LVwG ST LVwG 50.39-3005/2023

LVwG 50.39-3005/2023Landesverwaltungsgericht21.02.2024

Regest

Benützung des fremden Grundstücks, Duldungspflicht, antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Steiermärkisches Baugesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.39-3005/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.39.3005.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde des C D, vertreten durch E F Rechtsanwälte, Sgasse, G, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wies vom 12.06.2023, GZ: 301/131/9-3454 Wa/Kr,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n

und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Spruch I. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 12.06.2023 lautet wie folgt:

„Auf Grund des Ansuchens von Amts wegen, vom 02.02.2023 für die vorübergehende Benutzung fremden Grundes gemäß § 36 Abs. 2 Stmk. Baugesetz durch A B, K, W, für die Errichtung eines Kellergeschosses und eines Gerätelagers sowie eines überdachten PKW-Abstellplatzes für 2 KFZ; Zubau beim best. Wohnhaus in Form einer Eingangserweiterung; Wärmedämmung/Dachaufbau samt Neudeckung beim best. Dachstuhl auf den Grundstücksflächen Nr.: **** und ****, EZ ****, KG. M wird gemäß den § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBI. 59 in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit der Maßgabe, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen und hier beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden unter Einhaltung nachfolgender Auflagen:

Gegen die Erteilung der Vorübergehende Benutzung fremden Grundes gemäß § 36 Abs. 2 Stmk. Baugesetz bestehen in bautechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn nachfolgende Auflagen eingehalten werden:

Aus bautechnischer Sicht kann der Grundstreifen von ca. 25 m2 in Anspruch genommen werden, wenn die Bauablaufzeiten eingehalten werden und das angesuchte Flächenmaß nicht überschritten wird und die Wiederherstellung sicher gestellt wird.

dievorübergehende Benutzung fremden Grundes gemäß§ 36 Stmk. Baugesetz erteilt.

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Steiermärkisches Bauesetz 1995 LGBI. Nr. 59/1995 i.d.g.F.“

Begründend verweist die belangte Behörde darauf, dass A B am 02.02.2023 für die vorrübergehende Benützung fremden Grundes angesucht hätte. Darüber sei am 23.02.2023 sowie mit Fortsetzung vom 09.06.2023 eine Verhandlung über die vorrübergehende Benützung fremden Grundes durchgeführt worden und werden die darin erstatteten Befunde und Gutachten des beigezogenen bautechnischen Sachverständigen BM ZM I J im Bescheid wiedergegeben und folgte eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlich erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers. Dieser bestreitet darin insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausspruch gemäß § 36 Stmk BauG.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor mit folgenden Aktenbestandteilen:

Beschwerde (1)

Bescheid vom 12.06.2023, GZ: 301/131/9-3454 Wa/Kr (2)

Verhandlungsschrift vom 09.06.2023 (3)

Baubeschreibung vom 22.04.2021 mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 16.06.2021 versehen über die Errichtung eines Kellergeschoßes und eines Gerätelagers sowie eines überdachten PKW-Abstellplatzes für 2 KFZ, den Zubau bei einem bestehenden Wohnhaus in Form einer Eingangserweiterung und einer Wärmedämmung/Dachaufbau samt Neueindeckung beim bestehenden Dachstuhl auf dem Gst ****, EZ ****, KG **** des A B.

Folgender Einreichplan der L GmbH versehen mit Genehmigungsvermerk vom 12.06.2023, GZ: 301/131/9-3454 Wa/Kr. (5)

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Bauablauf für Errichtung Kellergeschoß und Gerätelager an der Nachbargrenze versehen mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 12.06.2023, 301/131/9-3454 Wa/Kr (6)

Ladung zur Fortsetzung der Verhandlung über die vorrübergehende Benützung fremden Grunds gemäß § 36 Abs 2 Stmk BauG für den 09.06.2023 (7)

Verhandlungsschrift vom 23.02.2023 (8), in der es wie folgt heißt:

„Die Marktgemeinde Wies leidet am 02.02.2023 vom Amts wegen, gemäß § 36 Abs 2 Stmk. Baugesetz 1995 idgF i.V.m. §§ 40 bis 44 AVG 1991 idgF. im Hinblick auf die vorrübergehende Benützung des fremden Grundstücks durch A B (…) für das mit 16.06.2021 bewilligten Bauvorhabens Errichtung eines Kellergeschosses und eines Gerätelagers sowie eines überdachten PKW-Abstellplatzes für 2 KFZ; Zubau beim best. Wohnhaus in Form einer Eingangserweiterung; Wärmedämmung/Dachaufbau samt Neudeckung beim best. Dachstuhl, auf den Grundstücksflächen Nr.: **** und , EZ ., KG M ein.“

Ladung vom 02.02.2023 zur Verhandlung am 23.02.2023 (9).

hg. Erkenntnis vom 30.06.2022 zu LVwG 50.38-3341/2021-17 mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wies vom 16.06.2021, GZ: 301/131/9-3454 Wa/Kr, mit dem A B die Baubewilligung für die Errichtung eines Kellergeschoßes und eines Gerätelagers sowie eines überdachten PKW-Abstellplatzes für 2 KFZ, Zubau beim bestehenden Wohnhaus in Form einer Eingangserweiterung, Wärmedämmung, Dachaufbau samt Neueindeckung beim bestehenden Dachstuhl auf dem Grundstück Nr **** der KG M unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt wurde, abgewiesen wurde (10).

Da ein Antrag des A B betreffend der vorrübergehenden Benützung fremden Grundes gemäß § 36 Stmk BauG mit dem Akt der belangten Behörde nicht vorgelegt wurde, der bekämpfte Bescheid jedoch von einem Ansuchen vom 02.02.2023 spricht, wurde die belangte Behörde mit hg. Schreiben vom 17.01.2024 aufgefordert, die Eingabe des A B vom 02.02.2023 vorzulegen oder mitzuteilen, ob das Verfahren nach § 36 Abs 2 Stmk BauG über Antrag geführt wurde oder von Amts wegen.

Mit Schreiben vom 23.01.2024 teilte die belangte Behörde dazu mit, dass das Verfahren nach § 36 Abs 2 Stmk BauG von Amts wegen erfolgte. Dies sei in der Ladung vom 26.05.2023 sowie in der Verhandlungsschrift ordnungsgemäß festgehalten worden und im bekämpften Bescheid sei die Formulierung unbeabsichtigterweise nicht eindeutig erfolgt.

Dieses Schreiben wurde den Parteien zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 02.02.2024 Stellung. A B nahm dazu nicht Stellung.

II.Feststellungen:

Mit Bescheid vom 16.06.2021, GZ: 301/131/9-3454 Wa/Kr, wurde A B die Baubewilligung für die Errichtung eines Kellergeschoßes und eines Gerätelagers sowie eines überdachten PKW-Abstellplatzes für 2 KFZ, den Zubau beim bestehenden Wohnhaus in Form einer Eingangserweiterung, Wärmedämmung, Dachaufbau samt Neueindeckung beim bestehenden Dachstuhl auf dem Grundstück Nr **** der KG M unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt und die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen (hg. Erkenntnis LVwG 50.38-3341/2021-17 vom 30.06.2022).

Im Verfahren vor der belangten Behörde konnte kein Einvernehmen zwischen A B als Grundeigentümer des Grundstückes ****, KG ****, und des Beschwerdeführers als Eigentümer der Grundstücke **** und ****, KG ****, über die Inanspruchnahme der letztgenannten Grundstücke durch A B hergestellt werden (Verhandlungsprotokoll, Einwendungen des Beschwerdeführers, Beschwerde).

A B stellte keinen Antrag an die belangte Behörde, dass diese über die Notwendigkeit, den Umfang und die Dauer der Benützung dieser fremden Grundstücke des Beschwerdeführers entscheiden sollte. Vielmehr leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 36 Abs 2 Stmk BauG ein und erließ darauf folgend den bekämpften Bescheid vom 12.06.2023. A B wurde im Rahmen dieses amtswegig geführten Verfahrens aufgefordert, prüfbare Unterlagen beizubringen und eine schriftliche Begründung für die Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstücks vorzulegen. Dazu legte A B eine Stellungnahme der L GmbH über den Bauablauf für die Errichtung „Kellergeschoß und Gerätelager an der Nachbargrenze“ vor und einen Plan, auf dem eine Grundinanspruchnahme von 25 m² handschriftlich vermerkt ist (vorgelegter Akt der belangten Behörde; Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2024).

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer dazu angeführten Beweismitteln und sind insbesondere dem vorliegenden Akt der belangten Behörde entnommen sowie dem Gerichtsakt und insbesondere dem Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2024. Darin bestätigte die belangte Behörde, dass das Verfahren, welches zum verfahrensgegenständlichen Bescheid führte, von Amts wegen erfolgte und ergibt sich auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass von A B kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Eine Antragstellung ergibt sich insbesondere auch nicht aus der bauwerberseitig vorgelegten Skizze und Bauablaufbeschreibung (siehe dazu auch unter Punkt IV. Rechtliche Beurteilung).

A B wurde die Stellungnahme der belangten Behörde auch im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und langte dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine gegenteilige Stellungnahme ein.

IV.Rechtliche Beurteilung:

§ 36 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013 lautet wie folgt:

(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen.

(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Gemäß § 36 Abs 2 Stmk BauG hat die Behörde dann, wenn das Einvernehmen mit dem benachbarten Eigentümer nicht hergestellt werden kann, über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden.

Bereits daraus, dass gemäß § 36 Abs 2 Stmk BauG die Behörde über den Umfang der Duldungsverpflichtung „im Streitfall“ zu entscheiden hat, ergibt sich auch, dass diese Entscheidung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist (vgl dazu VwGH 28.06.1971, 1301/70; siehe zur vglbaren Rechtslage in NÖ: LVwG NÖ 01.09.2020, LVwG-AV-558/001-2020 und 29.07.2016, LVwG-AV-531/001-2016 sowie Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. (2023), Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), § 36 Anm 8).

Ein für die verfahrensgegenständliche Entscheidung erforderlicher Antrag wurde nicht gestellt und für einen Antrag auf Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides reicht ein bloß konkludentes Handeln nicht aus, sodass ungeachtet der bauwerberseitig vorgelegten Skizze und Baubeschreibung keine Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde bestand (vgl VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; 26.06.2008, 2007/07/0044).

Wird ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen, so ist der Bescheid nach ständiger hg. Rechtsprechung rechtswidrig und ersatzlos zu beheben (VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343; 11.05.2010, Zl. 2009/05/0064; 16.09.2009, Zl. 2008/05/0077).

Auf verfassungsgesetzlicher Ebene wird bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG verstoßen, weil die Behörde (auch) nach Ansicht des VfGH damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 3).

Und auf einfach gesetzlicher Ebene verletzt sie das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 09.07.1985, 83/07/0227; 25.09.1989, 88/10/0030, 0090; 26.07.2021, 2010/07/0215).

Die Verwaltungsgerichte sind in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN).

Die Unzuständigkeit kann - wie vorliegend - auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234; 27.03.2018, Ra 2015/06/0072; 09.10.2014, 2013/05/0014; 31.03.2023, Ra 2022/06/0237 und insbes 29.01.2020, Ra 2018/08/0234).

War somit wie hier die Unterbehörde unzuständig, so ist das Verwaltungsgericht allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 18.03.2010, 2008/07/0049; 20.09.2012, 2011/07/0149).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde war daher auch nicht weiter einzugehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde dahingehend Folge zu geben war, dass im Ergebnis die vom Beschwerdeführer ihm gegenüber mit Bescheid angeordnete angefochtene Duldungsverpflichtung aufzuheben ist. Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig und ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten sowie standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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