LVwG ST LVwG 30.35-3791/2023

LVwG 30.35-3791/2023Landesverwaltungsgericht22.03.2024

Regest

Schulpflicht, Befreiung, Bildungsdirektion, Antrag, Bescheid, Schulpflichtgesetz 1985

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.35-3791/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.35.3791.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.10.2023, GZ: BHGU/606230049081/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als es im ersten Halbsatz des zweiten Satzes des Bescheidspruches zu heißen hat: „Der Schüler ist zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung verpflichtet“.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis vom 17.10.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Graz-Umgebung Herrn A B zur Last gelegt, er habe es als Erziehungsberechtigter des Schülers C D, geboren am ****, unterlassen, dafür zu sorgen, dass dieser seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler sei zum Besuch der 1. Klasse der Volksschule K verpflichtet und sei vom ..2022 bis einschließlich ..2023, das sind mehr als drei Unterrichtstage, ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben. Dadurch sei § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 idgF verletzt worden und wurde gemäß § 24 Abs 4 leg. cit. eine Geldstrafe von € 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen 13 Stunden) verhängt. Gestützt wird dieses Straferkenntnis auf eine Anzeige der VS K vom 23.05.2023 und auf eine von der Behörde bei der Bildungsdirektion Steiermark eingeholte Stellungnahme, welche am 16.06.2023 erstattet und dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei.

II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass man sich bereits am Ende des Schuljahres 2020/2021 mit der ehemaligen Direktorin der VS S in Verbindung gesetzt habe, um die sogenannte Schultauglichkeit von C D zu überprüfen. Daraufhin sei mitgeteilt worden, dass C D definitiv nicht in der Lage sei, eine Regelschule zu besuchen und habe sich die Direktorin mit der Bildungsdirektion Steiermark diesbezüglich in Verbindung gesetzt. Am 24.06.2021 habe die Direktorin die Kindesmutter angerufen und mitgeteilt, dass der durchgeführte Test nicht ausreichen würde und seien daraufhin sämtliche Befunde an die VS S übermittelt und auch an die Bildungsdirektion Steiermark weitergeleitet worden. Am 06.07.2022 sei der Bildungsdirektion von Seiten des Beschwerdeführers eine handschriftlich gezeichnete Willenserklärung übermittelt worden, dass sein Sohn C D aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung an keiner regulären Schulform teilnehmen werde; am 18.07.2022 sei der Bildungsdirektion von ihm erneut mitgeteilt worden, dass Befunde vorhanden seien. Nachdem es keinen Formularzwang in Österreich gebe, sei diese Mitteilung als Ansuchen oder Antrag anzusehen. C D habe von seiner Geburt an einen von der I J nachgewiesenen genetischen Defekt, durch welchen er körperlich, aber vor allem geistig eingeschränkt sei, dazu würden noch weitere unzählige Befunde kommen. Wenn man noch immer der Meinung sei, dass das Straferkenntnis rechtlich, ethisch, vor allem aber menschlich vertretbar sei, könne man dieses Schreiben als Beschwerde behandeln und an ein Gericht weiterleiten; für diesen Fall wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.

III. Mit Vorlageschreiben vom 05.12.2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des elektronischen Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt.

IV. Über gerichtlichen Auftrag hat der Beschuldigte in einem mit 21.12.2023 datierten Schreiben an das Verwaltungsgericht, hg. eingegangen am 08.01.2024, ausdrücklich festgehalten, dass sein ursprüngliches Schreiben als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 17.10.2023 zu verstehen sei und wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die gänzliche Behebung des Straferkenntnisses beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Erstattung einer Stellungnahme durch die Bildungsdirektion Steiermark an das Landesverwaltungsgericht wurde hg. am 11.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer, aber kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat.

Auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes, des Beschwerdevorbringens der eingeholten Stellungnahmen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter des Schülers C D, geboren am ****. Gemeinsam mit C D‘s Mutter und zwei weiteren Kindern wohnt die Familie in S, S.

C D‘s Vater hat in der hg. mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei C D seit der Geburt ein genetischer Defekt vorliegt. Im Akteninhalt liegen eine „Ergänzung zum Befund vom 03.01.2019“ der I J, Institut für XXX, vom 18.06.2020, auf, welche als Ergebnis „xxxverhalten nachgewiesen“ ausweist; ein weiterer Befund des Instituts für XXX vom 30.07.2020 gibt unter anderem einen auffälligen Befund im Bereich XXX an. Laut einem aufliegenden Befund von Dr. E F, Kinderfacharzt, vom 11.03.2021, besteht bei C D eine ausgeprägte Sprachentwicklungsstörung, eine ausgeprägte Wahrnehmungsstörung sowie eine Entwicklungsstörung im Bereich der Grob- und der Feinmotorik. Ausdrücklich wird in diesem Befund aus kinderfachärztlicher Sicht eine Weiterführung der integrativen Zusatzbetreuung dringend empfohlen.

Zur Frage der Schulreife im Schuljahr 2022/2023 ist in keinem Befund und in keinem Gutachten eine Äußerung enthalten.

Betreffend das Schuljahr 2021/2022 haben C D‘s Eltern mit der damals für beide Volksschulen, also die VS S und die VS K, zuständigen Direktorin Gespräche betreffend die Einschulung von C D geführt und ist C D schließlich im Schuljahr 2021/2022 ein weiteres Jahr im Kindergarten verblieben, wobei von den Eltern formell ein Ansuchen auf Teilnahme am häuslichen Unterricht gestellt wurde, welcher nicht untersagt worden ist.

Betreffend das Schuljahr 2022/2023 hat der Beschuldigte der Bildungsdirektion Steiermark mit Schreiben vom 06.07.2022, dort eingegangen am 12.07.2022, mitgeteilt, dass C D „aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht beschulbar ist und somit an keiner regulären Schulform teilnehmen wird“.

Mit Schreiben vom 13.07.2022 hat die Bildungsdirektion Steiermark dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er im Falle seines Sohnes C D ein Ansuchen um Befreiung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen stellen könne, wobei das entsprechende Formular unter einem bereitgestellten Link heruntergeladen werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass im Falle, dass medizinische Befunde vorliegen, es von Vorteil wäre, diese an die Bildungsdirektion zu senden, da dies das Verfahren erheblich verkürzen würde. Ausdrücklich wurde gebeten, das ausgefüllte Formular bis spätestens 20.07.2022 der Bildungsdirektion vorzulegen.

Mit Schreiben vom 18.07.2022 hat der Beschuldigte der Bildungsdirektion Steiermark unter der Überschrift „Klärung“ Folgendes mitgeteilt:

„Klärung – [GZ:606381/38-2022]

Sehr geehrter Herr G H!

Der Unterzeichner hat Ihr Schreiben mit der Geschäftszahl [ 606381/38-20221 ] erhalten und gesichtet. Der Sprössling

C D

ist aufgrund seines medizinischen Hintergrunds noch zu keinem Schulbesuch angemeldet worden da dies unzumutbar ist.

Aus welchem Grund ist ein „Ansuchen um eine Befreiung" notwendig, wenn kein Schulbesuch angemeldet wurde?

Medizinische Befunde, welche die Unzumutbarkeit bestätigen, sind vorhanden. Sie werden jedoch sicher verstehen, dass solch sensible Daten, nicht an Dritte weitergegeben werden.

Gefertigt zum 18.07.2022

Durch Bedienstete angenommene Post, entspricht der Annahme durch Sie

Mit freundlichen Grüßen

A B “

Ein weiterer Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Bildungsdirektion Steiermark fand im Anschluss nicht mehr statt, auch ein Ansuchen auf Befreiung vom Schulbesuch wurde nicht gestellt.

Im gesamten Schuljahr 2022/2023 besuchte C D an keinem Tag eine Volksschule; auch den Kindergarten S hat er nicht besucht.

Ungefähr im Zeitraum von Februar 2023 bis April 2023 haben Gespräche mit den Eltern betreffend den künftigen Schulbesuch von C D im Schuljahr 2023/2024 stattgefunden, bei denen unter anderem von Seiten der Bildungsdirektion Steiermark eine Diversitätsmanagerin dabei war. Nach Einsichtnahme in den Akt hat die Diversitätsmanagerin dem Beschuldigten ausdrücklich mitgeteilt, dass C D auf Basis des Akteninhalts aktuell eigentlich eine Schule zu besuchen hätte; alternativ soll die Anmeldung von C D bei einer Schule und die Veranlassung seiner Krankschreibung bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 vorgeschlagen worden sein. Eine derartige Veranlassung wurde während des laufenden Schuljahres 2022/2023 nicht getroffen, es wurde auch kein Ansuchen um Befreiung von C D vom Schulbesuch gestellt.

C D hat auch danach im weiteren Verlauf des Schuljahres 2022/2023 keine Volksschule besucht.

Mit Anzeige vom 23.05.2023 hat die Leitung der Volksschule K der BH Graz-Umgebung gemeldet, dass C D im Zeitraum von ..2022 bis ..2023 dem Unterricht ungerechtfertigt ferngeblieben ist und dabei mehr als drei Schultage versäumt hat. Ausdrücklich ist in dieser Anzeige der Hinweis enthalten, dass im Zuge der Schuleinschreibung für das kommende Schuljahr festgestellt wurde, dass keine Schulpflichtbefreiung für das Kind besteht und der Schüler bereits in diesem Schuljahr schulpflichtig ist.

Aktuell besucht C D nach der hg. Ausführung des Beschuldigten seit Beginn des Schuljahres 2023/2024 die 1. Klasse der Volksschule K.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, eine von der Bildungsdirektion Steiermark am 12.01.2024 an das Landesverwaltungsgericht erstattete Stellungnahme, mit welcher sie auch die im Sachverhalt genannten Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und der Bildungsdirektion Steiermark vom Juli 2022 übermittelt hat, und vor allem auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2024.

In dieser mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte seine Sicht der Dinge dargelegt und einerseits den dargestellten Verfahrenslauf und andererseits den Umstand, dass sein Sohn C D im gesamten Schuljahr 2022/2023 keine Schule besucht hat, ausdrücklich bestätigt.

Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst in keiner Weise, dass sein Sohn C D im Tatzeitraum weder die VS K, noch die VS S oder eine andere Schule besucht hat; er ist vielmehr der Ansicht, diese Vorgehensweise sei in Anbetracht des gesundheitlichen Zustandes seines Sohnes rechtens gewesen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz besteht grundsätzlich nach Maßgabe der in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht, welche gemäß § 2 Abs. 1 mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September beginnt und gemäß § 3 neun Schuljahre dauert.

Die weiters relevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes idF BGBl. I Nr.96/2022 lauten wie folgt:

§ 5 Schulpflichtgesetz:

„(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)“

§ 6 Schulpflichtgesetz:

„(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes

1. in Deutschförderklassen oder

2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.“

§ 15 Schulpflichtgesetz:

„(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.“

§ 24 Schulpflichtgesetz:

„(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Im gegenständlichen Fall hat für den Schüler C D aufgrund seines Geburtsdatums, das ist der ****, die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich mit 1. September 2021 begonnen.

Den Ausführungen des Beschuldigten folgend, ist man offenbar im Zuge der Schülereinschreibung für dieses hier nicht verfahrensgegenständliche Schuljahr 2021/2022 gemeinsam mit der zuständigen Schuldirektorin zur Einsicht gelangt, dass C D nicht schulreif ist, wobei formell ein Ansuchen um Genehmigung des häuslichen Unterrichts gestellt wurde, welches nicht untersagt worden ist.

Diese Ansicht, dass nämlich bei C D die Schulreife nicht vorliegt, hat der Beschuldigte seinen eigenen Ausführungen zufolge auch für das Schuljahr 2022/2023 aufrechterhalten und wurde das im Schulpflichtgesetz vorgesehene Verfahren betreffend Aufnahme in die Volksschule für das Schuljahr 2022/2023 überhaupt nicht durchgeführt. Es hat auch an der in § 6 Abs. 1 leg. cit. normierten Einschreibung für dieses Schuljahr gefehlt und wurde auch kein Verlangen auf Überprüfung der Schulreife im Sinne von § 6 Abs. 2d leg. cit. gestellt.

Der Beschuldigte hat der Bildungsdirektion erstmals mit Schreiben vom 06.07.2022 mitgeteilt, dass C D nicht beschulbar sei und an keiner regulären Schulform teilnehmen wird. Auf die daraufhin seitens der Bildungsdirektion ergangene Verständigung betreffend Ansuchen um Befreiung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen ist der Beschuldigte lediglich insofern eingegangen, als er in seiner Antwort vom 18.07.2022 in Zweifel gezogen hat, dass ein Ansuchen um eine Befreiung notwendig sein soll, wenn kein Schulbesuch angemeldet wurde. Das von der Bildungsdirektion als notwendig bezeichnete Ansuchen um Befreiung vom Schulbesuch wurde nicht gestellt.

Zweifelsfrei und unbestritten steht fest, dass C D im gegenständlichen Tatzeitraum, der von ..2022 bis einschließlich ..2023, reicht, also beinahe das gesamte Schuljahr 2022/2023 umfasst, den Unterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht besucht hat. Es liegt keinerlei Nachweis hierfür vor, dass diese Nichterfüllung der Schulpflicht gerechtfertigt gewesen wäre, zumal das hierfür im Schulpflichtgesetz vorgesehene Verfahren vom Beschuldigten nicht angestrengt und von ihm auch keine andere diesbezügliche Veranlassung getroffen worden ist.

Ganz allgemein ist zum hier vorliegenden Sachverhalt festzuhalten, dass es grundsätzlich der Sphäre der Eltern zuzuordnen ist, die Voraussetzungen, organisatorischen Umstände und allfällige Ausnahmen eines Schulbesuches bezüglich eines vom Alter her grundsätzlich schulpflichtigen Kindes vorweg und rechtzeitig abzuklären. Es ist stets Sache eines Normunterworfenen bzw. dessen gesetzlichen Vertreters, sich über Antragsmodalitäten und entsprechende Fristen zu informieren und rechtzeitige Erkundigungen hierzu einzuholen.

Zum einen ist also jedenfalls davon auszugehen, dass bei gewöhnlicher Sorgfalt die Anmeldung eines Schulkindes und die anschließende Schülereinschreibung ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt wird; zum anderen ist im Falle, dass Eltern Zweifel an der Schulreife ihres Kindes haben, eine entsprechende Kontaktaufnahme mit der Schulleitung der Sprengelschule oder mit der Bildungsdirektion Steiermark zur Abklärung der Schulreife geboten.

All dies hat im gegenständlichen Fall für Schuljahr 2022/2023 nicht stattgefunden, sondern hat der Beschuldigte und Kindesvater erstmals mit Schreiben vom 06.07.2022 schriftlich mit der Bildungsdirektion Steiermark Kontakt insofern aufgenommen, als er die Nicht-Beschulbarkeit seines Sohnes und dessen von ihm selbst daraus abgeleitete Nicht-Teilnahme an einer regulären Schulform „mitgeteilt“ hat. Hierbei wird jedoch übersehen, dass in einem solchen Fall eine derartige Mitteilung nicht ausreicht, und hat daraufhin die Bildungsdirektion explizit auf die Möglichkeit des Ansuchens um Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen hingewiesen und den Link zum entsprechenden Formular mitübermittelt; auch die Vorlage von medizinischen Befunden wurde angeregt.

Auch wenn es grundsätzlich nicht unrichtig ist, dass, wie es der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, für ein solches Verfahren kein „Formularzwang“ besteht, also kein Zwang, exakt dieses Formular zu verwenden, so ist doch festzuhalten, dass eine derartige Befreiung gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 15 Abs 3 Schulpflichtgesetz von der Bildungsdirektion mit Bescheid zu verfügen ist. Naturgemäß hat einem derartigen Bescheid ein entsprechender Antrag bzw. ein entsprechendes Begehren voranzugehen, und wurde ein solcher Antrag bzw. ein solches Begehren im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht gestellt, und zwar weder mit dem hierfür eigens vorgesehenen Formular, noch in anderer Form.

Das Antwortschreiben des Beschuldigten vom 18.07.2022 an die Bildungsdirektion kann nämlich auch bei einer weiten Auslegung zugunsten des Beschuldigten nicht als entsprechendes Ansuchen um Befreiung gewertet werden, zumal der Beschuldigte auch ausdrücklich festgehalten hat, die vorhandenen medizinischen Befunde nicht vorzulegen. Daran vermag es auch nichts für seinen Standpunkt zu ändern, dass in früheren Verfahrensstadien Befunde von Juni 2020 und Juli 2020 und vom März 2021 vorgelegt wurden, zumal diese nichts zur aktuellen Situation im Juli 2022 und auch überhaupt nichts zur Schulreife des C D aussagen.

Ergänzend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge jedenfalls im Februar 2023 davon Kenntnis erlangt hat, dass aus den Akten keinerlei Hinweis auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Befreiung vom Schulbesuch hervorgeht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wären daher schon im eigenen Interesse jedenfalls Veranlassungen seitens des Beschuldigten im Sinne der Erlangung einer Befreiung vom Schulbesuch bzw. zur Erzielung eines rechtskonformen Zustandes im Hinblick auf die Erfüllung der Schulpflicht angezeigt gewesen und ist für das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt nicht nachvollziehbar, warum solche auch zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzt worden sind.

C D hatte daher im Sinne all dieser Ausführungen zum gegenständlichen Tatzeitraum die allgemeine Schulpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz erreicht und hätte er diese mangels jeglicher anderer Anordnungen grundsätzlich durch den Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule im Sinne des § 5 leg. cit. zu erfüllen gehabt.

Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Beschuldigte als sein Vater somit während des gesamten Tatzeitraumes verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht durch seinen Sohn in einer öffentlichen Schule zu sorgen. Ihm ist nämlich als dem Erziehungsberechtigten die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht seines Sohnes zu sorgen, auferlegt, wobei das Gesetz ihn verpflichtet, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln für diese Pflichterfüllung durch seinen Sohn Sorge zu tragen (vgl. u.a. VwGH 12.08.2010, 2008/10/0304, VwGH 23.09.19 93,93/10/0005, uam.).

Nachdem der Schüler jedoch im gesamten Tatzeitraum dem Unterricht ferngeblieben, keinerlei Befreiung vom Schulbesuch vorgelegen und auch keine sonstige anderslautende Anordnung ergangen ist, hat der Beschwerdeführer daher als sein Erziehungsberechtigter diese ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 und 4 leg. cit. in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass sein Sohn der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts nachgekommen ist.

In subjektiver Hinsicht ist die Tat ebenso schuldhaft vorwerfbar: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Auch eine falsche Gesetzesauslegung entschuldigt jedoch den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundungen. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden an einem objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum hingegen nicht auszuschließen (z.B. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007 mwN).

Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. z.B. VwGH 24.05.1989, 89/02/0017; 28.03.2014, 2014/02/0004; 11.01.2018, Ra 2017/11/0152). Dies kann durch Beibringung entsprechender Beweismittel bzw. Stellen entsprechender Beweisanträge erfolgen.

Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ist eine solche Entlastung nicht gelungen, zumal es nicht nur allgemein einem Erziehungsberechtigten zuzumuten ist, die im Hinblick auf einen Schulbesuch des eigenen Kindes erforderlichen Veranlassungen ordnungsgemäß und zeitgerecht zu setzen. Im vorliegenden Fall hat überdies die Bildungsdirektion den Beschuldigten im Juli 2022, also rund zwei Monate vor Beginn des kommenden Schuljahres, auf den notwendigen Antrag auf Befreiung hingewiesen und das von ihr hierfür bereitgestellte Formular übermittelt; auch die Vorlage von medizinischen Befunden wurde angeregt. Alle diese Veranlassungen hat der Beschuldigte jedoch weder vor Beginn dieses Schuljahres, noch im Februar 2023 gesetzt, als er von einer Bediensteten der Bildungsdirektion auf Unklarheiten, die sich betreffend Schulbesuch von C D aus dem Akteninhalt ergeben, hingewiesen wurde.

Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer die Schulpflichtverletzung daher auch in subjektiver Sicht vorzuwerfen, wobei ihm hinsichtlich des Verschuldens zumindest Eventualvorsatz anzulasten ist, d.h. er hat die Verwirklichung des Sachverhaltes, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (z.B. VwGH 29.01.1996, Zl 96/16/0014).

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bemessung der Strafe erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (vorliegend € 110,00 bis € 440,00); innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens hat die Behörde Ermessen. Entscheidend für die Strafhöhe ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens – sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde.

Die Behörde muss ihre Strafbemessung daher nachvollziehbar begründen, also Erwägungen darstellen, um der Partei und den Gerichten die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102). Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Verschuldensausmaß ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde hat im Rahmen ihrer Strafbemessung als mildernd nichts und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten gewertet. Mangels Bekanntgabe der finanziellen Verhältnisse hat sie sein Einkommen mit € 1.700,00 geschätzt und für einen Tatzeitraum von insgesamt mehr als acht Monaten eine Geldstrafe von € 300,00 (und die korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen 13 Stunden) verhängt.

Dazu sei bemerkt, dass der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung sein Einkommen mit ca. € 2.900,00 brutto und das Bestehen von Sorgepflichten für die Ehegattin und drei Kinder bei aufrechten Belastungen von € 300.000,00 (Kredit für ein Haus) bekannt gegeben hat.

Die mit der verletzten Norm des Schulpflichtgesetzes geschützten Rechtsgüter sind das öffentliche Interesse an der Einhaltung der verfassungsgesetzlich normierten Schulpflicht und das Recht eines Kindes auf Bildung, welche beide als bedeutend einzustufen sind. Der Beschwerdeführer hat diese Zwecke nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihm nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls zumindest Eventualvorsatz anzulasten.

Die Strafbarkeit der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung hat der Gesetzgeber „jedenfalls“ ab einem ungerechtfertigten Fernbleiben vom Unterricht von mehr als drei Schultagen festgelegt. In Anbetracht des hier beinahe über ein gesamtes Schuljahr reichenden Tatzeitraumes ist bei der von der belangten Behörde bemessenen Strafe, mit der sie den gesetzlichen Strafrahmen zu knapp 70 % ausschöpft, keine Unangemessenheit zu erblicken.

Insgesamt war die von der Behörde ausgemessene Strafe nicht als tat- oder schuldunangemessen zu qualifizieren, zumal auch ungünstige finanzielle Verhältnisse nach der Judikatur des VwGH nicht bedeuten würden, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde. Die Verhängung einer Geldstrafe – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gegebenenfalls auch die Verhängung der Höchststrafe – ist nach der Judikatur des VwGH auch dann gerechtfertigt, wenn ein Bestrafter über keinerlei oder nur ein sehr geringes Einkommen verfügt (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129).

Es waren im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen für die Anwendung von § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) noch für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG erfüllt, dies insbesondere deshalb, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung nicht gering sind und im Rahmen des Verschuldens ebenso nicht von einer Geringfügigkeit auszugehen ist.

Die von der belangten Behörde als Ermessensentscheidung getroffene Strafbemessung war daher nicht als rechtswidrig zu monieren, weswegen der Beschwerde insgesamt ein Erfolg versagt sein musste.

Es war aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Kosten:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Falle der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe – mindestens jedoch mit € 10,00 – festzusetzen.

Zur Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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