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LVwG 61.37-2140/2023•LVwG ST LVwG 61.37-2140/2023
LVwG 61.37-2140/2023Landesverwaltungsgericht28.03.2024
Wiedererrichtung, Holzwand, Ziegelwand, Verbleib der Steher und des Daches, gleicher Verwendungszweck, gleiche Abmessung, Zimmerzubau, Kanalabgabengesetz 1955
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn A B, geb. ****, vertreten durch Mag. Dr. C D, Sgasse, G, gegen den Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 08.09.2022, GZ: A8/2-163555/2022/0001,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 201/2023 (im Folgenden BAO) wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 07.10.2022 der angefochtene Abgabenbescheid
a u f g e h o b e n.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdevorbringen, Vorverfahren
Mit Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 08.09.2022, GZ: A8/2-163555/2022/0001, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer für die an das öffentliche Kanalnetz gesetzlich anschlusspflichtige Liegenschaft in G S, Tstraße, Gst-Nr. *** EZ **** KG ***** W ein ergänzender Kanalisationsbeitrag in der Höhe von € 645,56 (inkl. 10 % USt) vorgeschrieben. Der Berechnung des Ergänzungsbeitrages wurde ein Einheitssatz in der Höhe von € 25,60 pro m2 und eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 22,96 m2 (Faktor 1,0) zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Abgabenbescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im August 2017 um nachträgliche Genehmigung des Zubaus eines Lagers zu seinem Wohnhaus angesucht. Dabei handle es sich um einen Abstellraum bzw. eine geschlossene Laube zum Zwecke der Unterbringung von Fahrnissen ohne jeglichen Wasser- oder Kanalanschluss. Für dieses Bauvorhaben bestehe eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs 5 Stmk Kanalgesetz 1988 bzw. sei bei rein Lagerzwecken dienenden Gebäuden keine Anschlusspflicht vorgesehen, weshalb es keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe. Die Behörde hätte sohin keine Kanalabgabe vorschreiben dürfen. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Bescheid der Stadt Graz Zl. A8/2-163555/2022/0001 vom 08.09.2022 vollinhaltlich aufheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 15.06.2023, GZ: A8/2-163555/2022/0002, wurde die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragspflicht für den Kanalisationsbeitrag sei mit 27.04.2018 entstanden. Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handle es sich keineswegs um ein rein zu Lagerzwecken dienendes Gebäude. Nach den bewilligten Bauplänen seien an das Wohnhaus straßenseitig ein Zubau von 3,55 m2 und gartenseitig ein Zubau von 19,40 m2 bewilligt worden. Diese Zubauten seien untrennbar mit dem Bestandsgebäude verbunden. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befinde sich im Anschlussverpflichtungsbereich und das Wohnhaus sei an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Für Bauten vorübergehenden Bestandes sowie für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile könne die Behörde eine Ausnahme von der Anschlusspflicht mittels Bescheid erteilen. Eine solche Ausnahme sei jedoch nicht vorliegend. Ein Hinweis auf eine bestehende interne Dienstanweisung könne keine Abgabenpflicht hintanhalten. Dies widerspreche auch den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur. Der Kanalisationsbeitrag sei laut Gesetzgeber einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten sowie sei bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ein ergänzender Kanalisationsbeitrag entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen. Die Begriffe „neu errichtet“ bzw. „neu gewonnen“ würden sich dabei auf die für den Ergänzungsbeitrag bildenden Baumaßnahmen beziehen. Es müsse sich sohin um infolge der vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahmen erstmals zu berücksichtigende verbaute Flächenteile oder Geschoße handeln. Gegenständlich werde im Erdgeschoß eine Bruttogeschoßfläche von 22,96 m2 neu gewonnen. Bei einem Zubau komme es nicht darauf an, ob dieser über einen Wasseranschluss verfüge oder nicht. Es werde lediglich auf die Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche abgezielt. Auch der VwGH gehe davon aus, dass ein gesamtes Gebäude und nicht ein einzelner Gebäudeteil den Nutzen aus der Kanalanlage ziehe. Maßgeblich seien die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten. Somit werde eine intensive Nutzung der gesamten baulichen Anlage ermöglicht, welche in typisierender Betrachtungsweise auch zu einem erhöhten Abwasseranfall auf der gesamten Liegenschaft führe. Wenn der Beschwerdeführer vermeine, der Zubau werde als Lager- und Pflanzenabstellraum genutzt, so handle es sich trotzdem um einen Raum, welcher aufgrund der Größe (19,40 m2) und der Raumhöhe (2,40 m) den Kriterien des § 67 Abs 2 Stmk BauG entspreche und durch die Belichtung und Belüftung durchaus als Wohnraum geeignet sei. Der Zubau vergrößere sohin das bestehende Wohngebäude.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag, die Bescheidbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorzulegen.
Einlangend per 20.07.2023 legte die belangte Abgabenbehörde die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 07.10.2022 samt Bezug habenden Abgabenakt und Vorlagebericht dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Am 29.02.2024 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Abgabenbehörde die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.
Sachverhalt
Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude. Die Benützungsbewilligung für dieses Wohnhaus wurde mit Bescheid vom 21.09.1960, GZ: A10/3-760/9-1060, erteilt. Die Bruttogeschoßfläche dieses Wohnhauses betrug insgesamt 326,46 m2 (KG, EG, Mansarde). Im Süden befand sich auf Ebene des Erdgeschoßes eine unterkellerte Terrasse mit einer Fläche von 20,46 m2 (worauf in weiterer Folge sodann der nunmehr verfahrensgegenständliche Zubau errichtet wurde). Das Wohnhaus wurde über Widmungskanäle vom 03.08.1957, GZ: A17-1486/1-1957, an das öffentliche Schwemmkanalnetz angeschlossen. Die Kanalanschlussgebühr nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 für das Bestandswohnhaus wurde entrichtet (vgl. Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2023, GZ: A8/2-163555/2022/0002, Seite 5).
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2017 grundbücherlicher Hälfteeigentümer und seit dem Jahr 2018 grundbücherlicher Alleineigentümer der obgenannten Liegenschaft EZ **** KG ***** W mit der Adresse T Straße (vgl. Verhandlungsschrift vom 29.02.2024, Grundbuch).
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** EZ **** KG ***** W liegt im Anschlussverpflichtungsbereich an das bestehende öffentliche Kanalnetz der Stadt G (vgl. Feststellungen im angefochtenen Abgabenbescheid, Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, Verhandlungsschrift vom 29.02.2024).
Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 02.10.2017, GZ: A17-BAB-045770/2017/0003, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsmäßigen Umsetzung des Projektes „Zu- und Umbau eines Wohnhauses“ in G, S, Tstraße auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. *** jeweils EZ **** KG ***** W unter Vorschreibung diverser Auflagen rechtskräftig erteilt. Das Bauvorhaben ist in dem mit behördlichem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan vom 12.06.2017 dargestellt. Im Baubescheid wurde über die Anschlussverpflichtung der Zubauten nicht abgesprochen. Auch sonst wurde kein Bescheid iSd § 4 Abs 5 Stmk Kanalgesetz 1988 vorgelegt bzw. erlassen (vgl. vorgelegter Bauakt zu GZ: BAB-045770/2017, Verhandlungsschrift vom 29.02.2024).
Die Baubewilligung vom 02.10.2017 umfasst sohin einen Zubau an der Nordseite des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** W, der eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 3,55 m2 und eine Geschoßhöhe von ca. 2,60 m im Erdgeschoß aufweist. Im Einreichplan ist diesbezüglich als Verwendungszweck „Vorraum“ eingetragen. Dieser Zubau hat eine Tür, wobei es sich um die Eingangstüre zum Wohnhaus handelt. Dieser Zubau war bereits im Jahr 2001 errichtet (vgl. vorgelegter Bauakt GZ: BAB-045770/2017, aktenkundiger Einreichplan vom 12.06.2017, Angaben des Beschwerdeführers, Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 29.02.2024).
Weiters wurde mit Baubescheid vom 02.10.2017 an der Südseite des Bestandsgebäudes ein Zubau mit einer Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 19,40 m2 und einer Geschoßhöhe von ca. 2,40 m im Erdgeschoß bewilligt. Im Einreichplan ist diesbezüglich als Verwendungszweck „Zimmer“ angegeben. Dieser Zubau ist mit dem Bestandsgebäude durch eine Tür verbunden und hat der Zubau auch eine Tür auf die bestehende Terrasse bzw. in den Garten (vgl. vorgelegter Bauakt GZ: BAB-045770/2017, Verhandlungsschrift vom 29.02.2024).
Zum Zeitpunkt der Übernahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes samt bestehendem Wohnhaus ins Eigentum des Beschwerdeführers, sohin im Jahr 2016/2017 bestand bereits ein „Zimmer“ an der Südseite des Bestandsgebäudes, welches mit einem Vinylbodenbelag, diversen Einrichtungsgegenständen und einem Heizköper ausgestattet war. Dieser Zimmervorbau war in Holzausführung an genau der Stelle des nunmehr verfahrensgegenständlichen Baus errichtet und verfügte mit dem übrigen Bestandsgebäude über ein gemeinsames Dach. Dieses Zimmer mit Holzaußenwänden wurde nach dem Jahr 1971 errichtet und benützt, wobei die erstmalige tatsächliche Benützung des Vorbaus in Holzausführung heute nicht mehr festgestellt werden kann (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Beilage ./A, Beilage ./C, Beilage ./B, Verhandlungsschrift vom 29.02.2024).
Mit Bescheid vom 01.07.1971, GZ: A10/3-KII 8223/1-1971, wurde die Errichtung einer Kellergarage für 2 PKW zum bestehenden Wohnhaus auf dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstück baubehördlich bewilligt. Aus dem Bezug habenden Einreichplan ist ersichtlich, dass an der Südseite des Wohngebäudes der nunmehr verfahrensgegenständliche Zubau, aber auch der Vorbau in Holzausführung bzw. die dortige Verlängerung des Daches noch nicht Bestand waren (vgl. Beilage ./B).
Da die Holzwände des südseitigen Vorbaus von Ungeziefer befallen waren bzw. durchgemorscht waren, entfernte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 sämtliche Holzaußenwände des Vorbaus. Das Dach und die tragenden Steher des Vorbaus blieben jedoch erhalten; anstelle der Holzwände erfolgte die Ausführung der Wände nunmehr in Ziegelmassiv; so wurde an den Innenseiten an die Betonziegel Rigipswände angebracht und an der Außenseite ein Vollwärmeschutz aufgebracht (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 29.02.2024).
Der Zubau in Massivbauweise an der Südseite des Bestandsgebäudes wurde erstmalig im April 2018 benützt (vgl. Feststellungen im angefochtenen Abgabenbescheid, Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 29.02.2024).
Für den Zubau an der Südseite des Bestandsgebäudes – und zwar sowohl bezüglich jenem in Holzausführung als auch jenem in Ziegelmassivausführung – wurde bisher weder ein Kanalisationsbeitrag bzw. Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben bzw. sonst entrichtet (vgl. Angaben der Vertreterin der belangten Abgabenbehörde, Verhandlungsschrift vom 29.02.2024).
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Abgabenakt, dem Bauakt zu GZ: BAB-045770/2017 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** KG ***** W ergibt sich aus dem öffentlichen Grundbuch.
Die Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal der Stadt Graz ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Abgabenbehörde bzw. aus dem Steiermärkischen Kanalgesetz 1988.
Die Feststellungen zum Bestandswohnhaus (ohne dem verfahrensgegenständlichen Zubau) ergeben sich aus den nachvollziehbaren Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2023, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
Der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung des südseitigen Zubaus, den die belangte Behörde mit 27.04.2018 feststellte, wird vom Beschwerdeführer letztlich nicht bestritten. So gibt der Beschwerdeführer auf ausdrückliches Befragen der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung explizit an, dass die von der belangten Abgabenbehörde angenommene erstmalige Benützung mit 27.04.2018 richtig ist.
Hinsichtlich der Errichtung und erstmaligen Benützung des nordseitigen Zubaus jedenfalls schon im Jahr 2001 folgt das erkennende Verwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers, die seitens seines Rechtsvertreters bestätigt werden, der in unmittelbarer Nähe der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wohnhaft war und ist und somit die Örtlichkeit seit jeher gut kennt. Zudem ist bei den über webGISproSteiermark abrufbaren Orthophotos ebenso der nordseitige Zubau erkennbar. Die Vertreterin der belangten Abgabenbehörde bestreitet dies auch nicht.
Die von der belangten Abgabenbehörde festgestellten Bruttogeschoßflächen ergeben sich aus dem behördlich genehmigten Einreichplan vom 12.06.2017 und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Angaben hinsichtlich der ursprünglichen Ausführung des südseitigen Zubaus in Holzbauweise ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die mit Lichtbildern belegt wurden. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, dass die ursprünglichen Holzwände bis auf die tragenden Steher und dem Dach von ihm zur Gänze abgetragen wurden und sodann in Ziegelmassivbauweise wiederaufgebaut wurden.
Aus dem vorgelegten Abgabenakt und den Feststellungen und Angaben der belangten Abgabenbehörde ergibt sich, dass für den verfahrensgegenständlichen südseitigen Zubau bisher kein Kanalisationsbeitrag oder Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben oder entrichtet wurde. Der Beschwerdeführer legte derartige Abgabenbescheide – trotz Bestreitung – nicht vor. Wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf nicht vollständige Abgaben- oder Bauakte beruft, so ist auf § 115 BAO zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde zwar eine Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Die Vertreterin der belangten Abgabenbehörde wies nachvollziehbar darauf hin, dass es betreffend des in Holzausführung getätigten Zubaus an der Südseite des Bestandsgebäudes keine Bauakte gibt, dieser Zubau im Bauakt aus 1971 auch (noch) nicht dargestellt ist und sohin aus diesem Grund – mangels von der Abgabenbehörde diesbezüglich bekannte Bautätigkeiten – auch bisher keine Abgabenvorschreibung erfolgte bzw. erfolgen habe können.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.
Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Der Ergänzungsbeitrag nach § 4 Abs 4 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955 ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages kommt sohin die BAO zur Anwendung.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl Nr. 71/1955 idF LGBl Nr. 149/2016 – im Folgenden KanalAbgG 1955 – ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit entsteht bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
Gemäß § 4 Abs 4 leg cit ist bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
Gemäß § 4 Abs 6 leg cit ist für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995, heranzuziehen.
Gemäß § 5 Abs 1 leg cit ist zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet.
Gemäß § 2 Abs 1 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2018 beträgt die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages € 25,60/m2.
Beschwerdegegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist, ob die Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages in der Höhe von € 646,56 (inkl. 10 % USt) gemäß § 4 Abs 4 KanalAbgG 1955 gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte.
§ 2 Abs 3 KanalAbgG 1955 nennt als Abgabentatbestand für die Leistung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages ausdrücklich die Durchführung von Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Diesfalls entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile (nach dem Zu- oder Umbau). Damit ist zunächst gesagt, dass der Zu- oder Umbau in einer anschlusspflichtigen Baulichkeit die Pflicht zur Leistung des einmaligen Kanalisationsbeitrages, und zwar in dem in § 4 KanalAbgG 1955 festgelegten Ausmaß auslöst. Dieses Ausmaß, sohin die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich grundsätzlich nach § 4 Abs 1 KanalAbgG 1955 (vgl. VwGH vom 08.09.2005, 2005/17/0029). § 4 Abs 4 leg. cit. normiert bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten, dass der ergänzende Kanalisationsbeitrag entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen ist. Er wird dann als Ergänzungsbeitrag bezeichnet.
Gemäß § 4 Abs 4 KanalAbgG 1955 ist der Ergänzungsbeitrag entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen, wobei sich „neu gewonnen“ auf die den Abgabentatbestand für den Ergänzungsbeitrag bildenden Baumaßnahmen bezieht (vgl. VwGH vom 21.01.2009, 2008/17/0003). Es muss sich also um eine infolge der vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahme erstmals zu berücksichtigende Bruttogeschoßfläche handeln.
Im Beschwerdefall errichtete der Voreigentümer des Beschwerdeführers an der Südseite des Bestandsgebäudes genau an der Stelle und mit denselben Abmessungen der nunmehr verfahrensgegenständlichen Baulichkeit – über der ursprünglichen Terrasse - einen Zubau zum Bestandsgebäude. Dieser Zubau war in Holzbauweise ausgeführt, wobei das Bestandsdach über den Zubau verlängert wurde. Der genaue Errichtungszeitpunkt dieses Zubaus kann nicht mehr festgestellt werden, jedoch war dieser jedenfalls nach dem Jahr 1971. Ein Kanalisationsbeitrag bzw. Ergänzungsbeitrag wurde für diesen Zubau weder vorgeschrieben noch sonst bezahlt. Im Jahr 2017/2018 entfernte der Beschwerdeführer sämtliche Holzwände dieses Zubaus, wobei die tragenden Steher sowie das gesamte Dach erhalten blieben. Anstelle der Holzwände errichtete der Beschwerdeführer nunmehr Ziegelwände und brachte einen Vollwärmeschutz auf. Eine Änderung des Verwendungszweckes trat damit nicht einher; wie bereits zuvor wird auch nunmehr dieser Zubau zum Bestandswohngebäude als weiteres Aufenthaltszimmer genutzt.
Zu prüfen ist daher zunächst, ob diese Baumaßnahme des Beschwerdeführers eine Wiedererrichtung iSd § 2 Abs 3 KanalAbgG 1955 darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer Wiedererrichtung iSd § 2 Abs 3 letzter Satz KanalAbgG 1955, wonach darunter der Wiederaufbau des bestandenen Gebäudes/Baulichkeit zu verstehen ist, wobei das anstelle des alten Gebäudes wieder aufgebaute Gebäude nicht eine exakte Kopie des früheren zu sein habe, jedoch weitgehende Ähnlichkeit vorliegen müsse, liegt im Beschwerdefall in Bezug auf den vom Beschwerdeführer an der Südseite errichteten Bau in Ziegelmassivbauweise eine Wiedererrichtung nach § 2 Abs 3 letzter Satz KanalAbgG 1955 vor. So trug der Beschwerdeführer wegen Ungezieferbefalls bzw. Durchmorschung lediglich die Holzseitenwände vollständig ab – ohne jedoch auch die tragenden Steher oder das Dach zu entfernen – und ersetzte diese durch Ziegelmassivwände samt Wärmeschutz; der Verwendungszweck dieses Vorbaus änderte sich dadurch nicht und blieben auch die bisherigen Abmessungen des Vorbaus unverändert. Dass der Beschwerdeführer nunmehr anstelle der Holzwände Ziegelwände aufbaute, stellt im Beschwerdefall kein Hindernis für das Vorliegen einer Wiedererrichtung dar, zumal zwischen dem Vorbau in Holzausführung und dem nunmehrigen Vorbau in Ziegelmassivausführung im Übrigen weitgehende Ähnlichkeit vorliegt – hätte der Beschwerdeführer anstelle der Ziegelausführung wiederum Holzwände errichtet, würde eine exakte Kopie des alten Vorbaus vorliegen, welche jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht gefordert wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter in verfassungskonformer Interpretation (im Hinblick auf das Gebot zur gleichmäßigen Heranziehung der Interessenten zu den Aufschließungslasten) erkennt, ist § 2 Abs 3 letzter Satz KanalAbgG 1955 dahin zu verstehen, dass die darin vorgesehene Privilegierung einer Wiedererrichtung im bisherigen Ausmaß davon abhängig ist, dass für die in Rede stehende Baulichkeit schon einmal ein Kanalisationsbeitrag geleistet wurde (vgl. VwGH vom 20.10.2022,
Ra 2022/13/0003). In Weiterführung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes modifizierte der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung dahin, dass nicht nur tatsächlich entrichtete Beiträge zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die nicht entrichtet worden sind und die nunmehr verjährt sind; dies aber mit der Einschränkung, dass die Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen nur insofern zu erfolgen hat, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handelt (vgl. VwGH vom 20.10.2022, Ra 2022/13/0003). In diesem Zusammenhang kommt es sohin darauf an, ob für das zuvor auf der Liegenschaft errichtete Gebäude bzw. die errichtete Baulichkeit ein Kanalisationsbeitrag bereits geleistet wurde oder zu leisten gewesen wäre.
Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde weder ein Kanalisationsbeitrag noch ein Ergänzungsbeitrag für den verfahrensgegenständlichen Vorbau an der Südseite des Bestandsgebäudes vorgeschrieben noch sonst entrichtet.
Die Anwendung des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes wurde (erst) mit der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40, auf die Landeshauptstadt Graz ausgedehnt; dieses Gesetz trat mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten (also mit Anfang Juni 1971) in Kraft (Art. II LGBl. Nr. 40/1971).
Nach § 2 Abs 3 KanalAbgG 1955 entsteht die Beitragspflicht mit der tatsächlichen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Damit entstand die Beitragspflicht für den Vor- bzw. Zubau an der Südseite des Bestandswohnhauses nach § 2 Abs 3 KanalAbgG 1955 nach Errichtung des Vorbaus in Holzbauweise mit Verlängerung des Bestanddaches durch den Voreigentümer des Beschwerdeführers jedenfalls nach dem Jahr 1971.
Ein Kanalisationsbeitrag nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft weder vorgeschrieben noch sonst entrichtet.
Für das Bestandswohnhaus – ohne nunmehrigem Zubau an der Südseite über der Terrasse – wurde mit Bescheid vom 21.09.1960 die Benützungsbewilligung erteilt. Die hierfür damalig zu entrichtende Kanalanschlussgebühr nach § 47 e der Steiermärkischen Bauordnung 1968 wurde entrichtet.
Wenn man unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass der Holzvorbau vor dem Jahr 2005 errichtet wurde, galt zum Zeitpunkt dessen erstmaliger Benützung § 4 Abs 4 KanalabgG 1955 idF LGBl Nr. 3/2003. Demzufolge waren bei Zu-, Auf, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrages) lediglich die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschoße zugrunde zu legen.
Damit fiel mit der tatsächlichen Benützung des Vorbaus in Holzbauweise durch den Voreigentümer des Beschwerdeführers (als Zubau zum damaligen Bestandsgebäude) bereits ein Ergänzungsbeitrag nach § 4 Abs 4 KanalAbgG 1955 idF LGBl Nr. 3/2003 an. Ob es sich dabei allenfalls um einen in baurechtlicher Hinsicht konsenslosen Zubau handelte, ist im Anwendungsbereich des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes irrelevant, zumal das Kanalabgabengesetz zur Begründung der Abgabenpflicht nicht auf das Vorliegen einer Baubewilligung abstellt.
Eine Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages für den Zubau in Holzbauweise erfolgte jedoch nicht und war diesbezüglich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides auch bereits Verjährung eingetreten.
Zu prüfen bleibt, ob § 4 Abs 4 KanalAbgG 1955 idF LGBl Nr. 149/2016 gegenüber § 4 Abs 4 KanalAbgG 1955 idF LGBl Nr. 3/2003 einen neuen Abgabentatbestand darstellt.
Sowohl § 4 Abs 4 KanalAbgG 1995 idF LGBl Nr. 3/2003 als auch § 4 Abs 4 KanalAbgG 1955 idF LGBl 149/2016 sehen iVm § 2 Abs 3 KanalAbgG 1955 als Abgabentatbestand die Errichtung eines Zu- oder Umbaus vor.
Von einem "neuen Abgabentatbestand" spricht der Verfassungsgerichtshof dann, wenn eine bestimmte Abgabe bei Vorliegen verschiedener Tatbestände vorgeschrieben werden kann und einer dieser Tatbestände, der die Abgabenpflicht auslöst, "neu" ist. In einem solchen Fall steht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes eine Verjährung der Abgabe der Vorschreibung auf Grund der Verwirklichung jenes Sachverhaltes, der nach der neuen Fassung des Gesetzes (zusätzlich) die Abgabenpflicht auslöst, nicht entgegen. Diese Differenzierung hat zur Folge, dass es nicht schlechthin darauf ankommt, ob Verjährung hinsichtlich der in Rede stehenden Abgabe eingetreten ist, sondern darauf, ob zu den früher schon geregelten Tatbeständen, die die Abgabenpflicht (hinsichtlich ein und derselben Abgabe) auslösten, ein weiterer Tatbestand, bei dessen Vorliegen diese (selbe) Abgabe vorgeschrieben werden kann, hinzugetreten ist (vgl. VfSlg 14.779/1997).
Ein derart neuer Abgabentatbestand liegt hier nicht vor, weshalb verjährte Ansprüche im Beschwerdefall zu berücksichtigen waren.
Zusammenfassend ist sohin davon auszugehen, dass mit Abtragung der Holzwände unter Verbleib der tragenden Steher und des Daches und Errichtung von Ziegelwänden anstelle der Holzwände ohne Änderung des Verwendungszweckes und der Abmessungen des gegenständlichen Zimmerzubaus eine Wiedererrichtung iSd § 2 Abs 3 letzter Satz KanalAbgG 1955 gegeben ist. Für den Zimmerzubau in Holzbauweise wäre bereits ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten gewesen. Da die gegenständliche Wiedererrichtung die Ausmaße des früheren Bauwerks (Zubaus) nicht überschreitet, kommt im Beschwerdefall die Privilegierung des § 2 Abs 3 letzter Satz KanalAbgG 1955 zur Anwendung, sodass insoweit kein Ergänzungsbeitrag zu leisten ist.
Darüber hinaus wurde im Beschwerdefall durch die nunmehr verfahrensgegenständliche Baumaßnahme (Abtragung der Holzseitenwände unter gleichzeitiger Errichtung von Ziegelwänden) auch keine Bruttogeschoßfläche iSd § 4 Abs 4 KanalAbgG 1995 neu geschaffen. Die verfahrensgegenständliche Bruttogeschoßfläche bzw. damalig die neuverbaute Fläche wurde vielmehr bereits mit Errichtung und Benützung des Zubaus in Holzbauweise durch den Voreigentümer des Beschwerdeführers erstmalig neu geschaffen.
In Bezug auf den Zubau an der Nordseite des Bestandsgebäudes mit einer Bruttogeschoßfläche von 3,55 m2 ergab das Ermittlungsverfahren, dass dieser bereits vor dem Jahr 2001 vom Voreigentümer des Beschwerdeführers errichtet und benützt wurde.
Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Gemäß § 207 Abs 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Gemäß § 2 Abs 3 KanalAbgG 1955 entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile.
Der nordseitige Zubau wurde bereits im Jahr 2001 benutzt. Wenn nun die belangte Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Abgabenbescheid vom 08.09.2022 erstmals für diesen Zubau einen Ergänzungsbeitrag nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 vorschreibt, so war der diesbezügliche Abgabenanspruch bzw. das Recht zur Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides gegenüber dem Beschwerdeführer bereits verjährt. Unterbrechungshandlungen iSd § 209 BAO sind nicht aktenkundig bzw. wurden seitens der belangten Abgabenbehörde auch nicht vorgebracht.
Aus all diesen Gründen war daher der Bescheidbeschwerde stattzugeben und der angefochtene Abgabenbescheid zu Gänze aufzuheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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