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LVwG 20.32-3333/2023•LVwG ST LVwG 20.32-3333/2023
LVwG 20.32-3333/2023Landesverwaltungsgericht21.03.2024
Zwangsmittel, Zwang, Durchsuchung, Identitätsfeststellung, Ausweis, Identität, Auskunft, Verwaltungsstrafgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A B, geboren am *****, wohnhaft in Kdorf-Gfeld, K Gfeld, vertreten durch Dr. C D, E F, Rechtsanwälte OG, G, Kstraße, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit zwei der belangten Behörde Landespolizeidirektion Steiermark, diese vertreten durch Hofrat Mag. G H, zurechenbaren Amtshandlungen von Exekutivorganen (Identitätsfeststellung, Festnahme und nachfolgende Anhaltung) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I.1. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde gegen die am 22.09.2023 gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte Aufforderung zur Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG dem Grunde nach abgewiesen. Im Hinblick auf den Einsatz von Zwangsmitteln gemäß § 39a VStG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die anlässlich der Identitätsfeststellung gewählte Vorgehensweise der Organe der belangten Behörde (das Ergreifen der Hände des Beschwerdeführers, das Schieben des Beschwerdeführers in Richtung Mauer, das Festhalten des Beschwerdeführers, die Durchsuchung des Beschwerdeführers nach einem Ausweis sowie das Anlegen von Handfesseln, um den Beschwerdeführer durchsuchen zu können) nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig war.
I.2. Ein Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung wird zu diesem Spruchpunkt nicht zugesprochen.
II.1. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde gegen die am 22.09.2023 erfolgte Festnahme und nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers Folge gegeben und festgestellt, dass die durch die Organe der belangten Behörde angeordnete zwangsweise Festnahme und nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers samt der Nichtabnahme von Handfesseln gemäß § 35 Z 1 VStG rechtswidrig war.
II.2. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60, den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sowie den Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 30,00 (Eingabegebühr), sohin insgesamt € 1.689,60 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Schriftsatz vom 19.10.2023 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde ein, in welcher zusammengefasst dargelegt wurde, dass am 22.09.2023 beim BF von Organen der belangten Behörde eine zwangsweise Personendurchsuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchgeführt worden sei. In weiterer Folge sei der BF zwangsweise unter Anlegung von Handfesseln in eine Dienstelle der belangten Behörde verbracht worden. Der BF beantragte, den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als rechtswidrig zu erkennen, dies unter Zuspruch des gesetzlichen Kostenersatzes.
2. Mit Erledigung vom 13.11.2023 replizierte die belangte Behörde auf das Beschwerdevorbringen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
3. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Steiermark am 28.02.2024 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF klargestellt, dass sich die Maßnahmenbeschwerde sowohl gegen die Identitätsfeststellung als auch gegen die Festnahme und Anhaltung des BF richtet. Zum Sachverhalt befragt wurden der BF, sowie die Zeugen O., Insp. W. sowie AI R. Gezeigt wurden ein Überwachungsvideo des Einkaufszentrums „I J“ sowie das Video der aktivierten Body-Worn-Cam. Die Entscheidung wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet und damit rechtskräftig.
4. Die belangte Behörde hat fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Der BF, der selbst 39 Jahre bei der Polizei beschäftigt war und sich seit 12 Jahren im Ruhestand befindet, fuhr am 22.09.2023 gemeinsam mit dessen Ehefrau nach G. Während die Ehefrau des BF unterwegs war, fuhr der BF zum Einkaufszentrum „I J“, um dort einen Kaffee zu trinken. Der BF parkte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums und ging in Richtung des Eingangsbereiches. Dort sah der BF einen „K L“, ein Geschäft für Schlüssel- und Schuhreparatur und beschloss, zurück zu seinem Fahrzeug zu gehen und einen dort befindlichen Gürtel zu holen, um sich ein zusätzliches Gürtelloch stanzen zu lassen. Auf dem Weg zurück zu seinem Fahrzeug begegnete dem BF eine uniformierte Polizistin, die Zeugin Insp. F., die, aufgrund eines ausgelösten Fehlalarms im Einkaufszentrum, ebenso auf dem Weg in den „I J“ war, um dort ein Informationsblatt auszuhändigen.
Nachdem der BF seinen Gürtel aus dem Fahrzeug geholt hatte, ging er mit diesem in der einen Hand und mit seinem Autoschlüssel in der anderen Hand in Richtung „K L“. Plötzlich bog ein Taxi im Bereich des Parkplatzes in Richtung des dort befindlichen BF und somit gegen die Einbahn ein und fuhr äußerst knapp am BF vorbei. Den Angaben des BF folgend musste dieser sogar abrupt zur Seite springen, um vom Taxi nicht angefahren zu werden. Der Taxifahrer hielt sofort an und öffnete das Seitenfenster seines Fahrzeuges, um sich beim BF zu entschuldigen. Der BF war derart unter Schock, dass er den Taxifahrer anschrie, gegen die Einbahn gefahren und den BF dabei fast angefahren zu haben. Dabei hob er jene Hand, in welcher er den Gürtel hielt und gestikulierte mit dieser in Richtung des Fahrzeuges des Taxifahrers. Der BF war in diesem Moment derart wütend, dass er andeutete, mit dem Gürtel auf das Taxi schlagen zu wollen, wobei es bei der Andeutung blieb.
Da der BF seinen Unmut über den Taxifahrer auch für die nähere Umgebung deutlich hörbar zum Ausdruck brachte, wurde die Polizistin, die dem BF zuvor im Eingangsbereich des „I Js“ begegnet war und die sich gerade auf dem Weg zurück zum Einsatzfahrzeug befand, auf die Situation aufmerksam. Im Einfahrtsfahrzeug, welches im Eingangsbereich des „I Js“ abgestellt war, befand sich zudem der Zeuge Insp. W., der auf die Zeugin Insp. F. gewartet hatte. Diese stieg allerdings nicht in das Einsatzfahrzeug ein, sondern ging an diesem in Richtung des BF und des Taxifahrers vorbei, was vom Zeugen Insp. W. vom Auto aus beobachtet wurde. Im Rückspiegel sah der Zeuge Insp. W., wie der BF mit einem Gegenstand in Richtung des Taxis gestikulierte. Daraufhin stieg auch der Zeuge Insp. W. aus dem Einsatzfahrzeug aus und ging in Richtung des BF, um die Situation vor Ort zu klären.
Nachdem die Zeugen Insp. F. und Insp. W. beim BF und dem Zeugen O. eintrafen und den BF ansprachen, richtete sich dessen Ärger über den Taxifahrer nunmehr gegen die beiden Exekutivorgane. Der BF verhielt sich den Zeugen Insp. F. und Insp. W. gegenüber aufbrausend und forderte diese auf, sich nicht in das Gespräch zwischen ihm und dem Taxifahrer einzumischen. Die Zeugen Insp. F. und Insp. W. redeten auf den BF ein, sich zu beruhigen, doch dieser setzte seine Unmutsäußerungen in aggressiver Weise fort. Der Zeuge Insp. W. forderte den BF daher erneut auf, ruhig zu sein und sein Verhalten einzustellen. Nachdem der BF dieser Aufforderung nicht nachkam, verlangte der Zeuge Insp. W. den Ausweis des BF. Der BF gab dem Zeugen Insp. W. zu verstehen, dass er keinen Ausweis bei sich habe und er auch nicht verpflichtet sei, diesen herzuzeigen. Daraufhin aktivierte der Zeuge Insp. W. seine Body Worn Cam und sagte zum BF in ruhigem Ton: „So, ich filme Sie jetzt mit. Letzte Aufforderung, geben‘s mir Ihren Ausweis, sonst durchsuche ich Sie amal danach“. Daraufhin sagte der BF zum Zeugen Insp. W.: „Ja, dann durchsuchen Sie mich halt. Durchsuchen’s mich!“. Dabei klemmte der BF den Gürtel und die mitgebrachte Zeitung mit seiner linken Hand unter seinen rechten Arm und streckte die Arme ein wenig zur Seite. Seinen Fahrzeugschlüssel hatte der BF zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) in der Hand.
In dem Moment als der Zeuge Insp. W. den BF tatsächlich nach dem Ausweis durchsuchen wollte, drehte sich der BF weg und sagte zum Zeugen Insp. W. in forschem Ton: „Greifen Sie mich nicht an!“ Er deutete mit seinem linken Arm in Richtung Eingangsbereich des „I Js“ und rief: „Bitte, wenn Sie das fotografieren, der Herr wird handgreiflich!“. Daraufhin fasste der Zeuge Insp. W. mit dessen linker Hand nach dem BF. Die Zeugin Insp. F. kam dem Zeugen Insp. W. zur Hilfe und ergriff mit deren Hand, das rechte Handgelenk des BF und drehte diesen gemeinsam mit dem Zeugen Insp. W. zur Seite. Dabei sagte die Zeugin Insp. F. zum BF: „Wir werden nicht handgreiflich!“. Der Zeuge Insp. W. legte sodann seine linke Hand auf den Rücken des BF und drehte diesen gemeinsam mit der Zeugin Insp. F. in Richtung einer dort befindlichen Hausmauer, wo sich auch eine Fensterbank befand. Die Zeugin Insp. F. hielt den BF dabei mit beiden Händen am linken Oberarm fest. Der BF rief dabei lautstark: „Bitte, wenn Sie mich bitte fotografieren, der Herr wird handgreiflich!“.
Während die Zeugin Insp. F. den BF nach wie vor am linken Arm festhielt, begann der Zeuge Insp. W., den BF mit seiner rechten Hand nach dem Ausweis zu durchsuchen. Dessen linke Hand verblieb am Rücken des BF. Unter dem rechten Arm des BF klemmten nach wie vor dessen Gürtel und die Zeitung. Der Zeuge Insp. W. griff in die rechte Hosentasche des BF und holte dessen Fahrzeugschlüssel heraus. Der BF drehte sich nach rechts in Richtung der Hand des Zeugen Insp. W., in welcher dieser den Fahrzeugschlüssel des BF hielt und fragte den Zeugen Insp. W aufgebracht: „Bitte, was wollen Sie jetzt von mir? San Sie komplett verrückt? Was wollen‘s da von mir?“ Der Zeuge Insp. W. antwortete ruhig: „Den Ausweis suchen!“. Daraufhin schrie der BF: „I gib Ihnen mein Ausweis, lassen’s mich in Ruhe! Bitte wenn Sie das fotografieren, das ist ein Übergriff! Bitte, wenn Sie das fotografieren! Was? Der wird handgreiflich gegen mi‘!“.
Da der Zeuge Insp. W. nicht realisierte, dass der BF sich zu diesem Zeitpunkt nun doch ausweisen wollte, griff dieser mit seiner linken Hand nach dem rechten Arm des BF und dreht diesen nach hinten, während die Zeugin Insp. F. weiterhin zunächst den linken Arm und dann die linke Hand des BF festhielt. Der BF sagte: „Das hab ich in meinem Leben noch nicht gesehen!“. Der Zeuge Insp. W. sagte daraufhin ohne Vorwarnung: Gut, Sie sind jetzt einmal festgenommen, gö?!“. Daraufhin sagte der BF: „Jo bitte, für was’n? Mit welcher Begründung? Weil er gegen die - weil er mi‘ auf der Straße zusammenführen hat wollen?“.
Daraufhin beann der Zeuge Insp. W. dem BF unter Mitwirkung der Zeugin Insp. F. Handfessel am Rücken anzulegen. Der BF schrie dabei laut auf. In seiner rechten Hand hielt er nun seinen Fahrzeugschlüssel. Die Frage des BF nach dem Festnahmegrund wurde vom Zeugen Insp. W. nicht beantwortet. Der BF sagte zu den beiden Exekutivorganen: „(…) Ich war da nebenan bei der Polizei selber Chefinspektor und jetzt wollen Sie mir Handfesseln anlegen lassen, wo ich in meinem Auto den Führerschein drin liegen hob?“ Diesen Hinweis des BF nahm der Zeuge Insp. W. erneut nicht wahr, ergriff nun die zweite Hand des BF, um die Handfessel anzulegen und sagte: „So, jetzt die zweite Hand!“. Der BF schrie „Ahhhh!“ und fragte: „Warum machen Sie das? Ich hab‘ im Auto den Ausweis!“ Auch dieser zweite Hinweis üben den Aufenthaltsort des Ausweises wurde vom Zeugen Insp. W. nicht registriert. Nachdem sich auch noch der Taxifahrer mit einem Kommentar in die Amtshandlung eingemischt hatte, rief der BF, mittlerweile leicht verzweifelt, in dessen Richtung: „Ich schrei ja net, aber Sie haben mich ja bald zammgführt?! Ich habe Sie mit meinem Gurt nicht geschlagen. Ich wollte ein paar Locherln hineinmachen beim „K L“!
Der Zeuge Insp. W. nahm nach Anlegen der Handfessel mit der Dienststelle Kontakt auf und teilte dieser mit: „Wir befinden uns gerade beim „I J“ bei einer Personenkontrolle (…)“. Der BF, der noch immer in Richtung der Hausmauer stand, forderte die beiden Exekutivorgane erregt auf: „Wenn Sie da bitte von der Mauer weggehen mit mir, Sie tun mir weh!“. Obwohl die Handfessel bereits am Rücken angelegt waren, hielt der Zeuge Insp. W. mit dessen linker Hand, den Oberarm des BF weiterhin fest umklammert. Dann griff der Zeuge Insp. W. zudem mit seiner rechten Hand nach dem rechten Oberarm des BF und hielt diesen nun mit beiden Händen fest. Der Gürtel und die Zeitung des BF lagen zu diesem Zeitpunkt auf der Fensterbank. Die Zeugin Insp. F. sagte zum BF: „Ich werde die Handschellen arretieren, wenn Sie ruhig san!“. Der BF entgegnete: „I tu ja nix!“, woraufhin der Zeuge Insp. W. zu ihm sagte: „Dann bleiben‘s amoi stehen da!“. Der BF sagte: „Ich hab in meim Leben noch nie mit einem Kollegen eine Auseinandersetzung gehabt! Seien Sie mir net bös‘! Sowas hab ich mein Leben noch nie gesehen, sowas!“. Während die Zeugin Insp. F. an den Handschellen hantierte, hielt der Zeuge Insp. W. den BF nach wie vor mit beiden Händen am rechten Oberarm fest. Der BF sagte: „Den Polizeidirektor M N bitte auch holen! Das habe ich wirklich nicht notwendig!“.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass von dem Moment, als der Zeuge Insp. W den BF wahrgenommen hatte und deshalb aus dem Einsatzfahrzeug ausgestiegen war, bis zu dem Zeitpunkt, als er diesem gegenüber die Festnahme ausgesprochen und die Handfessel angelegt hatte, lediglich eineinhalb Minuten vergangen waren.
Die beiden Exekutivorgane gingen in der Folge gemeinsam mit dem BF zum Einsatzfahrzeug. Der BF sagte: „Das ist ja unvorstellbar!“. Beim Einsatzwagen angekommen, sagte der BF: „Der Taxler führt mi fast zammen und i werd festgnommen, sowas hab‘ ich überhaupt noch nie erlebt!“. Die Zeugin Insp. F. öffnete die hintere Fahrzeugtür und deutete dem BF an, einzusteigen. Der BF erwiderte: „Sie schreien mit mir herum! Was wollen Sie? I komm ja do net eine?! Was wollen Sie jetzt von mir?“. Der Zeuge Insp. W. sagte zum BF: „Jo, einsteigen und aufn Kopf aufpassen!“. Der BF stieg sohin mit den Handfesseln am Rücken ein und rief dann lautstark, während ihm der Zeuge Insp. W. den Gurt anlegte: „Ah, das tut mir so viel weh! Tuns die Handschellen hinten bitte weg! I bin jo ka Verbrecher! I bin österreichischer Staatsbürger, bitte, i bin jo kein Verbrecher! I war selber einer der höchsten Polizisten, nur, dass Sie es wissen! Mit der höchsten Auszeichnung für Österreich und Sie gehen mit mir so um, weil der Taxler mi zammführen hat wolln!“. Mit etwas weinerlicher Stimme setzte der BF fort: „Des hab i überhaupt no nie gsehen! Des hab i verdient, des hab i verdient, weil ich Österreich 40 Jahre gedient habe! Von zwei Inspektoren muss i mi da behandeln lassen (…) unvorstellbar!“. Die beiden Exekutivorgane schlossen dann die Fahrzeugtür und ließen den BF auf der Rücksitzbank des Einsatzfahrzeuges sitzen. Die Zeugin Insp. F. nahm sodann die Daten des Zeugen O. auf, der sich - nach wie vor - vor Ort befand.
Da der BF im geschlossenen Einsatzfahrzeug für den Zeugen Insp. W. deutlich wahrnehmbar zu schreien begann, ging der Zeuge Insp. W. zum Fahrzeug und öffnete die linke hintere Fahrzeugtür. Der BF schrie: „Bitte, tuts die Handschellen lockermachen, des tut mir so weh!“. Der Zeuge Insp. W. entgegnete: „Hören Sie auf zu schreien do, des gibt’s jo net!“ und der BF rief: „Des tut mir so vü weh hinten! Wenns mir wehtut, muss i mi rühren, des tut mir weh, tun’s des lockerer machen!“. Der Zeuge Insp. W. sagte: „Ja, wir werden des in der Dienststelle scho‘ wieder aufmachen“. Der BF flehte daraufhin nahezu: „Jo, aber jetzt lockerer mochn, des tut mir weh, des is ja quälen eines …, des is ja unvorstellbar, sowas, des hab i überhaupt no nie erlebt! I hob Schulungen mit euch gmocht, genug, man soll nicht menschenverachtend vorgehen, sondern schonend! Des is jo net schonend! Das ist ja diskriminierend! Das ist unvorstellbar, was Sie sich erlauben (…)!“ Während der BF seinen Ärger über die beiden Exekutivorgane erneut kundtat, vergaß er scheinbar für einen Augenblick seine Schmerzen.
Die Fahrt zur Dienststelle dauerte rund zweieinhalb Minuten. Während der Fahrt verlieh der BF seinem Unmut über die Vorgehensweise der beiden Exekutivorgane erneut umfassend Ausdruck. Er schimpfte zunächst in Richtung der beiden Zeugen, verhielt sich dann aber ruhig und murmelte Unverständliches vor sich hin. Dazwischen fand der BF sogar seinen Humor wieder und lachte kurz über die Tatsache, dass ihm Handfesseln angelegt worden waren. Der BF stellte sich vor, was seine Familie dazu sagen würde, wenn er davon erzählte. Insgesamt hinterließ der BF während der Fahrt einen fassungslosen und ungläubigen Eindruck, ob der Geschehnisse. Der BF sagte immer wieder vor sich hin, dass dies alles für ihn unvorstellbar sei.
Bei der PI Kstraße angekommen, stieg der BF aus dem Einfahrtsfahrzeug und sagte zu den Zeugen Insp. F. und Insp. W.: „Das ist ja ein Wahnsinn, sowas! Was isn mit euch los, sog amoi? Das is ja mehr wie Gewaltanwendung, das is ja unvorstellbar! (…).“ Nachdem die beiden Exekutivorgane gemeinsam mit dem BF die Dienststelle betreten hatten, wurde der BF aufgefordert, Platz zu nehmen. Der BF folgte dieser Anweisung und sagte ruhig zu einem dort anwesenden Exekutivorgan: „Ich möchte bitte die Handschellen einmal weghaben! Ich habe nämlich nichts gemacht. Der Taxifahrer hat mich zusammenführen wollen, ich musste auf den Gehsteig raufhupfen, der fährt gegen die Fahrbahn (…), dann mischen sich die beiden Kollegen ein, während ich mit dem Taxifahrer red‘ und die nehmen mich dann nachher fest!“ Der Polizist antwortete ruhig: „Naja, ohne Grund werden sie das wohl nicht getan haben (…)!“. Die Handfessel verblieben auch in der PI Kstraße weiterhin am Rücken des BF.
In der Folge wurde der BF vom Zeugen AI R. zum Sachverhalt befragt. Nachdem die Identität des BF geklärt worden war, wurden dem BF die Handfessel am Rücken abgenommen. Die Festnahme und nachfolgende Anhaltung des BF mit Handfesseln dauerte von 15:52 Uhr bis 16:19 Uhr.
Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde und den im Beweisverfahren verwerteten Zeugenaussagen sowie aufgrund der aussagekräftigen Videos (Video „I J“ sowie Video der Body Worn Cam) getroffen werden.
Außer Streit steht, dass sich am 22.09.2023 sowohl der BF als auch zwei Exekutivorgane der belangten Behörde, nämlich die Zeugen Insp. F und Insp. W., beim Einkaufszentrum „I J“ in G befanden. Unbestritten ist auch der Umstand, wonach der eigentliche Auslöser für die nachfolgenden Amtshandlungen der Einsatzkräfte, ein Taxifahrer war, der am Parkplatz des „I Js“ gegen die Einbahn fuhr und dabei äußerst knapp am BF vorbeigefahren war. Diesbezüglich stimmen die Aussagen des BF und des Zeugen O. weitestgehend überein (siehe VHS, Seite 3, Seite 12 und Seite 13).
Die Feststellung, wonach der BF seinen Unmut über das Verhalten des Taxifahrers sehr lautstark zum Ausdruck brachte und mit seinem Gürtel in Richtung des Taxis gestikulierte, konnte aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen O. getroffen werden (siehe VHS, Seite 12). Der BF gab dazu befragt an, dass er zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich sehr erregt gewesen sei und nicht ausschließen könne, dass er mit dem Gürtel „herumgefuchtelt“ habe (siehe VHS, Seite 3 und Seite 10). Der Zeuge Insp. W. bestätigte, im Rückspiegel des Einsatzfahrzeuges gesehen zu haben, wie der BF mit einem Gegenstand in Richtung des Taxis gestikuliert hatte. Auf dem Überwachungsvideo des „I Js“, welches keine Tonspur aufweist, ist zudem deutlich zu erkennen, dass Personen, die sich zum Vorfallszeitpunkt im Eingangsbereich des Einkaufszentrums befunden hatten, offensichtlich auf den Vorfall aufmerksam wurden und sich in Richtung des BF und des Taxifahrers drehten, was die Aussage des Zeugen O. bestätigt, wonach der BF seinen Unmut wohl sehr laut und damit für die nähere Umgebung hörbar zum Ausdruck gebracht hatte. Ob dabei anlässlich des „Gesprächs“ zwischen dem BF und dem Zeugen O. das Schimpfwort „Arschloch“, wie von der belangten Behörde in der Gegenschrift dargelegt, gefallen war, konnte im Verfahren nicht zweifelsfrei verifiziert werden. Während der BF angab, dass der Zeuge O. ihn tatsächlich so genannt hätte (siehe VHS, Seite 3 und 9), gab der Zeuge O. an, dies sicher nicht gesagt zu haben. Der Zeuge O. konnte sich umgekehrt nicht erinnern, vom BF als „Arschloch“ beschimpft worden zu sein (siehe VHS, Seite 13). Auch der Zeuge Insp. W. hatte keine Erinnerung daran, dass zwischen dem BF und dem Zeugen O. Schimpfwörter ausgetauscht worden waren (siehe VHS, Seite 19).
Die Feststellung, wonach die Zeugin Insp. F. auf die Situation aufmerksam wurde und diese in Richtung des BF ging, ist unbestritten und auf dem Überwachungsvideo des „I Js“ zu sehen. Auf diesem Video ist überdies zu sehen, dass der Zeuge Insp. W. aus dem Fahrzeug aussteigt und der Zeugin Insp. F. langsamen Schrittes in Richtung des BF folgte. Nicht den Tatsachen entspricht in diesem Zusammenhang das Vorbringen des BF in dessen Beschwerdeschriftsatz, wonach der Zeuge Insp. W. plötzlich und ohne Grund aus seinem Fahrzeug gesprungen und auf den BF zugelaufen sei. Diese Behauptung wird durch das Video widerlegt.
Die Feststellung, wonach sich der BF gegenüber den Zeugen Insp. W. und Insp. F. aufbrausend verhielt und seine Unmutsäußerungen auch diesen gegenüber lautstark und in aggressiver Weise fortsetzte, konnte aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen Insp. W. und des Zeugen O. getroffen werden. Die Feststellung, wonach die Exekutivorgane den BF aufforderten, sich zu beruhigen, konnte ebenso aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Insp. W. und Insp. O. getroffen werden.
Die Feststellung, wonach der Zeuge Insp. W. den BF aufforderte, seine Identität bekannt zu geben, ist unbestritten und ist zudem auf den Aufnahmen der Body Worn Cam dokumentiert. Die Feststellung, wonach der BF dem Zeugen Insp. W. gegenüber angegeben hatte, keinen Ausweis bei sich zu haben, konnte aufgrund der glaubhaften Angaben des BF getroffen werden. Der Zeuge Insp. W. bestätigte, dass der BF ihm gegenüber angegeben hatte, dass er keinen Ausweis bei sich habe (siehe VHS, Seite 17). Dass der BF bereits vor Aktivierung der Body Worn Cam gegenüber dem Zeugen Insp. W. angegeben hatte, dass sich sein Ausweis in seinem Fahrzeug befinden würde, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Nach Aktivierung der Kamera ergibt sich deutlich, dass der BF auf diesen Umstand zweimal ausdrücklich hingewiesen hatte. Dies war von den beiden Exekutivorganen jedoch unbestrittenermaßen nicht wahrgenommen worden war.
Sämtliche Feststellungen in Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsuchung des BF sowie dessen Festnahme und dessen Verbringung in die PI Kstraße konnten aufgrund des vorliegenden Videos der Body Worn Cam nachvollziehbar getroffen werden.
Die Behauptung des BF, wonach ihn die beiden Exekutivorgane anlässlich der Durchsuchung mit Kopf und Nase zur Wand gedrückt hätten (siehe VHS, Seite 5), konnte durch das Video eindeutig widerlegt werden.
Die Aussage des Zeugen Insp. W., wonach der BF anlässlich dessen zwangsweiser Durchsuchung nach dem Ausweis nach ihm geschlagen habe und er vom Ellbogen des BF am Oberkörper getroffen worden sei, konnte aufgrund des Videos der Body Worn Cam nicht verifiziert werden. Die Aussagen des Zeugen Insp. W. waren diesbezüglich auch insofern widersprüchlich, als dieser zunächst angegeben hatte, dass der BF an der Amtshandlung, also an der nur wenige Sekunden dauernden zwangsweisen Durchsuchung nicht mitgewirkt habe. Der Zeuge Insp. W. korrigierte diesbezüglich die Richterin, da diese bei der Verhandlung protokolliert hatte, dass sich der BF gegen die Durchsuchung „gewehrt“ habe. Der Zeuge Insp. W. gab an, dass sich der BF eben nicht gewehrt, sondern an der Amtshandlung nicht mitgewirkt habe (siehe VHS, Seite 18). Die Aussage steht mit der in weiterer Folge getätigten Aussage des Zeugen Insp. W., wonach der BF nach dem Zeugen Insp. W. geschlagen habe, in starkem Widerspruch. Das Gericht gewann bei der Befragung des Zeugen Insp. W. den Eindruck, dass dieser versuchte, das Anlegen der Handfessel zu legitimieren, in dem er von seiner ursprünglichen Aussage abwich und nun behauptete, dass der BF nach ihm geschlagen hätte und er die Handfessel deshalb anlegen habe müssen. Diese Behauptung hat bemerkenswerterweise in der Gegenschrift der belangten Behörde keinen Eingang gefunden. Auch das Video bietet hierfür keinen Anhaltspunkt, zumal während der Durchsuchung des BF, der linke Arm des BF von den Händen der Zeugin Insp. F. umklammert war und unter dem rechten Arm des BF nach wie vor die Zeitung und der Gürtel des BF klemmten. Nachdem der Zeuge Insp. W. den Fahrzeugschlüssel des BF aus seiner Hosentasche geholt hatte, ergriff er den BF innerhalb weniger Sekunden am rechten Arm und drehte diesen nach hinten. Die Zeugin Insp. F. hielt weiterhin den linken Arm fest im Griff. Auf dem Video ist demzufolge nicht zu sehen, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in Richtung des Zeugen Insp. W. geschlagen hatte, um sich der Durchsuchung zu entziehen. Durch das Video wird lediglich bewiesen, dass der BF an der Durchsuchung nicht mitwirkte, wie vom Zeugen Insp. W. ursprünglich dargelegt, wobei ihm eine Mitwirkung faktisch gar nicht möglich gewesen wäre, nachdem ihn die beiden Exekutivorgane ergriffen und festgehalten hatten. Aus diesem Grund rief der BF auch lautstark, dass er seinen Ausweis herzeigen wolle, was zumindest vom Zeugen Insp. W., wie dieser selbst darlegte, nicht wahrgenommen worden war (siehe VHS, Seite 18).
Daraus folgt, dass die Aussage des Zeugen Insp. W., wonach dieser dem BF die Handfessel deshalb angelegt habe, weil dieser nach ihm geschlagen habe, nicht den Tatsachen entspricht. Demgegenüber ist auf dem Video zu sehen, dass der Zeuge Insp. W., ohne Ankündigung die Festnahme des BF ausspricht und dann die Handfessel anlegt, wodurch der Eindruck entsteht, dass die Festnahme der eigentliche Grund für das Anlegen der Handfessel war. Der Zeuge Insp. W. dementierte dies jedoch anlässlich dessen Befragung vor Gericht und gab erneut an, dass er die Handfessel angelegt habe, weil der BF nach ihm geschlagen habe. Die Festnahme sei jedenfalls nicht der Grund gewesen (siehe VHS, Seite 20). Diese Aussage des Zeugen Insp. W. ist mit den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde, wonach aufgrund des Verhaltens des BF die Festnahme zwangsweise unter Anwendung von Körperkraft und Anlegen von Handfesseln durchgesetzt werden habe müssen, nicht in Einklang zu bringen.
Die Feststellung, wonach der BF während der Durchsuchung und vor dessen Festnahme lautstark gerufen hatte: „I gib Ihnen meinen Ausweis, lassen’s mich in Ruhe!“ und dies vom Zeugen Insp. W. nicht wahrgenommen wurde, konnte aufgrund der Aufnahmen der Body Worn Cam getroffen werden. Der Zeuge Insp. W. räumte ein, dass er diese Aussage des BF „in der Hitze des Gefechtes“ nicht wahrgenommen habe. Der Zeuge habe sich nachfolgend das Video der Body Worn Cam angeschaut und sei dann zum Ergebnis gekommen, dass der BF geschrien habe, dass er den Ausweis herzeigen habe wollen (siehe VHS, Seite 20). Befragt dazu, warum er in der Anzeige vom 26.09.2023 das genaue Gegenteil protokolliert habe, gab der Zeuge an, dass er das offensichtlich zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung missverstanden habe.
Die Feststellung, wonach der Zeuge Insp. W. nicht wahrgenommen hatte, dass der BF den Zeugen während der Durchsuchung zweimal darauf hingewiesen hatte, dass sich sein Ausweis in dessen Fahrzeug befinden würde, konnte aufgrund des Videos der Body Worn Cam getroffen werden. Der Zeuge Insp. W. bestätigte, dass er auch dies nicht wahrgenommen habe. Er habe sich so sehr auf das Anlegen der Handfessel konzentriert, dass er den zweimaligen Hinweis des BF nicht mitbekommen habe (siehe VHS, Seite 22).
Die Feststellung, wonach der Zeuge Insp. W. auf Nachfrage des BF keinen Grund für dessen Festnahme nannte, konnte aufgrund des Videos der Body Worn Cam getroffen werden. Der Zeuge Insp. W. bestätigte, dass er nicht wahrgenommen habe, dass ihn der BF danach gefragt habe, da er sich in diesem Moment eben auf das Anlegen der Handfessel konzentriert habe (siehe VHS, Seite 21). Der Zeuge Insp. W. legte dar, dass sich die Situation vor Ort so für ihn dargestellt habe, dass er – entgegen der üblichen Vorgehensweise – die Festnahme ohne Androhung sofort ausgesprochen habe (siehe VHS, Seite 22).
Die Feststellung, wonach die Handfesseln des BF nicht gelockert wurden, obwohl der BF den beiden Exekutivorganen gegenüber angab, Schmerzen zu verspüren, konnte aufgrund des Videos der Body Worn Cam und aufgrund der bestätigenden Aussage des Zeugen Insp. W. getroffen werden. Der Zeuge Insp. W. gab an, dass er davon ausgegangen sei, dass die Handfessel ordnungsgemäß angelegt und arretiert worden seien und daher kein Handlungsbedarf vorgelegen habe (siehe VHS, Seite 22).
Die Feststellung, wonach die Handfessel des BF auch auf der PI Kstraße am Rücken des BF arretiert blieben, ergibt sich für den Zeitraum des Eintreffens des BF auf der PI aus dem Video der Body Worn Cam. Sämtlich Zeugen gaben einschließlich des BF an, dass die Handfessel während des gesamten Aufenthaltes des BF auf der PI weder gelockert noch vorne angelegt wurden. Erst nach Bekanntgabe der Identität des BF wurden diese endgültig abgenommen.
Von Feststellungen, ob der BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 36a VStG erhalten hat, wurde aus rechtlichen Überlegungen abgesehen (siehe I.3.2.). Die Zeugin Insp. F. konnte persönlich nicht zum Sachverhalt befragt werden, weil sie erkrankt war. Da die für die Beschwerde maßgeblichen Amtshandlungen auf Video festgehalten wurden, wurde mit Zustimmung der Verfahrensparteien von einer neuerlichen Ladung der Zeugin Insp. F. Abstand genommen.
I.3.1 Rechtslage:
§ 34bVStG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018).
§ 35 VStG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
(BGBl. Nr. 52/1991).
§ 37 VStG
(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.
(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.
(BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013).
Zwangsgewalt
§ 39a VStG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.
(BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018).
§ 35 SPG
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
(…)
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
(BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021)
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(…)
(LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 88/2005).
§ 82 SPG
(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.
(BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016).
I.3.2. Rechtliche Würdigung:
Zur Identitätsfeststellung gemäß § 34 b VStG:
Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen ermächtigt werden, sind in § 34b VStG aufgezählt. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Dabei ist der Wissenstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zugrunde zu legen und zunächst zu fragen, ob dieser vertretbar annehmen konnte, es liege eine Verwaltungsübertretung auf frischer Tat bzw. eine glaubwürdige Tatbeschuldigung unmittelbar danach bzw. eine Betretung mit Gegenständen, die auf eine Beteiligung an der Tat hinweisen, vor.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Zeuge Insp. W. im Gegenstandsfall vertretbarerweise von der möglichen Verwirklichung der Tatbestände gemäß § 1 StLSG sowie § 82 SPG ausgehen konnte. Der BF brachte seinen Ärger gegenüber dem Taxifahrer lautstark und damit für die unmittelbare Umgebung hörbar zum Ausdruck, wodurch der Verdacht der Übertretung des § 1 StLSG angezeigt war. Da der BF sich in der Folge den Exekutivorganen gegenüber aggressiv verhielt und trotz Aufforderung durch den Zeugen Insp. W. sein Verhalten nicht einstellte, stand vertretbarerweise auch eine Übertretung gemäß § 82 SPG im Raum. Ob der BF diese beiden Verwaltungsübertretungen tatsächlich objektiv und subjektiv zu verantworten hat, ist im Strafverfahren durch die Behörde zu klären und wird vom Verwaltungsgericht nicht abschließend beurteilt.
Die Aufforderung zur Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG erweist sich daher dem Grunde nach als rechtskonform. Zu beanstanden ist allerdings die Art und Weise der Durchführung:
Aus dem sinngemäß anzuwendenden § 35 Abs. 3 SPG ergibt sich, dass jeder Betroffene verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden hat. Weigert sich eine Person seine Identität bekannt zu geben, kann sogar eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG die Folge sein. Gemäß § 39 a VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF den Exekutivorganen gegenüber angegeben hatte, dass er keinen Ausweis bei sich habe. Rechtlich war er zudem der Ansicht, dass er sich gar nicht erst ausweisen müsse. Da der BF seinen Ausweis nicht vorzeigte, drohte ihm der Zeuge Insp. W. sofort an, ihn diesfalls nach dem Ausweis durchsuchen zu wollen.
Vor der Anwendung von Zwangsmitteln in Form einer zwangsweisen Durchsuchung des BF wäre die Nachfrage nach dem Verbleib des Ausweises durch den Zeugen Insp. W. oder die Nachfrage, ob sonst jemand über die Identität des BF Auskunft geben könnte, jedenfalls angezeigt gewesen. Der Zeuge Insp. W. gab anlässlich dessen Befragung vor dem Verwaltungsgericht an, dass sich der BF nicht ausgewiesen habe und er die Identität des BF auf andere Weise nicht feststellen habe können. Die Frage, inwiefern der Zeuge W. versucht hatte, vor der zwangsweisen Durchsuchung, die Identität des BF auf andere Weise festzustellen, blieb vom Zeugen unbeantwortet.
Nachdem der BF den beiden Exekutivorganen zu verstehen gab, sich nicht auszuweisen, wurde dieser von diesen an den Armen ergriffen, zu einer Mauer gedreht und während der Durchsuchung nach dem Ausweis, mit Körperkraft festgehalten. Nach wenigen Sekunden gab der BF den Exekutivorganen gegenüber lautstark zu verstehen, seinen Ausweis herzeigen zu wollen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Zeuge Insp. W. dem BF die Möglichkeit geben müssen, sich auszuweisen. Der Umstand, wonach der Zeuge Insp. W. keine diesbezügliche Wahrnehmung gemacht hatte, obwohl das Video der Body Worn Cam deutlich beweist, dass der BF seinen Willen, den Ausweis zeigen zu wollen, lautstark kundgetan hatte, darf nicht zu Lasten des BF gehen, sondern ist jedenfalls vom einschreitenden Organ und somit von der belangten Behörde zu vertreten. Zu guter Letzt wurden dem BF im Zuge der zwangsweisen Durchsuchung auch noch Handfessel am Rücken angelegt. Das Anlegen der Handfessel sei auch der Grund gewesen, warum der Zeuge Insp. W. nicht wahrgenommen habe, dass der BF sich längst ausweisen wollte. Bei allem Verständnis für die Fokussierung auf das Anlegen von Handfesseln, hätte der Zeuge Insp. W. dem BF die gebotene Aufmerksamkeit schenken und dabei bemerken müssen, dass dieser längst bereit war, sich auszuweisen.
Insgesamt betrachtet, verstößt die mittels zwangsweiser Durchsuchung durchgeführte Identitätsfeststellung, einschließlich der Anlegung von Handfesseln gemäß § 34b iVm § 39a VStG jedenfalls gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit und war daher nicht rechtskonform.
Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG (Spruchpunkt II.1):
Gemäß § 35 Z 1 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor der Behörde festnehmen, wenn der Betreten dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten erfolgen.
Bevor eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG ausgesprochen wird, hat der einschreitende Organwalter zu prüfen, ob sich gelindere (weniger eingriffsintensive) Mittel als zielführend erweisen. Intention der Regelung des § 35 VStG ist es, eine Festnahme zur Feststellung der Identität so lange zu vermeiden, bis alle möglichen Alternativen zur Identitätsfeststellung ausgeschöpft sind. Zu nennen wäre hier beispielsweise die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 37a VStG.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF zunächst zwangsweise nach seinem Ausweis durchsucht wurde, obwohl er schon im Vorfeld gegenüber den Einsatzkräften angegeben hatte, keinen Ausweis bei sich zu haben. Nachdem der Zeuge Insp. W., wenig überraschend, keinen Ausweis beim BF finden konnte, sprach dieser – ohne vorherige Androhung – die Festnahme des BF aus. Den Festnahmegrund nannte der Zeuge Insp. W. nicht, obwohl der BF ihn danach fragte.
Diese Vorgehensweise erweist sich als rechtswidrig. Rechtlich gedeckt wäre eine Festnahme nach der Bestimmung des § 35 Z 1 VStG nur dann, wenn kumulativ 1.) der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, 2.) dieser Unbekannte sich nicht ausweist und 3.) seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Im Gegenstandsfall war nur die erste Voraussetzung erfüllt. Während der rechtswidrigen Durchsuchung des BF, hatte dieser seine Bereitschaft zur Bekanntgabe seiner Identität – und zwar vor dessen Festnahme – kundgetan. Auch wenn der BF den Ausweis nicht bei sich hatte, wäre seine Identität jedenfalls auf andere Weise feststellbar gewesen, sei es, in dem man entweder den Ausweis aus dem Auto geholt oder der BF seinen Namen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hätte und die Exekutivorgane über die Dienststelle eine Datenabfrage gemacht hätten. Insofern lag auch die dritte Voraussetzung gemäß § 35 Z 1 VStG nicht vor. Der Festnahme des BF fehlte es daher an einer rechtlichen Grundlage.
Selbst wenn die drei Grundvoraussetzungen für eine Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG vorgelegen hätten, hätte der Zeuge Insp. W. – im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgebotes – vor Ausspruch der Festnahme gelindere Mittel zumindest in Betracht ziehen müssen. Dies bedeutet, dass er beispielsweise versuchen hätte müssen, beim BF eine vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG einzuheben. Zudem wäre im Gegenstandsfall vor dem Ausspruch der Festnahme, diese jedenfalls anzudrohen gewesen.
Da sich die Festnahme des BF aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist, fehlt auch der nachfolgenden Anhaltung des BF und der Nichtabnahme der Handfessel die rechtliche Deckung (vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527). Eine allenfalls unterbliebene Rechtsbelehrung gemäß § 36a VStG hätte für sich die Rechtswidrigkeit der Festnahme nach sich gezogen (vgl. VwGH 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490). Da sich die Festnahme allerdings von vornherein als rechtswidrig erweist, wurde von gesonderten Feststellungen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmung des § 36a VStG abgesehen.
Ergebnis:
Vorausgeschickt wird, dass sich die hier vom Verwaltungsgericht rechtlich zu beurteilende Sachlage möglicherweise anders dargestellt hätte, wenn die beiden Exekutivorgane zunächst ein wenig Verständnis für die Aufregung des BF über den Taxifahrer aufgebracht hätten, um die angespannte Stimmung zwischen dem BF und dem Taxifahrer etwas zu entschärfen. Abgesehen davon, dass sich der BF aufgrund des (rechtswidrigen) Fahrmanövers des Taxifahrers, erschreckt und darauf überbordend reagiert hatte, war im Grunde nichts passiert. Möglicherweise wäre die Situation nicht derart eskaliert, hätte der BF nicht den subjektiven Eindruck gewonnen, dass die beiden Exekutivorgane dem vermeintlichen Verhalten des Taxifahrers nicht die Aufmerksamkeit schenkten, die sich der BF, der noch dazu selbst 40 Jahre bei der Polizei beschäftigt war, erwartet hatte. Die Amtshandlung des Zeugen Insp. W. richtete sich, wie von ihm selbst dargelegt, von Anfang an gegen den BF und nicht gegen den Taxifahrer. Hätten die beiden Exekutivorgane zunächst die Daten des Taxifahrers aufgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, die Vorwürfe des BF ernst zu nehmen, hätte die Sache vielleicht ein anderes Ende genommen und die Nachfrage nach dem Ausweis des BF und sämtliche nachfolgenden Maßnahmen hätten sich erübrigt.
Demgegenüber wurde der BF vom Zeugen Insp. W umgehend aufgefordert, seine Identität bekannt zu geben. Da der BF dies (zunächst) verweigerte, wurde dieser zwangsweise nach dem Ausweis durchsucht, wurden ihm Handfessel angelegt und wurde er schlussendlich verhaftet und auf die PI Kstraße gebracht. Wie zuvor dargelegt, war nur die Aufforderung zur Identitätsfeststellung, aufgrund des Verhaltens des BF, vertretbar und somit rechtskonform. Der Festnahme fehlt es an der gesetzlichen Grundlage, die zwangsweise Durchsuchung des BF nach dem Ausweis durch das Ergreifen der Hände des BF, das Schieben des BF in Richtung Mauer, das Festhalten des BF sowie das Anlegen von Handfesseln am Rücken des BF standen zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis.
Es war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
I.2. und II.2. Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da es sich um sachlich und zeitlich trennbare Verwaltungsakte handelt, kann grundsätzlich gemäß § 52 VwGG der Aufwand für jeden bekämpften Verwaltungsakt beantragt werden. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im Beschwerdefall wurde die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe als rechtens erachtet, allerdings die Modalitäten dieser Identitätsfeststellung als rechtswidrig beurteilt. Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216). Es war daher zu Spruchpunkt I.2 kein Kostenersatz zuzusprechen. Da der Beschwerde im Hinblick auf die Festnahme und nachfolgende Anhaltung des BF Folge gegeben und festgestellt wurde, dass diese sich als rechtswidrig erweist, war dem BF laut Spruchpunkt II.2. der beantragte, gesetzlich gebotene Kostenersatz zuzusprechen.
Spruchpunkt III:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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