LVwG ST LVwG 42.10-43/2024

LVwG 42.10-43/2024Landesverwaltungsgericht27.02.2024

Regest

Visus, Nichterreichen, Voraussetzung, Erteilung, Lenkberechtigung, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.10-43/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.10.43.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde des Herrn A B, geb. *****, H, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 08.11.2023, GZ: BHLI-454526/2023-1,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand und Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.11.2022, GZ: 11.1-748/2022, wurde A B (im Folgenden Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C, BE, CE und F wegen gesundheitlicher Nichteignung für die Dauer derselben entzogen. Grundlage für den Entzug war ein amtsärztliches Gutachten vom 21.11.2022, welches – basierend auf einem Befund des LKH-Univ. Klinikum G, Universitäts-Augenklinik, vom 24.08.2022 und einem Befund des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie Dr. C D vom 14.11.2022 – zu dem Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die für die Führerscheingruppe 1 erforderliche Sehschärfe gerade nicht erreiche.

Im Befund des LKH-Univ. Klinikum G, Universitäts-Augenklinik, vom 24.08.2022 wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers die Diagnose „NH Netzhautdystrophie sonstige – RPGRIP1 c.1892AG heterozygot wahrsch. pathogen; beide Augen (H35.5)“ gestellt.

Im Befund des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie Dr. C D vom 14.11.2022 wurde ein Visus mit Korrektur beim beidäugigen Sehen von 0,4 festgehalten („Bin.Vis. Ferne: 0,4 Nähe: 0,4“) und als Diagnosen „Astigmatismus, Myopie, Presbyopie, Maculadystrophie bds, V.a. Zapfendystrophie“ angeführt.

Am 04.05.2023 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen ein weiterer Befund des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie Dr. C D vom 02.05.2023 ein, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Visus mit Korrektur beim beidäugigen Sehen von 0,4 erreiche („Bin.Vis. Ferne 0.4 Nähe: 0,4“). Des Weiteren wurde in dem Befund festgehalten, dass der Beschwerdeführer die für die gesamte Führerscheingruppe 1 erforderliche Sehschärfe gerade nicht erreiche. Das Gesichtsfeld sei sehr gut, das Kontrastsehen grenzwertig. Die Erkrankung sei bisher sehr langsam progressiv und betreffe im Grunde nur das ganz zentrale Sehen im Zentrum. Es könne eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse F aus augenfachärztlicher Sicht befürwortet werden, wobei eine jährliche Kontrolle angezeigt wäre.

Die Bezirkshauptmannschaft Liezen übermittelte diesen Befund an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Liezen zur Beurteilung. In einer Stellungnahme vom 17.07.2023 kam die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Liezen zu dem Schluss, dass die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse F aus amtsärztlicher Sicht nicht befürwortet werden könne, da hiefür nach den Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) ein Visus beidseits von mindestens 0,5 erforderlich sei, der Beschwerdeführer jedoch laut dem Befund von Dr. C D vom 02.05.2023 nur einen Visus beidseitig von 0,4 erreiche.

Am 13.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse F.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 08.11.2023, GZ: BHLI-454526/2023-1, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 8 Führerscheingesetz (FSG) Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ua die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse sei, wobei gemäß § 7 Abs 2 Z 1 lit a FSG-GV für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen ein Visus mit oder ohne Korrektur von mindestens 0,5 erforderlich sei. Beim Beschwerdeführer sei im Hinblick auf den Befund von Dr. C D vom 02.05.2023, wonach der Beschwerdeführer beidseitig einen Visus von nur 0,4 erreiche, in Verbindung mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 21.11.2022 und der amtsärztlichen Stellungnahme vom 17.07.2023 die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse F nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Begehren um Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse F und der Begründung, dass der Facharzt Dr. C D die (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse F unter Voraussetzung einer jährlichen Kontrolluntersuchung befürwortet habe. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er mit seinem Standardtraktor (Eigengewicht ca. 3.300 kg, Bauartgeschwindigkeit ca. 40 km/h) im Umkreis von 20 km (Ortsgebiet H bzw. A) kleine landwirtschaftliche Arbeiten durchführen wolle, wodurch der Weiterbestand seines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes möglich wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark holte eine gutachterliche Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen Dr. E F ein. Diese führte auf Grundlage der im Akt der belangten Behörde erliegenden Befunde in ihrer Stellungnahme vom 05.01.2024 aus, dass der Beschwerdeführer an einer erblichen Netzhauterkrankung mit Verdacht auf Maculadystrophie und Verdacht auf Zapfendystrophie leide. Die Netzhautdystrophien würden je nach ursächlichem Gendefekt unterschiedlich schnell, in jedem Fall aber unaufhaltsam chronisch fortschreiten. Der Visus (mit Korrektur) habe bereits seit 2022 0,4 beidseits betragen. Laut FSG-GV müsse für die Führerschein-Gruppe 1 ein Visus von 0,5 erreicht werden. Aufgrund dessen müsse auch sie eine Nichteignung des Beschwerdeführers aussprechen, da laut FSG-GV keine ausreichende Sehfähigkeit erreicht werde. Der letzte augenärztliche Befund sei älter als sechs Monate (02.05.2023), zwei weitere augenärztliche Befunde aus dem Jahr 2022 würde ebenfalls bestätigen, dass der beidseitige Visus mit Korrektur mit 0,4 stabil sei. Da es bei einer genetischen Netzhautdystrophie keine Therapie gebe und diese Augenerkrankung chronisch fortschreite sehe sie keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich erforderliche Sehschärfe von 0,5 beidseits in Zukunft jemals erreichen könnte.

Die gutachterliche Stellungnahme von Dr. E F wurde dem Beschwerdeführer zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Eingabe vom 18.01.2024 einen Befund des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie Dr. C D vom 16.01.2024 zur Vorlage. In diesem Befund ist der Visus des Beschwerdeführers beim beidäugigen Sehen mit „0,4 gut, fast 0,5“ angeführt. Des Weiteren ist in diesem Befund Folgendes festgehalten: „Wie auch schon an der Univ.-Augenklinik G festgestellt, zeigen sich weiterhin stabile Visuswerte bei sehr gutem Gesichtsfeld. Schlußfolgernd kann von einem eher milden Verlauf der Erkrankung ausgegangen werden. Der Patient möchte eigentlich nur mit dem Traktor fahren. Er hat große Erfahrung als beruflicher LKW Fahrer und ist meines Wissens bis zuletzt trotz dem wahrscheinlich schon länger reduzierten Visus unfallfrei geblieben. Um die eventuelle Fahrtauglichkeit in diesem speziellen Fall besser beurteilen zu können, wäre aus augenärztlicher Sicht eine Beobachtungsfahrt der Behörde ergänzend zu den schon erhobenen Untersuchungen durchaus als sinnvolles Instrument zu betrachten.“

Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 18.01.2024 um eine Wiedererteilung des Führerscheins der Klasse F unter der Auflage einer jährlich wiederkehrenden Beobachtungsfahrt wie vom Facharzt Dr. C D vorgeschlagen. Sollte es zu einer negativen Beurteilung kommen, ersuche er um Erteilung einer „eingeschränkten Version“ des Führerscheins der Klasse F, um seinen Traktor (Eigengewicht ca. 3.300 kg, Bauartgeschwindigkeit ca. 40 km/h) im Umkreis von 20 km (Ortsgebiet H bzw A) zum Zwecke der Bewirtschaftung seines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes und für kleine Einkaufsfahrten benutzen zu können.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch fortschreitenden, erblichen Netzhauterkrankung mit Verdacht auf Maculadystrophie und Verdacht auf Zapfendystrophie.

Auch mit Korrektur erreicht der Beschwerdeführer beim beidäugigen Sehen einen Visus (= Sehschärfe) von 0,5 derzeit nicht.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die im vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen unbedenklichen Befunde des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie Dr. C D vom 14.11.2022, vom 02.05.2023 und vom 16.01.2024 sowie die schlüssige und nachvollziehbare gutachterliche Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen Dr. E F vom 05.01.2024.

Dass der Beschwerdeführer auch mit Korrektur einen Visus beim beidseitigen Sehen von 0,5 nicht erreicht, wurde von diesem auch nicht bestritten.

IV.Rechtliche Beurteilung:

1. Maßgebliche Bestimmungen:

Die entscheidungsrelevanten Normen des Führerscheingesetzes (kurz: FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

….

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

….

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

Die entscheidungsrelevanten Normen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (kurz: FSG-GV) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

8. Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A(A1, A2), B, BE und F,….

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

(2) Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie

(5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

§ 6. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:

(2) Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne des Abs. 1 Z 3 oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet.

§ 7. (1) Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs. 2 Z 1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs. 2 Z 2) zu umfassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Kriterien sowie andere Störungen der Sehfunktion, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können sowie das Vorliegen fortschreitender Augenkrankheiten sind bei dieser Untersuchung nicht einzeln zu untersuchen. In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.

(2) Das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird

§ 8. (1) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

(2) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen und

(3) Werden die Anforderungen an das Gesichtsfeld nicht erfüllt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 in Ausnahmefällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Erforderlichenfalls muss durch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und/oder eine Beobachtungsfahrt festgestellt werden, ob das mangelhafte Sehvermögen ausreichend kompensiert werden kann. Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein Gesichtsfeld eines Auges, das in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich Defekte aufweist, so sind (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Ergibt die fachärztliche Untersuchung nicht überlappende Defekte der Gesichtsfelder beider Augen in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich, so gelten (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme der Bestimmungen über das Gesichtsfeld (§ 7 Abs. 2 Z 2) für beide Augen. Weisen die Gesichtsfelder beider Augen überlappende Defekte auf, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf in keinem Fall einer Gesichtsfeldeinschränkung erteilt oder belassen werden.

(4) Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden.

(5) Im Falle des Doppeltsehens ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme gegeben, unter der Auflage der Verwendung einer entsprechenden optischen Vorrichtung wie schwarzes Glas, Mattglas usw., die die Sicht eines Auges ausschaltet. Die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 darf für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden und überdies sind in diesem Fall die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf weder erteilt noch belassen werden.

(6) Personen mit einer fortschreitenden Augenkrankheit kann eine Lenkberechtigung befristet und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

(7) Ergibt die fachärztliche Untersuchung einen Verdacht auf andere Augenerkrankungen, die das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken würden, so kann in Ausnahmefällen auf Grund einer erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete Lenkberechtigung erteilt werden.

(8) Bei Vorliegen von Augenzittern (Nystagmus) ist auch bei Erbringen der geforderten Sehschärfe eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bestätigt. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf weder erteilt noch belassen werden.

2. Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt eine Person gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG-GV nur dann, wenn sie ausreichend frei von Behinderungen ist.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 6 FSG-GV stellt mangelhaftes Sehvermögen eine Behinderung dar, welche einer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entgegensteht.

§ 7 Abs 2 FSG-GV zählt verschiedene Fälle auf, bei deren Vorliegen mangelhaftes Sehvermögen iSd § 6 Abs 1 Z 6 FSG-GV besteht.

Gemäß § 7 Abs 2 Z 1 FSG-GV liegt das im § 6 Abs 1 Z 6 FSG-GV angeführte mangelhafte Sehvermögen für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (wozu gemäß § 1 Z 8 FSG-GV Kraftfahrzeuge der Klasse F zählen) vor, wenn nicht ein Visus mit oder ohne Korrektur beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5 erreicht wird.

§ 8 FSG-GV sieht für andere der in § 7 Abs 2 FSG-GV genannten Fälle mangelhaften Sehvermögens, nämlich für den Fall eines mangelhaften beidäugigen Gesichtsfeldes iSd § 7 Abs 2 Z 2 FSG-GV und einer mangelnden Freiheit von Doppeltsehen iSd § 7 Abs 2 Z 3 FSG-GV, die Möglichkeit vor, dass trotz dieses mangelhaften Sehvermögens bei Vorliegen von bestimmten, in § 8 Abs 3 FSG-GV bzw. § 8 Abs 5 FSG-GV genannten Voraussetzungen eine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Eine derartige Regelung sieht § 8 FSG-GV für den Fall des Nichterreichens des von § 7 Abs 2 Z 1 FSG-GV geforderten Visus nicht vor.

Die Bestimmung des § 3 Abs 4 FSG-GV, wonach Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den Bestimmungen der FSG-GV die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gelten, wenn sie während der, der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist, ist vorliegend schon aus dem Grund nicht anwendbar, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.11.2022 entzogen wurde.

Da der Beschwerdeführer den von § 7 Abs 2 Z 1 FSG-GV geforderten Mindestvisus beim beidäugigen Sehen von 0,5 nicht erreicht, liegt bei ihm mangelhaftes Sehvermögen gemäß § 6 Abs 1 Z 6 FSG-GV vor. Aufgrund dieser Behinderung ist eine gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse F nicht gegeben.

Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse F mangels gesundheitlicher Eignung abzuweisen, begegnet daher keinen Bedenken.

Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

V.Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 8Fall Jacobsson; ÖJZ 1998,41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der MRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072; 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Dieser Fall liegt auch hier vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist (nämlich dass der Beschwerdeführer auch mit Korrektur einen Visus beim beidäugigen Sehen von 0,5 nicht erreicht, was durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Befunde belegt ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird) und auch die Rechtsfragen klar sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde hängt nur von der Rechtsfrage ab, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer trotz Nichterreichens eines Visus beim beidäugigen Sehen von 0,5 eine Lenkberechtigung für die Klasse F erteilen hätte können. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage erfordert auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK nicht die Durchführung einer Verhandlung. Von der beantragten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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