projekte
LVwG 52.28-46/2024•LVwG ST LVwG 52.28-46/2024
LVwG 52.28-46/2024Landesverwaltungsgericht02.04.2024
forstrechtliche Bewilligung, Bringungsanlage, Servitutsberechtigter, Bringungsgenossenschaft, Erschließung, Waldeigentümer, Ausbau, Errichtung, Abgrenzung, Waldboden, unerhebliches Ausmaß, Beanspruchung, Forstgesetz 1975
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B vertreten durch Rechtsanwälte Dr. C D Dr. E F, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.11.2023, GZ: BHMU-129490/2023-14,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Dauer des Beschwerdeverfahrens wird die Leistungsfrist neu mit 30.10.2024 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs 6 lit a ForstG aufgetragen die auf den Grundstücken Nummer (GStNr) *** und ***, KG ***** L-M ohne forstrechtliche Bewilligung errichtete Forststraße (Lage bzw. Länge der Forststraße seien im beiliegenden Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde mit roter Farbe dargestellt) rückzubauen und dabei näher genannte Maßnahmen zu treffen. Als Leistungsfrist ist der 30.06.2024 festgelegt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass vom forstlichen Amtssachverständigen Befund und Gutachten erstellt wurde, woraus hervorgehe, dass auf der Wegtrasse ein alter Rückweg vorhanden gewesen sei. Es habe festgestellt werden können, dass die Fahrbahn verbreitert wurde, außerdem sei es durch Erdbewegungen im Zuge der Ausbauarbeiten zu einer Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einen halben Meter gekommen. Eine geordnete Wasserableitung habe nicht festgestellt werden können. Augenscheinlicher Verursacher sei der Beschwerdeführer als Eigentümer des GstNr ***. Eine entsprechende Meldung bei der Bezirksforstinspektion M sei diesen Arbeiten nicht vorausgegangen. Es handle sich somit um einen unzulässigen Forststraßenbau und um eine Übertretung nach dem Forstgesetz. Zur Beseitigung des vorliegenden Missstandes würden die Maßnahmen vorgeschlagen. Weiters ist die Stellungnahme des bereits rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführers zum Gutachten wiedergegeben, wonach er bei der Bringungsanlage Erdbewegungsarbeiten habe durchführen lassen. Diese sei in Abstimmung mit dem Eigentümer des GStNr ***, KG ***** L-M erfolgt und seien diese sohin bei den von ihm veranlassten Erdbewegungsarbeiten eingebunden gewesen und hätten auch die Zustimmung zur Durchführung erteilt. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile den Rechtsvertreter der Eigentümer des GStNr *** kontaktiert und die Bereitschaft zur Umsetzung der vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen erklärt. Die Eigentümer des GStNr ***, müssten über die Durchführung der Maßnahmen entscheiden. Weiters ist die Stellungnahme der Eigentümer des GStNr ***, ebenfalls rechtsfreundlich vertreten, wiedergegeben, wonach hinsichtlich der vom Beschwerdeführer durchgeführten Erdbewegungsarbeiten in der vorliegenden Form kein Einvernehmen hergestellt worden sei. Rechtlich wurde ausgeführt, als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen wurden, da eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne das Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung errichtet worden sei. Auch die Sanierung eines alten Weges zur Befahrung mit zweispurigen Fahrzeugen sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Errichtung einer Forststraße zu qualifizieren. Es sei daher der forstpolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nach § 60 AVG nicht nachgekommen sei, weil sie keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob es sich bei der betroffenen Grundfläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs 6 ForstG. Es fehle dem Bescheid damit an Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung, die mit den Sachverhaltsstellungen im Einklang stehe und schließlich an der rechtlichen Beurteilung, die vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Dadurch werde es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht den Überlegungen und Erwägungen der Verwaltungsbehörde durch gezielte Argumente entgegenzutreten. Er sei grundbücherlicher Alleineigentümer des GStNr *** der KG L-M und bestünde am GStNr *** ein Weg, der dieses Grundstück erschließe. Dem Beschwerdeführer komme die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für land- und forstwirtschaftliche Zwecke am Weg auf GStNr *** zu. Zum Beweis dafür wurden dem Beschwerdeschriftsatz Grundbuchsauszüge jeweils vom 23.11.2022 beigelegt. Er habe die Arbeiten an der bestehenden Bringungsanlage mit Zustimmung der Eigentümer des GStNr *** durchgeführt. Er habe davon ausgehen können, dass beide als Grundstückseigentümer und damit Normadressaten des § 62 Abs 1 ForstG ihren Verpflichtungen nachkommen und eine allenfalls notwendige forstbehördliche Genehmigung einholen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten Dienstbarkeitsberechtigte keine Parteistellung im Verfahren nach § 62 ForstG, da sie nicht Liegenschaftseigentümer seien. Zitiert wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.03.2012, Zl: 2008/10/0013. Nachdem dem Beschwerdeführer als Dienstbarkeitsberechtigten keine Parteistellung im Verfahren nach § 62 ForstG zukomme und er sohin keine behördliche Bewilligung über die Errichtung der Bringungsanlage am GStNr *** erlangen könne, könne dem Beschwerdeführer auch keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 62 Abs 1 ForstG angelastet werden und er in weiterer Folge auch zu keinen Maßnahmen nach § 172 Abs 6 ForstG verpflichtet werden. Stattdessen seien ausschließlich die Eigentümer des GStNr *** für die Einholung forstbehördlichen Genehmigung und für die Umsetzung der Maßnahme nach § 172 Abs 6 ForstG verantwortlich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine neue Bringungsanlage errichtet, sondern die bereits bestehende Anlage an den Stand der Technik angepasst. Eine Anpassung der Bringungsanlage an den Stand der Technik sei nicht unter den § 62 ForstG subsumierbar, da dadurch keine neue Bringungsanlage errichtet werde. Eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage im Sinne des § 62 Abs 1 ForstG sei daher nicht hergestellt worden. Gestellt wurde der Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.
Der Beschwerdeführer kritisiert mangelnde Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über das Vorliegen von Wald im Sinne des Forstgesetzes. Nach § 3 Abs 1 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (ForstG) gilt eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit der Benützungsart Wald als Wald im Sinne des Bundesgesetzes, so lange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt und für diese Grundfläche entweder eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Definition von Wald aufgrund der Ausweisung im Kataster, zu der ausreichend Feststellungen getroffen sind.
Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, welche forstrechtlichen Vorschriften der Beschwerdeführer bei der Behandlung des Waldes außer Acht gelassen habe, hält sie ihm doch vor, eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne das Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung errichtet zu haben.
Die Bestimmungen über die Einholung einer forstrechtlichen Bewilligung für Bringungsanlagen sprechen allgemein vom „Antragsteller“, ohne Einschränkung auf den Grundeigentümer (vgl. VwGH 29.05.2000, 97/10/0123). Es trifft zu, dass Dienstbarkeitsberechtigte (das Vorliegen der behaupteten Dienstbarkeit wird von den Grundeigentümern, in dem im Akt vorliegenden Schreiben an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 26.05.2023, bestritten) im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung haben, wenn sie nicht Antragsteller sind. Unzutreffend ist aber die Rechtsansicht des Beschwerdeführers (nur) die Grundstückseigentümer seien Normadressaten des § 62 Abs 1 ForstG. Diese Bestimmung definiert lediglich für welche Anlagen eine Errichtungsbewilligung zu beantragen ist und sagt über die Berechtigung zur Antragstellung nichts aus. Der Beschwerdeführer zitiert zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs zu § 63 Abs 2 ForstG, welche Bestimmung nicht die Berechtigung zur Antragstellung sondern regelt, wer außer dem Antragsteller dem Verfahren noch als Partei zuzuziehen ist.
Die Beantragung einer forstrechtlichen Bewilligung für eine Bringungsanlage durch einen Servitutsberechtigten ist von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Dies wird typischweise dann der Fall sein, wenn die Bildung einer Bringungsgenossenschaft nicht in Frage kommt und ein Waldeigentümer eine zweckmäßige Erschließung seines Waldgrundstückes über fremden Wald gemäß § 66a ForstG vornehmen muss oder eben nach § 62 Abs 1 ForstG mit Zustimmung des fremden Waldeigentümers vornehmen will.
Weiters behauptet der Beschwerdeführer, gar nicht gegen forstrechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben, da er lediglich eine Anpassung der Bringungsanlage an den Stand der Technik vorgenommen habe. Er übersieht dabei, dass ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen dann als Errichtung gilt, wenn durch den Ausbau Waldboden mehr als in unerheblichen Ausmaß beansprucht wird (§ 61 Abs 3 ForstG e contrario). Dem forstfachlichen Gutachten, wonach die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Baumaßnahmen den Waldboden nicht nur in unerheblichen Ausmaß beanspruchten und damit rechtlich die Errichtung einer Forststraße ohne Bewilligung (allenfalls ohne Anmeldung nach § 64 leg. cit.) vorgenommen wurde, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch keine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens aufgezeigt (vgl VwGH 30.03.1981, 3787/80).
Als Adressat einer forstbehördlichen Maßnahme nach § 172 Abs 6 leg cit kommt jedermann und nicht nur der Waldeigentümer in Frage (vgl. VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185). Zu Recht hat daher die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als demjenigen, der gegen forstrechtliche Vorschriften verstoßen hat, den näher beschriebenen Rückbau der Anlage und ihre rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung des Waldbodens unter Setzung einer Leistungsfrist, aufgetragen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung der Beschwerde unter neuer Setzung einer Leistungsfrist, in Anpassung an die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung mit 30.10.2024 neu festzusetzen.
Diese Entscheidung konnte mangels Antrags der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG und, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und dem nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegenstehen, getroffen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.