LVwG ST LVwG 42.29-854/2024

LVwG 42.29-854/2024Landesverwaltungsgericht17.04.2024

Regest

Kontrolluntersuchungen, Befunde, Kostenersatz, Alternativen, Einbringung, Nachweise, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.29-854/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.29.854.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn AB, geb. XXXX, Ogasse, BM, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 31.01.2024, GZ: BHBM-42961/2024-2,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Auf Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wurde eine amtsärztliche Untersuchung des nunmehrigen Beschwerdeführers am 30.01.2024 durchgeführt. Bei der diesbezüglichen Untersuchung wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus gesundheitlicher Sicht befristet geeignet ist. Eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 2 Jahren wurde als erforderlich erachtet, weiters sei jeden Monat ein Harnbefund auf alle Drogen eines medizinisch-diagnostischen Labors vorzulegen, alle sechs Monate ein CDT-Wert, insgesamt vier Mal sei eine b.a.s. Beratungsbestätigung vorzulegen, wobei die erste spätestens in 6 Monaten beizubringen sei. Begründet wird dieses durch eine vorliegende psychologische Stellungnahme und eine Verkehrspsychologische Untersuchung sowie die eigene Befundaufnahme, wonach u.a. regelmäßiger jahrelanger Drogenkonsum festgestellt worden war.

Die belangte Behörde hat sodann den nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.01.2024, GZ: BHBM-42961/2024-2, mit folgendem Spruch erlassen:

„Herr AB, geboren am XXXX, wohnhaft in BM, Ogasse, mit Führerschein der BH Bruck-Mürzzuschlag, GZ: XXXX, erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wird zufolge bedingter gesundheitlicher Eignung unter folgenden Auflagen

eingeschränkt:

die Lenkberechtigug wird zeitlich eingeschränkt bis 30.01.2026

jedem Monat ist folgender Befund vorzulegen: Harnbefund auf alle Drogen eines medizinisch-diagnositischen Labors (Code 104)

alle sechs Monate ist folgender Befund vorzulegen: CDT-Wert (Code 104)

insgesamt vier Mal bis spätestens 30.01.2025 ist eine b.a.s. Beratungsbestätigung vorzulegen, wobei die erste Bestätigung spätestens am 30.07.2024 beizubringen ist (Code 104)

Die amtsärztliche Nachuntersuchung hat bis spätestens 30.01.2026 zu erfolgen.“

Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer am 28.2.2024 wie folgt Beschwerde eingebracht:

„Ich begründe den Antrag wie folgt:

Ich, AB, erhebe Einspruch/ Beschwerde aufgrund des Schreibens. Da es mir nicht möglich ist finanziell und Arbeitstechnisch jeden Monat einen Harnbefund eines Medizinisch-Diagnostischem Labores vorzulegen, ist es diesbezüglich nicht wirklich möglich einen Hahrnbefund zu Hinterlegen. Eventuell könnte man eine andere Lösung/Möglichkeit dazu finden.

Mit freundlichen Grüßen,

AB“

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie der Begründung des bekämpften Bescheides, welche nicht bestritten wurde.

Maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 24 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führenscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 1020/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021:

„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.“

§ 8 Abs 1, 3 Z 1. und 4 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führenscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022:

„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.“

§ 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002:

„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rügt die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Aufforderung, weitere Befunde zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, nicht. Vielmehr führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er aus Kosten- und Zeitgründen dazu nicht in der Lage sei.

Es konnte die Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt.

Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid auf die begründeten Bedenken, dass laut Stellungnahme der Amtsärztin die Vorlage der genannten weiteren Befunde erforderlich sei.

Gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Dies war auch im vorliegenden Verfahren der Fall.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung ex lege zu entziehen.

Die Möglichkeit eines Kostenersatzes oder alternativer Erbringung der amtsärztlich fesgestellten erforderlichen Nachweise für die erforderlichen Untersuchungen und Befunde an den zu Untersuchenden ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.