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LVwG 40.30-1278/2024•LVwG ST LVwG 40.30-1278/2024
LVwG 40.30-1278/2024Landesverwaltungsgericht12.04.2024
Wiedereinsetzungsgrund, akute Bauchschmerzen, Arztbesuch, medizinisch indizierte Dispositionsfähigkeit, unabwendbares Ereignis, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über den Antrag der Dr. iur. A B, geb. am ****, K, R, vom 02.04.2024, eingelangt am 04.04.2024, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung im Verfahren zu GZ: LVwG 41.30-506/2024 vom 21.03.2024, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 und § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben vom 02.04.2024, eingelangt am 04.04.2024 per E-Mail und am 08.04.2024 per Post, stellte Frau Dr. iur. A B, K, R, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2024 im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 41.30-506/2024.
Dieser Antrag wurde begründet wie folgt:
„
1. Versäumung der mündlichen Verhandlung
Ich habe die Verhandlung vom 21.03.2024 versäumt, da ich aufgrund des Antrags auf Verhaftung des Vizepräsidenten der G H Mag. C D und des zum damaligen Zeitpunkt bestellten Kammerkommssionär Dr. E F (2 Anträge auf Verhaftung!!!), wobei selbiger Rechtsanwalt E F auch noch einen erfolglosen Antrag auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters gestellt hat, 4 Monate und 4 Tage in U-Haft genommen wurde. Ich wurde erst enthaftet, nachdem ich zustimmte, dass ich meine Zulassung zurücklege. Im Zuge dieser U-Haft — leider ist die Ärztin in der JA J nicht einmal im Stande eine OP-Narbe von einem Hautpilz zu unterscheiden und ich war spezialisiert auf Arzthaftungsrecht bzw. Sachverständigenrecht - bin ich schwer erkrankt ua an der Bauchspeicheldrüse. Wegen akuter Bauchschmerzen musste ich zu meinem behandelten Arzt und ich hatte aufgrund der Schmerzen keine Möglichkeit das hg Gericht zu informieren! Im Zuge dieser Behandlung wurde auch die Diagnose gestellt, dass meine Bauchspeicheldrüse nicht mehr funktioniert.
In diesem Zusammenhang darf ich die Bestätigung über den Ordinationsbesuch als Beilage ./A vorlegen.
Die Gesetzeslage und die Judikatur ist einstimmig der Meinung, dass die Versäumung einer mündlichen Verhandlung eine Wiedereinsetzungsantrag begründet und rechtfertigt.
2. unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses sowie kein Verschulden Wie bereits unter Punkt 1. dargelegt, wobei ich selbiges Vorbingen auch hier nochmals — um Wiederholung zu vermeiden — aufrecht halte, konnte ich aufgrund von unerträglichen Schmerzen den Verhandlungstermin nicht absagen. Mich trifft daher kein Verschulden! Vielmehr ist das Verschulden an meiner Erkrankung an den Bedingungen der U-Haft und den Auslöser selbiger, nämlich durch die G H, durch Mag. C D und Dr. E F zu sehen!
Ich könnte auch keinen Vertreter schicken, da erstens die Schmerzen plötzlich und unerwartet eingetreten sind und zweitens es mir nicht möglich ist aufgrund der Involvierung der G H, einen Rechtsanwalt in Österreich mit meiner Vertretung zu beauftragen; das wurde bereits international geprüft (vor allem darf nicht vergessen werden, dass meine W rechtsfreundliche Vertretung eng mit der G H (Zeugenaussagen liegen Dritten vor) allem Anschein nach zusammengearbeitet hat und als ich entsprechend meiner Verteidigerrechte wollte, dass er gegen einen Sachverständigen, den er allem Anschein nach gut kennt, der sich gegen das Ärzterecht gewendet hat, vorgeht, mir die Vollmacht auflöst hat, weil ich mich nicht seine „gut gemeinten und mit der G H abgesprochen Rat" unterworfen habe) und kamen diese Richter eben zu diesem Schluss. Alles liegt ihnen vor; mir liegen die Unterlagen nicht bzw. nur zum Teil vor. Die Verfahren sind bereits international anhängig, zumal man mir nahegelegt hat, alles auf internationaler Eben vor allem aufgrund des auch Ihnen bereits im Verfahren zu GZ LVwG 30.30-2464/2023 vorliegenden Strafregisterauszuges (lege ich als Beilage ./B vor) entscheiden zu lassen, da man von keinem objektiven, unabhängigen und unparteiischen Verfahren gegen mich vor allem im Bundesland Steiermark ausgehen kann. Eigenartigerweise haben Sie in obigen Fall das Verfahren unterbrochen. Ich beantrage auch die Beziehung selbigen Aktes im hier anhängigen Verfahren!
Unter einem wird auch das Vorbringen unter Punkt 1. und 2. verwiesen sowie selbiges Vorbringen auch hier aufrecht gehalten.
Im hier gehörigen Verfahren habe ich den Antrag gestellt, man möge mir beweisen und untermauern, dass ich ich im Mai 2023 ein Verfahren vor der G H gehabt habe, bei welchem der Einsatz der Polizei notwendig gewesen wäre und die restlichen Unwahrheiten, womit die hier zuständige Richterin, Sie, meinen guten Ruf und mein Ansehen herabsetzen und mir eine STRAFTAT UNTERSTELLEN, die ich nie begangen habe. Es wurde eigenartigerweise von Ihnen darüber nie entschieden! Wie kommt es dazu? Vor Entscheidung über meiern Anträge darf kein Verfahren geführt werden. Bitte beachten Sie die einschlägigen Gesetzesstellen und die Rechtsprechung und vergessen Sie dabei nicht meine Ausbildung. Wie erklärt man sich nun so eine Vorgehensweise: Sie sind als BEFANGEN in diesem Verfahren zu behandeln und betrage ich das auch; es müsste und muss unverzüglich über Ihre Befangenheit durch dritte Stelle entscheiden werden, nur wegen des Näheverhältnis zu der G H und der Involvierung des C D und E F gegen mich, ist nicht davon auszugehen, dass man hier eine objektive Entscheidungsgrundlage finden wird. Es darf auch nicht vergessen werden, dass ich OHNE RICHTERLICHEN BESCHLUSS seit 13.12.2022 keinen Zugriff auf meine Konten, vor allem mein verdientes Geld habe — der OGH hat bereits entscheiden, dass das rechtswidrig ist - und meine POST, die ERV-POST ist mir eigentlich jetzt gleichgültig, da sich ja sowieso kein Rechtsanwalt mehr bin! Bei der österreichischen POST AG behauptete C D, ich hätte einen Erwachsenenvertreter - hierzu gibt es Zeugen und ein Schreiben von ihm — bzw. hat Herr E F einen Nachsendeauftrag lautend auf I J, obwohl er doch E F heißt (SIEHE Beilage ./C) — aber das ist allem Anschein die gängige Vorgehensweise, wurde es ja bei Frau K L durch IV RA M N gemacht, indem er seinen Namen leicht abgeändert hat -, ohne meine Unterschrift veranlasst; wie geht das?
Im Übrigen hat mein ehemaliger Wiener Rechtsanwalt mir auch nachweislich —ich lege seine E-Mail als Beilage ./D vor — bestätigt, dass im Hintergrund in meiner Causa noch immer Herr RA E F gegen mich tätig ist; Herr Mag. O P, den ich — wie Ihnen bereist mitgeteilt — nur durch negative in Erscheinungstretung gegen mich kenne, wird hier nur vorgeschoben!
Abschließend haben Sie leider auf die EINSCHLÄGIGEN BESTIM M U N G E N der R A 0 vergessen; wenn ich tatsächlich meine Zulassung zurückgelegt habe, was ich — zwar nicht freiwillig, was mit meine ehemaliger Rechtsanwalt aus Wien und viele im Hintergrund arbeitenden Personen auch bestätigt hat — aber aus Schutz meiner Gesundheit gemacht habe, dann kann eine Kammerkommissionär nur im Einvernehmen mit mir bestellt werden, was aber sowieso witzlos ist, da sich seit 15.06.2023 keine Tätigkeit mehr ausübe und durch die seitens der G H durch zwei Anträge veranlasste Verhaftung sämtliche meiner Mandaten anderweitig vertreten werden! Die Testamente habe ich, nachdem mein Rechtsanwalt die Vollmacht aufgelöst hat, entgegen seines ausdrücklichen Rates bei der G H übergeben lassen. Ich betrete das Gebäude nicht mehr!
Eigenartig ist auch, dass mir bis heute kein Protokoll der Verhandlung übermittelt wurde und stelle ich auch den Antrag auf Aushändigung selbigen.
Im Übrigen dürfen bis zur RECHTSKRÄFTIGEN LETZTINSTA N Z L I C H E N Entscheidung keine Schritte seitens der G H gesetzt werden und wird das alles auch international geprüft werden!
Es wird daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt.
Hochachtungsvoll
Dr. A B
Beilagen:
Bestätigung über den Ordinationsbesuch als Beilage ./A
Strafregisterauszug als Beilage ./B
Nachsendeauftrag I J als Beilage ./C
E-Mail meines vormaligen Rechtsanwaltes als Beilage ./D“
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 21.03.2024 um 12.00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zu GZ: LVwG 41.30-506/2024 durch, zu der die Beschwerdeführerin nachweislich geladen wurde. Zu dieser Verhandlung erschien die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht. Über Vertagungsbitte wegen Erkrankung der Beschwerdeführerin war die Verhandlung bereits zuvor einmal verschoben worden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 21.03.2024, GZ: LVwG 41.30-506/2024-26, wurde die Beschwerde der emeritierten Rechtsanwältin Dr. iur. A B, geb. am *****, gegen den Bescheid des Ausschusses der G H vom 19.12.2023, GZ: 2023/0413, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als § 34a Abs 2 RAO in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde.
Diesem Verfahren lag der Bescheid des Ausschusses der G H vom 19.12.2023 zugrunde, mit dem dem Antrag von Frau em. Rechtsanwältin Dr. A B stattgegeben und der bestellte Herr Rechtsanwalt Hon.-Prof. Dr. E F seines Amtes enthoben und zum aufgrund des Verzichts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Frau em. Rechtsanwältin Dr. A B Herr Rechtsanwalt Mag. O P bestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin suchte am 21.03.2024 die Ordination von Dr. med. univ. Q R, Facharzt für Innere Medizin, Hplatz, St, auf. Dazu legte sie eine Bestätigung von Dr. Q R vor, dass sie am 21.03.2024 in seiner Ordination war. Eine Uhrzeit, wann der Arztbesuch stattfand, ist der Bestätigung nicht zu entnehmen.
Die Entfernung vom Wohnort der Beschwerdeführerin in R bis St beträgt 76 km, die Fahrzeit laut Routenplaner 59 Minuten.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Erkrankung und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Verfahren zu LVwG 41.30-506/2024 ergeben.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr. 88/2023 (Auszug):
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) […]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) […]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, an der Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Der Antrag ist rechtzeitig, aber nicht begründet:
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Verhandlung stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
Das Verwaltungsgericht hat nur die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe zu prüfen und nicht von sich aus weitere Gesichtspunkte miteinzubeziehen. Beruft sich der Antragsteller auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, so muss er gemäß § 33 VwGVG das Ereignis beschreiben und die Umstände glaubhaft machen, die es ihm unmöglich machten, die Frist einzuhalten (VwGH 30.09.1990, Zl. 91/19/0045, zu § 71 AVG). Das heißt, es trifft den Antragsteller die Beweislast (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Er ist verpflichtet, von sich aus alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (VwGH 30.05.1995, Zl. 95/05/0060).
Dabei muss das Ereignis, das zur Fristversäumung führt, vor der Fristversäumung liegen und für diese kausal sein. Dies können nach der Rechtsprechung des VwGH auch „innere“ Geschehnisse sein (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren2 § 33 VwGVG (Stand 01.10.2018, rdb.at).
Versäumt ist eine mündliche Verhandlung (nur) dann, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist (VwGH 30.09.1999, Zl. 98/02/0007). Dabei ist nach der Judikatur der Rechtsnachteil darin zu sehen, dass der Partei das ihr in der mündlichen Verhandlung zustehende Befragungsrecht nicht mehr ausüben kann (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren2 § 33 VwGVG (Stand 01.10.2018, rdb.at), mwN).
„Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. „Unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt weiters voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, also eine leichte Fahrlässigkeit, trifft (VwGH 28.04.1994, Zl. 94/16/0066). Dabei ist als leicht fahrlässig gemachter Fehler ein solcher anzusehen, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert (VfGH 19.06.2008, B 708/08-4).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Entscheidungswesentlich ist sohin weiters, ob die Wiedereinsetzungswerberin tatsächlich nur einem minderen Grad des Versehens unterlag.
Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der mündlichen Verhandlung zu erscheinen bzw. auch eine kurzfristige – eventuell auch telefonische – Vertagungsbitte zu übermitteln, die es dem Verwaltungsgericht ermöglicht, die Verhandlung abzuberaumen und zu verschieben, ist im Fall einer Erkrankung nicht die subjektive Einschätzung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fernzubleiben und telefonisch die Erkrankung mit Vertagungsbitte bekannt zu geben oder eine schriftliche Vertagungsbitte zu übermitteln (VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 09.04.2008, Zl. 2007/05/0088).
Diese objektivierbare Gebotenheit ist grundsätzlich anhand medizinischer Befunde und daraus abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu beurteilen (VwGH 02.04.2020, Ra 2019/22/0219; unter Hinweis auf VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 29.04.2008, Zl. 2007/05/0088, mwN). Solche wurden im Verfahren nicht übermittelt.
Die Antragstellerin sieht den Wiedereinsetzungsgrund in der plötzlich aufgetretenen Erkrankung, nämlich akuter Bauchschmerzen, weshalb sie zu ihrem behandelnden Arzt musste und aufgrund der Schmerzen keine Gelegenheit hatte, das Gericht über die plötzlich aufgetretene akute Erkrankung zu informieren. Diese akute Erkrankung ohne Möglichkeit zur Verständigung des Gerichtes stelle nach dem Vorbringen der Antragstellerin ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, welches lediglich auf einen minderen Grad des Versehens der Antragstellerin zurückzuführen sei.
Im vorliegenden Fall war es daher für die Dartuung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes nicht erforderlich, die Wiedereinsetzungswerberin zur Frage ihres Gesundheitszustandes am Verhandlungstag vernehmen.
Es ist jedoch davon ausgehen, dass akute Bauchschmerzen, die einen Arztbesuch erforderlich machen, keine Erkrankung darstellen, die als Wiedereinsetzungsgrund tragfähig gewesen wäre, zumal im Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen zur medizinisch indizierten Dispositionsunfähigkeit fehlen (vgl. etwa VwGH 02.04.2020, Ra 2019/22/0219, unter Hinweis auf VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/05/0088, mwN). Dies gilt umso mehr, als der von der Beschwerdeführerin aufgesuchte Arzt 79 km von ihrem Wohnort entfernt seine Ordination hat und die Ordination mit dem KFZ erst nach einer Fahrt von etwa einer Stunde erreichbar ist. Die der Beschwerdeführerin mögliche Zurücklegung dieser Distanz (mit dem KFZ) indiziert, dass es ihr jedenfalls möglich gewesen wäre, das Verwaltungsgericht telefonisch von der Verhinderung an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung in Kenntnis zu setzen, die eine Vertagung der Verhandlung ermöglicht hätten. Es lag daher kein unabwendbares Ereignis vor.
Das Unterlassen der Verständigung des Verwaltungsgerichtes stellt im konkreten Fall eine auffallende Sorglosigkeit dar, die ebenfalls der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin als emeritierter Rechtsanwältin die von ihr bereits zuvor genützte Möglichkeit der Vertagungsbitte ebenso bekannt sein mussten wie die Folgen der Nichtteilnahme an der Verhandlung.
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG nicht vorliegen.
Zur behaupteten Befangenheit der Richterin:
Einleitend ist auszuführen, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befangenheitsgründe im Wesentlichen auf das Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 30.30-2464/2023 beziehen.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten Befangenheitsbedenken in Bezug auf das Landesverwaltungsgericht Steiermark, vor dem Hintergrund der räumlichen Nähe in einem Gebäude, ist festzuhalten, dass die Befangenheitsbedenken der Beschwerdeführerin unbegründet sind und allein der Umstand, dass sich der Sitz der G H in einem Stockwerk jenes Gebäudes, in dem sich auch das Landesverwaltungsgericht befindet, angesiedelt ist, die Befangenheit der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zuständigen Richterin nicht zu begründen vermag.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach der Judikatur des Höchstgerichtes grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/01/0013). Von der Beschwerdeführerin werden keinerlei wichtige Gründe dargelegt, welche geeignet wären, die volle Unbefangenheit der entscheidenden Richterin in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/09/0049; VwGH 04.09.2014, Zl. 2013/15/0291). Aufgrund bloßer Behauptungen des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes nach dem klaren Wortlaut der Regelung des § 6 VwGVG nicht unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, sondern lediglich „wegen Befangenheit“ (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Da hier eine Befangenheit des zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes nicht vorliegt, war eine solche amtswegig auch nicht wahrzunehmen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vom Landesverwaltungsgericht Steiermark abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem Antrag ersichtlich war, und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Die Judikatur lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 mit Verweis auf EGMR, 27.05.2015, Ra 2014/12/0021, und 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Auch Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihrer Natur nach um verfahrensrechtliche Rechtsfragen handelt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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