für den erfolgreichen Ausgang seines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Deutschkenntnisse auf B1-Niveau mittels persönlich absolvierten Sprachtests nachweisen muss. Nichtsdestotrotz trat der Beschwerdeführer nicht persönlich bei der Sprachprüfung an und legte im Wissen des Umstandes, dass der Sprachtest zwar in seinem Namen, aber nicht von ihm selbst absolviert wurde sowie dass der sich daran anschließende Sprachnachweis gefälscht sei, diesen der belangten Behörde vor. Der Beschwerdeführer hat demnach unstrittig in Irreführungsabsicht gehandelt, weil er durch die Vorlage des gefälschten Deutschzeugnisses vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen, nämlich die Verleihung der beantragten österreichischen Staatsbürgerschaft.
Indem der Beschwerdeführer dieses – auch für ihn – offensichtlich falsche Zertifikat vorgelegt hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auch von Irreführungsabsicht ausgeht.
Zudem ist ein Kausalzusammenhang jedenfalls gegeben. Hätte der Beschwerdeführer die fehlenden Deutschkenntnisse nach § 10a Abs 1 Z 1 StbG bekannt gegeben, hätte die belangte Behörde den Bescheid nicht erlassen und das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses geprüft. Der Behörde war es in diesem Zeitpunkt auch nicht möglich, selbst Kenntnis von dieser Übertretung zu erlangen.
Doch selbst wenn dem Beschwerdeführer selbst der Umstand, dass die Urkunde, die seine Sprachkenntnisse bescheinigte, gefälscht war, nicht bewusst gewesen sein musste (vgl VwGH 30.08.2005, 2003/01/0416), begründet dies die Wiederaufnahme des gegenständlichen Antragsverfahrens durch die Herbeiführung eines Bescheids mit einer gefälschten Urkunde, da § 69 Abs 1 Z 1 AVG absoluten Charakter hat. Es kommt bei diesem Wiederaufnahmegrund nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 04.09.2005, 2005/01/0129).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verleihungsverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt hat, stellt eine Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung dar. Im Ergebnis wurde daher das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Recht wiederaufgenommen.
Laut Rechtsprechung des VwGH ist die Entziehung der Staatsbürgerschaft nur „ausnahmsweise unverhältnismäßig“ (VwGH 26.01.2012, 2009/01/0060). Der VwGH geht - dem EuGH folgend - in Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde, von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG grundsätzlich zulässig ist. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0281, und 19.05.2021, Ra 2019/01/0343, jeweils mwH, unter anderem auf EuGH 02.03.2010, C-135/08, Rottmann, und EuGH 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes u.a.; vgl. weiters VwGH 23.04.2020, Ro 2020/01/0004).
Vorliegend ist nicht zu sehen, warum für die von der belangten Behörde fallbezogen beurteilte Wiederaufnahme wegen Erschleichung nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG anderes gelten sollte. Die belangte Behörde ist nicht von der zitierten Rechtsprechung abgewichen, sondern hat eine den oben angeführten Leitlinien entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung ausreichend vorgenommen. Der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens sind sohin keine rechtlichen Einwende entgegenzutreten.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahren staatenlos wird, schadet auch nicht, zumal die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 69 Abs 1 Z 1 AVG gestützt hat und § 24 StbG zufolge eine Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens nach dieser Bestimmung auch zulässig ist, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0002).
Die Wiederaufnahme des Antragsverfahrens war somit gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG rechtmäßig und zudem nicht unverhältnismäßig.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde betreffend die Wideraufnahme des Verleihungsverfahrens abzuweisen und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt nach Erlassung des Zusicherungsbescheides und vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederaufgenommen wird.
Zur Abweisung des Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft:
Die belangte Behörde begründete die im Spruchpunkt II erfolgte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
§ 10 Abs 1 Z 6 StbG enthält somit zwei Tatbestände. Nach dem ersten Fall des § 10 Abs 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, mwN).
Zum zweiten Fall des § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangenen Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0153, mwN).
Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN).
Zunächst ist festzuhalten, dass nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer keine positive Einstellung zur Republik Österreich aufweisen würde. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Fälschung des Deutschzertifikats keine positive Einstellung zur Republik an den Tag legt. Insgesamt zeigt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dass er eine positive Einstellung zur Republik Österreich vorweist und an ihm keine politische Gesinnung mit antidemokratischer Einstellung anhaftet. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine Annahme dahingehend vor, dass dem Beschwerdeführer das zukünftige Wohlverhalten in diesem Zusammenhang abzusprechen wäre. Daran, dass der Beschwerdeführer bejahend zur Republik eingestellt ist, bestehen für das erkennende Verwaltungsgericht daher keine Zweifel und wurden auch seitens der belangten Behörde keine Zweifel diesbezüglich geäußert.
Der belangten Behörde ist nicht zuzustimmen, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden könne, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle bzw. andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.
Der belangten Behörde ist ebenso wenig zuzustimmen, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch das gesetzte Verhalten zum Schlechteren entwickelt habe. Im Beschwerdeverfahren hat sich eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer darauf bedacht ist, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Er sieht seine Verurteilung als gerechtfertigt an und er bereut die Tat, die zu seiner Verurteilung geführt hat. Er ist gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist den Werten der österreichischen Gesellschaft verbunden. Auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Steiermark gemäß § 10a Abs 5 StbG hat er erfolgreich am 23.01.2020 abgelegt.
Für das erkennende Landesverwaltungsgericht sind zudem die Ausführungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach die nachträgliche Absolvierung der Sprachprüfung samt Vorlage bei der Behörde vielmehr einen Erschwerungsgrund als einen Entschuldigungsgrund darstellen würden. Der Beschwerdeführer zeigt dadurch nämlich nicht nur, dass er der deutschen Sprache im gesetzlich geforderten Ausmaß mächtig ist, sondern dass er auch ausdrücklich gewillt ist, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben bzw. beibehalten zu dürfen. Dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen soll, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.
Festzuhalten ist auch, dass die Änderung des Beschwerdeführers zum Besseren nicht nur auf dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gewonnenen persönlichen Eindrucks beruht, sondern dass auch seitens der belangten Behörde keine Anzeichen von weiteren strafrechtswidrigen Handlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren wahrgenommen bzw. dokumentiert wurden.
Insgesamt indiziert das bisherige Wohlverhalten seit Begehung der anlassgebenden Tat der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt (vgl. VwGH 19.1.2000, 99/01/0377). Dafür, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten wird, hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise erbracht und würde dies auch dem äußert positiven Gesamtbild des Beschwerdeführers widersprechen, dass das erkennende Verwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens von ihm gewonnen hat.
Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und des sich ergebenden Charakterbildes, jedenfalls auch aus dessen sehr guter Integration und sehr guten Deutschkenntnissen, dessen langjähriger unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus seinem nachvollziehbar angeführten, damaligen psychischen Zustands aufgrund der schweren Erkrankung seines Sohnes ergebenden Gesamtverhaltens, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls Gewähr dafür bietet, dass dieser nicht nur zur Republik bejahend eingestellt ist, sondern auch weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist daher aus den dargelegten Gründen und auch vor dem Hintergrund der sonstigen getroffenen Feststellungen der Ansicht, dass im gegebenen Entscheidungszeitpunkt keine negative Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu treffen ist.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ist daher die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 6 erfüllt.
Da mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht nur die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt ist, sondern auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts neben der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheides auch die Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Vorliegend sind nämlich keine Umstände zu sehen, die einen Grund für eine – durch eine meritorische Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft verunmöglichte – Wiederaufnahme des in der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemündet habenden Verwaltungsverfahrens darstellen würden. Zudem kommt ein Vorgehen, wonach ein auf einer Wiederaufnahme beruhender und unter einem einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abweisender Bescheid ersatzlos behoben wird, im Ergebnis jedenfalls hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde gleich.
Da § 28 VwGVG nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts das Ermöglichen einer allfälligen Wiederaufnahme des vorgelagerten Verwaltungsverfahrens keinen Grund für ein Abgehen vom durch § 28 VwGVG normierten Grundsatz des Vorrangs der meritorischen Entscheidungspflicht darstellt, wird vom erkennenden Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Sache des vorliegenden Verfahrens sowohl die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft als auch die Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, der mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen wurde, ist und dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG auch inhaltlich über den mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu entscheiden ist.
Ausgehend von der vorliegend vertretenen Rechtsauffassung, wonach das Verwaltungsgericht vorliegend auch über den mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft meritorisch zu entscheiden hat, ist hierzu Folgendes auszuführen:
Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft müssen die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 10 StbG ff erfüllt sein. So ist gemäß § 10a Abs 1 Z 1 StbG Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG). Durch diesen Verweis ergibt sich, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 als ausreichend gelten, also jenem Sprachniveau, das für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderlich ist. Der Gesetzeswortlaut des § 10a Abs 1 Z 1 StbG verlangt aber nicht bloß das Vorliegen dieser Sprachkenntnisse, sondern auch einen klaren Nachweis darüber. Dafür kommen insbesondere Prüfungen bzw. die Zeugnisse darüber in Betracht. Der Beschwerdeführer hat bereits im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betreffend die Wiederaufnahme sowie im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Zeugnis der nunmehr tatsächlich von ihm erfolgten, erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung am Österreichischen Integrationsfonds (OIF) betreffend Sprachniveau B1, welches mit dem Prüfungsdatum 09.03.2021 versehen ist, vorgelegt. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch die ursprünglich fehlende Verleihungsvoraussetzung des § 10a Abs 1 Z 1 StbG nunmehr erfüllt.
Zu den übrigen im StbG für eine Antragsstattgabe normierten Voraussetzungen ist festzuhalten, dass unter Zugrundlegung der im ursprünglichen Verleihungsbescheides vom 16.06.2020 festgehalten Voraussetzungen, mangels gegenteiliger Vorbringen der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren sowie mangels neuer Umstände, die eine Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtfertigen würden und aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass (abgesehen von jener des § 10 Abs. 2 Z 6 StbG) sonstigen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer neben der Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG sowie der Vorlage eines gültigen Sprachdiploms gemäß § 10a Abs 1 Z 1 StbG nunmehr sämtliche allgemeinen Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt. Weitere Verleihungshindernisse liegen zudem keine vor.
Da aufgrund der Wiederaufnahme des betreffenden Verleihungsverfahrens keine Verleihungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind, sondern diese weiterhin erfüllt sind und der Beschwerdeführer durch die nachträglich erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung am Österreichischen Integrationsfonds (OIF) betreffend Sprachniveau B1 mit Prüfungsdatum 09.03.2021 die Voraussetzung des § 10a Abs 1 Z 1 StbG erfüllt hat sowie das Gelöbnis gemäß § 21 Abs 2 StbG abgelegt hat, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 StbG die von ihm begehrte Staatsbürgerschaft spruchgemäß mit Wirkung vom 24.06.2020 zu verleihen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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