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LVwG 30.25-1018/2024•LVwG ST LVwG 30.25-1018/2024
LVwG 30.25-1018/2024Landesverwaltungsgericht25.03.2024
Bestellung Geschäftsführer, strafrechtliche Verantwortlichkeit, gewerberechtlicher Geschäftsführer, handelsrechtlicher, Zulassungsbescheinigung, Verwendungsbestimmung, Werkverkehr, gewerbsmäßiger Güterverkehr, Mischbetrieb, Konzessionsurkunde, Gewerberegister, Güterbeförderungsgesetz 1995, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, G, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 05.02.2024, GZ: BHHF/622230011222/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VStG), eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 05.02.2024 wurde Herrn A B eine Übertretung des GütbefG unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:13.02.2023, 10.01 Uhr
Ort:F, B**** Str.km ****
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: ****
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens D GmbH in G, C, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden. Das Kraftfahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von E H gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung 19 eingetragen war, obwohl bei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeugen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen sein muss. Das KFZ war auf der Fahrt von I zu mehreren Endladestellen für die Fa. J und hatte folgendes geladen: Verschiedene Pakete
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 23 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. § 6 Abs. 1 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 23 Abs. 1 und 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019
“
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 36,50 überdies zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag daher € 401,50 betrage.
Bescheidbegründend stützte die Verwaltungsstrafbehörde ihr Straferkenntnis auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Steiermark (LVA), FB 2.3 - Kraftfahrwesen, Güterverkehr, vom 21.02.2023, wonach der im Spruch des Strafbescheides näher beschriebene Sachverhalt festgestellt worden sei und im Zulassungsschein die „Verwendungsbestimmung 19“ eingetragen gewesen sei und nicht „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen LKW sei die D GmbH in G, C, und dem Beschuldigten, Herrn A B, als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Person der Zulassungsbesitzerin die Strafverfügung vom 28.02.2023 zugestellt worden, gegen welche mit Schreiben vom 07.03.2023 fristgerecht Einspruch erhoben worden sei. Nach § 11 Z 1 GütbefG dürften mit derartigen Fahrzeugen ausschließlich Waren im Werkverkehr transportiert werden und müsse für fremde Waren – wie im gegenständlichen Fall – im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen sein. Aus den mitgeführten Lieferscheinen gehe eindeutig hervor, dass die transportierten Waren nicht im Eigentum des Zulassungsbesitzers gestanden seien und eine Beförderung von Gütern gegen Frachtentgelt für andere vorliegend sei. Eine „Mischverwendung“ von Transportfahrzeugen (Transport von eigenen Waren bzw. Beförderung von fremden Waren) sei mit Fahrzeugen erlaubt, die im Zulassungsschein „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ aufweisen würden und dürften mit Fahrzeugen, die im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen hätten, ausschließlich Waren im Werkverkehr transportiert werden. Als erschwerend seien einige Vormerkungen zu werten gewesen, als mildernd nichts. Die persönlichen Verhältnisse seien mangels Bekanntgabe eingeschätzt worden und die verhängte Geldstrafe dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen und als gerechtfertigt anzusehen, weil Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen und um der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen.
Gegen dieses Herrn A B gegenüber am 09.02.2024 erlassene Straferkenntnis erhob dieser mit der am 20.02.2024 beim Post-Partner G, G, aufgegebenen Eingabe, bei der Behörde eingelangt am 22.02.2024, rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Ergebnis das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, wobei beschwerdeführerseitig im mit 15.02.2024 datierten Beschwerdeschriftsatz Nachstehendes vorgebracht wurde:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240325_LVwG_30_25_1018_2024_00/image001.png„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240325_LVwG_30_25_1018_2024_00/image002.png
“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes mit Eingabe vom 15.03.2024 außerhalb der Amtsstunden vorgelegt.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die D GmbH, FN: ****, in G, C, situiert ist und auch zum Tatzeitpunkt im Rahmen des Unternehmens das „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“ mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn A B, welcher auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH ist, am näher bezeichneten Standort zur GISA-Zahl: **** ausübte. Von dieser Gesellschaft wird in diesen Unternehmen jedoch nicht nur der Handel, sondern auch das Gewerbe „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 30 Lastkraftwagen“ auf diesem Standort zur GISA-Zahl: **** ausgeübt; dies auch zum Tatzeitpunkt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung letzteren Gewerbes ist jedoch nicht der beschwerdeführende Herr A B, sondern Herr K L, auch zum Tatzeitpunkt gewesen.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits auf Grundlage der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) in verfahrensrelevanter Hinsicht ergeben, an deren Richtigkeit, das Landesverwaltungsgericht Steiermark Zweifel nicht hegt.
Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 GütbefG:
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,
3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie
4. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.
Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für:
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt und
2. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 2 500 kg nicht übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
(4) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“
§ 6 Abs 1 GütbefG beinhaltet folgendes Gebot:
„Bestimmungen über die Gewerbeausübung
(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.
[…]“
§ 23 Abs 1 Z 2 leg. cit. enthält folgende Strafbestimmung:
„(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
1. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;“
§ 23 Abs 7 leg. cit. lautet wie folgt:
„(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.“
Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG 1995 iVm § 6 Abs 1 leg. cit. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher des Güterbeförderungsunternehmens D GmbH in G, C, zur Last, zumal zur Tatzeit am Tatort anlässlich der mit dem LKW, Kennzeichen: ****, im Rahmen der näher beschriebenen in Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes durchgeführten Fahrt, bei welcher Pakete von I zu mehreren Entladestellen für die Firma J transportiert worden seien, im Zulassungsschein nicht die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“, sondern die Verwendungsbestimmung 19 „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde davon aus, dass ihm die in Rede stehende Fahrt nach § 6 Abs 1 zweiter Satz GütbefG erlaubt gewesen sei, da die Unternehmerin eine zur Durchführung des Werkverkehrs berichtigte Gewerbeinhaberin sei, welcher es gestattet sei, im Interesse einer offenbar für sinnvoll erachteten Zweitnutzung sich auch des Werkverkehrsfahrzeuges zur Konzessionsausübung zu bedienen.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Fallbezogen normiert § 23 Abs 7 GütbefG 1995 nämlich, dass wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist und Strafen gegen ihn zu verhängen sind. Gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Ausübung des näher bezeichneten Güterbeförderungsgewerbes, welches von Seiten der D GmbH am näher beschriebenen Standort auch zum Tatzeitpunkt ausgeübt wurde, war nicht der beschwerdeführende Herr A B, sondern den Feststellungen folgend Herr K L, sodass das bekämpfte Straferkenntnis vor dem Hintergrund der mangelnden Beachtung der Regelung des § 23 Abs 7 GütbefG 1995 durch die belangte Behörde schon deshalb keinen Bestand haben kann.
Ungeachtet dieses Umstandes ist der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde auch insoferne entgegenzutreten, als nach § 6 Abs 1 zweiter Satz GütbefG 1995 die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern u.a. auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Z 1 leg. cit. zulässig ist, also mit Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist. Gibt es in einem Unternehmen sowohl Kraftfahrzeuge für den „gewerbsmäßigen Güterverkehr“ als auch für den „Werkverkehr“ (z.B. bei Mischbetrieben - wie dem gegenständlichen - von Handel Transport) so darf grundsätzlich auch ein „Werkverkehrsfahrzeug“ also ein solches, dass die Verwendungsbestimmung „Werkverkehr“ im Zulassungsschein eingetragen hat, für die gewerbsmäßige Güterbeförderung Verwendung finden, wobei insbesondere jedenfalls die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister mitzuführen ist (vgl. dazu auch Stögerer/Tropper Güterbeförderungsgesetz, 2. Aufl., S 33, Anm. 3 zu § 6 GütbefG 1995).
Fallbezogen wäre somit auch der gewerberechtliche Geschäftsführer lediglich dann verantwortlich, wenn im Beschwerdefall nicht von einem solchen „Mischbetrieb“ auszugehen wäre, wogegen die beiden in Rede stehenden, auch zum Tatzeitpunkt aufrechten Gewerbe „Güterbeförderungsgewerbe“ und „Handelsgewerbe“ fallbezogen sprechen und hat eine Internetrecherche ergeben, dass der Betrieb der Gewerbeinhaberin, neben dem in Rede stehenden Güterbeförderungsgewerbe auch den Handel mit Lebensmitteln ausübt.
Im Ergebnis vermochte die in Rede stehende Beschwerde somit die Rechtswidrigkeit des bekämpften Strafbescheides aufzuzeigen, sodass dieser zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – einzustellen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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