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LVwG 30.25-467/2024•LVwG ST LVwG 30.25-467/2024
LVwG 30.25-467/2024Landesverwaltungsgericht22.03.2024
Öffentlichkeit, Straße, Erklärung, Gemeingebrauch, stillschweigende Widmung, Verwirklichung, Rechtsperson, Veranstalter, Tatbild, Benutzung, Zustimmung, Straßenverwaltung, Straßenblockade, Gefahren, weltweiter Temperaturanstieg, Nachteile, Individualrechtsgüter, Abwendung, Notstandslage, Geeignetheit, Versammlung, Versammlungsteilnahme, Straßenbereich, Gefahrenabwehr, alternative Möglichkeiten, Medien, Botschaften, Gesprächen, Dialog, Teilnahme, politischer Prozess, Aufmerksamkeit, Irrtum, Irrtumsproblematik, Rechtfertigungsgrund, Klimanotstandsbeschluss, Nationalrat, politischer Beschluss, Straße, Benützung, Straßenverkehrsordnung 1960, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Verwaltungsstrafgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, G, Mgasse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 22.12.2023, GZ: GRAZ/601230009013/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 19.01.2024 insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass es im behördlichen Straferkenntnis statt „…und dabei Banner mit den Aufschriften … getragen haben“ es „…und dabei mit einer weiteren Person ein Banner entweder mit der Aufschrift „Keine neuen Bohrungen – 100 km/h sind genug“ oder „Wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“ getragen hat und mit den Teilnehmern an dieser Kundgebung die Textpassagen: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“ und „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ gesungen hat, und dass wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Beschwerdeführer gemäß § 19 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VStG), auf Rechtsgrundlage § 56 Abs 1 Steiermärkisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 80/2021, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz wurde Herrn A B eine Verwaltungsübertretung unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240322_LVwG_30_25_467_2024_00/image001.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240322_LVwG_30_25_467_2024_00/image002.png“
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er überdies € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf Rechtsgrundlage § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 165,00 betrage.
Bescheidbegründend bezog sich die belangte Behörde auf die Anzeige der LPD Steiermark vom 09.05.2023 und die Strafverfügung vom 12.05.2023, gegen welche von Beschuldigtenseite Einspruch erhoben worden sei.
Der Tatort sei eine öffentliche, dem LStVG unterliegende Straße, deren Zweck in der uneingeschränkten Nutzung einer dem dringenden Verkehrsbedürfnis dienenden Straße mit öffentlichem Verkehr bestehe, wobei die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet sei und auch von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe. Die näher beschriebene Tathandlung stelle eine nicht bestimmungsgemäße bzw. unzweckmäßige Verwendung dieses Teils der Straße dar, sodass dafür eine Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen gewesen wäre, was jedoch fallbezogen nicht vorgenommen worden sei, zumal ein entsprechendes Ansuchen an die Straßenverwaltung nicht gestellt worden sei, sodass dieser die Möglichkeit zur Überprüfung für die nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Straße von vornherein genommen worden sei und sei der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung mangels Zustimmung der Straßenverwaltung zum Tatzeitpunkt verwirklicht worden.
In subjektiver Hinsicht wurde behördlicherseits im Ergebnis von einem Ungehorsamsdelikt ausgegangen und ausgeführt, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift lediglich dann entschuldige, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Beschuldigte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können und wäre es dem Beschuldigten auch zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und über die einschlägigen Bestimmungen zu informieren, sodass von fahrlässigem Verhalten des Beschuldigten auszugehen sei und hätte dieser bei Unsicherheiten über die Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen gehabt.
Die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit falle in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und sei die Straßenverwaltung nach § 54 Abs 1 LStVG 1964 aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet und verletzte die Verhängung einer derartigen Verwaltungsstrafe nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit, wenn für die Benützung einer Straße zur nicht bestimmungsgemäßen Zwecken die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht eingeholt worden sei. Überdies sei die in Rede stehende Veranstaltung auch nicht im Sinne des Versammlungsgesetzes ordnungsgemäß angemeldet gewesen.
Eine Ermahnung komme nicht in Betracht, da das strafrechtlich geschützte Rechtsgut die allgemeine Verkehrssicherheit und die sichere Benützung der Straßen und Verkehrsflächen durch sämtliche Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sei, welche bei Behinderung eine Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstellen würde und bleibe das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten auch nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurück, sodass von einem geringen Verschulden nicht auszugehen sei und eine Ermahnung behördlicherseits nicht ausgesprochen werden habe können.
Der Beschuldigte habe die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Der Schutzzweck der Bestimmung des § 54 Abs 1 Stmk. LStVG diene hier dem Schutz der Straße selbst und deren Erhaltung zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der bestimmungsgemäßen Benützung, somit auch des Gemeingebrauchs, und habe der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung den Schutzzweck dieser Norm verletzt, zumal die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht eingeholt worden sei.
Strafbemessend wurde der Umstand des Nichtvorliegens von Verwaltungsübertretungen als mildernd gewertet und wurden von Seiten der Behörde erschwerende Umstände nicht angenommen; die persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten seien berücksichtigt worden und die Geldstrafe sei der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten entsprechend zu bemessen und liege diese im untersten Bereich des bis zu € 2.180,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Die Verhängung einer Geldstrafe sei selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe und bedeutet dies auch nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestehe, wobei eine Geldstrafe auch dann zu verhängen sei, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er nicht in der Lage sein werde, diese zu bezahlen. Die verhängte Strafe sei sowohl den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG als auch den subjektiven Merkmalen nach § 19 Abs 2 leg. cit. entsprechend und werde auch angenommen, dass diese geeignet sei, den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei behördlicherseits auch auf generalpräventive Aspekte Bezug genommen wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr A B mit Schriftsatz vom 19.01.2024, welchem auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ vom 24.02.2021, die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Entschließung des Nationalrates vom 25.09.2019 betreffend Erklärung des Climate Emergency angeschlossen waren, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen; in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen sowie in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß – außerordentlich – herabzusetzen.
Im Detail wurde dabei Folgendes ausgeführt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240322_LVwG_30_25_467_2024_00/image003.png„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240322_LVwG_30_25_467_2024_00/image004.png
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240322_LVwG_30_25_467_2024_00/image010.png
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“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Behörde mit Eingabe vom 25.01.2024 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes vorgelegt.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 15.03.2024 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch die Polizeiorgane Insp. C D sowie KI E F zeugenschaftlich und der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung nicht zugegen.
Im Zuge der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerde und führte aus, dass er nicht bestreite, an der Kundgebung bzw. dem Marsch teilgenommen zu haben. Insgesamt seien sie damals ca. 15 Personen gewesen, welche auf der Fahrbahn der besagten Strecke gegangen seien, wobei auch Banner getragen worden seien. Es seien mehrere Banner gewesen, wobei jeweils zwei Banner die Fahrbahn überspannt hätten und ein Banner jeweils von zwei Personen gehalten bzw. getragen worden sei. Fakt sei, dass es mehrere Banner damals gegeben habe und auf einem Banner: „Keine neuen Bohrungen – 100 km/h sind genug“ glaublich geschrieben gewesen sei und auf einem anderen: „Wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“. Seines Wissens handle es sich bei: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“, „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ nicht um Aufschriften auf einem Banner, sondern um Textpassagen, welche sie gesungen hätten. Welches der genannten Banner er damals getragen habe, wisse er nicht mehr. Richtig sei auch, dass er für die Benützung der Straße damals in der Form nicht um Zustimmung bei der Straßenverwaltung angesucht habe. Er selbst wisse auch nichts von einer Zustimmung. Zweck der Kundgebung sei gewesen, auf den Klimanotstand hinzuweisen und die Verantwortlichen durch entsprechende Aufmerksamkeit zum Handeln zu bewegen. Wie lange es gedauert habe, könne er nicht sagen. Er sei von Anfang an bis zum Schluss der Kundgebung anwesend gewesen. Vermutlich sei es so gewesen, dass die Polizei auch den Straßenverkehr geregelt habe bzw. umgeleitet habe.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens hielt der Beschwerdeführer noch fest, dass sich die gegenständliche Beschwerde inhaltlich auch auf die ihm vorgeworfene gegenständliche Übertretung beziehe, sie die Fahrbahn unverzüglich, nachdem die Versammlung aufgelöst worden war, verlassen hätten. Er ersuchte um schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Er engagiere sich schon seit ca. sechs Jahren für den Klimaschutz und hätten die bisherigen Anstrengungen, wie angemeldete Versammlungen z.B. „Der globale Klimastreik“ in W 2019 oder Petitionen beim Nationalrat keinen Erfolg gezeigt. 2019 hätte es auch das „Klimaratvolksbegehren“ gegeben und sei dies auch von 400.000 Personen unterstützt worden. Das Ausmaß der Klimakatastrophe zeige sich bereits jetzt. Wir alle seien Augenzeugen, er wisse dies auch aus seiner Praxis als Physikstudent, dass die Auswirkungen, wenn wir jetzt nicht handeln würden, noch dramatischer sein würden. Es würden Millionenschäden durch Extremwetterereignisse, Hungersnöte und Wasserknappheit, auch in Österreich drohen. Der UNO Generalsekretär habe gesagt: „Verzögerung bedeutet Tod“ in Bezug auf die Klimapolitik der Regierungen, auch der österreichischen. Diese Verzögerung sei nur möglich, wenn wir alle wegschauen würden. Er demonstriere auf der Straße, damit mehr Leute hinschauen würden.
Aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde, des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, welche dem Beschwerdeverfahren auch im Zuge der Gerichtsverhandlung zugrundegelegt wurden, soweit darauf Bezug genommen wurde, und des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2023, 08.55 Uhr in G, Kreuzung Fplatz/Hgasse weiter Richtung Bring über den Oring und den Jring bis zur Kreuzung Ngasse eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, da er in G, Kreuzung Fplatz/Hgasse (Grundstück Nr. ***, KG *****, I Stadt, EZ: *****) auf der Fahrbahn über die Hgasse in Richtung Bring (Grundstück Nr. ***, KG *****, I Stadt, EZ: *****) über den Oring (Grundstück Nr. ***, KG *****, I Stadt, EZ: *****) und den Jring (Grundstück Nr. ***, KG *****, I Stadt, EZ: *****) bis zur Kreuzung Ngasse an einem Marsch teilgenommen hat und dabei mit einer anderen Person ein Banner entweder mit der Aufschrift: „Keine neuen Bohrungen - 100 km/h sind genug“ oder „Wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“ getragen hat und mit den anderen Teilnehmern die Textpassagen: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“ und „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ gesungen hat, wodurch die Straße blockiert wurde, ohne dass hierfür die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt wurde und vorgelegen war, obwohl bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck es einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf. Welches Banner der Beschwerdeführer damals genau trug, ließ sich nicht mehr feststellen, es waren mehrere Banner, wobei jeweils zwei Banner die Fahrbahn überspannten und ein Banner jeweils von zwei Personen gehalten bzw. getragen wurde. Während dieser Zeit war die Fahrbahn in diesen Bereichen der Kundgebung nicht befahrbar, wobei um die 15 Personen an dieser Kundgebung beteiligt waren und auf der Fahrbahn gegangen wurde, sodass der Verkehr auch zum Teil großräumig umgeleitet werden musste.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 350,00 und hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Er war zum Zeitpunkt der Tat im Hinblick auf eine rechtskräftige Übertretung des Meldegesetzes zur GZ: GRAZ/601200002973/2020 der belangten Behörde (Tatzeit 06.04.2020, Rechtskraft 29.07.2020) verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.
Beweiswürdigend gilt es festzuhalten, dass die Begehung der dem Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht zur Last gelegten Tat beschwerdeführerseitig im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens auch nicht bestritten wurde, insbesondere auch den Umstand betreffend, wonach für die in Rede stehende Nutzung der gegenständlichen Straße am Tatort zur Tatzeit eine Zustimmung der Straßenverwaltung fallbezogen nicht eingeholt worden sei. Letzteres wurde in der Verhandlung auch von Seiten der Strafreferentin der Behörde, der Zeugin G H, nochmals bestätigt. Im Übrigen gab der zeugenschaftlich einvernommene Vertreter des Straßenamtes I J auch durchaus glaubhaft an, dass die Gemeindestraßen in G betreffend im Straßenamt noch bis dato kein Ansuchen eingelangt sei, welches auf die Erteilung der Zustimmung nach § 54 LStVG von „Klimaklebern“ gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst gab ebenfalls glaubhaft an, dass er ein derartiges Anbringen bei der Straßenverwaltung nicht eingebracht habe. Im Übrigen wurden die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Tathandlung in Bezug auf die vorgenommene Straßenbenützung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens auch durch die zeugenschaftlich einvernommenen, näher bezeichneten Polizeiorgane glaubhaft bestätigt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen Insp. C D lediglich bekannt vorkam, erinnerte sich der Zeuge KI E F noch genauer an den damaligen Sachverhalt und führte auch aus, dass zwei oder drei Transparente von mehreren Personen getragen worden seien und bestätigte auch die Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sprechchöre in dieser Gruppe, welche sich auch die Sätze: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“ sowie seiner Vermutung nach auch auf „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ bezogen, sodass nicht davon auszugehen war, dass diese Sätze als „Aufschriften“ auf den mitgeführten Bannern damals auch verschriftlicht waren. Der Zeuge KI E F war sich auch ziemlich sicher, dass der Beschwerdeführer damals auch ein Banner trug und führte auch ebenfalls durchaus glaubhaft aus, dass auf der Fahrbahn gegangen wurde und ein Fahrzeugverkehr in dem besagten Bereich des „Marsches“ auch nicht möglich war und der Verkehr teilweise großräumig umgeleitet wurde und deckt sich dies im Wesentlichen auch mit der Aussage des Zeugen Insp. C D, welcher ebenfalls überzeugend angab, dass die Fahrbahn in den Bereichen der Kundgebung damals nicht befahrbar war.
Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers anlangt, so wurden seine in der Verhandlung getätigten bezughabenden Aussagen als glaubwürdig erachtet.
Die mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich fallbezogen aus der im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde erliegenden Urkunde des Verwaltungsvorstrafenauszugs.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Landes- Straßenverwaltungsgesetzes lauten wie folgt:
§ 1 LStVG:
„Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)“
§ 2 LStVG:
„Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
(2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.
(3) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen.“
§ 5 LStVG:
„Gemeingebrauch
Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.“
§ 7 LStVG:
„Gattungen von öffentlichen Straßen
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:
1. Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8).
2. Eisenbahn-Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (§ 8).
2a.Zufahrtstraßen, das sind öffentliche Straßen, welche die Verbindung zu einer bedeutenden Infrastruktureinrichtung herstellen und als solche erklärt wurden (§ 8).
3. Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (§ 8).
a)Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden;
b)gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen);
c)alle öffenlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.
5. Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur den Eigentümern, Besitzern und Bewohnern einer beschränkten Anzahl an Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).
(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.“
§ 12 LStVG:
„Verwaltung von Gemeindestraßen
Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.“
§ 16 LStVG:
„Erhaltungspflicht
Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.“
§ 54 LStVG:
„Besondere Inanspruchnahme
(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.
(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.“
§ 56 LStVG:
„Strafbestimmungen
(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.“
§ 5 VStG lautet wie folgt:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmen Nachstehendes:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 32 Abs 2 und 3 StGB lauten wie folgt:
„(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“
Im Beschwerdefall hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an den näher bezeichneten Orten die dem Stmk. LStVG unterliegenden Straßen nicht zu Zwecken des Straßenverkehrs benutzte, indem er näher beschriebenes Banner tragend an einem Marsch auf den Fahrbahnen teilnahm, wodurch die Straßen auch blockiert wurden, ohne dass hiefür die Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen hatte und steht auch fest, dass die Erteilung der diesbezüglichen Zustimmung fallbezogen zuvor dort auch nicht beantragt wurde.
Dass es sich bei dem Tatort um eine in den Geltungsbereich des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 fallende Straße (vgl. § 1 Abs 1 leg. cit.) handelte, ist im Beschwerdefall nicht strittig, wobei als Bestandteile der öffentlichen Straße im Sinne des LStVG auch die in § 2 Abs 2 leg. cit. angeführten Teile bzw. Anlagen gelten. § 5 LStVG normiert auch, dass die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf. Auch verfahrensgegenständliche Straßen in Form von Gemeindestraßen nach § 7 Abs 1 Z 4 LStVG sind derartige öffentliche Straßen, wobei der Begriff der „öffentlichen Straße“ im Sinne des LStVG mit dem Begriff der „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ gemäß § 1 StVO nicht ident ist (vgl. z.B. VwGH am 17.06.1987, 86/03/0234). Ob die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des LStVG aufgrund einer formellen Erklärung (vgl. § 8 leg. cit.) oder aufgrund des Gemeingebrauches (stillschweigende Widmung) vorliegt, ist allein nach dem LStVG zu entscheiden, sodass - entgegen dem behördlichen Dafürhalten - nicht jede der StVO unterliegende Straße auch eine solche ist, auf welche die Bestimmungen des LStVG Anwendung finden, umgekehrt jedoch davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen einer dem LStVG unterliegenden Straße auch eine solche im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO vorliegt.
Zutreffend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer, da dieser die Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck zur Tatzeit benutzte, jedoch ohne Vorliegen der Zustimmung der Landesstraßenverwaltung, zur Tatzeit am Tatort eine Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs 1 LStVG iVm § 54 Abs 1 leg. cit. in objektiver Hinsicht verwirklichte. Soweit beschwerdeführerseitig davon ausgegangen wurde, nicht „Veranstalter“ der in Rede stehenden Kundgebung gewesen zu sein, und er vorbrachte, deshalb verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich zu sein, so ist unter Verweis auf obige Ausführungen festzuhalten, dass die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes in objektiver Hinsicht nicht auf eine bestimmte Rechtsperson, sondern das in Rede stehende Tatbild vielmehr auf das Benutzen der Straße ohne vorliegende Zustimmung der Straßenverwaltung abstellt, wobei fallbezogen auch keinerlei die „Versammlung“ deckende Zustimmung vorlag, zumal die Einholung einer solchen unterlassen wurde.
Ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche Beschwerde in standardisierter Form verfasst wurde und auf den Beschwerdefall nicht explizit Bezug nimmt, ist dieser in diesem Zusammenhang in verfahrensrelevanter Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch insofern bestreitet, als er sich auch auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes bezieht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Folgen des Klimawandels unmittelbare Gefahren für Individualrechtsgüter nach sich ziehen, so ist von einem Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes dann auszugehen, wenn der Täter als ultima ratio ein einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes höherwertiges Rechtsgut dadurch rettet, indem er ein geringerwertiges Rechtsgut opfert, wobei die Gefahr für eine Rechtfertigung durch Notstand nicht anderes abwehrbar sein muss, was bedeutet, dass das angewendete Mittel auch geeignet sein muss, die Rettungschancen mehr als minimal zu erhöhen und unter mehreren zur Verfügung stehenden das relativ schonendste, also das fremde Rechtsgüter am wenigsten zu beeinträchtigende zu sein hat (vgl. z.B. VGW Wien am 11.12.2023, VGW-031/095/9623/2023-42 unter Verweis auf Wessely in Raschauer/Wessely VStG3 [2023] RZ 3 zu § 6). Die gegenständliche Straßenblockade war für sich genommen auch nicht geeignet, Gefahren des weltweiten Temperaturanstiegs konkret hintanzuhalten und damit verbundene Nachteile auf Individualrechtsgüter tatsächlich abzuwenden, sodass es im Beschwerdefall in diesem Zusammenhang – selbst bei angenommener Notstandslage - bereits an der Geeignetheit der bezughabenden Handlung mangelt (vgl. z.B. auch VGW Wien am 11.12.2023, GZ: VGW-031/095/9623/2023-42). Im Übrigen hat die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsgerichtlichen Gebots konkret auch das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr zu sein (vgl. z.B. auch VGW Wien am 29.08.2023, GZ: VGW-001/16/7753/2023 unter Verweis auf VwGH am 30.03.1993, 92/04/0241 und VwGH am 06.10.1993, 93/17/0266 sowie VwGH am 24.07.2001, 97/21/0622). Gegenständlich wird verwaltungsgerichtlicherseits jedoch nicht davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden „Versammlung/Versammlungsteilnahme“ auf den gegenständlichen, dem LStVG unterliegenden Straßenbereichen ohne Einholung der erforderlichen Zustimmung der Straßenverwaltung um das „einzige Mittel“ einer Gefahrenabwehr handelt, zumal – ungeachtet der beschwerdeführerseitig dargelegten exemplarischen Anstrengungen - auch vom Vorliegen weiterer alternativer Möglichkeiten auszugehen ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung entsprechender Medien unter Bewerbung zu transportierender Botschaften bzw. allfälligen wiederholten Gesprächen im Rahmen eines sachlichen Dialoges mit Vertretern von Parteien und politischen Mandataren, aktive Teilnahme an politischen Prozessen, etc, wodurch auch die entsprechende politische, mediale, gesellschaftliche und damit auch öffentliche Aufmerksamkeit hervorgerufen werden hätte können. Im Übrigen wäre die Straßenverwaltung bei Prüfung des Sachverhaltes auch zu grundrechtskonformem Handeln aufgerufen gewesen, wäre ihr ein entsprechendes Anbringen vorgelegen (vgl. dazu unten).
Der behauptete Rechtfertigungsgrund liegt somit nicht vor und obliegt es dem Verwaltungsgericht nicht im Beschwerdefall zu beurteilen, ob den Motiven des Beschwerdeführers zutreffende Annahmen zu Grunde liegen bzw. von einem Versäumnis der Legislative, hinreichende Schmutzmaßnahmen für das Klima zu beschließen, tatsächlich auszugehen ist.
Gegenständlich hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH am 29.09.2008, B2355/07) auch keinerlei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 54 Abs 1 LStVG 1964 gehegt und ausgesprochen, dass auch die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung verpflichtet ist, insofern grundrechtskonform vorzugehen, als die Zustimmung für die im Zuge einer Versammlung geplante Benützung der Straße im Lichte des Erkenntnisses VfSlg. 17600/2005 grundsätzlich zu erteilen ist und daher im Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen ist, ob allenfalls die Rechtswidrigkeit der konsenslosen Straßenbenützung ausschließende Rechtfertigungsgründe – wie etwa die Versagung der Zustimmung nach § 54 Abs 1 LStVG 1964, ohne dass von der Straßenverwaltung wahrzunehmende private oder öffentliche Interessen entgegengestanden wären – bestehen und wenn die Straßenverwaltung dazu verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmung der Straßenbenützung zu erteilen, dieser Umstand nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen wäre, sondern das Straferkenntnis behoben werden müsse.
Fallbezogen liegt jedoch kein Fall vor, in welchem die Straßenverwaltung die nach § 54 Abs 1 LStVG 1964 erforderliche Zustimmung rechtswidrig verweigerte und die Straßenverwaltung nicht grundrechtskonform vorging, sondern vielmehr die Erteilung der Zustimmung für die in Rede stehende dem bestimmungsgemäßen Zweck widerstreitende Benützung der gegenständlichen Straßen zuvor bei der Straßenverwaltung auch gar nicht beantragt wurde. Dadurch, dass der Beschwerdeführer für die im Zuge der genannten Versammlung durchgeführte Benützung des näher bezeichneten Straßenbereiches - entgegen der in § 54 Abs 1 LStVG 1964 enthaltenen Verpflichtung – nicht die Zustimmung der Straßenverwaltung einholte und wurde der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH am 23.06.2005, B1207/04), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit auch aufgrund der Höhe der verhängten Geldstrafe nicht verletzt. Unbeschadet der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes, eine derartige Grundrechtsbeeinträchtigung festzustellen, hegt das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Zusammenhang aus diesen Gründen keinerlei Bedenken in Bezug auf das mangelnde Vorliegen einer allfälligen grundrechtlichen Beeinträchtigung, insbesondere bezogen auf den geltend gemachten Eingriff in die Versammlungsfreiheit.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184).
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.
Gegenständlich bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in verfahrensrelevanter Hinsicht auch auf das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes des entschuldigenden Notstandes im Sinne der Regelung des § 6 VStG, welcher fallbezogen auch voraussetzt, dass die Gefahrenabwehr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung einer objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl. z.B. VwGH am 12.07.2021, Ra 2021/09/0161, VwGH am 29.10.2007, 2006/10/0078 und VwGH am 23.03.1999, 95/21/0371) und wird diesbezüglich auf obige Ausführungen verwiesen, insbesondere kann ein entschuldigender Notstand mangels Geeignetheit der Handlung nicht vorzuliegen (vgl. auch VWG Wien am 11.12.2023, VGW-031/095/9623/2023-42 unter Verweis auf Wessely in Raschauer/Wessely, VStG³ [2023] RZ 9 zu § 6 VStG), und liegt der Schuldausschließungsgrund des Notstands nur vor, wenn zur Rettung des bedrohten Rechtsguts kein anderer schonenderer Weg offensteht (vgl. z.B. VwGH am 07.06.1973, 1859/71, OGH am 23.05.2018, 15 Os 38/18d und OGH am 20.03.1990, 15 Os 41/89). Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Beschuldigte zuwidergehandelt hat, entschuldigt auch nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Beschuldigte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unter einem Notstand im Sinne der Regelung des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in welchem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht und muss es sich dabei um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. z.B. VwGH am 11.10.1991, 91/18/0079 unter Verweis auf VwGH am 27.05.1987, 87/03/0112), jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich auch rechtskonform zu verhalten und bei Vorliegen von Zweifeln in Bezug auf die Rechtslage bzw. bei deren Unkenntnis sich über die einschlägigen Bestimmungen bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. z.B. VwGH am 26.03.2021, Ra 2021/03/0006, vgl. auch VwGH am 13.09.2016, Ro 2016/03/0013). Der beschwerdeführerseitig angezogene Entschuldigungsgrund liegt fallbezogen daher nicht vor und hat der Beschwerdeführer die Verwirklichung des in Rede stehende Verwaltungsstraftatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei gegenständlich vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Soweit beschwerdeführerseitig auch eine Irrtumsproblematik in Bezug auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aufgrund des „Klimanotstandsbeschlusses“ des Nationalrates beschwerdebegründend angezogen wurde, so vermag ein direkter Zusammenhang zwischen diesem politischen Beschluss und einem allfälligen Irrtum, bezogen auf das Unterlassen der Einholung der Zustimmung der Straßenverwaltung und dem Benützen der Straße zu den näher beschriebenen Zwecken fallbezogen nicht erkannt zu werden; - ungeachtet des Umstandes, dass dies beschwerdeführerseitig im Beschwerdefall auch nicht konkret ins Treffen geführt wurde. Im Übrigen wäre ein allfälliger Irrtum beschwerdeführerseitig bei gehöriger Aufmerksamkeit auch zu erkennen und vermeidbar gewesen und ist auch nicht zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer rechtskonformes Handeln fallbezogen nicht zumutbar gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegenständlich in seiner Beschwerde überdies auch auf allfällige Verfahrensmängel stützte, ist auszuführen, dass es der Behörde obliegt, Beweise auch mittelbar aufzunehmen und wären selbst allfällige vorliegende Mängel durch des behördlichen Verfahrens durch das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt.
Die Regelung des § 54 Abs 1 LStVG 1964 hat den Zweck der Straßenverwaltung die Prüfung des Sachverhaltes der beabsichtigten Benützung der Straße zu anderen als dem bestimmungsgemäßen Zweck in verfassungskonformer Hinsicht zu ermöglichen, wobei Straßenangelegenheiten die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Herstellung und der Erhaltung des Straßenkörpers betreffen und sich auf die Straße selbst beziehen und ist mit der belangten Behörde auch davon auszugehen, dass die Regelung des § 54 Abs 1 LStVG auch dem Schutz der Straße selbst und deren Erhaltung zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der bestimmungsgemäßen Benützung, somit auch des Gemeingebrauchs nach § 5 leg. cit., dient und kompetenzrechtlich nicht die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Zweck hat. Letztere Belange fallen kompetenzrechtlich im Zusammenhang mit der Sondernutzung von Straßen mit öffentlichem Verkehr in den Anwendungsbereich der StVO 1960 (vgl. zur kompetenzrechtlichen Problematik auch Dworak/Eisenberger Steiermärkisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., S 145).
Fallbezogen wurde beschwerdeführerseitig in eventu auch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass § 56 LStVG im Bereich der Strafbestimmungen auch bei einer Übertretung nach § 54 leg. cit. eine Geldstrafe von bis zu € 2.180,00 und im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vorsieht, sodass aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Lichte dieser Strafdrohung nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden strafrechtlich geschützten Rechtsgut um ein nicht bedeutendes handelt, sodass nachdem zur Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG sämtliche Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 leg. cit. kumulativ vorzuliegen haben, die Erteilung einer Ermahnung im Beschwerdefall bereits deshalb nicht in Betracht kommt, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein müssten (vgl. z.B. VwGH am 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
Strafbemessend gilt es festzuhalten, dass mit der belangten Behörde im Beschwerdefall von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, wobei sich diese persönlichen Verhältnisse mittlerweile jedoch etwas verschlechterten und - ungeachtet des Umstandes, dass das Beschwerdeverfahren auch die mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zutage brachte – die Verwaltungsstrafe unter Bedachtnahme auf die aktuellen Vermögensverhältnisse und das Ausmaß der Beeinträchtigung des durch die in Rede stehenden Regelung geschützten Rechtsgutes aufgrund der behördlicherseits festgelegten (kurzen) Tatzeit von fallbezogen einer Minute sowie den Milderungsgrund des achtenswerten Beweggrundes im Lichte des Motivs der Versammlung im Zusammenhang mit dem Anliegen des Klimaschutzes und der Relation der Tat (vgl. dazu ausführlich LVwG Stmk. vom 12.02.2024, LVwG 30.4-98/2024-8) im Beschwerdefall dennoch tat- und schuldangemessen zu reduzieren war.
Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG lagen schon deshalb nicht vor, da die Strafdrohung in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe fallbezogen nicht vorsieht (vgl. z.B. VwGH am 22.10.1990, 90/19/0468).
Zutreffend hielt die belangte Behörde auch fest, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über kein Einkommen verfügt (vgl. z.B. auch VwGH am 30.01.2014, 2013/03/0129), und eine solche auch dann zu verhängen ist, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen (vgl. z.B. VwGH am 13.03.1991, 90/03/0016 unter Verweis auf VwGH am 21.03.1975, 770/74).
Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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