LVwG ST LVwG 42.12-1220/2024

LVwG 42.12-1220/2024Landesverwaltungsgericht10.04.2024

Regest

Auflagen, Einschränkung, Gültigkeit, Lenkberechtigung, Verwaltungsstrafe, Strafe, Verkehrssicherheit, Verkehrsteilnehmer, Führerscheingesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.12-1220/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.12.1220.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kaspar über die Beschwerde des A B, geb. am *****, Nweg, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.03.2024, GZ: VA/24/033706,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die gemäß § 24 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) bis 16.02.2027 befristet. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, beim Lenken Brillen oder Kontaktlinsen zu verwenden, sowie unaufgefordert einen psychiatrischen Befund/VerlaufsKo alle vier Monate (am 16.06.2024, 16.10.2024, 16.02.2025, 16.06.2025, 16.10.2025, 16.02.2026, 16.06.2026, 16.10.2026) sowie einen Nachweis Depotmedikation alle drei Monate (am 16.05.2024, 16.08.2024, 16.11.2024, 16.02.2025, 16.05.2025, 16.08.2025, 16.11.2025, 16.02.2026, 16.05.2026, 16.08.2026, 16.11.2026) vorzulegen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Die belangte Behörde begründete die Befristung der Lenkerberechtigung mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.02.2024 und den dem Gutachten zugrunde liegenden medizinischen Befunden. Das amtsärztliche Gutachten stellt fest, dass es 2019 ein einmaliges Aggressionsdelikt im Rahmen einer akuten paranoiden Schizophrenie mit nachfolgendem Maßnahmenvollzug gegeben habe, eine medikamentöse Dauertherapie mit Depotpräparat, darunter stabil. Arterieller Hypertonus medikamentös eingestellt. Bezüglich der paranoiden Schizophrenie bestehen nach wie vor regelmäßige fachärztliche Betreuungs- sowie regelmäßige Psychotherapie. Es bestehen eine gute Compliance, alle geforderten Auflagen während des letzten Jahres seien erfüllt worden. Eine Nachuntersuchung in drei Jahren unter Vorlage eines psychiatrischen Verlaufsberichtes sei erforderlich.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Auflage hinsichtlich einer Brille oder Kontaktlinsen beim Lenken eines PKW zustimme.

Der Beschwerdeführer möchte jedoch Beschwerde gegen den Punkt, wonach er alle vier Monate einen psychiatrischen Befund/Verlaufskontrolle der Behörde zukommen lassen müsse und alle drei Monate den Nachweis erbringen müsse, dass er der Einnahme seiner Depotmedikation nachkomme, erheben. Der Beschwerdeführer sei beim Landesgericht für Strafsachen Graz, Abteilung *, weisungspflichtig und dort vierteljährlich, für die Dauer einer fünf-jährigen Probezeit, verpflichtet, den Nachweis einer Einnahme seiner verordneten Depotmedikation, nach Maßgaben des behandelnden Psychiaters, verpflichtet. Auch müsse er im gleichen Intervall dem Gericht bestätigen, dass er der psychiatrischen Behandlung nachkomme, weswegen auch in dieser Angelegenheit, von seinem behandelnden Psychiater regelmäßig eine Bestätigung bzw. ein Bericht seines Verlaufs in der Behandlung, an das Landesgericht für Strafsachen Graz ergehe.

Es sei daher nicht notwendig, dass er zusätzlich die geforderten Nachweise an das Verkehrsamt schicken müsse, zumal es ohnehin eine engmaschige Kontrolle durch das Landesgericht für Strafsachen Graz gebe. Außerdem seien aus finanzieller Sicht die geforderten Maßnahmen des Verkehrsamtes ein Nachteil für den Beschwerdeführer. Zusätzlich möchte der Beschwerdeführer anmerken, dass er in einem forensisch teilbetreuten Wohnhaus wohnhaft sei, wo ein spezielles Augenmerk auf seine psychische Stabilität gelegt werde. Auch das Haus der C D GmbH sei dem Gericht gegenüber meldepflichtig, sollte der Beschwerdeführer seine Auflagen nicht einhalten und sich etwas an seiner psychischen Gesundheit verändern. Ersucht werde daher, die Punkte psychiatrischer Befund/Verlaufskontrolle alle vier Monate und den Nachweis Depotmedikation alle drei Monate aus dem Bescheid zu streichen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Da seitens der Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.03.2024, Zahl VA/24/033706, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Gültigkeit seiner Lenkerberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG unter den nachangeführten Befristungen, Auflagen bzw. zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen eingeschränkt:

„Befristung bis 16.02.2027 Auflagen: 01.06 (Brille oder Kontaktlinsen)

Folgende Befunde sind der Wohnsitzbehörde unaufgefordert vorzulegen:

-Psychiatrischer Befund/VerlaufsKo alle vier Monate (am 16.06.2024, 16.10.2024, 16.02.2025, 16.06.2025, 16.10.2025, 16.02.2026, 16.06.2026, 16.10.2026)

-Nachweis Depotmedikation alle drei Monate (am 16.05.2024, 16.08.2024, 16.11.2024, 16.02.2025, 16.05.2025, 16.08.2025, 16.11.2025, 16.02.2026, 16.05.2026, 16.08.2026, 16.11.2026)

Wird dieser Auflage keine Folge geleistet, wird ein Verfahren zum Entzug der Lenkerberechtigung eingeleitet.

Beschränkungen:

Die Befristung und Auflagen stützen sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 16.02.2024, welches wie folgt begründet wird:

2019 einmaliges Aggressionsdelikt im Rahmen einer akuten paranoiden Schizophrenie mit nachfolgendem Maßnahmenvollzug; medikamentöse Dauertherapie mit Depotpräparat, darunter stabil. arterieller Hypertonus medikamentös eingestellt. Bezüglich der paranoiden Schizophrenie nach wie vor regelmäßige fachärztliche Betreuung sowie regelmäßige Psychotherapie. Gute Compliance, alle geforderten Auflagen während des letzten Jahres erfüllt. Nachuntersuchung in drei Jahren unter Vorlegen eines psychiatrischen Verlaufsberichtes“.

Besitzern einer Lenkerberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und 2 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1., die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2., die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkerberechtigung für die Klasen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn, es handelt sich 1., um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder 2., um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zugestanden, dass grundsätzlich eine regelmäßige medizinische Behandlung und medikamentöse Dauertherapie aufgrund der Schizophrenieerkrankung des Beschwerdeführers notwendig ist und er dieser auch nachkommen möchte. Das amtsärztliche Gutachten vom 16.02.2024, auf welches sich der Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.03.2024 stützt, wird somit dem Grunde nach nicht angezweifelt, weshalb auch ein weiteres amtsärztliches Gutachten durch das LVwG Steiermark keines falls notwendig wird.

Der Beschwerdeführer bringt zwar verständlicherweise vor, dass die ihm vorgeschriebenen Maßnahmen zu finanziellen Nachteilen führen, zumal er subjektiv das Gefühl hat, dass er einerseits dem Straflandesgericht bestätigen müsse, dass er der psychiatrischen Behandlung nachkomme, andererseits der Landespolizeidirektion Steiermark ebenfalls bestätigen müsse, dass er die medikamentöse Dauertherapie einhalte.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde geforderten Auflagen keinesfalls als (Verwaltungs-)Strafe zu verstehen sind, sondern der Verkehrssicherheit des Beschwerdeführers selbst und anderer Verkehrsteilnehmer dienen sollen. Diesbezüglich muss auch ausgeführt werden, dass es keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, wonach sich das Straflandesgericht mit der Landespolizeidirektion oder der Organisation C D bzw. des teilbetreuten Wohnhauses über vorgelegte Befunde/Verlaufskontrolle austauschen können bzw. müssen.

Die Auflagen wurden daher von der belangten Behörde zu Recht aufgrund der medizinischen Erkrankung des Beschwerdeführers verlangt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war, und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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