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LVwG 80.34-3644/2023•LVwG ST LVwG 80.34-3644/2023
LVwG 80.34-3644/2023Landesverwaltungsgericht27.03.2024
objektiver Erklärungswert, Eingabe, Mitteilungen, Antragsbegehren, Verwendung dienstlicher Ressourcen, Dienst-E-Mail, Tätigwerden als Privatperson, fehlende Voraussetzungen für Vorliegen Entscheidungspflicht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des DI A B, Tweg, G, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Anbringen vom 07.11.2011, 12.11.2014, 18.08.2020 und 01.07.2021, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig
zurückgewiesen
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Relevanter Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 07.11.2011 erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer nachstehende Mitteilung:
Von: A B Gesendet: Montag, 7. November 2011 12:12An: C DBetreff: Beeinträchtigung der Hochwasserschutzmaßnahmen, Baustelle Tweg
Beeinträchtigung der Hochwasserschutzmaßnahmen, Baustelle Tweg
Hallo C D,
anbei wie gerade besprochen sende ich dir d Fotos.
Aus meiner Sicht ist die einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Hochwasserschutzmaßnahmen / Tweg, durch den Einbau der sehr tief situierten Holzbrücke und den Querzaun über das Hochwasserschutzgerinne mit Streben, massiv beeinträchtigt, da die volle Abflussverhältnisse und -Kapazität eingeschränkt sind (siehe Fotos).
Durch das Hochwasser verbirgt diese Kindergarten-Einzäunung zusätzlich Gefahren für die Kinder.
LG
A B
Bei der Empfängerin dieser E-Mail handelt es sich um die damalige Leiterin des Referates Wasserrecht, Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz.
2. Am 01.12.2011 wurde die E-Mail an eine weitere Mitarbeiterin der Bau- und Anlagenbehörde wie folgt weitergeleitet:
Von: A B Gesendet: Donnerstag, 1. Dezember 2011 09:51An: E FBetreff: WG: Beeinträchtigung der Hochwasserschutzmaßnahmen, Baustelle Tweg
LG
A B
Dipl.-Ing. A B
Bau- und Anlagenbehörde
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240327_LVwG_80_34_3644_2023_00/image001.jpg
Stadt Graz
Wie sich aus der Signatur dieser E-Mail ergibt war der nunmehrige Beschwerdeführer zum Einbringungszeitpunkt ebenfalls in der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz beschäftigt.
3. Weitere Eingaben erstattete der Beschwerdeführer am 12.11.2014, am 18.08.2020 (inklusive Lichtbildbeilage), und am 01.07.2021 (mit Lichtbildbeilage) wie folgt:
Von: A B Gesendet: Mittwoch, 12. November 2014 10:48An: C D C D@stadt.graz.atBetreff: WG: Beeinträchtigung der Hochwasserschutzmaßnahmen, Baustelle Tweg
Liebe C D!
Es sind 4 Jahre vergangen!!
Ich bitte dich herzlich um eine Erledigung und Rückmeldung.
Vielen Dank
Mit friedlichen Grüßen
A B
Dipl.-Ing. A B
Bau- und Anlagenbehörde | Grundstückentwässerung
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240327_LVwG_80_34_3644_2023_00/image001.jpg
Stadt Graz
Von: A B Gesendet: Dienstag, 18. August 2020 10:00An: GH G H@stadt.graz.at; I J I J@stadt.graz.atBetreff: WG: Beeinträchtigung der Hochwasserschutzmaßnahmen, Baustelle Tweg
WRB: A17-K-7411/1991 vom 19.07.91
(Siehe auch: A17-K-8.544/1992-1 vom 10.06.91 und A10/1-2032/1-1991)
Hallo G H, hallo I J!
Anbei weitere Infos zum Thema „Beeinträchtigung der Hochwasserschutzmaßnahmen“, wie vorige Woche besprochen, verbunden mit der Bitte um eine Erledigung und Rückmeldung.
Welche neue GZ hat das neue Verfahren aus dem Jahr 2011?
Bitte Anlagen beachten.
Vielen Dank
mit friedlichen Grüßen
A B
Von: A B A B@stadt.graz.at Gesendet: Donnerstag, 1. Juli 2021 10:44An: G H G H@stadt.graz.at; K LK L@stadt.graz.atBetreff: AW: Beeinträchtigung der Hochwasserschutzmaßnahmen, Baustelle TwegPriorität: Hoch
WRB: A17-K-7411/1991 vom 19.07.91
(Siehe auch: A17-K-8.544/1992-1 vom 10.06.91 und A10/1-2032/1-1991)
Liebe K L!
Lieber G H!
Am Freitag, nachmittags, 26.06.2021, hat hier bei uns Tweg/M ein Tornado - begleitet mit stürmischen Regen und Hagel - gegeben, siehe Fotos unten, die paar Stunden danach aufgenommen.
Die Situation war kritisch.
Es ist wirklich Zeit, nach einer 10 jährigen Geduldsprobe, was dagegen zu unternehmen, oder wollt ihr, dass wir (Miteigentümer, die ich wieder um etwas Geduld bis zur einer A17-Erledigung gebieten habe) zur Krone oder/und zum Bürgeranwalt gehen und diese kritische Angelegenheit öffentlich austragen? Hoffentlich nicht!
LGA B
4. Mit E-Mail vom 31.07.2023 (und wiederholend am 21.08.2023) brachte der Beschwerdeführer nachstehende Säumnisbeschwerde bei der Bau- und Anlagenbehörde ein:
Von: A B A B@stadt.graz.at Gesendet: Montag, 21. August 2023 17:30An: K L K L@stadt.graz.atCc: Ea F Ea F@stadt.graz.at; M N M N@stadt.graz.at; O PO P@stadt.graz.at; Q R Q R@stadt.graz.atBetreff: AW: Urlaubsplan + Devolutionsantrag nach § 73 AVG + Negative Entwicklung der Baubehörde der Stadt Graz_DI A B_31.07.2023.pdf Priorität: Hoch
Auf meine E-Mail vom 31.07.2023 warte ich noch immer auf eine Antwort, daher bitte ich um eine Erledigung.
Von: A B
Gesendet: Montag, 31. Juli 2023 19:30
An: K L K L@stadt.graz.at
Cc: O P O P@stadt.graz.at; Q R Q R@stadt.graz.at; S T S T@stadt.graz.at
Betreff: Negative Entwicklung der Baubehörde der Stadt Graz_DI A B_31.07.2023.pdf
Priorität: Hoch
Ich warte auch auf eine Erledigung für:
Seit 2011 warte ich auf eine Erledigung. 8 Jahre (2019) später wurde erst überhaupt einen Akt angelegt!
WGV-070033/2019, Hochwasserschutzmaßnahmen Thof
WRB: A17-K-7411/1991 vom 19.07.91
(Siehe auch: A17-K-8.544/1992-1 vom 10.06.91 und A10/1-2032/1-1991)
An die Bestimmung des AVG wird hier ausdrücklich erinnert:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Da eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde bei diesem Verfahren vorliegt, wird Devolutionsantrag nach § 73 AVG nunmehr gestellt.
Bitte Anlagen beachten!
mit friedlichen Grüßen
A B
5. Mit Schriftsatz vom 23.11.2023 (eingelangt am selben Tag) legte die Bau- und Anlagenbehörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
5.1. In einer Replik der Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht bringt diese Folgendes vor:
„Mit der Vorlage des gegenständlichen Wasserrechtsaktes darf seitens der belangten Behörde wie folgt ausgeführt werden:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 18. Juli 1991, GZ.: A 17 – K – 7.411/1991-1, wurde der U V mbH, gemäß §§ 9, 39, 41, 98, 107, 111 und 112 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße
a) Errichtung eines betonierten Hochwasserentlastungsbauwerkes
b) einer Unterfahrung der Gleistrasse der GVB mittels Stahlrohrdurchlasser und
c) einer Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse
auf den Grundstücken Nrn.: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ****, alle KG.: ***** W, unter Vorschreibung festgelegter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt.
Die Bauvollendungsfrist wurde mit 30. Juni 1992 festgesetzt.
Der Akt wurde seinerzeit nicht in Frist gesetzt.
Dazu ist anzumerken, dass seitens der Konsenswerberin seither weder eine Fertigstellungsmeldung vorgelegt oder um wasserrechtliche Endüberprüfung ersucht, noch eine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer in der Siedlung.
Im Zuge der Digitalisierung des Brückenkatasters des Straßenamtes nach der Pensionierung des damals zuständigen wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurden die Projektunterlagen im Sommer 2019 eingescannt. Diese erhielten die GZ.: A17-WGV-070033/2019.
Durch eine Anzeige 2021 wurde der Wasserrechtsakt – dieser sollte lt. analoger Karteikarte seit 29. August 1991 im Straßenamt sein - aus dem Straßenamt mit 17. März 2022 übermittelt und der GZ der bereits vorliegenden Projektunterlagen zur GZ.: A17-WGV-07033/2019 zugeführt. Durch die erkennende Behörde wurde daraufhin von Amts wegen unter Beiziehung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen das wasserrechtliche Endüberprüfungsverfahren gestartet und wird das Kollaudierungsverfahren seither unter der GZ.: A17-WGV-07033/2019 geführt.
Daraufhin wurde seitens der Konsenswerberin nach Aufforderung der Wasserrechtsbehörde vom 29. April 2022 mit 28. Juni 2022 die konsensgemäße Fertigstellung der verfahrensgegenständlichen Anlage angezeigt. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass bei der Konsenswerberin keine Ausführungsunterlagen mehr aufliegen. Ausgeführt wurde zudem, dass die ordnungsgemäße Ausführung durch die Konsenswerberin überprüft und seitens der (Bau-)behörde nicht beanstandet worden ist. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Konsenswerberin auch als langjährige Verwalterin keine Hochwasserschutzprobleme der Liegenschaft Thof bekannt sind.
Anzumerken gilt, dass die Instandhaltungsverpflichtung zivilrechtlich vertraglich mit 20. Februar / 26. Februar 1992 geregelt wurde und zwischen der Konsenswerberin und der W X aufgeteilt ist.
Darüber hinaus gibt es einen Wartungsplan des seinerzeitigen Planers DI Y Z vom 18. Oktober 1991, welcher für die Konsenswerberin im Innenverhältnis ausgearbeitet wurde aber nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung ist.
In einem gesonderten Anzeigenakt aus dem Jahr 2011 zur GZ.: A17-WGV-147832/2015 über eine Einfriedung sowie eine Brücke der Y Z wurden eben diese Maßnahmen, welche den wasserrechtlich bewilligten Bereich betreffen, wasserrechtlich verfolgt.
Der zuständige wasserbautechnische ASV ist mit 31. August 2022 in Pension gegangen.
Aufgrund fehlender Ausführungsunterlagen sind aufwendige Erhebungen vor Ort erforderlich. Im Ergebnis sind noch aus wasserbautechnischer Sicht für eine abschließende Beurteilung Maßnahmen erforderlich, welche aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht die Konsenswerberin, sondern eben die Y Z betreffen.
Anlässlich der Durchführung einer örtlichen Erhebung gemeinsam mit DI Aa B als Geschäftsführer des Vermögensfonds der W X und unter Beiziehung des neuen wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 16. März 2023 wurden insbesondere die Versetzung des Zaunes des Kindergartens sowie eine Ertüchtigung des Gerinnes unter gleichzeitiger neuerlicher Vermessung des Gerinnes – dies soll als fachliche Grundlage für künftige Instandhaltungsmaßnahmen dienen - als erforderlich erachtet.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen, geführt im Akt A17-WGV-1478332/2015, wurde nach Vorliegen einer wasserbautechnischen Stellungnahme vom 7. April 2023 der W X als Instandhaltungsverpflichtete mit 1. Juni 2023, mit einer Umsetzungsfrist bis 30. Oktober 2023, aufgetragen.
Zuvor musste noch mit der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abgeklärt werden, ob durch die Versetzung des Zaunes in den Bereich des Kindergartens, wodurch es zu einer Verkleinerung der Kindergartenaußenfläche kommt, der Kindergarten die Zulassung verlieren könnte. Ein gesondertes Änderungsverfahren bei der Landesregierung ist diesbezüglich erforderlich. Die Versetzung des Zaunes ist zwischenzeitlich erfolgt und konnte durch eine Erhebung des wasserbautechnischen ASV mit 13. November 2023 bestätigt werden. Eine Gerinneertüchtigung ist jedoch noch nicht durchgeführt wurden. Auf Nachfrage bei der W X wurde mitgeteilt, dass der zuständige Geschäftsführer DI Aa B, welcher die Arbeiten für die W X veranlasst hat, nicht mehr der W X zur Verfügung stehen würde. Daraufhin wurde der W X mit 14. November 2023 die Gerinneertüchtigung inklusive Vermessung – mit Frist bis 30. November 2023 – nochmals aufgetragen.
Nach Durchführung einer weiteren örtlichen Erhebung am 6. Juni 2023 und der wasserbautechnischen Stellungnahme vom 21. September 2023 ist noch eine Erhöhung der Dammoberkante unmittelbar östlich des Durchlassbauwerkes erforderlich. Ob für diese Anlage ebenfalls eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich einer Instandhaltung des Durchlasses unter der Straßenbahn – allenfalls mit der Holding Graz – gegeben ist, ist mangels bislang erfolgter Rückmeldung der Ga H (Hausverwalterin Frau Ca D; Frist bis 30.11.2023) noch offen.
Die im Akt protokollierten Eingaben des Beschwerdeführers betreffen hauptsächlich Einwendungen zu einem Bauverfahren einer Pump-Track-Strecke, haben mit dem gegenständlichen Endüberprüfungsverfahren nichts zu tun und stellen lediglich (allgemeine) Informationen dar.
Zu dem mit 11. September 2023 vorgelegten Video (OZ 12) wurde eine wasserbautechnische Stellungnahme abgegeben. Aus dieser folgt, dass keine öffentlichen Interessen oder private Rechte beeinträchtigt sind, die gegenständliche Hangwasserschutzanlage funktioniert und kein wasserrechtlicher Missstand gegeben ist.
Conclusio:
Ohne abschließende fachliche und rechtliche Endüberprüfung kann erst nach Abschluss der – aus wasserbautechnischer Sicht - erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen der der W X vertraglich auferlegten Instandhaltungsverpflichtung erfolgen. Durch eine Versetzung des Zaunes im Bereich des Kindergartens war ein vorgeschaltetes Genehmigungsverfahren bei der Landesregierung erforderlich. Die Umsetzung dieser Maßnahmen war nicht der Konsenswerberin, sondern der W X im Sinne des § 50 Abs. 1 1. Satz WRG aufzutragen.
Aufgrund der unglücklichen Rahmenbedingungen (fehlende Ausführungsunterlagen, gesondertes Verwaltungsverfahren bei einer anderen Behörde, personelle Umstrukturierungen im Amt und bei der W X) konnte das Kollaudierungsverfahren bedauerlicherweise daher noch nicht abgeschlossen werden.
Rechtlich relevant ist nach Ansicht der belangten Behörde die Tatsache, dass es sich beim wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren um ein amtswegiges Verfahren handelt. Insbesondere in amtswegig eingeleiteten Verfahren besteht regelmäßig gegenüber keiner Partei eine Entscheidungspflicht der Behörde (VwSlg 10.758 A/1982; VwGH 31.1.1995, 93/07/0123; 12.10.2007, 2007/05/0017; VfSlg 18.644/2008) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 23 (Stand 27.10.2023, rdb.at).
Abschließend darf rechtlich noch ausgeführt werden, dass es sich gegenständlich nach Ansicht der belangten Behörde um keine Hochwasserschutzanlage, sondern um eine Hangwasserschutzanlage handelt. Mit der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 9 WRG vom 18. Juli 1991 wurde explizit keine Verdinglichung mit einem Bindungsgrundstück ausgesprochen, noch finden sich im Wasserrechtsbescheid konkrete Hinweise auf eine bewusste Verdinglichung. Diesbezüglich fehlt nicht nur ein gesonderter Bescheidspruch, auch in den Rechtsgrundlagen fehlt der § 22 WRG.
Sollten Bestandteile aus dem Akt A17-WGV-147832/2015 mit der Y Z erforderlich sein, wird um Bekanntgabe gebeten.“
II. Sachverhalt:
6.1. Mit E-Mail vom 07.11.2011 übermittelte der (zumindest damals) als wasserbautechnischer Amtssachverständiger der Stadt Graz beschäftigte (und nunmehrige Beschwerdeführer) der Leiterin des Referates Wasserrecht Fotos und teilte im Zusammenhang mit einer Baustelle am Tweg (Hochwasserschutzmaßnahme) seine fachkundige Meinung dazu mit, dass der Einbau einer Holzbrücke und ein Querzaun über das Hochwasserschutzgerinne eine Beeinträchtigung der Abflussverhältnisse und Abflusskapazität und ein Zaun eines Kindergartens eine zusätzliche Gerfahr darstelle.
Auch mit den nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers ersucht dieser lediglich um Erledigung (12.11.2014), übermittelt Informationen (Lichtbilder) und bittet um Erledigung (18.08.2020 und 01.07.2021).
6.2. Keiner dieser Mitteilungen ist ein konkretes prozessuales Antragsbegehren zu entnehmen. Die Anbringen des Beschwerdeführers sind allgemein gehalten und beziehen sich nicht auf eine konkrete „Sache“. Sie sind als Anregungen, Mitteilungen oder sonstige Anbringen ohne „Antragscharakter“ zu werten.
6.3. Im Übrigen ist festzustellen, dass alle Anbringen über die dienstliche E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers versendet wurden und zudem – bis auf jene E-Mail vom 07.11.2011 – unter Verwendung der Signatur des Beschwerdeführers in seiner Funktion als öffentlicher Bediensteter der Stadt Graz versendet wurden. Bei objektiver Betrachtung lässt sich schon daraus ein privates Anliegen des Beschwerdeführers nicht ableiten. Soweit sich die Mitteilungen des Beschwerdeführers auf vorangegangene mündliche Gespräche mit KollegInnen beziehen, lässt sich deren Inhalt nicht feststellen. Niederschriften oder Aktenvermerke über diese Gespräche finden sich nicht im Verfahrensakt.
6.4. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 31.07.2023 eine Säumnisbeschwerde gegen die Bau- und Anlagenbehörde und begründetet dies damit, dass er seit 2011 auf eine Erledigung warte und verweist dazu auf die GZ: WGV-070033/2019 Hochwasserschutzmaßnahmen Thof. Nach Zitierung der §§ 8 und 73 AVG führt der Beschwerdeführer aus, „[d]a eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde bei diesem Verfahren vorliegt, wird Devolutionsantrag nach § 73 AVG nummehr gestellt“.
6.5. Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Geschäftszahl: WGV-070033/2019 wird bei der Bau- und Anlagenbehörde derzeit ein wasserrechtliches Endüberprüfungsverfahren zu der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 18. Juli 1991, GZ.: A 17 – K – 7.411/1991-1, der U V mbH, gemäß §§ 9, 39, 41, 98, 107, 111 und 112 WRG erteilten wasserrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße
a) Errichtung eines betonierten Hochwasserentlastungsbauwerkes
b) einer Unterfahrung der Gleistrasse der GVB mittels Stahlrohrdurchlasser und
c) einer Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse
auf den Grundstücken Nrn.: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ****, alle KG.: ***** W, durchgeführt.
Parallel dazu wird ein weiteres wasserrechtliches Verfahren zu GZ: A17-WGV-147832/2015 mit der Y Z geführt.
6.6. Inwiefern die Eingaben des Beschwerdeführers inhaltlich mit diesen vorangeführten Wasserrechtsverfahren im Zusammenhang stehen oder – wie von der Behörde vorgebracht – sich auf eine (geplante) Pump-Track-Anlage bezieht, lässt sich dem Wortlaut der E-Mails nicht entnehmen.
III. Beweiswürdigung:
7.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt; inneliegend sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers (samt Lichtbildbeilagen) seit dem Jahr 2011. Darüber hinaus können die Feststellungen zu den derzeit anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bei der Behörde der vorgelegten Replik der belangten Behörde (OZ 5 im hg. Akt) entnommen werden. Der Sachverhalt ist unstrittig.
IV. Rechtliche Beurteilung:
8.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
8.2. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidungspflicht ergibt sich wie folgt:
Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053; 26.2.2016, Ro 2014/03/0002; 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).
§ 13 AVG regelt den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten und nennt in seinem Abs. 1 Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen. In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass Anträge solche Anbringen sind, die einen Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Behörde auslösen. Von Anträgen zu unterscheiden sind Anzeigen oder Mitteilungen, deren Unterlassen gesetzlich festgelegte Rechtsfolgen (zB Strafbarkeit) nach sich ziehen kann oder auch Anbringen, welche die Behörde dazu veranlassen sollen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten. Selbst wenn die Behörde aufgrund eines solchen Anbringens eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, kann deren Verletzung nicht Säumigkeit iSd § 73 AVG bewirken. (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 1.
Werden in einem Verfahren, das nur von Amts wegen eingeleitet werden kann, bloße Anzeigen, Anregungen, Mitteilungen oder sonstige „Anbringen“ ohne Antragscharakter an die Behörde herangetragen, ist es möglich, dass die Behörde bei Untätigkeit die objektive Pflicht zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens verletzt. Dies kann zu disziplinar- und amtshaftungsrechtlichen Folgen führen, der Einschreiter hat aber nicht das Recht, auf dem Säumnisweg die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 AVG geltend zu machen (§ 13 Rz 1; vgl auch § 68 Rz 39, 131, VwGVG § 8 Rz 7).
8.3. Im gegenständlichen Fall handelt es sich entsprechend dem objektiven Erklärungswert der Eingaben des Beschwerdeführers lediglich um Mitteilungen und Informationen bzw. Anzeigen an die Bau- und Anlagenbehörde, mit der Bitte um Erledigung jedoch ohne konkretes Antragsbegehren, wobei auf Grund der Verwendung der dienstlichen Ressourcen (Dienst-E-Mail und Dienst-Signatur) nicht einmal klar abgrenzbar ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienstverrichtung (als wasserbautechnischer Amtssachverständiger) hier tätig wurde oder als Privatperson.
8.4. Zu der hier gegenständlich am 07.11.2011 eingebrachten E-Mail (wie auch zu allen nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers per E-Mail) ist festzuhalten, dass es sich dabei um bloße Mitteilungen und Anregungen/Anzeigen handelt, darüber hinaus aber aus den darin angeführten Daten und Informationen in keiner Weise hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch einen Antrag stellte. Bei den Eingaben handelt es sich sohin um bloße Anzeige/Anregung, an die zwar Rechtsfolgen geknüpft sein können, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Bescheiderlassung beantragte. Mangels Vorliegens eines Antrags kann somit auch keine Entscheidungspflicht der Bau- und Anlagenbehörde eingetreten sein. Erst im Falle des Vorliegens eines Antrags, welcher auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, kann – wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt – eine Entscheidungspflicht entstehen.
Da es somit an einer Voraussetzung für das Vorliegen einer Entscheidungspflicht, welche im Falle ihrer Verletzung zu einer Säumnisbeschwerde berechtigen würde, fehlt, war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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