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LVwG 46.34-1992/2023•LVwG ST LVwG 46.34-1992/2023
LVwG 46.34-1992/2023Landesverwaltungsgericht22.02.2024
Bewilligungsfiktion, Anzeigeverfahren, Mitteilung der Behörde, keine bescheidmäßige Erledigung, Bescheidcharakter, rechtskraftähnliche Wirkung, Bewilligung, Bescheid, Anzeige, Befristung, ex lege Befristung, Bewilligung, keine bescheidmäßige Erledigung im Anzeigeverfahren, Befristung des Wasserrechtes, ordentliches Verfahren, Bewilligungsantrag, Erdwärmegewinnungsanlage, verfahrenseinleitendes Element, anzeigepflichtige Vorhaben, vereinfachtes Verfahren, ordentliches Verfahren, Überprüfung, Befristung der Bewilligung, Wasserrechtsgesetz 1959
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde 1.) der C D, und 2.) des DI E F, beide wohnhaft in S, Gstätten, vertreten durch die G H Rechtsanwälte GmbH, Kweg, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.05.2023, GZ: BHLB-511441/2022-20, (mitbeteiligte Partei: Mag. A B, Bstraße, L, vertreten durch die I J Rechtsanwälte GmbH, Mstraße D),
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Auflagen 15.), 23.) und 24.) des bekämpften Bescheides abgeändert werden und wie folgt zu lauten haben:
„15.) Bohrungen
Sowohl in der Lockerüberlagerung als auch im aufgelockerten und verwitterten Festgesteinsuntergrund sind die Bohrungen als Rotationsspülbohrungen niederzubringen. Zusätzlich ist es erforderlich, dass dabei die Hilfsverrohrung mitgezogen wird. Spülungszusätze sind beim Bohren vorrätig zu halten, um jederzeit in der Lage zu sein, auftretende Druckänderungen in grundwasserführenden Schichten sicher beherrschen zu können.“
“23.) An der Quelle auf Gst. Nr. **, KG ***** S bei Pdorf ist im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern das folgende Quellwasser-Monitoringprogramm durchzuführen:
4 Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten bis 4 Wochen nach Beendigung der Bohrausbauarbeiten ist wöchentlich die Quellschüttung, die elektrische Leitfähigkeit, die Temperatur und der pH-Wert des Quellwassers zu messen. Zudem ist bei jeder Messung eine optische Kontrolle des Quellwassers hinsichtlich Trübung durchzuführen und im Aufnahme-/Messblatt verbal zu vermerken.
Im Zeitraum 2-4 Wochen vor Bohrbeginn ist am Quellwasser eine Wasserprobe (Null-Probe) zu ziehen und es ist das Quellwasser auf die Parameter der Mindestuntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung BGBl. II 30**001 idgF. inkl. KW-Index zu analysieren. Die Probenahme und Wasseranalyse hat im akkreditieren Bereich zu erfolgen. Die Messungen an der Quelle außerhalb der Probennahme haben fachkundig zu erfolgen.
Im Zeitraum 4-6 Wochen nach Beendigung der Verpressarbeiten ist die Wasserprobenahme samt Analyse der Parameter der Mindestuntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung BGBl. II 30**001 idgF. inkl. KW-Index zu wiederholen.
Die Daten und Analysenergebnisse sind zu dokumentieren und nach Abschluss des Monitorings tabellarisch und graphisch aufbereitet sowie fachkundig nachvollziehbar interpretiert der Behörde zur Beurteilung vorzulegen.
Den Quelleigentümern ist die Möglichkeit der Teilnahme bei jeder Messung und Probenahme durch eine Vorankündigung (zumindest 14 Tage vorher) einzuräumen.“
„24.) Sollten sich während der Bohrarbeiten an der beobachteten Quelle Auswirkungen ergeben, die einen konsensmäßigen Betrieb der jeweiligen Quelle in qualitativer Hinsicht nicht mehr gewährleisten, so sind die Bohrarbeiten unverzüglich einzustellen, sofern zwischen dem Konsenswerber und den betroffenen Wasserberechtigten keine anderslautenden privatrechtlichen Übereinkommen abgeschlossen wurden. Zudem ist die Behörde darüber sofort in Kenntnis zu setzen. Für die Dauer der Beeinträchtigung ist Ersatzwasser in ausreichender Menge und entsprechender Qualität zu liefern, sofern mit den betroffenen Wasserberechtigten keine anderslautenden privatrechtlichen Übereinkommen abgeschlossen wurden.“
Die Frist für die Bauvollendung der Anlage bzw. für die Erfüllung der Auflagen wird gemäß § 112 Abs 1 WRG mit 30.06.2025 neu festgesetzt.
Gemäß § 31c Abs 5 letzter Satz WRG ist die wasserrechtliche Bewilligung bis 10.06.2047 befristet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen:
Mit bekämpftem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.05.2023, GZ: BHLB-511441/2022-20, wird Herrn Mag. A B die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit Tiefensonden (4 Stück zu je 100 m) auf dem Grundstück Nr. *, KG ***** S bei Ptorf, nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, verfasst von K L GmbH, Ndorf vom 17.11.2022, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Zu den im Rahmen des behördlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen der Frau C D und des Herrn DI E F führt die belangte Behörde begründend aus, dass sowohl gemäß Gutachten des Amtssachverständigen als auch gemäß den Vorgaben der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Strategiepapier Erdwärme 2.0) am gegenständlichen Anlagenstandort aufgrund der Höhenlage (554 müA) und der nächstgelegenen Tallage (ca. 300 müA) keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die eine Beeinträchtigung der Wasserbenutzungsanlagen auf Grundstück Nr. ** und **, je KG S bei Ptorf erwarten lassen. Eine Vorschreibung von Beweissicherungsmaßnahmen sei daher entbehrlich. Es gebe lediglich die Empfehlung aus zivilrechtlicher Vorsicht, eine Beweissicherung durchzuführen. Dies gelte für beide Brunnenanlagen, auch wenn jene auf Grundstück Nr. ** innerhalb des zu betrachtenden Radius von 150 m liege. Der Wasserbezugsberechtigte M N habe zudem auf die Durchführung einer Beweissicherung verzichtet. Das Quellwasser der Wasserbenutzungsanlage auf Grundstück Nr. **, KG S bei Ptorf, werde von Familie C D und E F derzeit nicht genutzt, sondern das Anwesen C D und E F ausschließlich über die Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. ** mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Eine Beweissicherung der beiden Wasserversorgungsanlagen sei seitens der Familie C D und E F aus eigenem Antrieb heraus veranlasst worden. Eine Einigung für die Kostentragung der Durchführung der Beweissicherung sowie eine Erklärung über die Übernahme etwaiger anfallender Folgekosten für beide Wasserversorgungsanlagen zwischen dem Antragsteller und der Familie C D und E F habe nicht herbeigeführt werden können.
Aus Sicht der belangten Behörde sei das vorliegende Projekt vom 17.11.2020 als genehmigungsfähig einzustufen, zumal das Projekt dem Stand der Technik gemäß § 12a WRG entspreche sowie die Auflagen aus dem selbstverpflichtenden Auflagenkatalog der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Vorschreibung gekommen seien. Mehr als geringfügige Beeinträchtigung von Rechten Dritter oder öffentlicher Interessen gemäß § 105 WRG seien bei der Umsetzung des Vorhabens nicht festzustellen.
Dagegen richten sich die vorliegende Beschwerde der Frau C D und des Herrn DI E F durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter. Im Wesentlichen wird – nach Darlegung des Verfahrensganges und der Ermittlungsergebnisse der Erstbehörde sowie Vorlage von Urkunden (GB-Auszug, diverse zivilrechtliche Verträge) – vorgebracht, dass bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens hätte festgestellt werden müssen, dass sich am Grundstück Nr. **, KG S bei Ptorf, ein Sammelbecken sowie östlich davon eine Quellstube befinde, die sich im Eigentum der Beschwerdeführer befinden würden. Unter Verweis auf das Brunnenerhebungsergebnis DI K L vom 30.05.2022 und der seitens der belangten Behörde erstellten Web-GIS-Pro-Steiermark-Karte vom 07.09.2022 hätte festgestellt werden müssen, dass sich der gegenständliche Brunnenspeicher sowie die Quellfassung am Grundstück **, KG S bei Ptorf, in einem Radius von knapp über 60 m Entfernung von der geplanten Erdwärmepumpenanlage des Projektwerbers befinde. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens hätte im Zuge einer Vor-Ort-Erhebung festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführer nicht nur über eine Wasserversorgung am Grundstück Nr. **, sondern über eine weitere Wasserversorgung am Grundstück Nr. **, welche in einer Distanz von knapp über 60 m zum gegenständlichen Projekt liege, verfügen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine quantitative Beweissicherung durchzuführen gehabt bzw. wäre seitens der belangten Behörde auch das gesamte Abflussverhalten bis hin zu den Brunnenanlagen der Beschwerdeführer zu erheben gewesen. In keinem Punkt des Gutachtens des wasserbautechnischen Sachverständigen sei begründet, warum im gegenständlichen Fall nicht mit gespanntem Grundwasser zu rechnen sei. Diesbezüglich würden keinerlei Erhebungsergebnisse vorliegen und hätte der Sachverständige in diesem Punkt jedenfalls eine detaillierte Abklärung durchführen müssen. In keinem Punkt des Verfahrens seien die undurchlässigen (druckausübenden) Gesteinsschichten erhoben worden und befürchten die Beschwerdeführer, dass durch die gegenständlichen Tiefenbohrungen die Wasserversorgung ihrer Wasserversorgungsanlagen ob den Grundstücken Nr. ** und Nr. ** je KG S bei Ptorf, derart beeinträchtigt werden, dass diese zu versiegen drohen bzw. dass die Wasserversorgung des Objektes der Beschwerdeführer in S nicht mehr gewährleistet werden könne. Die Beschwerdeführer verweisen ausdrücklich darauf, dass Eigentümer einer Quellanlage grundsätzlich das Recht hätten, mit den in ihrem Eigentum stehenden Wasser nach dem Belieben der Eigentümer zu schalten und frei zu walten. Im gegenständlichen Fall sei dieses Recht lediglich durch die Einräumung einer Dienstbarkeit des Wasserbezuges zugunsten der Berechtigten eingeschränkt, was jedoch nicht bedeute, dass die Eigentümer nicht berechtigt seien, diese Anlagen zu benutzen bzw. aus dieser Anlage Wasser zu beziehen.
Zusammenfassend hätte die belangte Behörde die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse abklären müssen, jedenfalls für das Geothermiefeld eine Probe- bzw. Erkundungsbohrung durchführen müssen und habe die Behörde weder das Grundwasserdruckniveau noch das Grundwasserspiegelgefälle erhoben, ebenso nicht die Strömungsrichtungen und Gefällswerte des Grundwassers. Die Beschwerdeführer erachten sich durch das gegenständliche Projekt in ihrem Eigentumsrecht verletzt und befürchten, dass durch die bewilligte Anlage die Wasserversorgung der Brunnen ob den Grundstücken Nr. ** und **, je KG S bei Ptorf versiegen bzw. beeinträchtigt werden.
Die Beschwerdeführer beantragen daher, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Behörde nach Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu den Antrag der mitbeteiligten Partei abweisen.
Mit Eingabe vom 05.06.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit hg. Schreiben vom 05.10.2023 wurde der hydrogeologische Amtssachverständige Mag. O P dem Beschwerdeverfahren beigezogen und um Erstattung von Befund und Gutachten zur Frage, ob durch das gegenständliche Projekt (Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage 4 Tiefensonden mit je max. 100 m) die bestehenden Rechte der Beschwerdeführer (§ 12 Abs 2 WRG) beeinträchtigt werden können – insbesondere, ob die Brunnen auf den GSt. Nr. ** und **, je KG Mhof, versiegen können bzw. quantitativ/qualitativ beeinträchtigt werden können.
Mit Eingabe vom 02.12.2023 hat der hydrogeologische Amtssachverständige nachstehendes Gutachten erstattet:
“[…]
Einleitung
Herrn Mag. A B wurde mit Bescheid der BH Leibnitz vom 05.10.2023 mit der GZ: BHLB511441/2022-20 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb einer Erdwärmenutzungsanlage mit vier Tiefsonden bis jeweils maximal 100 m unter GOK auf dem Gst. Nr. * der KG ***** S bei Pdorf, nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehen Projektunterlagen, verfasst von K L GmbH, Ndorf (bei der Behörde am 17.11.2023 eingelangt; Datum der Verfassung des Einreichprojektes ist der 11.11.2022) unter Vorschreiben von Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde von Frau C D und von Herrn Dipl.-Ing. E F, rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Im Wesentlichen wird – nach Darlegung des Verfahrensganges und Ermittlungsergebnisse der Erstbehörde sowie Vorlage von Urkunden – vorgebracht, dass bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens hätte festgestellt werden müssen, dass sich am Grundstück Nr. ** und **, KG ***** S bei Pdorf eine Quelle samt Sammelbecken befindet bzw. am Gst. Nr. ** ein Brunnen zur Nutzung von Trink- und Nutzwasser befindet. Dies wird in der Beschwerde dahingehend als wesentlich angeführt, als dass unter Berücksichtigung dieser Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer im Verfahren die seitens der Beschwerdeführer mehrfach erhobene Einwendungen entsprechend berücksichtigt hätten werden müssen.
Mit Schreiben vom 05.10.2023 unter der GZ: LVwG 46.34-1992/2023-5 hat nun das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem hydrogeologischen ASV den Gegenstandsakt übermittelt und um Erstattung von Befund und Gutachten ersucht. Dabei hat der hydrogeologische ASV auf die Frage des LVwG einzugehen,
ob durch das gegenständliche Projekt (Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage 4 Tiefensonden mit je max. 100 m) die bestehenden Rechte der Beschwerdeführer (§ 12 Abs 2 WRG) beeinträchtigt werden können – insbesondere, ob die Brunnen auf Gst. Nr. ** und **, je KG Mhof [sic], versiegen können bzw. quantitativ beeinträchtigt werden können.
Dem Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung der K L GmbH, erstellt am 11.11.2023 mit der Projektnummer: ***** 2022-11-03 und den übermittelten Aktenunterlagen ist u.a. auszugsweise in Hinblick auf die vom LVwG gestellten Fragen zu entnehmen (Befund):
Anlagenbeschreibung
Es ist vorgesehen, auf der genannten Liegenschaft insgesamt 4 Bohrungen mit einem Durchmesser von 152 mm (mit Schutzverrohrung) bzw. 127 mm (ohne Schutzverrohrung) und einer jeweiligen Tiefe von 100 m unter GOK (Geländeoberkante) im Imlochhammerbohrverfahren oder bei Erfordernis gemäß Auflagenkatalog im Rotationsspülbohrverfahren mit einer temporären Schutzverrohrung bis zumindest 1 m in den ersten Grundwasserstauer bzw. ca. 1 m nach Lithologiegrenze Lockersedimente/Festgestein bzw. bis zu einer vorgegebene Tiefe abzuteufen.
Lokal zu erwartende Geologie
Der Standort befindet sich innerhalb der altpaläozoischen Gesteine des Paläozoikums des S. Hierbei handelt es sich um phyllitische Tonschiefer mit lokalen Einschaltungen von Metapsamiten und Metatuffiten. Untergeordnet treten zusätzlich Quarzite auf.
Grundwasserverhältnisse
Der phyllitische Tonschiefer bildet den Grundwasserleiter am Standort und in der Umgebung. Es handelt sich dabei um einen Kluftgrundwasserleiter. Die Grundwasserströmung bzw. Entwässerungsrichtung ist nach West-Südwest und nach ca. 80 m drehend auf Richtung Westen in Richtung des Gerinnes, also hangabwärts hingerichtet. Aufgrund der Höhenlage und der vorliegenden hydrogeologischen Verhältnisse ist hier jedoch nicht mit gespannten Grundwasser zu rechnen.
Fremde Rechte
Im Wasserbuch sind in der Umgebung von 150 m keine Eintragungen fremder Rechte verzeichnet. Im Zuge der Vororterhebung konnte im Umkreis von 150 m 1 Quellfassung erhoben werden. Die Quelle wird als Nutzwasser genutzt. Das Wassernutzugsrecht hat Hr. M N, S, Gstätten. Die Quellfassung befindet sich am Grundstück **. Grundstückseigentümer sind C D und E F, S, Gstätten. Im Umkreis von 1.000 m sind keine artesischen Brunnen vorhanden (GIS Steiermark).
Beurteilung möglicher Auswirkungen auf fremde Rechte
Die erhoben Quellfassung Q1 (M N)liegt ca. 80 m hangabwärts in westsüdwestlicher Richtung und somit im Abstrombereich zum geplanten Bohrprojekt. Nach Rücksprache mit dem Wasserbenutzungsberechtigtem Hr. M N handelt es sich bei der Quelle um einen oberflächennahen Quellaustritt.
Aufgrund der Lage der Quelle (Abstrombereich zum geplanten Bohrprojekt) ist nach Ansicht des Verfassers eine quantitative Beweissicherung in Form einer Schüttungsmessung innerhalb einer Woche vor Beginn der Bohrarbeiten und 2 Wochen nach Beendigung der Bohr- und Injektionsarbeiten angebracht.
Bei einer fachgerechten Ausführung der Bohrungen (Spülbohrung bis zum Festgestein; Mitführen der Hilfsverrohrung bis zum Festgestein; fachgerechte Verpressung) und bei Einhaltung des Auflagenkatalogs sollte es zu keiner Beeinträchtigung fremder Wasserrechte kommen.
Technische Angaben zum Bohrverfahren
Für das geplante Bauvorhaben ist das Rotationsspülbohrverfahren anzuwenden. Bei Erreichen des Festgesteins ist eine Umstellung auf das Imlochhammerverfahren möglich. Je nach geologischen Gegebenheiten wird die Hilfsverrohrung weiter in die Tiefe mitgeführt (mangelnde Standfestigkeit des Gebirges, Abdichten von Grundwasserhorizonten).
Dazu wird aus hydrogeologischer Sicht festgestellt (Gutachten)
Grundlegend kann aus hydrogeologischer Sicht festgestellt werden, dass auf Basis der Informationen aus der geologischen Karte davon auszugehen ist, dass am gegenständlichen Projektsstandort der Festgesteinsuntergrund unterhalb der quartären Lockersedimente aus schiefrigen, phyllitischen paläozoischen Gesteinen aufgebaut wird. Aus hydrogeologischer Sicht sind derartige Gesteine (vor allem die vom Planer angeführten phyllitischen Tonschiefer) in der Regel, im Gegensatz zur Einschätzung des Planers, als Grundwasserstauer anzusprechen.
Daraus lässt sich generell weiters für derartige geologische Voraussetzungen ableiten, dass der überwiegende Anteil an Grundwasser unter derartigen naturräumlichen Gegebenheiten den oberflächennahen Lockersedimenten zuzurechnen sein wird und es kann von einer seichten Grundwasserführung ausgegangen werden. Und an diese ist auch die gegenständlich zu betrachtende Quelle auf Gst. Nr. **, KG ***** S bei Pdorf und der gegenständliche Brunnen auf Gst. Nr. **, KG ***** S bei Pdorf gebunden.
Aufgrund der morphologischen Situation als Hanglagen in Verbindung mit den Verwitterungsprodukten des anstehenden Festgesteinsuntergrundes mit unterschiedlichen lithologischen Gegebenheiten, kann keine einheitliche flächenhafte Grundwasserführung im Untergrund erwartet werden. Vielmehr muss mit eher stränigen Grundwasserführungen gerechnet werden, die sich entlang besser wasserwegigen Zonen im Untergrund ausgebildet haben. Zusätzlich kann auch mit einem gewissen Anteil an Kluftwasserführungen in den verwitterten Anteilen der obersten Anteile des anstehenden Festgesteinsuntergrundes gerechnet werden. Wie hoch dieser Anteil ist, kann jedoch nicht ausgesagt werden. Entsprechend der lithologischen Ausbildung der Gesteine im Untergrund kann generell davon ausgegangen werden, dass sich im gegenständlichen Fall das hydrographische Einzugsgebiet im Wesentlichen mit dem orographischen Einzugsgebiet deckt. Es wird daraus ableitend eine Grundwasserabströmrichtung der Orographie folgend mit einem Abströmen Richtung Südwest bzw. Westsüdwest prognostiziert.
Zu der Aufnahme von fremden Wasserechten für die seichten Grundwasserführungen wird ein Umkreis von rd. 150 m um das Projektsgebiet im Strategiepapier Erdwärme 2.0 (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, ABT 14 – Juni 2022) empfohlen. Es ist jedoch ungeachtet dazu im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aus hydrogeologischer Sicht festzustellen, ob durch das beantragte Einreichprojekt Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen eintreten können. Und dabei ist es zwingend notwendig, bei jedem Verfahren dies im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung, auf Basis der jeweilig vorherrschenden hydrogeologischen-hydraulischen Gegebenheiten, fachlich abzuarbeiten. Deshalb führt offensichtlich der Planer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.8.2022 unmissverständlich aus, dass sowohl die Quellfassung Simpl/Gasparitsch (ca. 170 m süd-südwestlich vom Bohrstandort) als auch der Brunnen C D und E F (ca. 150 m südwestlich vom Bohrstandort) dem Abstrombereich des geplanten Bohrprojektes zugeordnet werden können und es daher angebracht sei, an beiden Wassernutzungen eine qualitative und quantitative Beweissicherung in Form einer Schüttungsmessung bzw. Abstichmaßmessung sowie einer Wasserproben-Entnahme vor Beginn der Bohrarbeiten und nach Abschluss der Bohr- und Injektionsarbeiten durchzuführen. Dies wird auch vom Planer unter der Bedachtnahme ausgeführt, dass sich diese beiden Wassernutzungen bereits in größerer Entfernung zum Bohrstandort befinden.
Ad quantitative Auswirkungen
Beim gegenständlichen Projekt ist geplant, 4 Bohrungen auf eine Tiefe von je 100 m abzuteufen. Dabei werden vor Erreichen des Festgesteinsuntergrundes zumindest lokal grundwasserführende Lockersedimente, noch dazu nahe an der orographischen Wasserscheide, aufgefahren. Es wird jedoch bei der Energiegewinnung mittels Erdwärme kein Grundwasser aus dem Untergrund entnommen. Lediglich beim Herstellen der Erdwärmebohrungen wird in die lokal grundwasserführenden Lockersedimente eingegriffen. Nach Erreichen der Endteufe wird das Bohrloch im Zuge des Einbaues der Sonde sofort dicht verschlossen/verpresst. Es sind daher, unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Errichtung der Bohrungen mögliche Auswirkungen auf das seichte Grundwasser nur in der Errichtungsphase denkbar. Um in der Errichtungsphase aber auf eine seichte Grundwasserführung in den Lockersedimenten und in den aufgelockerten obersten Festgesteinsabschnitten nach Möglichkeit keine Auswirkungen hervorzurufen, ist es notwendig, dass die Erdwärmebohrungen nur von fachkundigen Bohrfirmen errichtet und ausgebaut werden. Im Einreichprojekt sieht der Planer dazu zudem nachvollziehbar vor, dass beim Abteufen der Bohrungen sowohl innerhalb der Lockersedimente als auch in den aufgelockerten Festgesteinsabschnitten eine Hilfsverrohrung mitgezogen wird. Dabei wird im Schutze dieser das Bohrloch hergestellt und stellt gleichzeitig einen Schutz zur seichten Grundwasserführung dar. Es muss nur ganz klar ausgeführt und im Verfahren dargelegt werden, welches Bohrverfahren nun wo bzw. in welchen Teufenabschnitten schlussendlich zur Anwendung gelangen wird, und dass zwingend eine Hilfsverrohrung innerhalb der Lockersedimente als auch weiter in den aufgelockerten Festgesteinsabschnitten mitzuziehen ist.
Da laut Einreichprojekt ohnehin der Einsatz von Rotationsspülbohrungen zumindest oberflächennah geplant ist, ist zu diesen in Hinblick auf mögliche quantitative Auswirkungen auf fremde Rechte in der Umgebung aus hydrogeologischer bzw. hydraulischer Sicht erläuternd festzuhalten, dass die Aufgabe einer Spülung im Spülbohrverfahren neben dem Aufbau eines Filterkuchens zur Stabilisierung der Bohrlochwand, der zusätzlichen Kühlung des Bohrwerkzeugs und dem Austrag des Bohrkleins auch das Niederhalten des Drucks ist, der in einem aufzuschließenden bzw. zu durchörterndem artesisch gespannten Grundwasserleiter existiert. Dieser kann allgemein auch gespannt oder artesisch gespannt vorliegen, wobei in solchen Fällen dann durch den richtigen Einsatz einer beschwerten Spülung vermieden werden kann, dass während der Bohrarbeiten ein Zufluss in das Bohrloch aus dem jeweiligen Grundwasserleiter (Aquifer) auftritt. Und da damit auch gleichzeitig eine Druckentlastung aus dem Aquifer verhindert wird, sind auch quantitative Auswirkungen im Bereich des zu durchörternden Grundwasserleiters und seiner daran gebundenen fremden Rechten nicht zu erwarten. Auch ein „Versiegen“ ist daher nicht zu befürchten.
Aus hydrogeologischer Sicht wird zur Fragestellung des LVwG festgestellt, dass prinzipiell unter Voraussetzung der Einhaltung von gewissen technischen Vorkehrungen bzw. Vorgaben beim Abteufen der vier geplanten Tiefensonden, quantitative Auswirkungen auf die Quelle auf Gst. Nr. ** KG ***** bzw. auf den Grundwasserspiegel im Brunnen auf Gst. Nr. ** KG ***** des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sind.
Ergänzend darf zu den im Akt von Planerseite angeführten Quellschüttungsmessungen ausgeführt werden, dass eine Messung innerhalb einer Woche vor Beginn der Bohrarbeiten und eine Messung 2 Wochen nach Beendigung der Bohr- und Injektionsarbeiten mit Sicherheit keine repräsentativen Messwerte für die Beurteilung von möglichen quantitativen Auswirkungen brächten.
Ad qualitative Auswirkungen
In Hinblick auf mögliche qualitative Auswirkungen ist auszuführen, dass bei Bohrungen kurzfristig Stoffe in den Untergrund eingebracht werden können, welche dann im Grundwasser abtransportiert werden. Dabei können lokale Trübungen im Grundwasser auftreten, erhöhte Keimzahlen können sich einstellen und durch das Eluieren von Baustoffzusätzen während der Bohr- bzw. Verpressarbeiten an den Bohrlöchern können kurzfristig im Grundwasser erhöhte pH-Werte auftreten sowie gegebenenfalls auch erhöhte Sulfatgehalte.
Aufgrund der Nahelage der Quelle auf Gst. Nr. **, KG ***** S bei Pdorf im unmittelbaren Grundwasserabstrombereich der geplanten vier Erdwärmebohrungen ist durch das gegenständliche Vorhaben eine kurzfristige qualitative Auswirkung auf das Quellwasser daher nicht ausgeschlossen.
In Hinblick auf allfällige qualitative Auswirkungen hat sogar der Planer, wie bereits erwähnt, es für angebracht gehalten, die deutlich weiter von Projektsstandort situierten Wasserrechte (Quellfassung Simpl/Gasparitsch - ca. 170 m süd-südwestlich vom Bohrstandort und Brunnen C D und E F - ca. 150 m südwestlich vom Bohrstandort) sowohl einem quantitativen als auch einem qualitativen Monitoring zu unterziehen.
Auf Grund der prognostizierten Abströmrichtung des Grundwassers in südwestliche bzw. westsüdwestliche Richtung vom Projektsstandort ausgehend und der Lage zum Hausbrunnen C D und E F auf Gst. Nr. **, KG ***** S bei Pdorf in südsüdwestlicher Richtung bei einer gleichzeitigen Entfernung von rd. 160 m wird eine qualitative Auswirkung auf das Grundwasser in diesem Brunnen hingegen nicht erwartet.”
Mit hg. Schreiben vom 06.12.2023 wurde den Verfahrensparteien das hydrogeologische Gutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör).
Mit Eingabe vom 20.12.2023 erstatten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und bringen im Wesentlichen vor, dass ein Wassernutzungsrecht des Herrn M N der am Grundstück Nummer ** befindlichen Quellfassung nicht (mehr) bestehe. Zum Beweis dafür wird eine Löschungsquittung datiert mit 19.10.2023 sowie ein aktueller Grundbuchsauszug vom 19.12.2023 vorgelegt.
Die Beschwerdeführer bestehen darauf dass im Falle einer Beweissicherung diese nur in ihrer Anwesenheit durchzuführen ist und eine fristgerechte Verständigung darüber zu erfolgen habe. Die Beweisergebnisse seien anhand schriftlicher Aufzeichnungen auszufolgen. Zum vorliegenden Gutachten stellen die Beschwerdeführer nachstehende Fragen:
welche Erhebungsergebnisse liegen dem ASV vor, dass er das Vorliegen einer seichten Grundwasserführung feststellen kann?
Anhand welcher Erhebungsergebnisse kann der ASV feststellen, dass von einer eher steinigen Grundwasserführung, die sich im Untergrund ausgebildet haben soll, ausgegangen wird und mit einem gewissen Anteil an Kluftwasserführungen in den verwitterten Anteilen der obersten Anteile gerechnet werden muss?
In welchem Bereich sind welche Grundwasserströme (in welche Richtung?) gegeben und anhand welcher Befunde/Erhebungsergebnisse kann der ASV diese Feststellungen treffen?
Wie kann durch ein zumindest oberflächennah als Rotationspülbohrverfahren verhindert werden, dass eine gespannte Wasserdrucksituation im Zuge dieses Bohrverfahrens aufrechterhalten werden kann, wobei durch das aufrechterhalten der Drucksituation im gespanntem Grundwasserleiter letztendlich die Wasserversorgung der Quellfassung am Grundstück Nummer ** nicht beeinträchtigt werden soll?
Welche „gewissen technischen Vorkehrungen „bzw. „Vorgaben „meint der ASV bzw. wie können diese im Zuge der Beweissicherung entsprechend festgehalten werden?
Inwieweit kann festgestellt werden, wer für die qualitativen Auswirkungen auf das Quellwasser der Beschwerdeführer (in welchem Umfang?) Bzw. Folgeschäden haftet?
Die Beschwerdeführer beantragen die Erörterung des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen.
Am 11.01.2024 hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stattgefunden, an der die Beschwerdeführer und ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie der Konsenswerber teilgenommen haben und gehört wurden. Der im Beschwerdeverfahren beigezogene hydrogeolgische Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein Gutachten mündlich erörtert und u.a. die oben angeführten Fragen der anwesenden Verfahrensparteien – wie nachstehend ausgeführt – beantwortet:
welche Erhebungsergebnisse liegendem ASV vor, dass er das Vorliegen einer seichten Grundwasserführung feststellen kann?
Der ASV verweist diesbezüglich auf das geologische Kartenwerk, welches öffentlich zugänglich über das GIS-Steiermark für jedermann abrufbar ist.
Anhand welcher Erhebungsergebnisse kann der ASV feststellen, dass von einer eher steinigen Grundwasserführung, die sich im Untergrund ausgebildet haben soll, ausgegangen wird und mit einem gewissen Anteil an Kluft Wasserführungen in den verwitterten Anteilen der obersten Anteile gerechnet werden muss?
Der ASV verweist diesbezüglich auf das geologische Kartenwerk, welches öffentlich zugänglich über das GIS-Steiermark für jedermann abrufbar ist.
In welchem Bereich sind welche Grundwasserströme (in welche Richtung?) gegeben und anhand welcher Befunde/Erhebungsergebnisse kann der ASV diese Feststellungen treffen?
Der ASV verweist diesbezüglich auf das geologische Kartenwerk, welches öffentlich zugänglich über das GIS-Steiermark für jedermann abrufbar ist. Die Darlegung der hydrogeologischen Einschätzung fußt auf allgemeines hydrogeologisches Fachwissen, welches sich auf Basis der geologisch und lithologischen Situation ableiten lässt.
Wie kann durch ein zumindest oberflächennah als Rotationspülbohrverfahren verhindert werden, dass eine gespannte Wasserdrucksituation im Zuge dieses Bohrverfahrens aufrechterhalten werden kann, wobei durch das aufrechterhalten der Drucksituation im gespanntem Grundwasserleiter ja letztendlich die Wasserversorgung der Quellfassung am Grundstück Nummer ** nicht beeinträchtigt werden soll?
Durch die Tatsache, dass bei Bohrvorhaben mittels Rotationspülverfahren Spülungszusätze zum Einsatz gebracht werden können, die die Dichte der Bohrspülung soweit erhöhen kann, dass der Druck im Bohrloch höher ist als im umgebenden Grundwasserleiter, ist de facto sichergestellt, dass keine quantitativen Auswirkungen aufträten könne. Dies stellt im Übrigen ein herkömmliches Verfahren nach dem Stand der Technik dar.
Bei den Spülzusetzen handelt es sich um natürliche Tone (z.B. Bentonit) jedenfalls keine chemischen Mittel.
Welche „gewissen technischen Vorkehrungen“ bzw. „Vorgaben“ meint der ASV bzw. wie können diese im Zuge der Beweissicherung entsprechend festgehalten werden?
Zu den „gewissen technischen Vorkehrungen“ bzw. „Vorgaben“ beim Abteufen der vier geplante Tiefensonden wird aus hydrogeologischer Sicht ausgeführt, dass darunter verstanden wird, dass beim Abteufen der gegenständlichen vier Bohrungen sowohl innerhalb der Lockersedimente als auch zusätzlichen in den aufgelockerten Festgesteinsabschnitten diese in Form von Rotationspülbohrungen niedergebracht werden, das Vorhalten zum rechtzeitigen Einsatz von Spülungszusätzen sowie zwingend das Mitführen einer Hilfsverrohrung verstanden wird.
Inwieweit kann festgestellt werden, wer für die qualitativen Auswirkungen auf das Quellwasser der Beschwerdeführer (in welchem Umfang?) bzw. Folgeschäden haftet?
Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom ASV nicht zu beantworten ist. Es wurde aus rechtlicher Sicht darauf hingewiesen, dass für allfällige Schäden aus der Errichtung und dem Betrieb einer Wasseranlage grundsätzlich der Konsensinhaber nach den Regeln des Zivilrechts haftet.
Im Hinblick auf die attestierten möglichen qualitativen Auswirkungen des Einreichprojektes hat der hydrogeologische ASV Auflagenvorschläge erstattet:
Qualitatives Quellwassermonitoring:
1. An der Quelle auf Gst. Nr. **, KG ***** S bei Pdorf ist im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern das folgende Quellwasser-Monitoringprogramm durchzuführen:
4 Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten bis 4 Wochen nach Beendigung der Bohrausbauarbeiten ist wöchentlich die Quellschüttung, die elektrische Leitfähigkeit, die Temperatur und der pH-Wert des Quellwassers zu messen. Zudem ist bei jeder Messung eine optische Kontrolle des Quellwassers hinsichtlich Trübung durchzuführen und im Aufnahme-/Messblatt verbal zu vermerken.
Im Zeitraum 2-4 Wochen vor Bohrbeginn ist am Quellwasser eine Wasserprobe (Null-Probe) zu ziehen und es ist das Quellwasser auf die Parameter der Mindestuntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung BGBl. II 30**001 idgF. inkl. KW-Index zu analysieren. Die Probenahme und Wasseranalyse hat im akkreditieren Bereich zu erfolgen. Die Messungen an der Quelle außerhalb der Probennahme haben fachkundig zu erfolgen.
Im Zeitraum 4-6 Wochen nach Beendigung der Verpressarbeiten ist die Wasserprobenahme samt Analyse der Parameter der Mindestuntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung BGBl. II 30**001 idgF. inkl. KW-Index zu wiederholen.
Die Daten und Analysenergebnisse sind zu dokumentieren und nach Abschluss des Monitorings tabellarisch und graphisch aufbereitet sowie fachkundig nachvollziehbar interpretiert der Behörde zur Beurteilung vorzulegen.
2. Den Quelleigentümern ist die Möglichkeit der Teilnahme bei jeder Messung und Probenahme durch eine Vorankündigung (zumindest 14 Tage vorher) einzuräumen.
3. Sollten sich während der Bohrarbeiten an der beobachteten Quelle Auswirkungen ergeben, die einen konsensmäßigen Betrieb der jeweiligen Quelle in qualitativer Hinsicht nicht mehr gewährleisten, so sind die Bohrarbeiten unverzüglich einzustellen, sofern zwischen dem Konsenswerber und den betroffenen Wasserberechtigten keine anderslautenden privatrechtlichen Übereinkommen abgeschlossen wurden. Zudem ist die Behörde darüber sofort in Kenntnis zu setzen. Für die Dauer der Beeinträchtigung ist Ersatzwasser in ausreichender Menge und entsprechender Qualität zu liefern, sofern mit den betroffenen Wasserberechtigten keine anderslautenden privatrechtlichen Übereinkommen abgeschlossen wurden.
Im Hinblick auf die technischen Vorgaben hat der ASV folgende Auflage vorgeschlagen, um das vorliegende Projekt zu konkretisieren:
Bohrungen
Sowohl in der Lockerüberlagerung als auch im aufgelockerten und verwitterten Festgesteinsuntergrund sind die Bohrungen als Rotationsspülbohrungen niederzubringen. Zusätzlich ist es erforderlich, dass dabei die Hilfsverrohrung mitgezogen wird. Spülungszusätze sind beim Bohren vorrätig zu halten, um jederzeit in der Lage zu sein, auftretende Druckänderungen in grundwasserführenden Schichten sicher beherrschen zu können.
Weitere Beweisanträge wurden nicht erstattet und sohin das Beweisverfahren geschlossen.
Mit E-Mail vom 15.01.2024 erstattet die belangte Behörde eine Stellungnahme und bringt vor, dass in der bisherigen Praxis Bewilligungen, die im Zuge eines „ordentlichen“ Verfahrens mittels Bescheid erteilt wurden, unbefristet erteilt wurden. § 31c Abs 5 WRG sei dahingehend ausgelegt worden, dass damit lediglich Bewilligungen, die im Zuge des Anzeigeverfahrens erteilt wurden, gemeint seien. Dies bedeute, dass Bewilligungen im Anzeigeverfahren auf 25 Jahre befristet wurden und Bewilligungen im ordentlichen Verfahren eine unbefristete Bewilligung erhalten haben, zumal die Bohrungen nach deren Durchführung auch wasserrechtlich überprüft werden. Die belangte Behörde ersucht, die bisherige hieramts durchgeführte Praxis bzw. Auslegung des § 31c Abs 5 WRG zu überprüfen.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 10.06.2022 hat die Fa. K L GmbH im Namen und im Auftrag des Herrn Mag. A B ein Projekt für die Errichtung von vier Tiefensonden für den Betrieb einer Erdwärmepumpenanlage auf dem Gst. Nr. **, KG ***** S bei Ptorf, im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 114 iVm § 31c Abs 5 lit b) WRG Projektunterlagen bei der BH Leibnitz vorgelegt.
Der Konsenswerber beabsichtigt für das bestehende Wohnhaus in S, zur Beheizung und Warmwasserbereitung künftig eine Wärmepumpenanlage einzusetzen, deren Wärmequelle der Untergrund sein soll, eine Erdwärmepumpenanlage mit Tiefensonden (4 Tiefensonden zu je 100 m) zu errichten.
Das betroffene Grundstück Nr. **, KG S bei Ptorf, befindet sich innerhalb der Zone „gespannt und teilweise artesisch gespannt“ (siehe Anhang 3 des Strategiepapiers Erdwärme 2.0 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 14 – Wasserwirtschaft, Stand Juni 2022; ersichtlich gemacht im web-GIS-Steiermark). Auf Grund mehrerer bestehender fremder Wasserversorgungsanlagen im Umkreis von 150 m, insbesondere auch aufgrund der am 22.08.2022 eingelangten Projektergänzung, in der weitere Wasserversorgungsanlagen, wenn auch an der Grenze des zu berücksichtigenden Umkreises von 150 m liegend, der Behörde nachgemeldet wurden - wurde das ordentliche Bewilligungsverfahren eingeleitet.
Mit Kundmachung vom 13.09.2022 wurde der gegenständliche Projektantrag durch persönliche Benachrichtigung der bekannten Parteien und öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Gstätten (Standortgemeinde) kundgemacht und auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen und gleichzeitig eine Ortsverhandlung für den 28.09.2022 anberaumt.
Fristgerecht haben die nunmehrigen Beschwerdeführer auch rechtserheblich Einwendungen gegen vorgenanntes Projekt erhoben und damit ihre Parteistellung gewahrt.
Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der GSt. Nr. ** und **, EZ **, KG ***** S bei Ptorf. Auf GSt. Nr. ** befindet sich ein Brunnenspeicher sowie die Quellfassung sowie auf GSt. Nr. ** eine weitere Wasserversorgungsanlage zu Trink- und Nutzwasserzwecken des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes. Das Wasserbezugsrecht (Dienstbarkeit) für Q R und M N wurde mit Urkunde vom 19.10.2023 gelöscht (siehe Löschungsquittung OZ 19 im hg. Akt). Die Beschwerdeführer sind Grundeigentümer und damit Träger bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG. Bescheidmäßig eingeräumte Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer liegen nicht vor.
Die Brunnenanlage (Quelle) der Beschwerdeführer auf GSt. Nr. **, KG S bei Ptorf, wird grundsätzlich zu Trink- und Nutzwasserzwecken verwendet, hingegen wird die Quelle auf GSt. ** derzeit nicht genutzt.
Eine kurzfristige qualitative Auswirkung auf das Quellwasser der Quelle auf GSt. Nr. ** KG S bei Ptorf, durch die geplante Errichtung der Tiefensonden kann nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführer haben Quantitative Auswirkungen der Quellen auf beiden Grundstücken sowie qualitative Auswirkungen der Quelle auf GSt. Nr. ** KG S bei Ptorf sind nicht zu erwarten.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können anhand des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdevorbringens sowie des Ergebnisses des ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens – insbesondere unter Zugrundelegung des Fachgutachtens des hydrogeologischen Amtssachverständigen – getroffen werden. Dem Fachgutachten des Amtssachverständigen wurde nicht (auf gleicher fachlichen Ebene) entgegengetreten. Insofern bestehen keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem vorgeschlagenen Monitoring-Programm ausdrücklich zugestimmt.
Die Feststellungen zum Projektgegenstand können den vorliegenden Projektunterlagen (im Akt der belangten Behörde aufliegend) entnommen werden.
Die Feststellungen zur Lage der Quellen der Beschwerdeführer kann ebenso den Projektunterlagen sowie dem Befund des hydrogeologischen Amtssachverständigen entnommen werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nachstehende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idgF BGBl. I Nr. 73/2018 sind maßgeblich (Hervorhebungen durch das Gericht):
“Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
§ 12
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs.1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§8), Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs.2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]“
„Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
§ 31c
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs.1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs.1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs.1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§27 Abs.4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs.1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 55g Abs.1 Z1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. lit.a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß §114 anzuwenden. In Abweichung von §114 Abs.4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“
„Öffentliche Interessen
§ 105
(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink und Nutzwasserversorgung widerspricht;
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2) […]“
„Anzeigeverfahren
§ 114
(1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.
(2) [… ]
(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Teilt die Behörde dem Anzeigenden schon vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung der Anlage ab diesem Zeitpunkt begonnen werden.
(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Bei anzeigepflichtigen Vorhaben entfällt die Überprüfung der Behörde gem. §121 Abs.1. Auf anzeigepflichtige Vorhaben findet - sofern in einem allfälligen Bewilligungsbescheid keine anderen Regelungen getroffen werden - die Überprüfung der Ausführung der Anlage entsprechend §121 Abs.4 statt.“
V.Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:
Das gegenständliche Vorhaben befindet sich gemäß Anhang 4 des Strategiepapiers Erdwärme 2.0, erstellt vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 14, Stand Juni 2022, innerhalb der Zone „gespannt und teilweise artesisch gespannt“, wonach der Bewilligungstatbestand des § 31c Abs 5 lit b) WRG zur Anwendung gelangt.
§ 31c Abs. 5 WRG erklärt § 114 WRG ohne jede Einschränkung für anwendbar. Ebenso eindeutig ist der Wortlaut des § 114 Abs. 3 WRG im Hinblick auf den Schutz fremder Rechte. Ist nämlich eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, kippt das Anzeigeverfahren in ein "normales" Bewilligungsverfahren.
Die belangte Behörde hat infolge möglicher Beeinträchtigung fremder Rechte (der Beschwerdeführer) durch das geplante Vorhaben das „ordentliche“ Bewilligungsverfahren eingeleitet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Konsenswerber nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese – und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – unter anderem keine fremden Rechte verletzt (vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/07/0019, VwGH 25.01.2007, 2006/07/0128).
Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen geht hervor, dass quantitative Auswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der Erdwärmepumpenanlage (Tiefsonden) auf die Brunnen/Quellen der Beschwerdeführer nicht zu erwarten sind. Qualitative Auswirkungen durch das geplante Vorhaben auf die Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf GSt. ** KG S bei Ptorf ist ebenso nicht zu erwarten. Lediglich im Rahmen der Errichtungsphase ist aus fachlicher Sicht für den Zeitraum von wenigen Tagen, sohin eine kurzfristige Beeinträchtigung der Brunnenanlage (z.B. leichte Trübung) auf GSt. Nr. ** KG S bei Ptorf, möglich.
Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf daher nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132).
Durch die Vorschreibung des vom hydrogeologischen ASV vorgeschlagenen Monitoring-Programmes wird sichergestellt, dass ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer hintangehalten werden kann. In diesem Zusammenhang war es notwendig die Auflagenpunkte 23.) und 24.) abzuändern bzw. zu ergänzen. Auflage 23.) beschreibt die Details des Monitorings (Messparameter, zeitliche Intervalle bzw. Zeitraum der Messungen, usw.) und enthält die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei den Beschwerdeführern rechtzeitig die Durchführung der Messungen anzukündigen und ihnen eine Teilnahme zu ermöglichen. Sollte es wider Erwarten zu einer Beeinträchtigung durch die bewilligte wasserrechtliche Anlage kommen, so ist aufbauend auf den gesammelten Daten entsprechend Auflage 24.) den Beschwerdeführern auf die Dauer der Beeinträchtigung Ersatzwasser in ausreichender Menge und entsprechender Qualität zu liefern. Lediglich für den vorübergehenden Fall qualitativer Auswirkungen auf den Brunnen auf GSt. Nr. ** waren daher Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Beschwerdeführer haben diesem Monitoring-Programm ausdrücklich zugestimmt.
Im Hinblick auf die technische Ausführung der Bohrung haben die Beschwerdeführer zwar keinen Rechtsanspruch, jedoch war es im öffentlichen Interesse – entsprechend dem Vorschlag des ASV – notwendig, die technischen Vorgaben der Bohrungen zu konkretisieren. In diesem Sinne war die Auflage 15.) des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, als zum Rotationsspülbohrverfahren zusätzlich die Hilfsverrohrung mitzuziehen ist und Spülungszusätze vorrätig zu halten sind.
Aufgrund der Lage des Projektgrundstückes innerhalb der Zone „gespannt und teilweise artesisch gespannt“ werden die Bohrungen jedenfalls als Rotationsspülbohrung niedergebracht werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Verwendung des Rotationsspülbohrverfahrens bereits Projektbestandteil ist und stellt dieses (inkl. Hilfsverrohrung) für die bestehenden fremde Rechte außerdem eine Vorsichtsmaßnahme dar. Dies wird damit begründet, dass beim Rotationsspülbohrverfahren der Wasserdruck im gespannten oder artesisch gespannten Aquiferen durch Spülungszusätze beherrscht werden kann.
Unter Einhaltung der nunmehr zusätzlich vorgeschriebenen (geänderten) Auflagen ist eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer durch die erteilte Bewilligung für das Gericht nicht zu erkennen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, als die im Spruch genannten Auflagen zu ändern bzw. zu ergänzen waren. Im Übrigen bleiben die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen unverändert.
Zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist:
In Anwendung des § 112 Abs 1 WRG war von Amts wegen die Bauvollendungsfrist zu verlängern und dahingehend mit 30.06.2025 neu festzusetzen.
Zur Befristung des Wasserrechtes:
Zum Ersuchen der belangten Behörde die Auslegung des § 31c Abs 5 letzter Satz WRG iVm § 114 WRG bzw. die Praxis der Behörde zu überprüfen, wird vom Landesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:
Zur Entstehungsgeschichte des § 31c WRG:
§ 31c WRG wurde durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, in das WRG 1959 eingefügt. Nach dieser Rechtslage (idF BGBl. 252/1990) waren Erdwärmegewinnungsanlagen bewilligungspflichtig und hat zu diesem Zeitpunkt eine gesonderte Regelung zur Befristung nach § 31c WRG nicht existiert. Gleichzeitig mit dieser Novelle wurde auch das Anzeigeverfahren aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtslage in seiner Entscheidung vom 18.01.1994, 93/07/0153, festgehalten, dass eine Befristung von nach § 31c Abs 6 WRG bewilligungspflichtigen Erdwärmepumpen nicht auf § 21 Abs 1 WRG gestützt werden kann, da § 21 Abs 1 WRG auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers abstellt und damit eine Rechtsgrundlage für Befristungen nur für Maßnahmen, die eine Gewässerbenutzung darstellen, bietet. Nach damaliger Rechtslage war sohin eine Befristung des Wasserrechts für bewilligungspflichtige Erdwärmepumpenanlagen nicht vorgesehen.
Mit WRG-Novelle 1997, idF BGBl. I Nr. 74/1997 wurde das Anzeigeverfahren wieder ins WRG 1959 aufgenommen, und für anzeigepflichte Vorhaben eine Befristung von 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige in §114 Abs 4 letzter Satz WRG festgelegt. Dies hatte im Hinblick auf Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme keine Auswirkungen, da zu diesem Zeitpunkt diese Anlagen nicht dem Anzeigeverfahren unterlagen, sondern nach wie vor ausschließlich bewilligungspflichtige Anlagen darstellten.
Erst mit der WRG-Novelle 2006 (BGBl. I Nr. 123/2006) wurde normiert, dass gemäß § 31c Abs 5 WRG Erdwärmegewinnungsanlagen (Tiefsonden) (lit. b) und Anlagen zur Wärmenutzung (lit. c) dem Anzeigeverfahren unterworfen werden; gleichzeitig wurde eine von § 114 Abs 4 WRG abweichende Befristung für Bewilligungen für Tiefsonden (Vorhaben nach lit b) mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige normiert. Den Erläuterungen (1356 der Beilagen XXII. GP) dazu ist Folgendes zu entnehmen:
„§ 31c Abs. 5 lit. a bis c WRG 1959 legt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für verschiedene Arten von Wärmepumpen fest. Mit der Novellierung sollen künftig Tiefsonden (§ 31c Abs. 5 lit. b) sowie Wasser-Wasser-Wärmepumpen-Anlagen (§ 31c Abs. 5 lit. c) dem Anzeigeverfahren gemäß § 114 unterstellt werden. Abweichend von der generellen Regelung in § 114 wird für Tiefsonden die Bewilligung mit 25 Jahren befristet, da dies aufgrund bisher gewonnener Erfahrungen in der Praxis als sachlich gerechtfertigt erscheint. Ebenso wie bei Indirekteinleitern kann die Behörde bei jedem Sachverhalt anhand der vorgelegten Projektunterlagen individuell entscheiden, ob zB in sensiblen Gebieten ein umfangreicheres Bewilligungsverfahren mit Verhandlung etc. einzuleiten ist oder ob von der in § 114 Abs. 3 WRG 1959 geregelten Bewilligungsfiktion Gebrauch gemacht wird.“
Seit der WRG-Novelle 2011 (BGBl I Nr. 1**011) sind Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme entweder anzeigepflichtig oder gänzlich bewilligungsfrei. Eine Bewilligungspflicht im „ordentlichen“ Bewilligungsverfahren (im Sinne einer Verfahrensautonomie) gibt es nicht mehr. (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 31c WRG (Stand 1.1.2020, rdb.at))
Auch in der nunmehr geltenden Fassung des § 31c WRG (BGBl. I Nr. 98/2013) ist für alle unter Abs 5 normierten Vorhaben (lit a) bis c) das Anzeigeverfahren nach § 114 WRG anzuwenden. Die von § 114 Abs. 4 abweichende Befristung von 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige gilt nunmehr nicht nur für Tiefsonden sondern für alle Vorhaben nach lit a) bis c).
Zum Anzeigeverfahren:
§ 114 Abs 4 WRG idgF normiert, dass auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.
§ 114 Abs 3 WRG bestimmt, dass die Bewilligung im angegebenen Umfang als erteilt gilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Das Anzeigeverfahren kann folglich bei Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen in ein „ordentliches“ Bewilligungsverfahren „kippen“.
Lässt die Behörde die Dreimonatsfrist des Abs. 3 verstreichen, gilt die Bewilligung als erteilt; es liegt daher im Anzeigeverfahren Bewilligungsfiktion vor und es handelt sich dabei um keinen Bescheid. Auch die „Mitteilung“ der Behörde, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens (ordentliches Verfahren) nicht beabsichtigt ist, und insofern mit der Ausführung der Anlage begonnen werden kann, stellt keine bescheidmäßige Erledigung dar.
Die fiktiv erteilte Bewilligung kann zwar mangels Bescheidcharakter nicht in Rechtskraft erwachsen; ihr kommt aber eine rechtskraftähnliche Wirkung zu. (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 31c WRG (Stand 1.1.2020, rdb.at)
§ 114 Abs 4 nimmt Bezug auf Bewilligungen gemäß Abs 3 leg cit. Abs. 3 leg cit normiert einerseits die Bewilligungsfiktion (im Anzeigeverfahren), bei der es sich nicht um einen Bescheid handelt (arg: „die Bewilligung im angegebenen Umfang als erteilt gilt“), andererseits auch die bescheidmäßige Bewilligung, sofern das Anzeigeverfahren auf Grund möglicher Beeinträchtigung fremder Rechte ins „ordentliche“ Verfahren „kippt“ (Abs 3 zweiter Satz leg cit). Wenn nun § 114 Abs 4 WRG normiert, dass „solche Bewilligungen“ mit 15 Jahren befristet sind, kann dem Wortlaut und entsprechend der Systematik entnommen werden, dass diese Befristung nicht nur für Bewilligungen (iSe Bewilligungsfiktion) im Anzeigeverfahren gilt, sondern auch für (bescheidmäßige) Bewilligungen, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens nach § 114 Abs 3 zweiter Satz zu erteilen sind. Eine Unterscheidung dahingehend, dass lediglich im Anzeigeverfahren eine Befristung vorgesehen ist, hingegen im „ordentlichen“ Bewilligungsverfahren nicht, lässt sich weder dem Wortlaut der Bestimmung entnehmen, noch wäre eine solche Interpretation sachlich gerechtfertigt.
Zudem ist festzuhalten, dass dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg: „Solche Bewilligungen … sind … befristet.“) auch zu entnehmen ist, dass die Befristung ex lege besteht. Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass im Anzeigeverfahren nach Abs 3 erster Satz leg cit eine bescheidmäßige Erledigung nicht ergeht und insofern eine Befristung auch mit Bescheid nicht vorgeschrieben werden kann.
Diese Annahme wird auch im Umkehrschluss durch die Formulierung des § 21 Abs 1 WRG bestätigt, wonach der Gesetzgeber hier ausdrücklich für Bewilligungen von Wasserbenutzungsanlagen einen zeitlichen Rahmen für die Befristung vorgibt und festlegt, dass Bewilligungen zu befristen sind sowie auch gemäß § 21 Abs 2 WRG für den Fall, dass die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen wurde, eine Ergänzungsmöglichkeit vorgesehen ist. Daraus ergibt sich ein Auftrag an die Behörde, die erteilte Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage mit Bescheid zu befristen bzw. die Bewilligungsdauer (im zeitlich vorgesehenen Rahmen) festzulegen.
Wenn nun die hier anzuwendende Norm des § 31c Abs 5 letzter Satz WRG festschreibt, dass in Abweichung von § 114 Abs 4 WRG Bewilligungen für Vorhaben nach lit. a) bis c) auf 25 Jahre ab Einbringung der Anzeige befristet sind, geht damit lediglich eine Änderung der Befristungsdauer einher. Darüber hinaus sieht § 31c Abs 5 WRG keine Abweichungen von § 114 WRG vor, ganz im Gegenteil wird das Anzeigeverfahren gemäß § 114 WRG auf Vorhaben nach lit. a) bis c) ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Eine unterschiedliche Auslegung bei der Befristung des Wasserrechtes zwischen Anzeigeverfahren und sog. „gekippten“ ordentlichen Verfahren lässt sich aus der Wortfolge „ab Einlangen der Anzeige“ (§ 31c Abs 5 letzter Satz) ebenso nicht ableiten, zumal für jene Vorhaben, für die ausdrücklich eine Bewilligungspflicht im Anzeigeverfahren gemäß § 31c Abs 5 WRG vorgesehen ist, stets nur eine Anzeige an die Behörde (nach § 114 WRG) zu erstatten ist.
Das Anzeigeverfahren kommt nur für jene bewilligungspflichtigen Maßnahmen in Frage, für welche das WRG oder dazu ergangene Verordnungen das Anzeigeverfahren vorsehen. Treffen die Tatbestandsmerkmale des § 31c Abs 5 WRG auf das geplante Vorhaben nicht zu, handelt es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben, das auch der Behörde nicht anzuzeigen ist. Für bewilligungsfreie Vorhaben entfällt eine Anzeigepflicht.
Sofern, dass Anzeigeverfahren in ein ordentliches Verfahren „kippt“, ist ein gesonderter Bewilligungsantrag für Erdwärmegewinnungsanlagen – schon auf Grund der Tatsache, dass solche Vorhaben einem Bewilligungstatbestand außerhalb des Anzeigeverfahrens nicht unterliegen – nicht zu erstatten, sondern bleibt die Anzeige als verfahrenseinleitendes Element unverändert aufrecht. Somit ist kann auch aus dieser Wortfolge „ab Einlangen der Anzeige“ eine unterschiedliche Auslegung hinsichtlich der Befristung nicht abgeleitet werden.
Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die von ihr getätigte Praxis damit zu begründen sei, dass eine im ordentlichen Verfahren bewilligte Erdwärmepumpenanlage nach § 121 WRG zu überprüfen sei und damit zum Ausdruck bringen will, dass im Umkehrschluss die im Anzeigeverfahren bewilligten Anlagen nicht überprüft werden, ist Folgendes festzuhalten:
Seit der WRG-Nov 2011 entfällt bei anzeigepflichtigen Vorhaben die Überprüfung gemäß § 121 Abs. 1; stattdessen ist das vereinfachte Verfahren nach § 121 Abs. 4 – das auch den § 121 Abs. 5 umfasst – anzuwenden. Wie aus § 114 Abs. 4 letzter Satz WRG hervorgeht, ist nicht entscheidend, ob das Vorhaben tatsächlich im Anzeigeverfahren bewilligt wurde. Auch für anzeigepflichtige Vorhaben, die im ordentlichen Verfahren bewilligt wurden, ist eine Überprüfung nach § 121 Abs. 4 durchzuführen, wenn die Behörde im Bewilligungsbescheid nichts anderes angeordnet hat. (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 31c WRG (Stand 1.1.2020, rdb.at); Hervorhebung durch das Gericht)
Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob Erdwärmegewinnungsanlagen im Anzeigeverfahren bewilligt werden oder als anzeigepflichtige Vorhaben im ordentlichen Verfahren bewilligt werden, stets einer Überprüfung nach § 121 Abs 4 WRG (im vereinfachten Verfahren) zu unterziehen sind (sofern die Behörde im ordentlichen Bewilligungsverfahren mittels Bescheid nichts anderes anordnet). Insofern lässt sich auch daraus nicht ableiten, dass für Vorhaben im Anzeigeverfahren eine Befristung gilt – hingegen für anzeigepflichtige Vorhaben im Bewilligungsverfahren eine solche Befristung nicht anzunehmen wäre.
Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben gemäß § 31c Abs 5 WRG ex lege auf 25 Jahre ab Einlangen der Anzeige (das ist der 10.06.2047) befristet ist.
Auch wenn die Befristung im § 31c Abs 5 letzter Satz ex lege besteht und es daher grundsätzlich einer bescheidmäßigen Festlegung nicht bedarf, sieht es das Verwaltungsgericht als einen Akt der „Konsenswerberfreundlichkeit“ an, dass die gesetzliche Befristung auch in den Bescheid übernommen wird.
Abschließend ergeht der Hinweis, dass auch ein Wiederverleihungsverfahren im Rahmen des Anzeigeverfahrens gegebenenfalls durchzuführen ist und insoweit § 21 Abs 3 WRG Anwendung findet. Der Begriff „Alle Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen“ (§ 114 Abs. 4 WRG) ist umfassend zu verstehen. Dazu gehören nicht nur jene Bestimmungen, welche die Bewilligung selbst regeln, sondern auch solche, die sich auf bewilligte Anlagen beziehen (zB §§ 21 Abs. 3, 27, 29, 50). (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 31c WRG (Stand 1.1.2020, rdb.at);
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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