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LVwG 70.35-620/2024•LVwG ST LVwG 70.35-620/2024
LVwG 70.35-620/2024Landesverwaltungsgericht15.04.2024
Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, Gründe, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau C D, geb. am *****, K-Sch, W in Steiermark, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Weißkirchen vom 29.12.2023, GZ: A-2023-1038-00901,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 23 Abs 2 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idgF (StPEG 2004), wird der Beschwerde
s t a t t g e g e b e n
und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des A B, geboren am ******, an der Volksschule O ab dem Schuljahr 2024/2025 genehmigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 29.12.2023 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Weißkirchen in Steiermark dem Antrag der C D auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes A B, geboren am ******, an der Volksschule O ab dem Schuljahr 2024/2025 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Antrag angeführten privaten Umstände aus Sicht der Bildungsdirektion für die Befürwortung eines sprengelfremden Schulbesuches nicht ausreichen würden und sich die Marktgemeinde Weißkirchen diesen Ausführungen anschließe.
II. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau C D fristgerecht Einspruch (richtig: Beschwerde) erhoben, in welcher ergänzend zum Antrag weitere Ausführungen getätigt wurden: Zum einen habe man von der Gemeinde O in der Zwischenzeit für den zweiten Sohn, E F, die Zusage für einen Kinderkrippenplatz erhalten, wobei sie sich derzeit im 9. Monat ihrer Schwangerschaft befinde und die Gemeinde Weißkirchen keine Garantie für eine Kinderbetreuung ausstellen habe können. Sollte der ältere Sohn A B die Schule in W besuchen und der jüngere Sohn E F in O einen Kinderkrippenplatz benötigen, würden sich tägliche organisatorische Herausforderungen ergeben, müsste sie doch als alleinerziehende und berufstätige Mutter täglich jedes Kind in eine andere Gemeinde bringen. A B habe überdies seit seiner Geburt in O seinen Zweitwohnsitz und bitte sie höflich darum, ihren Fall erneut zu bewerten.
III. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht von der Gemeinde Weißkirchen am 07.02.2024 unter Anschluss des Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Das Landesverwaltungsgericht hat nach Einlangen der Beschwerde die belangte Behörde, die Marktgemeinde O, die Beschwerdeführerin selbst sowie die Bildungsdirektion Steiermark zur Stellungnahme aufgefordert, wobei alle Stellungnahmen zeitgerecht eingegangen und diese im Anschluss im Rahmen des Parteiengehöres an die Beschwerdeführerin und an die belangte Behörde übermittelt worden sind; bis dato haben sich beide dazu nicht geäußert.
Auf Basis des Verfahrensaktes, des Beschwerdevorbringens und der eingeholten Ermittlungsergebnisse wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
A B, geboren am ******, ist gemeinsam mit seiner Mutter, C D, geboren am *****, und seinem am ****** geborenen Bruder E F in K-Sch, W in Steiermark, wohnhaft. A B ist aufgrund der geltenden Sprengeleinteilung der VS W in Steiermark als Sprengelschule zugeordnet.
Er besuchte in der Vergangenheit (September 2019 bis Juli 2021) die Kinderkrippe und den Kindergarten (seit September 2021 bis laufend) in der Gemeinde O. Zu A Bs leiblichem Vater, der in St an der M wohnhaft ist, bestand und besteht keinerlei Kontakt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin und Großmutter von A B, Frau G H, geboren am ****, ist in O, S, wohnhaft, und eine enge Bezugsperson für A B. In der Vergangenheit wurde A B regelmäßig von ihr betreut und hat auch immer wieder bei ihr übernachtet, zumal seine berufstätige Mutter ihren Dienstantritt je nach Diensteinteilung auch um 6:00 Uhr morgens hatte.
Bis zum Beginn des Mutterschutzes betreffend die Schwangerschaft zu E F arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim im Ausmaß von 28,5 Stunden pro Woche. Im Anschluss an den Karenzurlaub, der vorläufig bis August 2025 vereinbart ist, plant die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Dienst im Pflegeheim wieder anzutreten, wobei sie ihren eigenen Angaben zufolge in ein Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis wechseln möchte.
Das gesamte soziale Umfeld der Familie und auch des A B liegt in O, dies nicht zuletzt deshalb, da die Beschwerdeführerin ursprünglich aus O stammt. Für den Bruder E F besteht die aufrechte Zusage eines Betreuungsplatzes bei einer Tagesmutter der I J in O, Eweg, ab 1. September 2025.
Die Entfernung vom Wohnort des A B zur Volksschule W beträgt 5,1 km, jene zur Volksschule O 7,1 km (maps.google.at). Die Entfernung vom Wohnsitz der Großmutter in O, S, beträgt zur Volksschule W 12,6 km und zur Volksschule O 950 m.
Die Volksschule W wird laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2024 derzeit 9-klassig geführt, wobei im Schuljahr 2024/2025 zwei erste Klassen mit je 22 Schulkindern eingerichtet werden. Ein allfälliger sprengelfremder Schulbesuch von A B hat keine schulorganisatorischen Auswirkungen auf die VS W.
Am 04.12.2023 hat C D bei ihrer Wohnsitzgemeinde Weißkirchen in Steiermark einen Antrag auf Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes A B an der VS O beantragt.
Die Marktgemeinde O hat als Erhalterin der sprengelfremden Schule in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 15.12.2023 ihre Zustimmung zur Aufnahme des A B an der VS O erteilt.
Die Bildungsdirektion Steiermark hat in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 20.12.2023 den beantragten sprengelfremden Schulbesuch nicht befürwortet.
In ihrer Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 21.02.2024 hat die Bildungsdirektion den sprengelfremden Schulbesuch des A B in Berücksichtigung des zugesagten Betreuungsplatzes für den Bruder befürwortet.
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die genannten Bestandteile des Akteninhaltes und die eingeholten Stellungnahmen stützen und als solche vollkommen unstrittig sind. Die Angaben der Distanzen vom eigenen Wohnort sowie vom Wohnort der Großmutter in O gründen sich auf entsprechende hg. Erhebungen durch Google-Maps-Abfragen. Die vorgebrachten persönlichen Umstände ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und wurden von der belangten Behörde nicht bestritten; jene zu dem in O für September 2025 zugesagten Betreuungsplatz aus einer entsprechenden Bestätigung der I J, die vom Bürgermeister der Gemeinde O vorgelegt wurde. Die schulorganisatorischen Umstände der Sprengelschule gründen sich auf eine dementsprechende Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2024.
Alle Ermittlungsergebnisse wurden sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht und haben sich beide bis dato dazu nicht geäußert.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Landesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage zur Gänze geklärt ist und einer mündlichen Erörterung nicht bedarf, zudem ist eine solche von keiner Partei beantragt worden.
Ganz grundsätzlich ist inhaltlich festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen und stellt dieser das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden.
Gemäß § 23 Abs 1 StPEG 2004 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört - das ist die Sprengelschule - aufzunehmen.
Nach § 23 Abs 2 StPEG 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligung gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. dann zu erteilen, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, gegenüber jenen, die dagegensprechen, überwiegen. Die Bewilligung kann jedenfalls nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern, sondern sie ist dann zu erteilen, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).
Im gegenständlichen Fall geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass kein zwingendes Erfordernis für den beantragten sprengelfremden Schulbesuch besteht, allerdings insgesamt ein Überwiegen der Pro-Argumente vorliegt, wobei hier den persönlichen Umständen des Schülers maßgebliche Bedeutung zukommt: Zum einen wurde nachvollziehbar dargelegt, dass schon aufgrund des bisherigen Krippen- und Kindergartenbesuches durch A B in O in Zusammenschau mit den Umständen, dass seine Mutter ursprünglich aus O stammt und die Großmutter bis heute in O wohnhaft ist, eine enge Beziehung in persönlicher und sozialer Hinsicht zur Gemeinde O besteht. Dies gilt umso mehr in Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Mutter, die Beschwerdeführerin, Alleinerzieherin ist und mit A Bs Vater keinerlei Kontakt besteht.
Zum anderen wird die Bedeutung dieses Umstandes dadurch verstärkt, dass A B in der Vergangenheit regelmäßig von seiner Großmutter, die nachvollziehbar eine enge Bezugsperson für ihn ist, betreut wurde und auch dort übernachtet hat, zumal seine Mutter aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem Pflegeheim regelmäßig frühmorgens ihren Dienstantritt hatte.
Auch wenn zu beachten ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der aktuellen Sachlage zu treffen hat, nach welcher sich A Bs Mutter derzeit im Karenzurlaub befindet und auch seinen Bruder E F selbst betreut, so hat doch in diese hg. Entscheidung einzufließen, dass sie – nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass sie Alleinerzieherin ist – nachvollziehbar beabsichtigt, in absehbarer Zeit ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Damit in Zusammenhang fällt die dann bereits jetzt ab 01.09.2025 zugesagte Betreuung durch eine Tagesmutter in O und die zu erwartende weitere Betreuung bzw. Unterstützung in der Betreuung durch die in O wohnhafte Großmutter.
All dies ist mit einem Besuch der Volksschule O, die vom Wohnort der Großmutter weniger als 1 km entfernt liegt, deutlich leichter zu vereinbaren, als mit einem Besuch der 12,6 km entfernten Volksschule W, während die Entfernung vom eigenen Wohnort in W zu beiden Volksschulen durchaus vergleichbar ist.
Im konkreten Fall sprechen also persönliche Umstände für die Genehmigung, während sachlich begründete Gegenargumente im Gegensatz dazu nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat selbst ausgeführt, dass für das Schuljahr 2024/2025 insgesamt 44 Schulkinder angemeldet sind, weswegen zwei erste Klassen mit je 22 Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden. Die belangte Behörde hat dazu weiters festgehalten, dass ein allfälliger sprengelfremder Schulbesuch des A B keinerlei schulorganisatorischen Auswirkungen auf die Volksschule W hat.
In Berücksichtigung der hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung und der einschlägigen Judikatur ist daher zusammengefasst für den gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass ein Überwiegen der befürwortenden Umstände vorliegt, während keinerlei dagegensprechende Umstände ersichtlich sind.
Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des A B an der VS O zu genehmigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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