LVwG ST LVwG 30.11-319/2024

LVwG 30.11-319/2024Landesverwaltungsgericht13.03.2024

Regest

Lebensmittel, Lebensmittelunternehmer, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, VO (EG) Nr. 852/2004, betriebliche Aufzeichnungen, Mitnahme, Hygieneschulung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-319/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.11.319.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, Bakk. rer. soc. oec., geb. am ****, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck- Mürzzuschlag vom 14.12.2023, GZ: BHBM/621230033819/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren in den Punkten 1. und 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG und im Punkt 3. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 14.12.2023 wurden Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:17.06.2023, 09.30 Uhr

Ort:B an der M, K-W-Platz

(Bauernmarktstand) Hplatz

Funktion:unbeschränkt haftende(r) Gesellschafter/in

Sie sind als Verantwortlicher des Lebensmittelunternehmens E F KG in G, Schgasse, Ihrer Verpflichtung, für die Einhaltung der Verordnung EG 852/2004 angeführten Hygienevorschriften zu sorgen, nicht nachgekommen, da am 17.06.2023 ab 09:30 Uhr bei einer Kontrolle am Bauernmarktstand in B an der M am K-W-Platz folgendes festgestellt wurde:

Die gesamte Verkaufsfläche wurde ausschließlich mit Kühlakkus gekühlt, eine Kühleinrichtung war nicht vorhanden. Der Käse war größtenteils bei Lagertemperaturen lt. Herstellerangaben zwischen 4-6°C zu lagern. Bei der Kontrolle hatte sowohl der Hart- als auch der Weichkäse eine Temperatur von ca. 11°C und die Außentemperatur betrug um 09:30 Uhr bereits 15°C, obwohl ortsveränderliche und/oder nichtständige Betriebsstätten und Verkaufsautomaten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.

Insbesondere gilt erforderlichenfalls Folgendes.

Es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein.

2. Datum/Zeit:17.06.2023, 09.30 Uhr

Ort:B an der M, K-W-Platz

(Bauernmarktstand) Hplatz

Funktion:unbeschränkt haftende(r) Gesellschafter/in

Eine Mitarbeiterunterweisung (Schulung) konnte nicht vorgelegt werden, obwohl Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten haben, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden.

3. Datum/Zeit:17.06.2023, 09.30 Uhr

Ort:B an der M, K-W-Platz

(Bauernmarktstand) Hplatz

Funktion:unbeschränkt haftende(r) Gesellschafter/in

Die Produkte Käse sowie Butter wurden ohne entsprechende Kennzeichnung (fehlende Etikett mit MHD und Chargennummer) zum Verkauf angeboten, eine Rückverfolgbarkeit war daher nicht gegeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/2021 i.V.m. Art 3 u. Anh.II Kap. III Z 2 lit g VO EG 852/04

2. § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/2021 i.V.m. Art 3 u. Anh.II Kap. XII Z 1 VO EG 852/04

3. § 90 Abs. 3 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 4 Zif. 2 Lebensmittelkennzei

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- u. Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021

2. € 100,00

0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- u. Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021

3. € 35,00

0 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Zif. 2 Lebensmittelsicherheits- u. Verbraucherschutzgesetz 2006

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 265,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Käse im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gelagert worden sei. Weder die Lebensmittelinspektorin noch die belangte Behörde würden in Bezug auf die Lagerung hinsichtlich der verschiedenen Käsesorten differenzieren. Hartkäse könne problemlos bei 15 °C gelagert werden, Schnittkäse könne dagegen bei Temperaturen von 12 °C aufbewahrt werden.

Der Beschwerdeführer habe eine Schulung seiner Mitarbeiter durchgeführt. Der Mitarbeiter, welcher am Tag der Kontrolle anwesend gewesen sei, sei erst kurze Zeit beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen. Dennoch sei er vom Beschwerdeführer vor Beginn seiner Tätigkeit zur Lebensmittelhygiene geschult worden.

Bei den vorverpackten Käsen seien die notwendigen Informationen laut LMIV angebracht gewesen. Für nicht vorverpackte Lebensmittel würde keine entsprechende Kennzeichnungspflicht bestehen. Dem Beschwerdeführer würde aber hinsichtlich sämtlicher Lebensmittel über die Lieferscheine eine genaue Beschreibung, eine Mengenangabe, Name und Anschrift des Herstellers, eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Charge bzw. der Sendung sowie ein Versanddatum zur Verfügung stehen. Die Lieferscheine könnten jederzeit im Büro des Beschwerdeführers ausgehoben werden.

Die Behörde habe es unterlassen dem Beschwerdeführer das Protokoll der Vorkontrolle vom 24.05.2023 und die dazugehörigen Gutachten der AGES zu übermitteln. Dadurch sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Abschließend wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen und der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Im Beschwerdeverfahren wurde vom Referat Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der Kontrollbericht über die Vorkontrolle am 24.05.2023 in Kberg sowie die Gutachten der AGES eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht.

Am 28.02.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Verlauf der Beschwerdeführer sowie die Zeugin G H einvernommen wurden. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde ausdrücklich verzichtet.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der E F KG mit dem Sitz in G, Schgasse. Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Käsesommelier. Im Juni 2023 waren im Unternehmen 6 Personen teilzeitbeschäftigt.

Das Unternehmen hat von Montag bis Samstag einen Marktstand am K-J-Platz in G. Daneben gibt es einen Marktstand am Mittwoch in Kberg, am Donnerstag zuerst in L und dann in I, am Freitag in L und M G und am Freitagvormittag auch in L sowie am Samstag gleichzeitig in B an der M und M. Der Markt in B an der M dauert von ca. 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Am 24.05.2023 führte das Lebensmittelaufsichtsorgan I J eine Kontrolle am Marktstand der E F KG in Kberg durch. Anwesend war der Beschwerdeführer sowie K L, der an diesem Tag seinen ersten Arbeitstag im Unternehmen hatte. Bei dieser Kontrolle wurden Proben von 2 Käseprodukten gezogen und zwar von einem spanischen Hartkäse von der Ziege und einem Tiroler Bio Sennerkäse. Die Gutachterin der AGES kam zum Schluss, dass die vorliegenden Proben bei maximal 9 °C zu lagern seien, wobei die Proben bei einer Temperatur von 12,9 °C vorgefunden worden seien. Ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Kontrolle bis dato nicht eingeleitet.

Der französische Staatsangehörige K L begleitete in den darauffolgenden Wochen den Beschwerdeführer bzw. Mitarbeiter des Unternehmens auf den Marktständen, wurde dort eingeschult und auch hinsichtlich der Hygienevorschriften unterwiesen. Der 17.06.2023 war der erste Tag, an dem K L alleine am Marktstand arbeitete.

Am Samstag, dem 17.06.2023 führte das Lebensmittelaufsichtsorgan G H zusammen mit ihrer Kollegin Frau M N ab 09:30 Uhr eine Kontrolle am Marktstand der E F KG in B an der M am K-W-Platz durch. Der Stand erstreckte sich über 3-4 Tische, auf denen ca. 250 Käseprodukte sowie Butter und Joghurt zum Verkauf angeboten wurden. Die Käseprodukte lagen auf Kühlakkus.

Es gab auch 4 gesonderte Plexiglasbehälter, in denen kühlere Temperaturen herrschten. Normalerweise wird ein Kühlanhänger verwendet, der zum Zeitpunkt der Kontrolle defekt war. Angeboten wurde Hart-, Weich- und Schnittkäse. Bei 30-50 Käseprodukten gab es Informationen des Herstellers über die Lagerungsbedingungen. Frau G H maß mithilfe eines Infrarotthermometers die Temperatur bei einigen Hart-und Weichkäsen an der Oberfläche und konnte eine Temperatur von ca. 11 °C bei einer Außentemperatur von ca. 15 °C feststellen. Bei einigen Käseprodukten gab es ein Etikett, wobei eine Lagerungstemperatur zwischen 4 und 6 °C angegeben war. Frau G H dokumentierte nicht, bei welchen konkreten Käseprodukten sie eine Temperaturmessung vornahm und bei welchen gemessenen Käseprodukten ein Etikett mit Herstellerangaben vorhanden waren und bei welchen nicht. Fotos fertigte Frau G H keine an, da am Verkaufsstand sehr viel los war. Proben von einzelnen Käsesorten zog sie nicht.

Frau G H konnte sich mit Herrn K L auf Deutsch verständigen. Ihr gegenüber war Herr K L zurückhaltend und nervös. Er konnte keinen Nachweis über durchgeführte Hygieneschulungen vorweisen.

Frau G H hielt bei ihrer Kontrolle nicht fest, bei welchen konkreten Produkten keine Rückverfolgbarkeit möglich war. Lieferscheine oder Rechnungen über die angebotenen Produkte waren vor Ort nicht vorhanden. Frau G H forderte den Beschwerdeführer nach der Kontrolle nicht auf, die Nachverfolgbarkeit spezieller Produkte nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat am Unternehmenssitz in G ein Büro, wo er die Lieferscheine der von ihm gekauften Produkte und die Rechnungen aufbewahrt. Die meisten Produzenten liefern nur wenige Stückzahlen, sodass es nur eine Charge gibt.

Am 21.06.2023 führte der Beschwerdeführer eine Hygiene-und Arbeitnehmerschutz-Unterweisung durch, an der unter anderem auch Herr K L teilnahm. Kurze Zeit später kündigte Herr K L, weil der Arbeitsdruck für ihn zu groß war.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin G H. Beide machten bei ihren Einvernahmen einen sehr glaubwürdigen Eindruck und decken sich ihre Aussagen in allen wesentlichen Punkten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1.:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene lauten (auszugsweise):

Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtung

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs-und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.

Anhang II

Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer (ausgenommen Unternehmen, für die Anhang I gilt)

Kapitel III

Vorschriften für ortsveränderliche und/oder nichtständige Betriebsstätten (wie Verkaufszelte, Marktstände und mobile Verkaufsfahrzeuge), vorrangig als private Wohngebäude genutzte Betriebsstätten, in denen jedoch Lebensmittel regelmäßig für das Inverkehrbringen zubereitet werden, sowie Verkaufsautomaten

2. Insbesondere gilt erforderlichenfalls Folgendes:

g) Es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein;

Dem Beschwerdeführer wird im Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, dass die gesamte Verkaufsfläche ausschließlich mit Kühlakkus gekühlt worden sei und eine Kühleinrichtung nicht vorhanden gewesen sei. Dies ist insofern widersprüchlich, als auch Kühlakkus eine Kühleinrichtung darstellen. Warum diese nicht geeignet sind, wurde konkret nicht ausgeführt.

Des Weiteren wird im Tatvorwurf ausgeführt, dass bei der Kontrolle sowohl der Hart-als auch der Weichkäse eine Temperatur von ca. 11 °C aufgewiesen haben, obwohl der Käse größtenteils laut Herstellerangaben zwischen 4-6 °C zu lagern gewesen wäre.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden am Verkaufsstand eine Vielzahl an unterschiedlichen Käsesorten zum Verkauf angeboten. Es ist nicht dokumentiert, bei welchen Käsesorten eine Temperaturmessung durchgeführt wurde und welche Mindesttemperatur bei diesen Käsesorten einzuhalten gewesen wäre. So gab das Lebensmittelaufsichtsorgan Frau G H bei ihrer Einvernahme selbst an, dass, wenn der Käse bereits aufgeschnitten ist, es sich ihrer Meinung nach bereits um eine Verkaufsvorbereitung und nicht mehr um eine Lagerung handelt. Sie verwies auch auf die zwei Gutachten der AGES, worin vermerkt ist, dass (ein spezieller) Hartkäse bei maximal 9 °C gelagert werden soll.

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers wäre es erforderlich gewesen, konkret anzuführen, dass bei bestimmten Käseprodukten eine (vom Hersteller) angegebene Mindesttemperatur bei der Lagerung nicht eingehalten wurde und warum die Kühlakkus konkret keine geeignete Kühleinrichtung dargestellt haben.

Obwohl die Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist, ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich den Spruch zu konkretisieren. Es kann nachträglich nicht festgestellt werden, ob die Kühlakkus eine taugliche Kühleinrichtung dargestellt haben, da nicht bekannt ist, bei welchen konkreten Käsesorten die erforderliche (welche?) Lagerungstemperatur nicht eingehalten wurde. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren im Punkt 1. Im Zweifel einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Anhang II Kapitel XII Z 1 der VO-EG 852/2004 lautet:

Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden.

Der erste Arbeitstag von K L war der 24.05.2023, also der Tag der Vorkontrolle, wo Herr K L zusammen mit dem Beschwerdeführer am Marktstand in Kberg war. Sowohl an diesem Tag als auch in den folgenden Wochen wurde Herr K L eingeschult und unter anderem auch über die Hygienebestimmungen unterwiesen. Wenn Frau G H davon spricht, dass Herr K L bei der Kontrolle nervös und zurückhaltend war, so ist dies nicht verwunderlich, war er doch den ersten Tag alleine am Marktstand, es herrschte viel Betrieb und noch dazu fand eine Kontrolle durch die Lebensmittelinspektorinnen statt. Es ist auch nicht erforderlich, dass Nachweise über Hygieneschulungen vor Ort vorhanden sein müssen. Dies würde doch bedeuten, dass die ganzen betrieblichen Aufzeichnungen immer zu den Marktständen mitgeführt werden müssten. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig vorgebracht, dass einmal pro Jahr, meist am Jahresanfang eine Hygieneschulung von ihm für die Mitarbeiter durchgeführt wird. Es ist logisch nachvollziehbar, dass bei Mitarbeitern, die neu eingestellt werden, im Zuge der Einschulung die Hygiene Vorgaben vermittelt werden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann daher nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass Herr K L nicht entsprechend über die Hygienebestimmungen unterwiesen wurde. Daher war auch in diesem Punkt das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in dubio einzustellen.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 22 Z 1 LMSVG haben Unternehmer auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitung- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel sicherzustellen.

Art. 18 der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 lautet:

Rückverfolgbarkeit

(1) Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitung- und Vertriebsstufen sicherzustellen.

(2) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben.

Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.

Im Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die Produkte Käse sowie Butter ohne entsprechende Kennzeichnung (fehlendes Etikett mit Mindesthaltbarkeitsdatum und Chargennummer) zum Verkauf angeboten, eine Rückverfolgbarkeit sei daher nicht gegeben gewesen.

Wie schon zuvor ausgeführt wurde im Zuge der Kontrolle nicht dokumentiert welches konkrete Käseprodukt (und Butterprodukt) keine entsprechende Kennzeichnung aufgewiesen hat, sodass den Anforderungen an den Tatvorwurf nicht einmal ansatzweise entsprochen wird. Für die Rückverfolgbarkeit im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) 178/2002 war es nicht erforderlich, dass entsprechende Unterlagen direkt vor Ort vorgewiesen werden. Vielmehr müssen Lebensmittelunternehmer die entsprechenden Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitteilen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nach der Kontrolle nicht aufgefordert entsprechende Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit von bestimmten, am Stand angebotenen Lebensmitteln der Behörde vorzulegen. Daher war auch in diesem Punkt der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Warum die Verwaltungsbehörde im Punkt 3. als verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 90 Abs. 3 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 4 Zif. 2 Lebensmittelkennzei“ anführt, ist nicht nachvollziehbar wurde doch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vor einigen Jahren aufgehoben und durch die LMIV ersetzt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.