LVwG ST LVwG 30.40-3853/2023

LVwG 30.40-3853/2023Landesverwaltungsgericht14.03.2024

Regest

Keine Strafe ohne Gesetz, Haustorsperre, Hausbeleuchtung, Graz, jederzeit, Zeitraum, Verpflichtung, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Aufsperren, Ansprechperson, Verständigung, Europäische Menschenrechtskonvention, Gesetz vom 27. Jänner 1965 über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung im Gebiete der Landeshauptstadt Graz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.40-3853/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.40.3853.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Matthias SCHARFE, BA über die Beschwerde des A B, geb. ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, M Kai, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 13.11.2023, GZ: GRAZ/602230002956/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und gem. § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 27.02.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2024 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 27.02.2024 ausgefolgt. Der mitbeteiligten Partei die Steiermärkische Landesregierung - Landesamtsdirektion wurde die Niederschrift am 28.02.2024 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.

1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 13.03.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:

I.Verfahrensgang:

1. Tatvorwurf

1.1. In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Angabe einer Tatzeit „Datum/Zeit” „01.09.2024 bis 18.04.2023“ und eines Tatortes „G, Mgasse“ zur Last, er habe es als Vorstand und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der “E F registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung” mit Sitz in G, Ngasse, welche als verantwortlicher Stellvertreter der Hauseigentümer bestellt wurde, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitraum am angeführten Ort das Haustor des Gebäudes versperrt war und auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht unverzüglich geöffnet wurde, obwohl der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter dafür zu sorgen hat, dass das Haustor während der Sperre auf Verlangen der Hausbewohner und solcher Personen, die am Eintritt ein berechtigtes Interesse haben, insbesondere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Rettung, des Gesundheitsdienstes, der Feuerwehr, der Post, des Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerkes usw., in Ausübung ihrer Dienste jederzeit und unverzüglich geöffnet wird. Der Zutritt zum Haus sei für die Organe der öffentlichen Sicherheit (Polizei) zumindest am 01.09.2022, am 12.10.2022, am 26.01.2023 sowie am 18.04.2023 nicht möglich gewesen.

1.2. In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Angabe “Datum/Zeit” “1.09.2024 bis 18.04.2023” und eines Tatortes „G, Mgasse“ zur Last er habe es als Vorstand und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der E F registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in G, Ngasse, welche als verantwortlicher Stellvertreter der Hauseigentümer bestellt worden sei, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitraum am angeführten Ort keine Möglichkeit zur Verständigung einer zur Öffnung des Haustores betrauten Person bestand, obwohl die Möglichkeit der Verständigung der mit dem Öffnen des Haustores betrauten Person jedenfalls gewährleistet sein müsse. Eine Verständigung mit einer zum Öffnen des Haustores betrauten Person sei für die öffentliche Sicherheit (Polizei) zumindest am 01.09.2022, am 12.10.2022, am 26.01.2023 sowie am 18.04.2023 nicht möglich gewesen.

1.3. In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Angabe “Datum/Zeit” “von 01.09.2024 bis 18.04.2023” und eines Tatortes „G, Mgasse“ zur Last er habe es als Vorstand und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der E F registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in G, Ngasse, welche als verantwortlicher Stellvertreter der Hauseigentümer bestellt worden sei, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitraum am angeführten Ort das Haustor des Gebäudes versperrt gewesen sei und auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht unverzüglich geöffnet worden sei, obwohl der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter dafür zu sorgen habe, dass das Haustor während der Sperre auf Verlangen der Hausbewohner und solcher Personen, die am Eintritt ein berechtigtes Interesse haben, insbesondere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Rettung, des Gesundheitsdienstes, der Feuerwehr, der Post, des Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerkes usw., in Ausübung ihrer Dienste jederzeit und unverzüglich geöffnet werde. Der Zutritt zum Haus sei für die Organe der öffentlichen Sicherheit (Polizei) zumindest am 01.09.2022, am 12.10.2022, am 26.01.2023 sowie am 18.04.2023 nicht möglich gewesen.

1.4. In Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Angabe “Datum/Zeit” “von 01.09.2024 bis 18.04.2023” und eines Tatortes „G, Mgasse“ zur Last er habe es als Vorstand und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der E F registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in G, Ngasse, welche als verantwortlicher Stellvertreter der Hauseigentümer bestellt worden sei, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitraum am angeführten Ort keine Möglichkeit zur Verständigung einer zur Öffnung des Haustores betrauten Person bestand, obwohl die Möglichkeit der Verständigung der mit dem Öffnen des Haustores betrauten Person jedenfalls gewährleistet sein müsse. Eine Verständigung mit einer zum Öffnen des Haustores betrauten Person sei für die öffentliche Sicherheit (Polizei) zumindest am 01.09.2022, am 12.10.2022, am 26.01.2023 sowie am 18.04.2023 nicht möglich gewesen.

1.5. Der Beschwerdeführer habe damit (in jedem der aufgezählten Spruchpunkte einzeln) § 42 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967 idF LGBl Nr. 97/2019i.V.m. § 2 Gesetz über die Haustorsperre und Haustorbeleuchtung Graz 1965, LGBl. Nr. 65/1965 i.V.m. § 9 Abs 1 VStG BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 58/2018 übertreten. Gem. § 42 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl Nr. 97/2019 wurde für jeden deiser Spruchpunkte einzeln über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 50,00 (somit insgesamt EUR 200,00), für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tagen, 16 Stunden und 0 Minuten verhängt.

Ferner bemaß die belangte Behörde gem § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens iHv EUR 40,00.

2. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde.

II.Festgestellter Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Vorstand der E F Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in G, Ngasse hat. Ein “verantwortlicher Beauftragter” iSd § 9 Abs 2 VStG wurde nicht bestellt.

2. Diese Unternehmung wurde als verantwortlicher Stellvertreter der Hauseigentümer der Liegenschaften Mgasse und Mgasse bestellt.

3. Am 01.09.2022 zwischen 07:30 und 15:30 wollte ein Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung des Dienstes Zutritt in das Haus Mgasse um eine Vorführung zur Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe durchzuführen.

Zu diesem Zeitpunkt war das Haustor versperrt und wurde auf Verlangen nicht unverzüglich geöffnet. Eine Verständigung mit einer zum Öffnen des Haustores betrauten Person war für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht möglich.

4. Am 12.10.2022 zwischen 07:30 und 15:30 wollte ein Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung des Dienstes Zutritt in das Haus Mgasse um eine Vorführung zur Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe durchzuführen.

Zu diesem Zeitpunkt war das Haustor versperrt und wurde auf Verlangen nicht unverzüglich geöffnet. Eine Verständigung mit einer zum Öffnen des Haustores betrauten Person war für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht möglich.

5. Am 26.01.2023 zwischen 07:30 und 15:30 wollte ein Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung des Dienstes Zutritt in das Haus Mgasse um eine Vorführung zur Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe durchzuführen.

Zu diesem Zeitpunkt war das Haustor versperrt und wurde auf Verlangen nicht unverzüglich geöffnet. Eine Verständigung mit einer zum Öffnen des Haustores betrauten Person war für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht möglich.

6. Am 18.04.2023 um 10:00 Uhr wollte ein Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung des Dienstes Zutritt in das Haus Mgasse um eine Vorführung zur Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe durchzuführen.

Zu diesem Zeitpunkt war das Haustor versperrt und wurde auf Verlangen nicht unverzüglich geöffnet. Eine Verständigung mit einer zum Öffnen des Haustores betrauten Person war für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht möglich.

Der Beschwerdeführer weist keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

III.Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich insbesondere aus den Beweisergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Beschwerdeschrift.

IV.Erwägungen:

A. Verfahrensverbindung

Am 27.02.2024 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der die Verfahren GZ: LVwG 30.40-3853/2023 und LVwG 30.40-3854/2024 aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG und § 23 StLvwGG zur gemeinsamen Verhandlung (jedoch nicht zur gemeinsamen Entscheidung) verbunden wurden

B. Objektiv tatbestandsmäßiges Handeln

1. Gem § 1 Gesetz vom 27. Jänner 1965 über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung im Gebiete der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 65/1965 (im Folgenden: Haustorsperrgesetz Graz) müssen Tore der im Gebiete der Landeshauptstadt Graz bewohnten Häuser in der Zeit vom 1. April bis 30. September ab 21 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ab 20 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein. Als gesperrt im Sinne dieses Gesetzes gelten auch jene Haustore, die durch eine Türschließanlage mit Sprechverbindung gesichert sind. Ausgenommen von der Sperre nach Abs. 1 sind Haustore, soweit diese aus betrieblichen Gründen u. dgl. offen gehalten werden müssen.

Gem. § 2 Haustorsperrgesetz Graz muss der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter dafür sorgen, dass das Haustor während der Sperre auf Verlangen der Hausbewohner und solcher Personen, die am Eintritt ein berechtigtes Interesse haben, insbesondere auf Verlangen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Rettung, des Gesundheitsdienstes, der Feuerwehr, der Post, des Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerkes usw., in Ausübung ihres Dienstes jederzeit und unverzüglich geöffnet wird. Die mit dem Öffnen betraute Person ist verpflichtet, das Haustor wieder abzuschließen.

Gem. § 3 Abs 3 Haustorsperrgesetz Graz muss die Möglichkeit der Verständigung der mit dem Öffnen des Haustores betrauten Person jedenfalls gewährleistet sein.

§ 5 leg cit wiederum erklärt Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu Verwaltungsübertretungen, die „von der Stadtgemeinde Graz“ mit einer Geldstrafe „bis zu 1000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen“ bestraft wird.

2. § 2 und § 3 Haustorsperrgesetz Graz lässt sich seinem Wortlaut nach auf zwei unterschiedliche Arten interpretieren:

Erstens, wie es die belangte Behörde verstanden hat, vollkommen selbständig und ohne Zusammenhang zu § 1 leg cit, mit der Folge, dass das in § 2 des Gesetzes verwendete Wort „jederzeit“ bedeutet: „zu jeder Zeit“, also zu jedem Zeitpunkt innerhalb der 24 Stunden eines Tages.

Zweitens, in einem systematischen Zusammenhang mit § 1 Haustorsperrgesetz Graz, mit der Folge, dass das in § 2 des Gesetzes verwendete Wort „jederzeit“ bedeutet: „zu jedem Zeitpunkt innerhalb des in § 1 genannten Zeitraumes von 21:00 bis 06:00 bzw. von 20:00 bis 06:00 Uhr“.

Systematische Überlegungen sprechen dafür, dass die zweite Interpretationsvariante zutrifft. Dies zeigt bereits die Reihenfolge der Bestimmungen auf, aber auch § 2 Haustorsperrgesetz Graz letzter Satz, der zu einem – nach dem Öffnen – anschließenden Abschließen des Haustores verpflichtet. Diese Verpflichtung des Wiederabschließens (das Wort „wieder“ wird ausdrücklich verwendet) macht anderenfalls keinen Sinn. Ferner spricht dafür auch, die Verwendung der Wortfolge „während der Sperre“ in § 2 Haustorsperrgesetz Graz, das Wort „der“ darin bezieht sich auf die in § 1 leg cit genannten Zeiträume, anderenfalls hätte der Gesetzgeber das Wort „einer“ („einer Sperre“) verwendet.

Vor Allem aber sprechen für das Zutreffen der zweiten Interpretationsvariante verfassungsrechtliche Überlegungen, denn lediglich diese einschränkende Interpretationsvariante ist verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits vielfach ausgesprochen, dass Art. 7 EMRK es gebietet, dass der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welches Verhalten unter Strafe stellen will. Die Rechtsordnung muss dem einzelnen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 11.776/1988; 18.516/2008; 20.039/2016 uva; siehe auch die Rsp des EGMR, 25.05.1993, Kokkinakis/Griechenland, 14.307/88), insbesondere darf ein Verhalten nur dann und insoweit bestraft werden, als es vom Normadressaten – unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes - zweifelsfrei als unerlaubt und strafbar erkannt werden kann (VfSlg 14.319/1995). Als zweifelsfrei unerlaubt und strafbar ist in § 2 Haustorsperrgesetz Graz lediglich das Nichtaufschließen zu jedem Zeitpunkt innerhalb des in § 1 genannten Zeitraumes von 21:00 bis 06:00 bzw. von 20:00 bis 06:00 Uhr zu erkennen, weil nur für diesen Zeitraum unmissverständlich eine Pflicht zum Absperren und bei Berechtigung zum Aufsperren geregelt ist, während unklar bleibt und es subtiler Überlegungen bedarf, zu klären, ob auch außerhalb dieser Zeiträume eine Pflicht zum Aufsperren besteht, während systematische (Abfolge der Bestimmungen) und Wortlautinterpretation (§ 2 letzter Satz Haustorsperrgesetz Graz) sogar gegen die Verpflichtung sprechen. Die einschränkende zweite Interpretationsvariante ist daher die einzige der beiden, die sich als verfassungskonform erweist.

Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass alle Tatvorwürfe schon mangels Erfassung durch § 2 Haustorsperrgesetz Graz kein tatbestandsmäßiges Handeln waren, weil zu den Tatzeitpunkten keine Verpflichtung durch das Haustorsperrgesetz Graz zum Aufsperren bestand. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen und das Straferkenntnis entsprechend aufzuheben.

V.Ergebnis:

Vor dem Hintergrund von Art 7 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung (VfSlg 11.776/1988; 18.516/2008; 20.039/2016; siehe auch die Rsp des EGMR, 25.05.1993, Kokkinakis/Griechenland, Nr. 14.307/88) lassen sich die Übertretungsnormen §§ 2, 3 Gesetz vom 27. Jänner 1965 über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung im Gebiete der Landeshauptstadt Graz (Haustorsperrgesetz Graz) verfassungskonform nur so verstehen, dass das Wort „jederzeit“ in § 2 leg cit sich nur auf den in § 1 leg cit genannten Zeitraum - 1. April bis 30. September ab 21 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ab 20 Uhr bis 6 Uhr - beziehen kann und gem. § 2 leg cit eine Verpflichtung, Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich aufzusperren (§ 2) und die Pflicht zum Vorhandensein einer Ansprechperson zur Verständigung (§ 3) sich daher nur auf diesen Zeitraum beziehen kann. Dafür spricht auch eine systematische Interpretation dieser Normen.

Damit sind die vorgeworfenen Tathandlungen vom objektiven Tatbestand von §§ 2,3, jeweils iVm § 5 Haustorsperrgesetz Graz nicht erfasst, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und das Straferkenntnis aufzuheben ist.

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