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LVwG 50.3-3007/2023•LVwG ST LVwG 50.3-3007/2023
LVwG 50.3-3007/2023Landesverwaltungsgericht22.03.2024
Bauplatzeignung, Neubauten, Freiland, land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, bauliche Anlagen für Papageienzucht, Papageienzucht nicht der Urproduktion zuzuordnen, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch den Richter Mag. Norbert Mandl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. *****, R, I, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ilz vom 17.08.2023, GZ: 131-30/2023,
z u R e c h t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ilz vom 17.08.2023, GZ: 131-30/2023 wurde das Bauansuchen von A B, mit welcher dieser um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von a) 86 Volieren und 86 Freigehegen, b) eines Lagergebäudes, c) einer Stützmauer samt Absturzsicherung und d) einer Außentreppe, sämtliche Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. ** und **, beide EZ ** und KG ***** R angesucht hat, abgelehnt.
1.1. Begründet wurde diese Entscheidung von der Baubehörde damit, dass die relevanten Grundstücke im Alleineigentum des Bauwerbers stehen und im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 3.0 der Marktgemeinde Ilz in der Widmungskategorie „Freiland“ gewidmet sind. Gegenstand des Bauverfahrens sei die Errichtung von 86 Volieren und 86 Freigehegen, eines Lagergebäudes, einer Stützmauer mit einer Höhe von 1,20 m samt Absturzsicherung und einer Außentreppe. Die beantragte Durchführung der Geländeveränderung sei nach § 20 Z 3 Stmk. BauG aber nicht genehmigungspflichtig. Das Bauansuchen sei abzuweisen gewesen, da der agrartechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass die Errichtung der beantragten baulichen Anlagen für die Belange der Urproduktion und der zweckgewidmeten landwirtschaftlichen Liegenschaftsnutzung nicht erforderlich seien. Für die Errichtung baulicher Anlagen, die der Zucht von Papageien und dem professionellen Handel mit diesen zweckbestimmt seien, komme daher die Heranziehung von § 33 Abs. 4 Z 2 StROG nicht in Betracht. In Zusammenschau von § 5 Abs. 1 Stmk. BauG, wonach die Bebauung nach dem StROG zulässig sein muss und § 33 Abs. 4 StROG sei das Bauansuchen daher abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat A B mit E-Mail vom 18.09.2023 rechtzeitig Beschwerde erhoben.
2.1. Darin führt dieser aus, dass er Eigentümer der Grundstücke Nr. ** und **, beide EZ ** und KG ***** R sei und er durch die Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens in seinen subjektiven Rechten unmittelbar betroffen sei. Ausgehend von seinem Wohnsitz in R, I, bewirtschafte er zwei land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wobei es sich bei R um seinen Hauptbetrieb handle. Dies umfasse ein Flächenausmaß von rund 14 ha (davon ca. 8 ha Wald und 6 ha Grünland). Auf seiner Hofstelle betreibe er insbesondere eine Papageienzucht mit derzeit 260 Papageien. Für die Zucht und Haltung der Papageien seien entsprechende Volieren und Gehege erforderlich, um deren baurechtliche Bewilligung er eben am 29.02.2023 angesucht habe. Im Zuge dieses Verfahrens sei von Seiten der Baubehörde eine agrartechnische Stellungnahme von der Agrarbezirksbehörde eingeholt worden und führe der agrartechnische Sachverständige darin zusammenfassend aus, dass die Errichtung von 86 Volieren und 86 Freigehegen samt Nebenanlagen für die Belange der Urproduktion und der zweckgewidmeten landwirtschaftlichen Liegenschaftsnutzung der EZ **, KG R, „a priori“ nicht erforderlich seien. Auf dieses Gutachten sei seinerseits mit Schreiben vom 09.08.2023 repliziert worden, wobei seine Stellungnahme offenkundig keine Berücksichtigung fand und der nunmehr bekämpfte Bescheid erging.
2.2. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf eine ordnungsgemäße behördliche Erledigung und Sachverhaltsfeststellung sowie Erteilung der Baubewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse verletzt. Er fechte daher den gegenständlichen Bescheid an, wobei als Beschwerdegründe die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit aufgrund von Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
2.3. Begründet werde die vorgebrachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass seitens des agrartechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten ausgeführt werde, dass es sich bei der Zucht von Papageien nicht um eine landwirtschaftliche Tierzucht handle, da landwirtschaftliche Tierzucht die Zucht von Nutztieren sei und Nutztiere wiederum als solche bezeichnet würden, da diese für den Menschen einen unmittelbaren Nutzen bringen. Dieser Annahme sei entgegen zu halten, dass gesetzlich nicht verankert sei, welche Tierzucht von einer landwirtschaftlichen Urproduktion iSd § 33 StROG gefordert werde. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei der Zucht von Papageien um eine Tierzucht der landwirtschaftlichen Urproduktion iSd StROG handle. Dieser Begriff könne nämlich nicht dahingehend interpretiert werden, dass darunter lediglich die Zucht von „ureigentlichen“ Nutztieren falle, welche einen unmittelbaren Zweck, wie etwa die Fleischproduktion, für den Menschen habe. Dabei werde insbesondere drauf hingewiesen, dass auch bei der Zucht von Pferden, die rein für Reitzwecke gezüchtet werden, von einer landwirtschaftlichen Urproduktion ausgegangen werde. Der Sachverständige nehme daher fälschlicherweise an, dass nicht von einer landwirtschaftlichen Urproduktion auszugehen sei. Des Weiteren sei das Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen nicht schlüssig und nachvollziehbar, da dieser darin ausführe, dass die projektierten Anlagen nicht erforderlich seien. Unter dem Begriff der Erforderlichkeit iSd § 33 Abs. 4 Z 2 Stmk. BauG sei jedoch die betriebliche Notwendigkeit eines Projektes zu verstehen, welche im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben sei, da die Papageienzucht für den Beschwerdeführer den Hauptbetriebszweig darstelle. Der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens sei auch entgegenzuhalten, dass die Erforderlichkeit erst dann zu beurteilen sei, wenn das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie einer landwirtschaftlichen Urproduktion beurteilt worden sei. Wird das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion verneint, würde sich die Frage der Erforderlichkeit der eingereichten Bauvorhaben gar nicht mehr stellen. Das Gutachten sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde jedenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Bescheidbegründung der Baubehörde keinesfalls nachvollziehbar, wenn diese ausführe, dass es dahingestellt bleiben könne, ob im konkreten Fall vom Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auszugehen sei, da seitens des agrartechnischen Sachverständigen die Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen verneint worden sei. Diese Beurteilung der Erforderlichkeit setze aber per se das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes voraus. Soweit die Baubehörde im negativen Baubescheid ausführe, dass dem agrartechnischen Sachverständigen nur durch die Vorlage eines Gegengutachtens oder das Vorbringen der Unschlüssigkeit bzw. der nicht Nachvollziehbarkeit entgegengetreten werden könne, sei darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde auf diesen Umstand hinweisen hätte müssen. Dies insbesondere, da beim gegenständlichen Verfahren keine Verpflichtung zur Beiziehung eines Rechtsbeistandes bestehe. Überdies könne aus der Stellungnahme vom 09.08.2023 sehr wohl entnommen werden, dass das agrartechnische Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sehe die Erfordernisse des § 2 Z 18 und § 33 Abs. 4 StROG im verfahrensgegenständlichen Fall als erfüllt an, da sowohl ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege und bei der Papageienzucht von einer landwirtschaftlichen Urproduktion auszugehen sei.
2.4. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache durch Stattgabe der Beschwerde und Erteilung der Baubewilligung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung.
II.Sachverhalt:
1. Mit Ansuchen vom 09.02.2023, bei der Baubehörde eingereicht am 17.03.2023, beantragte A B gemäß § 20 Z 1 Stmk. BauG eine Baubewilligung für die Errichtung von a) 86 Volieren und 86 Freigehegen, b) eines Lagergebäudes, c) einer Stützmauer samt Absturzsicherung, d) einer Außentreppe sowie die e) Durchführung von Geländeveränderungen, sämtliche Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. ** und **, beide EZ ** und KG ***** R.
1. 1 Der Einreichplanung sowie dem Bauansuchen beigelegten Betriebskonzept der Landwirtschaftskammer Steiermark ist zu entnehmen, dass die zur Bewilligung angesuchten baulichen Anlagen alle der Papageienzucht dienen.
2. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Grundstücken Nr. ** und **, beide EZ ** und KG ***** R.
3. Die beiden Grundstücke sind im aktuell rechtsgültigen Flächenwidmungsplan 3.00 der Marktgemeinde Ilz als Freiland gewidmet. Eine Änderung der Grundstücke in die Widmung Sondernutzung „Zoo“ ist derzeit aber anhängig.
4. Bei der Papageienzucht handelt es sich um keine Tierzucht, welche im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion erfolgt.
4.1. Die beantragten baulichen Anlagen sind für die Belange der Urproduktion und der zweckgewidmeten landwirtschaftlichen Liegenschaftsnutzung der Grundstücken Nr. ** und **, beide EZ ** und KG ***** R nicht erforderlich.
III.Beweiswürdigung:
1. Der Sachverhalt ergibt sich in erster Linie aus dem vollständig vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Die Eigentumsverhältnisse der verfahrensrelevanten Grundstücke wurden dem österreichischen Kataster des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entnommen. Die Eigentümerschaft wird darüber hinaus auch im erhobenen Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer selbst angegeben.
3. Die vorliegende Widmung der Grundstücke wurde dem Web GIS Pro Steiermark entnommen. Diese wurde dem Verwaltungsgericht von Seiten der Marktgemeinde Ilz am 20.03.2024 auch telefonisch bestätigt.
4. Die Feststellungen, dass es sich bei der Papageienzucht um keine Tierzucht im Rahmen der Urproduktion handelt, ergibt sich aus dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen der Agrarbezirksbehörde Steiermark vom 27.06.2023. Darin führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass durch die Zucht von Papageien kein unmittelbarer Nutzen iSd Urprodukteverordnung für die Menschen gegeben ist. Dementsprechend sind auch die darauffolgenden Ausführungen des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, wenn ausgeführt wird, dass die beantragten baulichen Anlagen für die Belange der Urproduktion und der zweckgewidmeten landwirtschaftlichen Liegenschaftsnutzung nicht erforderlich sind.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 108/2022 lautet:
(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,[…]
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 73/2023 lautet:
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
[…]
22. Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch das Einstellen von Reittieren, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden.
[…]
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.
[…]
(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
[…]
2. Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.
[…]
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Entsprechend § 5 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung unter anderem nur dann geeignet, wenn die Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist.
2. Nachdem im gegenständlichen Fall die zu bebauenden Grundstücke als Freiland gewidmet sind, gilt es als ersten Schritt daher zu klären, ob die Bebauung gemäß § 33 StROG zulässig ist.
2.1. Dem Bauansuchen sowie den beigelegten Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Neuerrichtung von baulichen Anlagen für Belange der Papageienzucht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft plant.
2.2. Im Rahmen der vorgebrachten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland Neubauten gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 StROG zulässig, sofern diese für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind.
2.3. Unter land- und/oder forstwirtschaftlicher Nutzung wird dabei nach § 2 Abs. 1 Z 22 StROG die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt, verstanden. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt dabei nach dieser Definition auch das Einstellen von Reittieren, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden.
3. Für die Frage der Zulässigkeit von Neubauten im Freiland gilt es nach § 2 Abs 1 Z 22 StROG daher zu klären, ob durch die Zucht von Papageien überhaupt eine land- und/oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt, welche der Urproduktion dient.
3.1. Als Auslegungshilfe kann dabei auf die Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008 zurückgegriffen werden, welche auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassen wurde. Nach dieser fallen unter den Begriff der Urproduktion nur Produkte, welche für den Menschen einen unmittelbaren Nutzen aufweisen, wie beispielsweise das Fleisch von sämtlichen Nutztieren oder Nebenprodukte von Nutztieren wie Milch, Eier oder Federn.
3.2. Bei der Zucht von Papageien handelt es sich daher nicht um eine Tätigkeit, welche der land- und/oder forstwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen ist, da eben keine derartigen Produkte vorliegen, welche einen unmittelbaren Nutzen für die Menschen aufweisen.
4. Wie oben bereits ausgeführt, ist für eine Bauführung gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 StROG eine land- und/oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, welche der Urproduktion dient notwendig. Es wird dabei also darauf abgestellt, ob es sich um eine planvolle, grundsätzlich auf Einnahmenerzielung gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt (vgl. VwGH 16.09.2003, 2002/05/0728).
4.1. Nachdem die Papageienzucht nicht der Urproduktion zuzuordnen ist, kann eine Baubewilligung im Freiland per se nicht auf § 33 Abs. 4 Z 2 StROG gestützt werden.
5. Dementsprechend sind auch die Ausführungen des Amtssachverständigen zu verstehen, welcher die beantragten baulichen Anlagen im Rahmen der zweckgebundenen landwirtschaftlichen Liegenschaftsnutzung als nicht erforderlich hält. Unter der zweckgewidmeten landwirtschaftlichen Liegenschaftsnutzung iSd § 2 Abs. 1 Z 22 StROG ist nämlich nur eine Nutzung im Rahmen der Urproduktion zu verstehen, sodass auch nur bauliche Anlagen für derartige Nutzungen erforderlich sind. Nachdem durch die Papageienzucht keine Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion vorliegt, sind Gebäude für diese Tätigkeit auch nicht erforderlich, mit anderen Worten nicht zulässig.
6. Die Beschwerde war daher aufgrund der derzeitigen Widmung der verfahrensrelevanten Grundstücke abzuweisen.
Zur unterlassenen mündlichen Verhandlung:
7. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich wurden der gesamte relevante Sachverhalt bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben und galt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur mehr eine Rechtsfrage zu klären.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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