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LVwG 30.35-373/2024•LVwG ST LVwG 30.35-373/2024
LVwG 30.35-373/2024Landesverwaltungsgericht20.03.2024
Schulpflicht, Erfüllung, minderjährige Schulpflichtige, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Weigerung, Verweigerung, Eltern, Verletzung, Schulpflichtgesetz 1985
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.12.2023, GZ: BHGU/606230039114/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet mit der Maßgabe
abgewiesen,
a) als es zum einen im ersten Halbsatz des zweiten Satzes des Bescheidspruches zu heissen hat: „Die Schülerin ist zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung“ verpflichtet, und
b) dass zum anderen der Satz „Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt“ entfällt.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde insoweit
Folge gegeben,
als die Geldstrafe auf € 110,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen 12 Stunden) herabgesetzt wird.
III. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 11,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
IV. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
V. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis vom 19.12.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Graz-Umgebung Frau A B zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte der Schülerin C D, geboren am ****, unterlassen, dafür zu sorgen, dass diese durch einen regelmäßigen Schulbesuch die Schulpflicht erfüllt. Sie sei zum Besuch der VS G, G, Dstraße, verpflichtet und sei vom 19.04.2023 bis einschließlich 24.04.2023 unentschuldigt dem Unterreicht ferngeblieben; die Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz seien erfolglos durchgeführt worden. Dadurch sei § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 idgF verletzt worden und wurde gemäß § 24 Abs 4 leg. cit. eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen 8 Stunden) verhängt. Gestützt wird dieses Straferkenntnis nach der ausdrücklichen begründenden Ausführung auf die Anzeige der Bildungsdirektion Steiermark/VS G vom 25.04.2023, mit welcher die Beschuldigte wegen der genannten Übertretung angezeigt worden sei. Mit Strafverfügung vom 25.04.2023 sei sie wegen dieser Übertretung bestraft worden, wobei im fristgerecht erhobenen Einspruch keine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgegeben worden sei.
II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zum einen ausgeführt, dass keine Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz durchgeführt worden seien. Zum anderen unterliege der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung und würden die §§ 11 und 24 Schulpflichtgesetz sowie § 42 Schulunterrichtsgesetz (sowie das Schulunterrichtsgesetz zur Gänze) ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen regeln und seien auf den häuslichen Unterricht nicht anwendbar. Moniert wurde eine Verletzung des Determinierungsgebotes gemäß Art. 18 B-VG, zumal die Verhängung der Verwaltungsstrafen in § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz nicht hinreichend genau geregelt sei, weswegen es bundesweit eklatante Unterschiede bei der Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung gebe. Laut einem Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 11.05.2022 handle es sich bei Schulpflichtverletzungen innerhalb eines Schuljahres um ein Dauerdelikt.
Vorgebracht wurde weiters eine Verletzung des Kindeswohls (§§ 137 bis 139 ABGB) und könne die allgemeine Schulpflicht gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig sei - der Gesetzgeber unterlasse es jedoch, festzulegen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen sei. Man sei im konkreten Fall der Bildungsverantwortung nachgekommen und habe auf eigene Kosten für einen das Kindeswohl berücksichtigenden, alternativen Gleichwertigkeitsnachweis gesorgt, welcher von der Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden sei. Zudem verstoße der Bescheid gegen die Rechtsgrundsätze res iudicata und ne bis in idem, da die Beschuldigte bereits rechtskräftig per Strafverfügung/Straferkenntnis zu GZ: BHGU/606220162717/2022 für die Begehung der gegenständlichen Schulpflichtverletzung für schuldig befunden und bestraft worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem im Januar 2024 umgezogen, weswegen die angeführte Schule nicht die für die neue Wohnadresse zuständige Sprengelschule sei. Das Verwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen.
III. Mit Vorlageschreiben vom 18.01.2024 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des elektronischen Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 11.03.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführerin, aber kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat.
Auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes, des Beschwerdevorbringens und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der Schülerin C D, geboren am ****. Beide waren laut ZMR-Abfrage bis einschließlich 17.01.2023 in G wohnhaft und sind seit 17.01.2023 in K, G, mit aufrechtem Hauptwohnsitz gemeldet.
C D besuchte im Schuljahr 2020/2021 eine reformpädagogische Volksschule und erfüllte im Schuljahr 2021/2022 ihre Schulpflicht durch häuslichen Unterricht, welcher der Bildungsdirektion angezeigt und von dieser nicht untersagt worden ist. Zu der zum Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat sie nicht an.
Mit Schreiben vom 31.05.2022 zeigte die Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion Steiermark auch für das Schuljahr 2022/2023 die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Tochter durch häuslichen Unterricht an. Mit Bescheid vom 26.08.2022 (601701/11-2022) untersagte die Bildungsdirektion gemäß §§ 11 und 5 SchPflG die Teilnahme am häuslichen Unterricht und ordnete an, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfolgen habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.10.2022 (W129 2259506-1/2E) abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt hat. Die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis wurde von diesem mit Beschluss vom 29.11.2022 abgelehnt; die Beschwerde wurde gemäß Art. 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Trotz der Untersagung des häuslichen Unterrichts ist C D im gesamten Schuljahr 2022/2023 von Beginn an weiterhin im häuslichen Unterricht verblieben und hat auch in dem im vorliegenden Straferkenntnis angelasteten Tatzeitraum (19.04.2023 bis 24.04.2023) an keinem Tag die VS G, die VS E, oder eine andere öffentliche oder mittlere Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.
Auf Basis von Anzeigen der VS G wurde die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der BH Graz-Umgebung vom 10.01.2023 einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes betreffend C D für einen Zeitraum vom 12.09.2022 bis einschließlich 30.11.2022 schuldig erkannt und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 03.07.2023 die dagegen erhobene Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen; die Höhe wurde mit € 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) neu festgesetzt (LVwG 30.6-484/2023 und LVwG 30.6-485/2022).
Mit Anzeige vom 24.04.2022 (gemeint wohl: 2023) hat die VS E der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung das ungerechtfertigte Fernbleiben der Schülerin C D im Zeitraum von 19.04.2023 bis 24.04.2023 angezeigt, weitere Anzeigen der VS E aus dem 2. Semester des Schuljahres 2022/2023 liegen auf.
Maßnahmen im Sinne des § 25 Abs 2 SchPflG wurden seitens der VS G ebenso wie seitens der VS E nicht gesetzt; in den Anzeigen der Schulleitungen an die belangte Behörde sind solche auch nicht angeführt.
Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 19.12.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung der Beschuldigten die oben beschriebene Verletzung des Schulpflichtgesetzes vorgeworfen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des dem Verwaltungsgericht vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, aus dem oben genannten Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 03.07.2023, einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.03.2024 sowie aufgrund der am 11.03.2024 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung, bei welcher die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde. Die Feststellungen zur Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2022/2023 ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 03.07.2023 und wurden von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung so ausdrücklich bestätigt.
Dass die Schülerin C D im Tatzeitraum weder die VS G noch die VS E besucht hat, wurde von der Beschuldigten ausdrücklich zugestanden. Sie bestreitet insgesamt nicht, dass ihre schulpflichtige Tochter C D im Tatzeitraum des bekämpften Straferkenntnisses die VS E und auch die VS G nicht besucht hat und sie trotz rechtskräftiger Untersagung im häuslichen Unterricht verblieben ist; sie ist vielmehr der Ansicht, diese Vorgehensweise sei rechtens gewesen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz besteht grundsätzlich nach Maßgabe der in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht, welche gemäß § 3 neun Schuljahre dauert. Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des SchPflG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr. 96/2022 lauten wie folgt:
§ 5 Abs 1 SchPflG:
„(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“
§ 11 SchPflG:
„(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
§ 24 SchPflG:
„(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Beschuldigte im genannten Zeitraum tatsächlich eine Übertretung der genannten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes zu verantworten hat oder nicht. Sofern sich ihr Vorbringen auf den häuslichen Unterricht, das dazu ergangene Verfahren, die Frage der Gleichwertigkeitsnachweise und verfassungsrechtliche Erwägungen dazu bezieht, ist festzuhalten, dass dies Gegenstand eines Verfahrens vor der Bildungsdirektion, dem BVwG und dem VfGH war, welches rechtskräftig abgeschlossen ist und auch nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts fällt.
§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz normiert, dass Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern zu sorgen. Diese Schulpflicht kann – ausgenommen die Fälle der §§ 13 und 22 Abs 4 SchPflG – durch regelmäßigen Besuch einer allgemein bildenden Pflichtschule iSd § 5 SchPflG, durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch häuslichen Unterricht erfüllt werden; für die beiden letzteren Varianten gilt dies gemäß § 11 Abs 1 und 2 jedoch nur, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 leg cit genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Schulpflicht der C D im Tatzeitraum des bekämpften Straferkenntnisses (19.04.2023 bis 24.04.2023) nicht erfüllt wurde. Sie hat im Schuljahr 2022/2023 weder die bisherige Sprengelschule, die VS G, noch die dem neuen Wohnort entsprechende Sprengelschule, das ist die VS E, besucht. Sie hat überhaupt weder eine allgemein bildende Pflichtschule iSd § 5 SchPflG, noch eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht iSd § 11 Abs 1 leg cit besucht. Es bestand unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen auch keine Berechtigung, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen, da bereits viele Monate vor dem gegenständlichen Tatzeitraum rechtskräftig behördlicherseits und gerichtlich angeordnet war, dass die Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 im Sinne des § 5 zu erfüllen war.
Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr diverse verfassungsrechtliche Argumente vor, die sich jedoch tatsächlich auf die Frage des häuslichen Unterrichts sowie der damit verbundenen – im vorliegenden Fall nicht durchgeführten – Externistenprüfung beziehen – dazu zählen die Berufung auf Art. 17 StGG oder auch auf den Gleichheitsgrundsatz.
Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass zuletzt der VfGH hierzu mit Beschluss vom 29.11.2022 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und von deren Behandlung abgesehen hat; die verfassungsrechtliche Lage ist daher eindeutig und eine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte liegt nicht vor: Vielmehr ist festzuhalten, dass Art. 14 Abs 7a B-VG die Schulpflicht verfassungsrechtlich verankert. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs 3 StGG beschränkt diese Schulpflicht nicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert weiters nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des §11 SchulpflichtG durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E2766/2022).
Auch dem Vorbringen der Beschuldigten, mit der Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz sei das Determinierungsgebot des Art. 18 B-VG verletzt, da die Häufigkeit der Verhängung von Strafen in § 24 Abs 4 SchPflG nicht hinreichend genau geregelt sei, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich beim Tatbestand der Schulpflichtverletzung um ein fortgesetztes Delikt. Ein solches liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076 uva). Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum auch die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst.
Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219). Art und Häufigkeit der möglichen Bestrafung sind daher in der maßgebenden Bestimmung in einer ausreichenden Weise determiniert und kann auch aufgrund der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur ein Verstoß gegen das Determinierungsgebot nicht erkannt werden.
Im Falle eines hier vorliegen fortgesetzten Deliktes sind – grundsätzlich gleichermaßen wie bei einem Dauerdelikt – durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend hierfür ist der „Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses“. Wird nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fortgesetzt, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen.
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass mit dem im Vorverfahren erstinstanzlich erlassenen Straferkenntnis vom 10.01.2023 alle bis dahin gesetzten Einzeltathandlungen abgegolten waren. Die mit dem gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnis angelasteten Einzeltathandlungen wurden im April 2023 gesetzt und können somit einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden, ohne dass eine Doppelbestrafung vorliegen würde.
Insofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie ihre Kinder gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Es genügt daher die Feststellung, dass – ohne dies für den vorliegenden Fall zu implizieren – nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung (zuletzt OGH vom 23.02.2022, 4Ob222/21g) vielmehr in einer Schulbesuchsverweigerung seitens der Obsorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung liegen kann – umso weniger kann daher aus den §§ 137 und 138 ABGB abgeleitet werden, dass gerade in der Erfüllung der Schulpflicht durch eine der im SchPflG vorgesehenen Möglichkeiten eine Kindeswohlgefährdung liegen könnte. Insgesamt kann eine allfällige Weigerung von unmündigen Minderjährigen, ihre Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz zu erfüllen, nicht schuldbefreiend für die Eltern sein, wenn sie sich darauf berufen, ihre Kinder nicht mit Zwang zur Erfüllung dieser Pflichten überreden zu wollen, da es ansonsten immer in der freien Entscheidungsbefugnis von Kindern verbliebe, darüber zu befinden, ob sie in die Schule gehen wollen oder nicht.
Zur Frage der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 SchPflG hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass solche – anders als im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführt – nicht durchgeführt wurden, und zwar weder von der VS G noch von der VS E. Aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 4 SchPflG geht unmissverständlich hervor, dass allgemein die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung darstellt, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 zur Anzeige zu bringen ist. Die Pflicht zur Anzeige besteht jedoch „jedenfalls“ und somit ohne die Pflicht zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 leg. cit. bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei Schultagen. Der Wortlaut der Bestimmung lässt hierzu keine andere Auslegung zu, als die, dass ungeachtet allfälliger Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 leg. cit. bei solchen Schulpflichtverletzungen von über drei Schultagen eine Anzeige zu erstatten ist und eine Schulpflichtverletzung im Sinne des § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs. 1 SchPflG besteht. Soweit dies daher im Spruch des Straferkenntnisses angeführt ist, ist der Spruch dahingehend zu korrigieren, als der Hinweis auf die durchgeführten Maßnahmen nach § 25 Abs 2 leg.cit. zu entfallen hat.
Festzuhalten ist zusammengefasst, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
In subjektiver Hinsicht ist die Tat ebenso schuldhaft vorwerfbar. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, zu dessen Verwirklichung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Vielmehr hat eine Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der betreffenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch eine falsche Gesetzesauslegung entschuldigt die Betroffene nur dann, wenn sie unverschuldet war. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. z.B. VwGH 24.05.1989, 89/02/0017; 28.03.2014, 2014/02/0004; 11.01.2018, Ra 2017/11/0152).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin eine solche Entlastung nicht gelungen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht als Mutter ihrem Kind eine Bildung zukommen lässt, von der das Gericht keine Veranlassung hat, anzunehmen, dass sie nicht qualitätsvoll sei, so ist eben bei einem Verwaltungsstrafdelikt wie einer Schulpflichtverletzung der Eintritt eines Schadens keine Tatbestandsvoraussetzung. Es genügt vielmehr der Verstoß gegen eine in verfassungskonformer Weise in Gesetz gegossene Wertung des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen die Schulpflicht in Österreich durchgeführt wird.
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin die Schulpflichtverletzung daher auch in subjektiver Sicht vorzuwerfen.
Zur Strafbemessung:
Die Bemessung der Strafe erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, der gegenständlich von € 110,00 bis € 440,00 reicht. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hat die Behörde Ermessen. Die Behörde muss ihre Strafbemessung nachvollziehbar begründen, also Erwägungen darstellen, um der Partei und den Gerichten die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Das mit der verletzten Norm des Schulpflichtgesetzes geschützte Rechtsgut ist das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Einhaltung der verfassungsgesetzlich normierten Schulpflicht, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat grundsätzlich als schwerwiegend zu bewerten war. Die Beschwerdeführerin hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls Eventualvorsatz anzulasten, d.h. sie hat die Verwirklichung des Sachverhaltes, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden – sie tut dies ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge auch weiterhin (z.B. VwGH vom 29.01.1996, Zl 96/16/0014).
Die belangte Behörde hat in ihrer Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, als erschwerend nichts gewertet. Mangels Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist die belangte Behörde von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen, welches sie jedoch nicht beziffert hat. Auf dieser Grundlage kam die Behörde zu einem Strafausspruch von € 200,00, das sind rund 45% der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe.
Hierbei ist festzustellen, dass mit dem gegenständlichen Straferkenntnis ein Tatzeitraum von insgesamt vier Schultagen zugrundegelegt wurde, wobei die jedenfalls – also auch ohne Setzung von Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 leg.cit. – zu beachtende Anzeige- und Ahndungsverpflichtung gemäß § 24 Abs 4 leg.cit. bei mehr als drei Schultagen des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Unterricht erst beginnt.
Aufgrund der von der belangten Behörde selbst festgestellten Strafbemessungsgründe (kein Erschwerungsgrund, zur Tatzeit vorliegende Unbescholtenheit) erscheint der Strafausspruch von beinahe der Hälfte der gesetzlichen Höchststrafe auch im Lichte dessen, dass die Schülerin im gesamten Schuljahr 2022/2023 ihrer Schulpflicht nicht nachgekommen ist, in Anbetracht des hier maßgeblichen, konkret vorgeworfenen Tatzeitraumes von vier Schultagen jedoch als deutlich zu hoch. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,00 bei Sorgepflichten für ein Kind als Alleinerziehende angegeben hat.
Vor diesem Hintergrund wird die Verhängung der Mindeststrafe von € 110,00 als tat- und schuldangemessen erachtet und war die Geldstrafe und die korrespondierend verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs 1 Z 4 VStG (Herabsetzung der Strafe um die Hälfte bzw. Erteilung einer Ermahnung) schied im vorliegenden Fall aus, insbesondere da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung nicht gering ist und im Rahmen des Verschuldens ebenso nicht von einer Geringfügigkeit auszugehen ist.
Zu den Kosten war festzuhalten, dass sich gemäß § 52 VwGVG iVm § 64 Abs 2 VStG die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe reduzieren. Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, fällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
Zur Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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