LVwG ST LVwG 40.18-703/2024

LVwG 40.18-703/2024Landesverwaltungsgericht16.04.2024

Regest

Erkennungsdienstliche Behandlung, Verhältnis, Rückfallgefahr, Aufklärungswahrscheinlichkeit, Daten, Ladungsbescheid, Schäden, Gefährdungen, Begehung, gefährlicher Angriff, Vorbeugung, Anordnung, Wissen, Wiederkennung, Formulierung, Maßnahme, Erforderlichkeit, Beschuldigter, Täter, Sicherheitspolizeigesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.18-703/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.40.18.703.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am ****, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 31.01.2024, GZ: BHLI-18391/2024-6,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 31.01.2024 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet sich gemäß § 65 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden SPG) wegen des Verdachts der Körperverletzung als Beschuldigter erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er sei verpflichtet an den Handlungen mitzuwirken und werde daher aufgefordert, am Donnerstag den 15. Februar 2024, um 14.00 Uhr, auf der Polizeiinspektion L zu erscheinen. Bei Nichtbefolgen des Ladungsbescheides werde eine zwangsweise Vorführung veranlasst. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach Bericht der Polizeiinspektion L eine Körperverletzung zum Nachteil von Frau C D vorgeworfen werde. Er stehe im Verdacht wegen dieser Handlung einen Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch verwirklicht zu haben und sei zu befürchten, dass er weitere Vergehen nach dem Strafgesetzbuch begehen könnte. Zur Aufklärung dieser strafbaren Handlung bzw. deren Vorbeugung seien erkennungsdienstliche Daten erforderlich. Die Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung diene der Identitätsfeststellung sowie auch der Wiedererkennung. Weiters diene diese erkennungsdienstliche Behandlung auch der Vorbeugung befürchteter gefährlicher Angriffe und auch der Möglichkeit der Wiedererkennung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei berücksichtigt worden, da keine Schäden oder Gefährdungen bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung entgegenstehen würden und es keine Alternativen zur erkennungsdienstlichen Behandlung gebe.

Gegen diese Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhob Herr A B Beschwerde. Er führte in seiner Beschwerde in verfahrensrelevanter Hinsicht aus, dass sich die ihm vorgehaltene Tat nicht so abgespielt habe, wie dies dargestellt werde. Frau C D habe ihm ein Paket Nudeln nachgeworfen und ihn getroffen. Als er sie gefragt habe, ob sie „deppert“ sei habe sie ihm eine Ohrfeige gegeben und habe er diese im Affekt erwidert. Als sie ihm danach noch einmal eine stärkere Ohrfeige gegeben habe, habe er nochmals zurückgeschlagen. Erst danach seien sie zur Vernunft gekommen und hätten das gegenseitige Ohrfeigen beendet. Dazu wolle er anführen, dass er diese Tat nicht vorsätzlich begangen habe, es sei auch nicht zu befürchten, dass er weitere Vergehen nach dem Strafgesetzbuch begehe. Dazu wolle er seine Unbescholtenheit und die Ausnahmesituation anführen. Er wollte die Verabscheuungswürdigkeit der Eskalation nicht beschönigen, aber einen Vorsatz habe er nicht gehabt. Es seien auch weitere Vergehen nach dem Strafgesetzbuch nicht daraus ableitbar. Abschließend wolle er noch sagen, dass er physische wie auch psychische Gewalt verurteile und es ihm ein Anliegen sei diese Eskalation gemeinsam im Sinne aller involvierten Personen aufzuarbeiten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Sachverhalt:

Am 12.01.2024 erstatte E F der Polizeiinspektion L die Anzeige, dass seine Lebensgefährtin C D durch ihren Ex-Lebensgefährten und Vater ihres Kindes A B am Körper verletzt worden sei. Frau C D wurde einvernommen und gab diese bei ihrer Einvernahme ebenso an, dass sie ein eindeutiges Hämatom im Bereich der linken Wange erlitten habe. Dies sei durch mehrere Schläge des Herrn A B in ihr Gesicht entstanden.

Gegenüber A B wurde aufgrund dieses Vorfalls ein Betretungsverbot gemäß § 38 SPG ausgesprochen.

Der diesbezüglichen Dokumentation der Polizeiinspektion L ist Folgendes zu entnehmen:

„Aufgrund der offensichtlichen Gewaltbereitschaft des A B durch mehrere Schläge in das Gesicht der C D war eine weitere Eskalation der Situation zu befürchten. Aufgrund eines an einem normgerechten Menschen gemessenen, übertriebenen Verhaltens des A B war ein weiterer Übergriff seitens des Gefährders ohne des Ausspruches eines AV/BV zu erwarten.

A B und C D sind seit mehreren Jahren getrennt und teilen sich das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Am 12.01.2023, gegen 13:30 Uhr befanden sie sich im Stiegenhaus der Gefährdeten, da A B die Tochter abholen wollte. Im weiteren Verlauf gerieten die beiden in einen vorerst verbalen Streit, auch um die Erziehung der Tochter und den plötzlichen Tod der Mutter von C D.

C D warf schließlich mit einer Packung Nudeln nach A B. Ob dieser getroffen wurde konnte sie nicht mehr angeben.

Der Gefährder schlug dem Opfer mehrfach mit der Hand in das Gesicht und erlitt diese Hämatome und Schwellungen im Bereich des Jochbeines. Die Gefährdete schlug wiederum zurück, hatte jedoch dem Angriff nichts entgegen zu setzen, da sie auch körperlich stark unterlegen ist.

Die Trennung der Beiden liegt bereits Jahre zurück, jedoch kommt es immer wieder zu Streitigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen, auch im Beisein der Tochter.

Auslöser für den Streit und die anschließende Körperverletzung war der Wunsch, der Tochter, dass die Mutter für sie kocht. Vereinbart war jedoch, dass sie mit dem Vater Essen geht. Daraus entstand ein Streit zwischen Mutter und Tochter, in den sich schließlich AB einmischte und für die Tochter Partei ergriff und C D als egoistisch und selbstsüchtig darstellte.

Verhalten gegenüber dem Gefährder und gegenüber den einschreitenden Beamten:

C D befand sich bei ihrem Lebensgefährten E F in dessen Wohnung und war beim Eintreffen der Beamten sehr aufgewühlt, jedoch sehr kooperativ. Bei der Erzählung über den heutigen Vorfall brach die gefährdete Person in Tränen aus und war augenscheinlich sehr verängstigt. Trotz dieses Vorfalles wurde durch, die gefährdete Person, immer wieder darauf plädiert, dass sie ihrem Ex-Lebensgefährten nichts Böses will. Während der Einvernahme war C D immer wieder sehr weinerlich und wirkte auf die Beamten sehr verängstigt.

Sie machte sich in erster Linie Sorgen um ihre Tochter, da die sehr gute Beziehung zum Vater nicht darunter leiden soll. Ist aber der Meinung, dass A B zu weit gegangen ist.

Der Gefährder zeigt sich einsichtig und ruhig. Die angezeigte Auseinandersetzung sei von der gefährdeten Person ausgegangen und hätte auch diese ihn zuerst geschlagen und mit einer Packung Nudeln beworfen. Er entschuldigt sich mehrfach und gibt an, dass auch die Tochter den Streit mitbekommen hat. Da schon seit langem keine Beziehung mehr mit der Gefährdeten besteht, macht er zum Grund keine genauen Angaben, er wisse nicht warum die Situation schließlich eskaliert sei.“

Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung durch das Strafgericht oder eine Diversion ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex ist entnehmbar, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen und auch sonst keine Eintragungen enthalten sind.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht angeforderten kriminalpolizeilichen Aktenindex.

Rechtliche Beurteilung:

Die im angefochtenen Fall maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetztes lauten wie folgt:

§ 16 SPG:

„(1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“

§ 65 SPG:

„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, diese Handlung begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs. 1 festgestellt werden muß, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 59, BGBl. I Nr. 29/2018)

(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Nummer sowie eine Kopie mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen erforderlich ist, und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“

§ 77 SPG:

„(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.“

§ 65 Abs 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich dazu, der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Nach Abs 2 leg cit ist, wenn der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs 1 nicht nachkommt, ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs 4 bescheidmäßig aufzuerlegen.

Nach der dargelegten Rechtslage ist die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) nach § 65 Abs 1 SPG klar an zwei Voraussetzungen geknüpft: Einerseits muss die betreffende Person in Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, andererseits muss sie im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder muss die erkennungsdienstliche Behandlung sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VWGH 31.05.2012, 2011/01/0276).

§ 65 Abs 1 SPG betrifft die erkennungsdienstliche Behandlung von kriminalpolizeilich Auffälligen mir Rückfallgefährlichkeit. Da die Konfrontation der Sicherheitsbehörde mit diesen Menschen zu den unterschiedlichsten Zeitpunkten erfolgt, muss auf eine allgemeine Verdachtslage abgestellt werden. [...] Da es hierbei auf die Gefährlichkeit des Betroffenen abgestellt wird, bleiben Fragen der Schuld im Sinne des Strafgesetzbuches ausgeklammert. Es kommt etwa nicht darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig war oder nicht. Selbstverständlich ist es nicht erforderlich, jeden einer leichten Körperverletzung oder eines geringfügigen Diebstahles Verdächtigen erkennungsdienstlich zu behandeln; andererseits kann aber auch die Notwendigkeit einer solchen Vorgangsweise nicht von vorherein ausgeschlossen werden. Es wurde daher festgelegt, dass von einer erkennungsdienstlichen Behandlung so lange abgesehen werden kann, als nicht zu befürchten ist, der Betroffene werde weitere gefährliche Angriffe begehen (RV zu BGBI 566/1991). § 65 Abs 1 SPG lässt eine erkennungsdienstliche Behandlung bei Verdacht einer Einzelstraftat zu, sofern beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen (RV zu BGBI I 104/2002).

Bei Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist allenfalls zu hinterfragen, ob diese nicht außer Verhältnis zur möglichen Rückfallgefahr oder der zu erwartenden Aufklärungswahrscheinlichkeit durch die erkennungsdienstlichen Daten steht (Erlass des BMI 21.4. 2004, 6100/1-II/BK).

Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist es immer erforderlich, eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit der Art des dadurch verwirklichten Deliktes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer „Vorbeugung“ durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinanderzusetzen hat (RV zu BGBI I 114/2007 und VwGH 27.02.2007, 2006/01/0147).

Die belangte Behörde hat in ihrem Ladungsbescheid keine konkreten Erwägungen hinsichtlich der Vorbeugung einer strafbaren Handlung oder hinsichtlich der Wiederholungsgefahr getätigt. Sie führte an, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Aufklärung der strafbaren Handlung erforderlich sei. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet seiner Ex-Lebensgefährtin mehrere Ohrfeigen gegeben zu haben. Zudem ist die erkennungsdienstliche Behandlung zur Aufklärung strafbarer Taten Angelegenheit des Strafgerichtes. Auch die Ausführungen im Ladungsbescheid, dass durch eine erkennungsdienstliche Behandlung keine Schäden oder Gefährdungen entstehen, kann nicht als Begründung für eine erkennungsdienstliche Behandlung dienen.

Will die Behörde sich auf den Tatbestand „Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen“ stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative „Ausführung der Tat“ kommt es auf die Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der „Persönlichkeit des Betroffenen“ ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar (2011), S 695, Anm 6.3.2. und 6.3.3. sowie VWGH 18.06.2014, 2013/01/0134). Was der Gesetzgeber unter „Vorbeugung" im Sinn des § 65 Abs 1 SPG versteht, ergibt sich aus der im § 65 Abs 5 zweiter Satz SPG getroffenen Anordnung, wonach der Betroffene im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung darauf hinzuweisen ist, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit entgegenzuwirken (VwGH 18.02.2003, 2001/01/0473).

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde im Hinblick auf die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG mit den unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu ziehenden Schlüssen über die Wahrscheinlichkeit, dass er in Hinkunft gefährliche Angriffe begehen werde, mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer „Vorbeugung“ durch eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie mit der Frage der Eignung der Wiedererkennung nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde enthielt sich der Feststellung jener Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers erforderlich. Bei ihren Feststellungen beschränkte sie sich auf das Vorkommnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebensgefährtin vom 12.01.2024. Weitere Vorkommnisse sind weder dokumentiert noch dem kriminalpolizeilichen Aktenindex entnehmbar.

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheids dargelegte Ansicht, dass der Beschwerdeführer „weitere gefährliche Angriffe“ begehen könnte, ist nicht nachvollziehbar, und erweist sich auch für die konkrete fallbezogene Prognose, die erkennungsdienstliche Behandlung erscheine zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers erforderlich, nicht als tragfähig (VwGH 17.09.2002, 2002/01/0320). Die Begründung stellt keine an den oben ausführlich dargestellten Maßstäben orientierte Beurteilung dar. Die Ansicht der belangten Behörde, dass (gerade) eine erkennungsdienstliche Behandlung die Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Beschwerdeführer vorbeugen kann, ist für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung im gegenständlichen Falle nicht angebracht.

Überdies legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht klar, inwiefern das Wissen des Beschwerdeführers um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung der Begehung gefährlicher Angriffe entgegenwirken könnte.

Dem Erlass des BMI vom 21.04.2004, 6100/1-II/BK ist zu entnahmen, dass erkennungsdienstliche Behandlungen und erkennungsdienstliche Maßnahmen neben der Vorbeugung gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen auf das Wiedererkennen eines Menschen abzielen. Bei Vorliegen von Delikten, für deren Aufklärung aus erkennungsdienstlichen Daten nicht oder nur wenig gewonnen werden kann, kann auch hier von einer erkennungsdienstlichen Behandlung Abstand genommen werden. Der Verwaltungsgerichthof judizierte bereits hierzu in seinem Erkenntnis vom 24.10.2007, 2007/21/034, dass manchen gefährlichen Angriffen durch die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten ihrer Natur nach nicht vorgebeugt werden kann, insbesondere weil diese Daten nichts zur Aufklärung solcher Delikte beitragen können. Wenn daher bloß zu befürchten ist, der Betreffende werde künftighin allenfalls solche gefährliche Angriffe begehen, ist die erkennungsdienstliche Behandlung daher nicht zulässig (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar (2001), S 694).

Aufgrund der Formulierung des § 65 Abs 1 SPG, wonach erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich sind, kann nur der Schluss abgeleitet werden, dass vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen nur dann erforderlich sind, wenn an der Wiedererkennung eines möglichen Beschuldigten bzw. Täters im Falle einer Nichtvornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen erschwert würde.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist aufgrund der oben angeführten Erwägungen nicht davon auszugehen, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen, die eine Wiedererkennung iSd § 64 SPG ermöglichen, notwendig oder gerechtfertigt sind.

Insgesamt war daher die vorliegende Beschwerde berechtigt und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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