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LVwG 46.34-2353/2023; LVwG 40.34-2865/2023•LVwG ST LVwG 46.34-2353/2023; LVwG 40.34-2865/2023
LVwG 46.34-2353/2023; LVwG 40.34-2865/2023Landesverwaltungsgericht19.02.2024
Anzeige, Betriebsunterbrechung, bedingte Inbetriebnahme im Vorhinein, Erlöschen der abfallrechtlichen Genehmigung, Abfallwirtschaftsgesetz 2002
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.06.2023, GZ: ABT13-8772/2022-65, (mitbeteiligte Partei: A, Cweg, D, vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH, Fstraße, G),
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, als die Auflagenpunkte 5.) bis 11.) sowie 17.), 18.), 19.) und 20.) auch auf § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr.115/2022 (ASchG) gestützt werden. Der Punkt „Rechtsgrundlagen“ im Spruch des Bescheides wird um diese Norm ergänzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerden 1.) der H, Igasse, D, 2.) des J, Kweg, L, 3.) des M, N, Ogasse, P, alle rechtsfreundlich vertreten durch RA Q, R, P, 4.) des S und 5.) der T, beide wohnhaft Ustraße, V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.06.2023, GZ: ABT13-8772/2022-65, (mitbeteiligte Partei: A, Cweg, D, vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH, Fstraße, G),
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.06.2023, ABT13-8772/2022-65, wird dem A gemäß §§ 37 Abs 3 Z 5 und Abs 4 Z 2 und 9, 38 43 Abs 1, 50, 62 Abs 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023, und § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung der mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30.12.2011, GZ: FA13A-38.10-74/2009-116, abgeändert durch Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.03.2015, GZ: ABT13-38.10-74/2009-219, und ergänzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.02.2016, GZ: ABT13-38.10-74/2009-255, genehmigten Biogasanlage mit Co-Fermentation und Gärrestvergasung betreffend den Anlagenteil Biogasanlage (Vergärung) auf Grundstück Nr. ***, KG D, bei gleichbleibender Gesamtkapazität unter Hinzunahme der Abfallarten 94501 anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm) und 94502 aeorb stabilisierter Schlamm nach Maßgabe der mit Vidierungsvermerk versehenen Projektunterlagen und den in der Begründung enthaltenen Befunden, die jeweils zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt werden, unter Vorschreibung von Auflagen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft, Bautechnik und Brandschutz, Emissions- und Maschinentechnik erteilt (Spruch I.). Unter Spruch II. werden zwei Auflagen aus dem Bereich Maschinentechnik des Bescheides vom 23.03.2015 aufgehoben. Unter Spruchpunkt III. werden die Anträge des Vereins W, X, T und S als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der eingeholten Amtssachverständigengutachten in rechtlicher Sicht aus, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG iVm § 50 Abs. 4 AWG im vereinfachten Verfahren durchzuführen gewesen sei. Jenen Personen, die Äußerungen erhoben haben, komme keine Parteistellung in diesem Verfahren zu. Duldungsverpflichteter im Sinne des § 50 Abs. 4 AWG seien nur jene Personen, die Kraft auferlegte Verpflichtung zu einem Dulden verpflichtet werden, was sich nur aus dem Spruch eines behördlichen Bescheides ergeben könne (vgl. VwGH vom 20.05.2003, Zl. 2002/07/0100). Fallbezogen scheidet die Parteistellung von Personen aus diesem Grund im gegenständlichen Verfahren aus. Eine Parteistellung für Umweltorganisationen sei im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht ableitbar. Beim gegenständlich betroffenen Anlagenteil (Biogasanlage) handle es sich nicht um eine Mitverbrennungsanlage. Die Anträge der Einwender seien daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Personen, die Äußerungen erhoben haben, erlangen keine Parteistellung im Verfahren, die Behörde habe jedoch auf die Äußerungen Bedacht zu nehmen.
Die Anträge der H, des J und des M vom 16.11.2021 seien in einem gesonderten Verwaltungsverfahren beurteilt worden und nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Bescheid vom 13.10.2022, GZ: ABT13-371963/2021-4).
Zur Frage der UVP-Pflicht führt die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen bauliche Änderungen einer bereits rechtskräftig genehmigten Anlage beantragt worden seien und diese Änderungen kein Vorhaben nach Anhang 1 des UVP-G darstellen. Mit dem gegenständlichen Änderungsvorhaben seien keine Änderungen der Gesamtanlagenkapazität verbunden. Die Hinzunahme einer weiteren Abfallart und Änderung der genehmigten Teilmengen würden ebenso kein Vorhaben nach dem UVP-G darstellen. Die abfallwirtschaftlichen Amtssachverständige komme zum Schluss, dass durch die Änderung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Anlage durch den Ersatz weiterer Abfallarten durch Klärschlämme aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen bei gleichbleibender maximaler Gesamtinputmenge und gleichbleibenden sonstigen Betriebsbedingungen zu erwarten seien. Entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen habe die bauliche Änderung des Biofilters keine Auswirkung auf die Nachbarschaft. Das Thema Hochwasserschutz sei bereits im Genehmigungsverfahren für die Anlage unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen beurteilt worden. Im gegenständlichen Verfahren sei lediglich die Lageänderung der bereits genehmigten Gasfackel im Hochwasserabflussbereich beantragt, was eine ergänzende Beurteilung nicht erforderlich mache und die gegenständliche Genehmigung die wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 38 Abs 1a AWG ersetze. Die Überprüfung bereits vorgeschriebener Auflagen zum Hochwasserschutz seien ebenfalls nicht Teil dieses Genehmigungsverfahrens. Das gegenständliche Verfahren betreffe keine Änderungen hinsichtlich der Vergasungsanlage, deren Genehmigung unverändert aufrecht bleibt, zumal solche Änderungen nicht antragsgegenständlich seien. Zum Vorbringen, dass die Anlagengenehmigung bereits erloschen sei, führt die belangte Behörde aus, dass die Biogasanlage durch die Y GmbH rechtzeitig in Betrieb genommen worden sei und bis zur behördlichen Verfügung, wonach eine Änderungsbewilligung zu erlangen sei, auch Abfälle zur Vergärung eingesetzt worden seien. Dies bestätigen auch die vorliegenden Abfallaufzeichnungen. Die Anlage sei daher in einem wesentlichen Anlagenzweck in Betrieb genommen worden und sei daher die Anlagengenehmigung nach Maßgabe des § 55a AWG aufrecht. Die belangte Behörde hält nochmals ausdrücklich fest, dass die Änderungen in der Ausstattung bzw. Betriebsweise der bereits rechtskräftig genehmigten Anlage Gegenstand des Verfahrens seien und diese baulichen Änderungen im vereinfachten abfallrechtlichen Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 5 AWG durchzuführen gewesen seien. Die eingelangten Äußerungen seien von der Behörde im Verfahren insofern zu berücksichtigen, als eine Genehmigung nur erteilt werden könne, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 AWG vorliegen. Zur fachlichen Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen seien Amtssachverständige beigezogen worden. In der Zusammenschau komme die belangte Behörde zum Schluss, dass bei Vorschreibung von Auflagen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien und folglich spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen haben mit Schriftätzen vom 07.07.2023 das B (Erstbeschwerdeführer), vom 25.07.2023 S (Zweitbeschwerdeführer) und T (Drittbeschwerdeführerin) und vom 26.07.2023 durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin H (Viertbeschwerdeführerin), J (Fünftbeschwerdeführer) und der M, vd N (Sechstbeschwerdeführer), Beschwerden erhoben und bringen diese im Wesentlichen Folgendes vor:
1)Erklärung über die Anfechung des B (Erstbeschwerdeführer)
Der Bescheid werde insofern angefochten, als die Genehmigung entgegen § 93 Abs. 2 ASchG erteilt worden sei, ohne dass die zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erforderlichen Auflagen vorgeschrieben worden seien. Das B begehrt die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Auflagen Punkte 1 bis 7 des Amtssachverständigen für Bau- und Brandschutz und die Auflagenpunkte 17, 18, 19, 20 des ASV für Emissions- und Maschinentechnik auch auf die Rechtsgrundlage des § 93 Abs. 2 ASchG gestützt werden.
2)Beschwerde S und T (Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin):
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass auf ihrer Liegenschaft, Grundstück Nummer .**, **, **, ** und ***, alle KG V, beim Betrieb der Biogasanlage immer wieder unzumutbare Geruchsbelästigungen auftreten würden, sodass ein Aufenthalt im Freien auf der Terrasse Brechreiz verursachen würde. Die belangte Behörde habe fälschlich ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 37 Abs 3 iVm § 50 AWG durchgeführt und sei deshalb den Beschwerdeführern keine Parteistellung zuerkannt worden bzw. die Einwendungen vom 31.10.2022 als unzulässig zurückgewiesen worden.
Unter Punkt 1.) führen die Beschwerdeführer aus, dass die vorgenommenen baulichen Änderungen in ihrer Gesamtheit betrachtet derart massiv seien, sodass es sich um eine wesentliche Projektänderung und -ausführung handeln würde. Unter Bezugnahme auf das bautechnische Amtssachverständigengutachten würde es sich bei den baulichen Änderungen um ein „aliud“ handeln, welche nicht im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens unter Ausschluss der Nachbarn als Parteien nachträglich bewilligt werden könnten. Es bedürfe eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens unter Gewährung der Parteistellung für die Nachbarn.
Unter Punkt 2.) bringen die Beschwerdeführer vor, dass seit Erlassung des Anlagenänderungsbescheides vom 23.03.2015, GZ: Abt 13-38.10-74/2009-2019, bis zum heutigen Tag die Anlage nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen worden sei. Unter Bezugnahme auf § 55 AWG sei daher die erteilte abfallrechtliche Anlagengenehmigung infolge des Fristablaufes erloschen und wäre die Anlage neu zu genehmigen.
Unter Punkt 3.) bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass es sich bei der gegenständlichen Biogasanlage um eine IPPC-Anlage handle und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) falle (Anhang 1 Punkt 6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen/Tag). Gemäß dem bekämpften Bescheid sei von einer Behandlung von Abfällen zur anaeroben, biologischen Behandlung (Vergärung) im Ausmaß von 10,68 t pro Tag auszugehen und seien daher die Verfahrensvorschriften für IPPC-Anlagen des AWG anzuwenden. Dies sei vor allem für den Immissionsschutz auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer von Relevanz (unzumutbare Geruchsbelästigungen und Kontaminierung der Liegenschaft durch diese Abfälle).
Unter Punkt 4.) monieren die Beschwerdeführer, dass der bekämpfte Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Anlage falle unter den Anwendungsbereich der UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU, Anhang 2 Zif. 11 lit. i bzw. des UVP-G 2000, Anhang 1 Zif. 82 Spalte 2. Auch im UVP-Regime sei eine Anlagenkapazitätsgrenze von 10 t pro Tag festgelegt. Es handle sich daher dem Grunde nach um eine UVP-pflichtige Anlage. Demzufolge sei die Landesregierung die zuständige Behörde und nicht der Landeshauptmann, wie im bekämpften Bescheid angeführt (Verletzung des gesetzlichen Richters iSd Art. 83 Z 2 B-VG).
Unter Punkt 5.) bringen die Beschwerdeführer letztendlich vor, dass die vom Anlagenbetreiber beantragte Klärschlammmenge von 10.000 t pro Jahr aus der eigenen Kläranlage zu hoch angesetzt und vollkommen unrealistisch sei. Diese Menge sei im Vergleich der Klärschlammmengen der Stadtgemeinde Leibnitz inklusive der weiteren Verbandsgemeinden doppelt so groß. Die Angaben der Projektwerber hätten von den beigezogenen Amtssachverständigen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden müssen. Es bestehe daher die Sorge, dass die fehlenden Mengen durch Einsatz anderer Klärschlämme aus Fremdanlagen (auch aus dem slowenischen Raum) ersetzt werden würden. Die gleichmäßige Beschickung der Anlage (Verweis auf das abfallwirtschaftliche Gutachten vom 05.03.2023), womit auch die prognostizierte Prozessstabilisierung infrage gestellt werde, sei somit nicht gewährleistet. Dies führe insgesamt in der Folge zu erhöhten Geruchsimmissionen aus der Anlage bzw. erhöhten Immissionen auf unsere bewohnte Liegenschaft.
Unter Punkt 6.) stellen die Beschwerdeführer die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung an die 1. Instanz, in eventu in Stattgebung der Beschwerde, dem bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
3)Beschwerde H, J und M (Viertbeschwerdeführerin, Fünftbeschwerdeführer und Sechstbeschwerdeführer):
Nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes (Punkt I.) und Ausführungen zur Zulässigkeit (Punkt III.1) sowie Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Punkt III.2.) bringen die Beschwerdeführer zur Frage der Beschwerdelegitimation (Punkt III.3) Folgendes vor:
Die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer würden zumindest als dinglich Berechtigte im Emissionsbereich der Biogasanlage leben, die Viertbeschwerdeführerin führe zudem einem Betrieb an der Adresse Castraße, D. Die Grundflächen der EZ **, KG Aa, würden sich im Eigentum der Viertbeschwerdeführerin befinden. Der Sechstbeschwerdeführer sei eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G.
Die Viert- und FünftbeschwerdeführerIn als natürliche Personen sowie der Sechstbeschwerdeführer seien als „Öffentlichkeit“ im Sinne des Art 2 Z 4 der Aarhus-Konvention zu qualifizieren. Der Aarhus-Konvention (im Folgenden kurz: AK) widersprechende, nationale Regelungen seien gleichzeitig auch unionrechtswidrig und somit unangewendet zu lassen bzw. unionsrechtskonform auszulegen. Die Bestimmungen der AK bezüglich Rechtsschutz seien in Verbindung mit Art 47 Grundrechtecharta (im Folgenden kurz: GRC) unmittelbar anwendbar. Da in Österreich der Rechtsschutz unmittelbar an die Parteistellung anknüpfe, sei den Beschwerdeführern die Parteistellung unmittelbar aus dem Unionsrecht begründet zuzuerkennen (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect zu Art. 9 Abs. 3 AK; EuGH 08.11.2016, C-243/15, Braunbär 2, zu Artikeln 9 Abs. 2 AK) – nicht beigezogene Teile der betroffenen Öffentlichkeit würden als übergangene Parteien gelten (VwGH 95 der 4. 2019, Ra 2018/07/0380; 20.12.2019, Ro 2018/10/0010).
Die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer seien Eigentümer von Liegenschaften in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Biogasanlage und damit „wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art 2 Z 5 AK und ebenso auch Nachbarn iSd § 2 Abs. 6 Z 5 AWG. Die Betroffenheit ergebe sich gemäß Art 2 Abs. 5 AK aus dem Unionsrecht. Die GRC definiere den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit als Handlungsmaxime der Union und ihrer Organe und garantiere die körperliche Unversehrtheit. Schutzgut sei die körperliche und geistige Unversehrtheit und sollen diese gegen unzulässige Einwirkungen geschützt werden. Art 3 Abs 1 GRC sei ein unmittelbar anwendbares Grundrecht und stelle ein durch Unionsrecht garantiertes Recht dar. Grundrechtsträger seien alle geborene natürlichen Personen. Die gegenständliche Anlage falle in den Anwendungsbereich des Anhanges I der AK, weshalb Art 9 Abs 2 AK zur Anwendung gelange. Der Betrieb einer Biogasanlage unter Verwendung von Fäkalien und Klärschlamm zur Vergärung und Vergasung sei zumindest potentiell dazu geeignet gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen im unmittelbaren Nahebereich zu bewirken. Die Bewilligung eines solchen Vorhabens ohne Beiziehung der Viert- und FünftbeschwerdeführerIn als Parteien würde ihre Rechte nach GRC verletzen. Im Anwendungsbereich der AK aufgrund Anhang I ergebe sich eine aus dem Unionsrecht unmittelbare Anwendbarkeit der AK.
Zwar seien die Rechtsschutzmöglichkeiten der AK mit dem Aarhus- Beteiligungsgesetz nur im ordentlichen Genehmigungsverfahren umgesetzt, jedoch würden sich keine Anhaltspunkte aus der AK ergeben, dass die Bestimmungen nicht auch im vereinfachten Verfahren anzuwenden sein. So schließe der VwGH eine Parteistellung von Umweltorganisationen im vereinfachten Verfahren nach dem Unionsrecht zumindest nicht aus (VwGH 26.02. 2020, Ra 2019/05/0047). Nach der Rechtsprechung des VwGH müssten alle Verfahrensarten den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen und sei nicht auszuschließen, dass auch Anlagen im vereinfachten Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Da der Betrieb einer Biogasanlage potentiell auch Lärm und Beeinträchtigungen der Luftqualität aufgrund der Verarbeitung von Fäkalien und Klärschlamm mit sich bringe, seien auch die Umgebunglärmrichtlinie sowie die Luftqualitätsrichtlinie im konkreten Fall anwendbar. Ebenso falle die gegenständliche Anlage in den Anwendungsbereich der Verordnung über tierische Nebenprodukte oder TNP-VO, da Material der Kategorie 2 und 3 dieser Verordnung in der gegenständlichen Anlage vergast werden sollen. Weiters berührt das gegenständliche Vorhaben die Vorgaben der Hochwasserrichtlinie sowie der Wasserrahmenrichtlinie durch die Bewilligung von Anlagenteilen im Hochwasserabflussgebiet.
Unabhängig davon seien die Beschwerdeführer auch dazu berechtigt, im materiengesetzlichen Verfahren eine UVP-Pflicht geltend zu machen. Gemäß Art 11 UVP-RL stehe den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren und Parteistellung im behördlichen Verfahren zu (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). Da nach der Rechtsprechung des VwGH den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-RL kein Antragsrecht der Feststellung zukomme, seien diese als Parteien dem materienrechtlichen Verfahren – hier dem Verfahren nach dem AWG – beizuziehen, um ihre unionsrechtlich gewährleisteten Rechte geltend zu machen, unabhängig davon, ob diese Einwendungen Einschränkungen der Parteistellung entgegenstehen (VwGH 27 der 6. 2017, Ro 2015/05/0025). Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren die UVP-Pflicht der Anlage geltend gemacht und sei ihnen daher gemäß der zitierten Rechtsprechung eine Parteistellung zuzuerkennen.
Unter Punkt III. 4. Rechtliche Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, ob die Beschwerdeführer nun als Parteien des Verfahrens behandelt worden seien oder nicht. In der Begründung des Bescheides werde angeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Parteistellung von Personen gemäß § 50 Abs. 4 AWG ausscheide und Umweltorganisationen keine Parteistellung zukomme und die Anträge der Einwender daher mangels Parteistellung zurückzuweisen seien. Eine Ablehnung der Parteistellung der Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides fehle jedoch. Der von den unvertretenen Beschwerdeführern vorgelegte Schriftsatz vom 16.11.2021 habe einen ausdrücklichen Antrag auf Parteistellung im Änderungsverfahren nach AWG enthalten, welcher ausdrücklich mit Schreiben vom 03.08.2022 von den Beschwerdeführern nochmals für das gegenständliche Verfahren eingebracht worden sei und mit dem angefochtenen Bescheid als miterledigt anzusehen sei.
Zu Punkt III. 4.1.zur UVP-Pflicht des Vorhabens führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die bestehende Anlage einer UVP-Pflicht unterliege. Die bestehende Anlage sei für die Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen im Ausmaß von 4000 t pro Jahr sowie von Flotat-Schlamm aus Pressfilterrückständen von Mast- und Schlachtbetrieben im Ausmaß von 4000 t pro Jahr bewilligt. Die bewilligte Kapazität übersteige somit den Schwellenwert des Anhanges I Z 82 UVP-G von 10 t pro Tag für Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen. Zwar habe der UVS in seinem Erkenntnis vom 25.04.2012 die UVP-Pflicht der Biogasanlage verneint, jedoch handle es sich dabei nicht um einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G. Der UVS begründe das Nichtvorliegen der UVP-Pflicht damit, dass die jeweilige Kapazität der Anlage (Vergärung bzw. Vergasung) sowie die Gesamtkapazität unter den Schwellenwerten des Anhanges I Z 2 lit. c UVP-G liegen würde. Der Bescheid setzte sich nicht mit dem Tatbestand der Z 82 UVP-G auseinander. Die Frage der UVP-Pflicht der gegenständlichen Anlage sei daher mit dem Bescheid des UVS nicht geklärt. Auch durch die nun genehmigte Änderung bleibe die UVP-Pflicht der Anlage bestehen. Trotz Reduktion der Kapazitäten für Schlachtabfälle und Nebenprodukte sowie Flotat- Schlamm und Abfälle von Häuten und Fellen, würden alle 3 Kategorien zusammen eine Kapazität von 3900 t pro Jahr ergeben, was einem Behandlungszeitraum von 365 Tagen pro Jahr den Schwellenwert von 10 t pro Tag überschreite (10,68 t pro Tag). In dem die bestehende Anlage trotz UVP-Pflicht über keine UVP-Bewilligung verfüge und sohin nicht alle erforderlichen Genehmigungen für die bestehende Anlage vorliegen würden, wäre im Rahmen des anhängigen Änderungsverfahren das gesamte Vorhaben als neues Vorhaben (bestehende Anlage unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen) im Sinne des UVP-G zu werten.
Unter Punkt III. 4.2 Vorliegen eines aliud iSd Stmk BauG führen die Beschwerdeführer aus, dass im gegenständlichen Verfahren konkret genannte Bauwerke bzw. Bauteile nicht konsensgemäß und damit entgegen der erteilten Baubewilligung errichtet worden seien (Brückenwaage, Gasfackel, Gas Übergabestation, Biogasleitungen und Reihen Gasleitungen, Schlammentwässerung und Polymeraufbereitungsanlage, Bio Filter, Mikrogasturbinen, Wärmetauscher und Abgasfilter, Brandmeldezentrale, Annahme Halle, Output-Lager, Zugänge, Bereiche der Sanitärräume). Diese Änderungen seien wesentlich, da sie beinahe sämtliche Anlagenteile umfassen würden. Die geänderte Ausführung sei derartig erfolgt, dass er nicht mehr vom selben Vorhaben, wie es in der Baubewilligung erteilt worden sei, gesprochen werden könne. Es liege sohin ein aliud vor und handle sich um eine neue Anlage, weshalb ein Neubewilligungsverfahren abzuführen sei. Das gewählte vereinfachte Verfahren sei unter diesen Voraussetzungen nicht anwendbar.
Unter Punkt III.4.3. Erlöschen der Genehmigung aufgrund konsenswidrig der Inbetriebnahme führen die Beschwerdeführer aus, dass die gegenständliche Anlage zu keinem Zeitpunkt konsensgemäß betrieben worden sei, dass sie nicht entsprechend ihrer Genehmigung errichtet worden sei und somit nicht entsprechend den genehmigten abfalltechnischen Prozessen betrieben werde. Ebenso seien der Anlage nicht die in der Genehmigung bewilligten Abfallarten zugeführt worden. Unter Verweis auf § 55 AWG liege daher keine konsensgemäße Inbetriebnahme binnen 5 Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung bzw. eine Unterbrechung des konsensgemäßen Betriebes doch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen vor, womit die abfallrechtliche Genehmigung erloschen sei. Es wäre daher eine neue Bewilligung zu beantragen. Die Bewilligung der sogenannten Änderungen in einem vereinfachten Verfahren nach AWG sei unzulässig. Im Rahmen einer erforderlichen Neubewilligung sei sodann die UVP-Pflicht der gegenständlichen Anlage wie oben ausgeführt zu prüfen.
Unter Punkt III.4.4. Hygienisierung wird vorgebracht, dass die Mitteltemperaturtrocknung als auch die thermische Verwertung nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens und derzeit außer Betrieb seien. Somit fehle es an einer
Hygienisierung der Materialien gemäß VO EG 1774/2002 bzw. EG 1069/2009 sowie gemäß TNP-VO. Dies sei jedoch Voraussetzung für die zulässige Vergasung als auch die Verbringung der Vergasungsreste. Aus diesem Grund sei der Antrag abzuweisen. Die fehlende Hygienisierung greife sowohl in die Rechte der anerkannten Umweltorganisation aufgrund der Verletzung unionsrechtlicher Umweltbestimmungen als auch in die Rechte der übrigen Beschwerdeführer ein, da eine Gefährdung der Menschen in der Umgebung der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.
Unter Punkt III.4.5 Bewilligung nach dem WRG seien die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die geänderten Ausführungen der Biogasanlage auch gemäß WRG im Zusammenhang mit der Hochwasserproblematik zu genehmigen sei. Die Ausführungen neuer Anlagenteile sowie die Änderung der Situierung von Anlagenteilen erfordere eine Bewilligung gemäß WRG aufgrund der Lage im Hochwasserabflussgebiet. Eine solche Prüfung und Bewilligung sei nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführer beantragen (unter Punkt II.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung abgewiesen wird; in eventu der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird; in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben wird und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.
II.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit Eingabe vom 03.08.2023 hat die belangte Behörde die vorgenannten Beschwerdeschriftsätze (OZ 3 bis 5 im hg. Akt) samt Bezug habenden Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen der Beschwerdemitteilung der mitbeteiligten Partei (A) wurden mit Schriftsätzen vom 01.09.2023 und vom 18.09.2023 Beschwerdegegenschriften erstattet und unter einem beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Beschwerden gemäß § 22 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abzuerkennen.
Zum Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerden (Schriftsätze vom 01.09.2023 und 18.09.2023, jeweils zu Punkt I.) führt die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass ein öffentliches Interesse am Betrieb der Biogasanlage bestehe. Der A stehe zu 100 % im Eigentum der öffentlichen Hand und erfülle gemäß WRG wichtige gesetzliche Aufgaben (Schutz des Zustandes der Gewässer und damit der Umwelt) und werde durch den Umstand, dass die bewilligte Biogasanlage als Ganzes nicht betrieben werden könne, obwohl nur geringfügige Änderungen Beschwerdegegenstand seien, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert. Die Biogasanlage sei Teil der Abwasserreinigungsaufgabe des A. Die Nichtinbetriebnahme der Anlage bedeute einen erheblichen Nachteil für Umwelt und Klimaschutz, da im Endausbau 780.000 m³/a an hochwertigem Biogas nicht eingespeist werden könne. Nach Darlegung von allgemeinen positiven Effekten, die mit dem Betrieb einer Biogasanlage einhergehen (können), führt der Antragsteller konkret aus, dass mit dem Betrieb der Anlage im Vollbetrieb etwa 2.100 m³/d (780.000 m³/a) an Biomethan erzeugt werden könne. Das Biogas werde nach Aufreinigung und CO2-Abscheidung auf die Qualität von konventionellem Erdgas gebracht. Die dabei entstehende Schwachgasfraktion (Off-Gas) werde am Standort mit Turbinenanlagen zu Strom und Wärme umgewandelt und könne direkt für den Biogasprozess genutzt werden. Der energetische Nutzen von 1 m³ Biogas in Erdgasqualität betrage etwa 10 kWh/m³. Im Endausbau der gegenständlichen Anlage könnte somit Biogas mit ca. 99 %-igen Methangehalt mit einem energetischen Nutzen von 7.800 MWh/a erzeugt werden. Der energetische Nutzen der Schwachgasfraktion mit 30 %-igen Methananteil würde mehr als 2.000 MWh/a betragen. Insgesamt könnte somit etwa 10.000 MWh/a Energie erzeugt werden. Durch das eingespeiste Erdgas könne 202 kg/MWh an CO2 eingespart werden, ebenso durch ca. 1.300 MWh Wärme aus der Nutzung der Schwachgasfraktion. Die ca. 700 MWh Strom, welche aus der Schwachgasfraktion hergestellt werden könnten, würden im Vergleich zu einem konventionellen Gaskraftwerk 690 kg/MWh an CO2 einsparen. Allein durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage könnte über 2.300 Tonnen CO2äq eingespart werden.
Aktuell müsse der in der Kläranlage anfallende Klärschlamm – anstatt in der Biogasanlage eine Verwertung zuzuführen – entgast und entsorgt werden. Das anfallende Gas müsse über eine Gasfackel abgefackelt werden, da aufgrund der erhobenen Beschwerde eine Verstromung nicht möglich sei. Es entstehe somit auch ein erheblicher Umweltnachteil durch sinnlose Verbrennung von Gas.
Im Übrigen sei der EU-Notfallverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, ABL L 2022/335, 36), der unmittelbare Wirkung zukomme, zu entnehmen, dass der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse zukomme und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit diene würden. Diese VO umfasse auch Biogasanlagen und bezwecke den beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Auch wenn deren Anwendung grundsätzlich nur Genehmigungsverfahren, die nach dem 29.12.2022 eingeleitet wurden, gelte, so können die Mitgliedstaaten diese VO auch auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung anwenden, bei denen vor dem 30.12.2022 noch keine endgültige Entscheidung ergangen sei, sofern das Verfahren zur Genehmigungserteilung damit verkürzt werde und bereits bestehende Rechte Dritter gewahrt werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine solche Verkürzung der Verfahrensdauer bedeuten, ohne dass den Beschwerdeführern ihre Rechte genommen werden würden. Diese Wertung des Unionsgesetzgebers zugunsten Erneuerbarer Energien sei bei der vom LVwG vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen.
Insgesamt erweise sich eine spätere Vollstreckung des Bewilligungsbescheides als derart gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl, sodass die sofortige Vollstreckung aufgrund der öffentlichen Interessen dringend geboten sei (Gefahr in Verzug).
Zumal die gesetzlichen Bestimmungen keine Einschränkung auf bestimmte Interessen der Partei enthalten würden, würden auch wirtschaftliche Interessen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Das rechtlich geschützte Interesse des Antragstellers, welches mit den Interessen des Steuerzahlers gleichzusetzen sei, sei besonders gewichtig:
Der Betrieb der Anlage (Kläranlage und Biogasanlage) führe zu erheblichen wirtschaftlichen Ersparnissen für die hinter dem A stehenden Gemeinden und damit für die Gemeindebürger (Verwertung von Klärschlamm in der Biogasanlage zur Gewinnung von Biogas und in weiterer Folge Strom und Wärme für den Betrieb der Kläranlage).
Aktuell müsse der Klärschlamm entsorgt und das anfallende Gas unnötigerweise verbrannt werden, da die Verstromung nicht möglich sei.
Aktuell könne kein Biogas und damit auch kein Strom für den Betrieb der Kläranlage erzeugt werden, wodurch Strom für die Kläranlage zugekauft werden müsse. Die in der Biogasanlage erzeugbare Energie würde eine Ersparnis von etwa 105.000 €/a entsprechen.
Durch den Entfall der Einspeisung von Biogas in Erdgasqualität in das Erdgasnetz erleide der A bei einer im Endausbau möglichen Erzeugung von 7.800 MWh/a einen Umsatzentgang von etwa 998.000 €/a. Bei sofortiger Vollstreckung des Bewilligungsbescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) könnten kurzfristig Umsätze von zumindest 399.000 €/a erzielt werden, was zu einer erheblichen Reduktion der Belastung für die Gemeinden des A und deren Bürger (Gebührenreduktion) führen würde.
Entgang der Marktprämie nach der auf Basis des EAG erlassenen Marktprämienverordnung, welche für die bestehende Biogasanlage bei 22,50 Cent/kWh liege. Bei einer Produktion von 7.800.000 kWh/a entgehe dem A eine beachtliche Höhe.
Die Biogasanlage sei bereits errichtet und dürfe aktuell mangels rechtskräftiger Genehmigung der geringfügigen Änderungen nicht betrieben werden. Es entstehe dadurch erhebliche Standschäden und werde mit einem Schaden von zumindest 50.000 € gerechnet. Die geringfügigen Änderungen würden zu einer Verbesserung für die Anrainer führen. Die Beschwerde richte sich im Übrigen gegen die bestehende Biogasanlage, die seit über 10 Jahren eine bewilligte Bestandsanlage darstelle.
Zusätzlich würden mangels Gaseinspeisung Pönalzahlungen in der Höhe von 122.000 € (netto) pro Jahr an die Energie Steiermark hinzu.
Zusammenfassend drohe daraus resultierende Nachteile bzw. Schäden im Bereich mehrerer hunderttausend Euro – bei entsprechender Dauer des Beschwerdeverfahrens im Bereich von bis zu zwei Millionen Euro.
Die mit bekämpften Bescheid bewilligten Änderungen würden zu keiner Ausweitung der Kapazität und zu keinem geänderten Emissionsverhalten der AWG-Anlage führen. Die geänderte Zusammensetzung der Eingangsmaterialien in die Vergärung würde eine Reduktion der mitbehandelten Co-Fermente bewirken. Durch Erhöhung des Klärschlammanteils und einhergehende Reduktion anderer genehmigter Abfallarten (insbesondere Co-Fermente) werde eine gleichmäßige Beschickung der Anlage und eine Prozessstabilisierung erreicht. Aufgrund des geringen Trockensubstanzgehaltes komme es zu einer deutlich reduzierten Fracht an abbaubarer organischer Substanz und zu einem besseren Abbau zugeführter organischer Substanz bei gleicher Verweildauer. Dies führe zur Vermeidung allfälliger nachteiliger Auswirkungen (Geruchsentwicklung, hohe organische Fracht im Pressenfiltrat). Die Änderung der eingesetzten Abfallarten würden das Belästigungspotential der Anlage verringern.
Die Beschwerdeführer könnten daher kein wie auch immer geartetes Interesse geltend machen, welches einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnte.
Für den Antragsteller würde es einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, ihnen während des gesamten Beschwerdeverfahrens allein mit den nachteiligen Folgen einer offensichtlich unzulässigen und/oder unbegründeten Beschwerde zu belasten. In sinngemäßer Anwendung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 30 VwGG sei einer Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung dann abzuerkennen, wenn sie keine Erfolgschancen aufweise (unzulässig oder unbegründet sei) und ihr Unzulässigkeit oder Unbegründetheit völlig offenkundig sei. Diese Voraussetzungen würden im vorliegenden Fall vor, zumal die Beschwerde mangels Parteistellung unzulässig sei und im Übrigen unbegründet. Die Verletzung in subjektiven Rechten bzw. die Verletzung von unionsrechtlichen, umweltbezogenen Vorschriften werde nicht einmal substantiiert behauptet.
Zusammenfassend führt der Antragsteller aus, dass eine aufschiebend wirkende Beschwerde zu einer gravierenden Beeinträchtigung besonders gewichtiger öffentlicher Interessen, insbesondere zur Verzögerung der Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie und zu einer unnötigen Belastung der Umwelt (Verbrennung von Gas) sowie zu enormen wirtschaftlichen Belastungen und Verlusten für den A und damit für die dahinterstehende Gemeinde und Gemeindebürger führen würden.
Unter Punkt II. (Schriftsatz vom 01.09.2023; Beschwerdegegenschrift) führt die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass einem Nachbarn im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG nur hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine (insoweit) eingeschränkte Parteistellung zukomme. Sämtlichen Beschwerdeführern kommen daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich eine eingeschränkte Parteistellung zu und können sohin im Beschwerdeverfahren nur vorbringen, dass die geringfügigen Änderungen der Biogasanlage nicht im vereinfachten Verfahren abzuhandeln gewesen wären. Darüber hinaus wären die Beschwerden zurückzuweisen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Aarhus-Konvention für die mitbeteiligte Partei aus, dass Partizipations- und Anfechtungsrechte nur unter gewissen Voraussetzungen eingeräumt werden. Im Hinblick auf die Abfallrahmenrichtlinie sei in der Folge mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 das AWG geändert worden um den Anforderungen entsprechend der Rechtssache C-664/15, Protect, gerecht zu werden. § 50 AWG habe dabei allerdings keine Änderung erfahren, so finden Umweltorganisationen in Abs. 4 AWG nach wie vor keine Erwähnung. Offenkundig sei der Bundesgesetzgeber der Ansicht, dass in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, in dem zum Beispiel lediglich geringfügige Änderungen einer bestehenden Anlage genehmigt werden, den Nachbarn nach § 50 Abs. 2 AWG ein Äußerungsrechte eingeräumt werde und Nachbarinteressen ohnehin von Amts wegen wahrzunehmen sind, im Einklang mit den Vorgaben der Aarhus-Konvention stehe. Dem klaren Wortlaut des § 50 Abs. 4 AWG komme daher den Beschwerdeführern keine Parteistellung zu.
Doch auch wenn der gänzliche Ausschluss der Parteistellung den Vorgaben der Aarhus-Konvention (AK) nicht entsprechen sollte (unionsrechtlichtdaher Art. 9 Abs. 2 oder 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC zum Tragen komme), seien alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur insoweit außer Acht zu lassen, als sie den Vorgaben widersprechen. Art. 9 Abs. 2 AK räume eine Partizipations- und Anfechtungsbefugnis nur für gewisse Tätigkeiten ein (Art. 6 Abs. 1 AK), nämlich die in Anhang I genannten Tätigkeiten und jene dort nicht genannten Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dazu führt die mitbeteiligte Partei aus, dass allesamt dort angeführten Tätigkeiten nicht auf die gegenständliche Anlage zutreffen würden, zumal weder gefährliche Abfälle eingesetzt werden, keine Müllverbrennungsanlage für Siedlungsmüll vorliege, keine Anlage zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle gegeben sei noch eine Deponie betrieben werde. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Genehmigung des Betriebes einer Biogasanlage, sondern um die geringfügige Änderung der bereits seit über einem Jahrzehnt bestehenden genehmigten Anlage. Diese geringfügigen Änderungen haben keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, weshalb keine deren Art. 6 Abs. 1 AK angesprochenen Tätigkeiten vorliege. Art. 9 Abs. 2 AK sei daher nicht anwendbar.
Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK räume den Mitgliedern der Öffentlichkeit nur dann ein Anfechtungsrecht ein, wenn sie etwaige durch das innerstaatliche Recht festgelegte Kriterien erfüllen. Den Beschwerdeführern würde nur dann ein Recht zur Bekämpfung der Änderungsgenehmigung zukommen, wenn sie dem AWG festgelegten Kriterien erfüllen. Nachbarn komme nach § 2 Abs. 5 Z 6 AWG bei Änderungen einer Behandlungsanlage nur insoweit Parteistellung zu, als sie durch die Änderungen einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum bzw. deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Personen für die eine solche Gefährdung oder Belästigung von vornherein auszuschließen ist, komme keine Nachbarstellung zu. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es nur um geringfügige Änderungen der Anlage in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, die weder zu einer Ausweitung der Kapazität noch zu zusätzlichen Emissionen führen würden. Eine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn sei bereits von vornherein auszuschließen, dies erst recht im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführenden „Nachbarn“ gar nicht im unmittelbaren Nahebereich der Anlage wohnen würden.
Dazu führt die mitbeteiligte Partei konkretisierend aus, dass sich der Betrieb der Viertbeschwerdeführerin in einer anderen Katastralgemeinde und etwa 900 m Luftlinie von der Biogasanlage entfernt befinde. Die von ihr angeführte Wohnadresse Zstraße stehe im Eigentum einer anderen Person und befinde sich dieses Grundstück etwa 1,4 km von der Biogasanlage entfernt. Nach Informationen der mitbeteiligten Partei wohne die Viertbeschwerdeführerin jedoch in der Igasse, deren Liegenschaftsadresse sich ebenfalls nicht im Eigentum der Viertbeschwerdeführerin befinde und ca. 1,3 km nördlich der Anlage befinde.
Das Grundstück des Fünftbeschwerdeführers liege am anderen Murufer etwa 2,5 km südlich der Biogasanlage und befinde sich ebenfalls nicht im Emissionsreichweite der geplanten Änderungen die ausschließlich zu einer Verbesserung und Reduktion des Belästigungspotenzials der Anlage führen würden. Schon daraus sei erkennbar, dass eine Nachbareigenschaft nach dem AWG der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer nicht zukomme und ihre Beschwerde rein politisch motiviert sei. Es besteht daher mangels Nachbareigenschaft kein Recht zur Bekämpfung des Bescheides, zumal die Beschwerdeführer die festgelegten Kriterien für die Parteistellung von Nachbarn in Bezug auf die geringfügigen Änderungen der AWG-Anlage nicht erfüllen würden. Dass die Nachbarn durch die geringfügigen, emissionsneutralen Änderungen verletzt werden könnten, sei denkunmöglich.
Beim Sechtsbeschwerdeführer handle sich um eine anerkannte Umweltorganisation, jedoch bestehe auch für diese nach dem klaren Wortlaut des § 50 Abs. 4 AWG keine Parteistellung und keine Rechtsmittellegitimation. Selbst wenn dem Sechstbeschwerdeführer ein Beschwerderecht zukommen würde, könnte ein solches Rechtsmittel lediglich aufgrund von Rechtswidrigkeiten wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergriffen werden. In der Beschwerde werde die Verletzung von unionsrechtlichen, umweltbezogenen Bestimmungen im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Änderungen nicht substantiiert behauptet, weshalb auch die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen sei.
Zur Behauptung der Beschwerdeführer, die bestehende Biogasanlage würde der UVP-Pflicht unterliegen, verweist die mitbeteiligte Partei neuerlich darauf, dass dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid nur die geringfügige Änderung einer bestehenden rechtskräftig genehmigten Anlage zugrunde liegen würde. Jedoch auch die bestehende Anlage unterliege nicht der UVP Pflicht, wonach Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach Anhang 1 Z 2 lit. c) UVP-G erst ab einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d UVP-pflichtig seien. In der gegenständlichen Biogasanlage sei eine Gesamtbehandlungskapazität von 19.950 t/a genehmigt und werde mit dem angefochtenen Bescheid diese Kapazität nicht erhöht. Es liege daher weder bei der genehmigten Bestandsanlage noch bei den geringfügigen Änderungen ein UVP-pflichtiges Vorhaben vor (Verweis auf den Bescheid des UVS vom 25.04.2012, UVS 463.23-1/2012-18), weil die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer komme der Tatbestand des Anhang 1 Z 82 UVP-G nicht zum Tragen, zumal dieser nur auf Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder Schlachtabfällen Anwendung finde. In Tierkörperverwertungsanlagen würden Materialien verwertet, die von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des AWG fallen und sohin vom Geltungsbereich des AWG ausgenommen seien (§ 3 Abs. 1 Z5 AWG). In der gegenständlichen Anlage würden ausschließlich vom AWG umfasste (zulässige) tierischen Nebenprodukte verwertet werden und dies lediglich in einem geringen Ausmaß. Es handle sich bei einem tierischen Nebenprodukt um Abfall und erfolge sohin die Verwertung in einer Abfallbehandlungsanlage und nicht in einer Tierverwertungsanlage. Bei den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Schlüsselnummern 92504, 92511 und 92510 mit einer auf 3900 t/a reduzierten Kapazität handle es sich um tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 im Sinne der TNP-Verordnung, die in einer Biogasanlage verwertet werden dürfen. Die Biogasanlage unterliege daher nicht dem von den Beschwerdeführern angezogenen UVP-Tatbestand (Anhang 1 Z 82 UVP-G).
Zum Vorwurf der Beschwerdeführer es liege ein rechtliches aliud im Sinne des Baurechts vor, weshalb kein Baukonsens mehr vorliege, führt die mitbeteiligte Partei aus, dass dieser Vorwurf schon deshalb absurd sei, da die AWG Behörde überhaupt keine Baubewilligung erteilt habe, von der die mitbeteiligte Partei hätte abweichen können. Gemäß § 38 Abs 2 AWG ersetze das Genehmigungsverfahren nach dem AWG ein baubehördliches Verfahren, was bedeute das eine baubehördliche Bewilligungspflicht als solche entfalle. Dieser Entfall finde insofern statt, als die zur Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage zuständige Behörde in ihrer Funktion als „Bauoberbehördenersatz“ (nur) die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnungen des jeweiligen Landes anzuwenden habe. Es bleibe daher unklar, welche Abweichungen von der Baubewilligung die Beschwerdeführer erblickt hätten. Unabhängig davon würde es sich bei den gegenständlichen geringfügigen Änderungen nicht um ein aliud handeln. Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens eines aliuds sei die bereits erteilte Baubewilligung, wonach bei der Qualifikation ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliege, es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten (errichteten) Projekt ankomme. Ein aliud könne von vornherein nicht vorliegen, liege doch eine erteilte Baubewilligung gar nicht vor. Auch wenn man die AWG-Bewilligung heranziehe, würde im Vergleich zur bewilligten Gesamtanlage lediglich geringfügige Änderungen vorliegen – wie dies sämtliche Amtssachverständige auch bestätigt hätten. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden geringfügige Änderungen nicht zum Vorliegen eines aliuds im Sinne des Baurechts führen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die ursprünglich abfallrechtlich erteilte Genehmigung für die Biogasanlage sei gemäß § 55 AWG erloschen, führt die mitbeteiligte Partei aus, dass um ein Erlöschen der Genehmigung zu verhindern, es nicht erforderlich sei, die Anlage in vollem Umfang in Betrieb zu nehmen. Es genüge die Inbetriebnahme eines für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teils der Anlage. Die Biogasanlage sei mit Berufungsentscheidung des UVS vom 25.04.2012 rechtskräftig bewilligt und sei rechtzeitig (spätestens) im Jänner 2017 in Betrieb genommen worden. Es seien die genehmigten Abfallarten zur Vergärung und Herstellung von Biogas eingesetzt worden. Insofern sei die Anlage daher in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil in Betrieb genommen worden. Die Anlage sei bis 02.03.2020 ununterbrochen in Betrieb gewesen, sodass von einem Erlöschen der Genehmigung keine Rede sein könne.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend fehlende Hygienisierung führt die mitbeteiligte Partei aus, dass die Änderungsbewilligung vom 27.06.2023 sowie das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausschließlich den Anlagenteil Biogasanlage (Vergärung) und nicht den Anlagenteil Gärrestevergasung betreffe. Insofern sei das Vorbringen als verfehlt zu betrachten. Der Anlagenteil der Gärrestevergasung sei derzeit nicht im Betrieb, jedoch sei die bereits erteilte Genehmigung unverändert aufrecht.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend fehlende Bewilligung nach dem WRG im Zusammenhang mit der Hochwasserproblematik, bringt die mitbeteiligte Partei vor, dass nach § 38 Abs 1a AWG im Genehmigungsverfahren die im Bereich des Wasserrechts materiellrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer echten Genehmigungskonzentration mitanzuwenden sind. Die Genehmigung nach dem AWG ersetze die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Fallbezogen ersetze daher die gegenständliche AWG-Bewilligung eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach dem WRG. Im Übrigen sei der gesamte Anlagenkomplex der Biogasanlage entsprechend dem bisher erteilten Konsens mit Hochwasserschutzwänden ausgeführt bzw. hochwassersicher errichtet. Die Hochwasserschutzmaßnahmen verfügen über eine Anhebung von mindestens 252,37 m ü.A. Damit habe sich die AWG-Behörde im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch auseinandergesetzt. Die Hochwassergefährdung der Biogasanlage sei bereits im Genehmigungsverfahren der Anlage unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen beurteilt worden. Zudem habe die Behörde für die neuen bzw. geänderten Anlagenteile entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben (siehe dazu Auflage 5. betreffend Brandmeldeanlage; Lageänderung der Gasfackel Seite 47 des bekämpften Bescheides; Lageänderung Brückenwaage Bescheid vom 06.07.2016, GZ: BHLB-259309/2015-15).
Die mitbeteiligte Partei beantragt daher die Zurück- bzw. Abweisung der erhobenen Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2023 bringt die mitbeteiligte Partei ergänzend zum Beschwerdevorbringen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vor, dass es sich bei der rechtskräftig bewilligten Biogasanlage nicht um eine IPPC-Anlage handle. Die EU-Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie) verpflichte zur präventiven Kontrolle des Betriebs neuer Anlagen und enthalte Regelungen für Anlagen und Tätigkeiten, die in das sogenannte IPPC-Regime fallen. Darunter seien Behandlungsanlagen für Abfälle zu verstehen, wenn diese in Anhang 1 der IE-Richtlinie genannte Tätigkeiten über einen bestimmten Schwellenwert durchgeführt werden. Die Bestimmungen der IE-Richtlinie seien in Österreich im AWG umgesetzt worden. Sämtliche Abfallbehandlungsanlagen betreffend IPPC-Tatbestände seien in das AWG übernommen worden. Gemäß § 2 Abs. 7 AWG iVm Anhang 5 Teil 1 AWG würden dort konkret genannte Tätigkeiten zur Qualifikation einer Anlage als IPPC-Behandlungsanlage führen. Fallgegenständlich würden in der Biogasanlage keine gefährlichen Abfälle eingesetzt, die Biogasanlage sei keine Verbrennungsanlage, sondern würden in der Anlage nicht gefährliche Abfälle mit einer maximalen Gesamtkapazität von 19.950 t/a (54,65 t/d bzw. 2,28 t/h), somit auch unter dem Schwellenwert von 3t/h verwertet werden, in der Anlage werden Abfälle verwertet und liegt sohin keine Abfallbeseitigungsanlage vor, in der biologischen Verwertungsanlage würden nicht gefährliche Abfälle mit einer Gesamtkapazität, die deutlich unter dem Schwellenwert von 75 t/d liegen, verwertet werden, es sei keine Errichtung einer Deponie geplant, es erfolge keine zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen und es erfolge auch keine unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle. In der Abfallbehandlungsanlage würden ausschließlich Abfälle im Sinne des AWG behandelt werden und handle es sich um keine Tierkörperverwertungsanlag – eine solche Bewilligung würde dem Gewerberechtsregime unterliegen. Es liege daher weder eine IPPC-Anlage noch eine UVP-pflichtige Anlage vor.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Klärschlammmengen führt die mitbeteiligte Partei aus, dass aufgrund der seit 2016 laufend gestiegenen Mengen an zu klärendem Abwasser die Erhöhung der Klärschlammmengen auf bis zu 10.000 t/a beantragt worden sei (bei insgesamt gleichbleibender Gesamtkapazität der Anlage). Die beantragte Klärschlammmenge beziehe sich auf einen Trockensubstanzgehalt von 8 %. Die Klärschlammmengen, auf die sich die Beschwerdeführer beziehen, würden in der Regel mit dem in der Entsorgung üblicherweise erreichten Trockensubstanzgehalt von 21 % - 25 % angegeben, wonach die zu entsorgende Menge etwa 3200 t/a (statt 10.000 t/a bei einem Trockensubstanzgehalt von 8 %) betragen. Zudem handle es sich bei der beantragten Menge um eine mögliche Maximalkapazität, weshalb die Anlage auch mit geringeren Klärschlammmengen betrieben werden könne. Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, die Klärschlämme würden nicht aus der Kläranlage des A stammen, verweist die mitbeteiligte Partei auf die im bekämpften Bescheid unter Auflage 3.) vorgeschriebene Einschränkung zu den Schlüsselnummern 92201 und 92212: „Herkunft nur aus Kläranlage des A; TS-Gehalt 8 %“.
Im Übrigen verweist die mitbeteiligte Partei auf die Ausführungen in der Beschwerdegegenschrift vom 01.09.2023.
Die mitbeteiligte Partei beantragt die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin.
Zum Vorbringen des B spricht sich die mitbeteiligte Partei nicht gegen die beantragte Klarstellung in den genannten Auflagenpunkten aus. Die Anlage entspreche selbstverständlich den Arbeitnehmerschutzvorschriften und etwaige Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer könnten bei Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen vermieden werden (Punkt III. des Schriftsatzes vom 18.09.2023).
Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 erstatten die Viert- bis SechstbeschwerdeführerIn ein ergänzendes Beschwerdevorbringen und führen im Wesentlichen aus, dass unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht des Landesrechnungshofes Projekt „Naturgasanlage“ des A vom 22 11. 2022, zu Berichtszahl: LRH-24122/2021-296, festgestellt worden sei, dass eine Teil- bzw. Inbetriebnahme der Anlage nicht gemeldet worden sei. Laut Akten der A13 sei im Jahr 2019 der Betrieb in Form eines Test- bzw. Probebetriebes erfolgt. Die Co-Fermentation habe sich seit dem Jahr 2016 in Betrieb befunden und sei Anfang 2020 eingestellt worden. Weiters sei festgestellt worden, dass verschiedene Anlagenteile (so zum Beispiel die Brückenwaage, die Faultürme, die Reformer, der Kooperator) nicht entsprechend den Plänen aus dem Jahr 2014 errichtet worden seien. Eine Übernahme von Schlämmen der Abfallnummer 92501 sei konsenslos erfolgt. Sohin habe der Landesrechnungshof festgehalten, dass bis zur Erstellung des Prüfberichtes keine Anlagengenehmigung vorgelegen sei und die Y GmbH die Anlage in Betrieb genommen habe, obwohl diese in Teilbereichen nicht entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung errichtet worden sei. Insofern würden sich die Ergebnisse der Überprüfung des Landesrechnungshofes mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer decken und sei daher die Genehmigung für die Anlage gemäß § 55 AWG mangels konsensgemäße Inbetriebnahme erloschen, zumal verschiedene Anlagenteile nicht entsprechend dem bewilligten Plänen errichtet worden seien.
Zu den bewilligten Mengen an kommunalen Klärschlamm führen die Beschwerdeführer neuerlich aus, dass eine Verdoppelung der Menge nicht erklärbar wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die bestehende Abwasseranlage (Kläranlage) die bewilligten, doppelt so großen Mengen produzieren könne und habe die belangte Behörde offensichtlich diese nicht plausiblen Zahlen nicht hinterfragt, sondern ungeprüft in den Bescheid übernommen.
III.Sachverhalt:
Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30.12.2011, GZ: FA13A-38.10-74/2009-116 (in Verbindung mit der Berufungsentscheidung des UVS vom 25.04.2012, GZ: UVS 463.23-1/2012-18, und dem Beschluss des VwGH vom 29.01.2015, Zl: 2012/07/0121-11), vom 23.03.2015, GZ: ABT13-38.10-74/2009-219 und vom 18.02.2016, ABT13-38.10-74/2009-255, wurde der Y GmbH (als Rechtsvorgängerin des A laut Inhaberwechselanzeige vom 22.07.2021) rechtskräftig die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit Co-Fermentation und Gärrestvergasung auf dem Gelände der Verbandskläranlage des A auf Grundstück Nr. ***, KG D, erteilt. Weiters liegen der Anlage wasserrechtliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 11.09.2015, GZ: BHLB-259309/2015-7 (Bewilligung nach § 38 WRG) und vom 06.07.2016, GZ: BHLB-259309/2015-15 und BHLB-82238/2015-18 (Kollaudierungen) zu Grunde.
Bei der abfallrechtlich genehmigten Biogasanlage mit CO-Fermentation handelt es sich um keine IPPC-Anlage. Die Gesamtanlage unterliegt nicht der UVP-Pflicht.
Die Biogasanlage wurde rechtzeitig innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides (spätestens Jänner 2017) in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil in Betrieb genommen (Einsatz genehmigter Abfallarten zur Vergärung und Herstellung von Biogas). Eine Betriebsunterbrechung des Anlagenteils „Gärrestvergasung“ erfolgte im Dezember 2019 (hier nicht verfahrensrelevant) und für den Anlagenteil „Biogasanlage mit CO-Fermentation“ im März 2020. Die Unterbrechung des Betriebes wurde im Frühjahr 2020 der Behörde angezeigt.
Mit Eingabe vom 14.12.2021, adaptiert mit Eingabe vom 03.05.2022 hat der A um die abfallrechtliche Teilkollaudierung des Anlagenteils „Biogasanlage mit Co-Fermentation“ angesucht und gleichzeitig für jene Änderungen (sog. Konsensabweichungen) diesen Anlagenteil betreffend unter Vorlage von Projektunterlagen um die abfallrechtliche Genehmigung (konkret im vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 5 AWG und im Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs 4 AWG) angesucht. Der zeitgleich eingebrachten Meldung des Abwasserverbandes zur teilweisen Wiederinbetriebnahme der Anlage (bzw. des Anlagenteils Biogasanlage/Vergärung) wurde von der Behörde (soweit aus der Aktenlage erkennbar ohne Bescheid) nicht zugestimmt. Laut Aktenvermerk vom 08.02.2022 (OZ 2) erachtet die Behörde „eine vorzeitige Inbetriebnahme […] daher aus Sicht der Abfallbehörde nicht zulässig.“
Dem Änderungsansuchen liegen die Projektunterlagen Plansatz „A (ehemals Y) Biogasanlage mit Co-Fermentation Einreichung Kollaudierung“ verfasst vom Ingenieurbüro-Technisches Büro Ba, datiert mit 03.05.2022 bei und umfassen diese nachstehende Unterlagen (4 Ordner) im Detail:
Ordner 1/4: Kollaudierungsbericht mit Beilagen zu konkret genannten Auflagenpunkten
Ordner 2/4: Beilagen zum Kollaudierungsbericht zu konkret genannten Auflagenpunkten
Ordner 3/4: Planeinlagen 02 bis 17
Ordner 4/4: Anlagenbuch Biogasanlage und Klärschlammverwertungsanlage
Nachstehende Änderungen des Anlagenteils Biogasanlage mit Co-Fermentation werden im Projekt wie folgt dargestellt (Kollaudierungsbericht vom 25.01.2023, Punkt 2.1.2):
1. Lageänderung der Brückenwaage – Ausführung erfolgte gemäß Bewilligung vom 23.03.2015; betreffend neuen Lage der Brückenwaage im HQ30 liegt eine wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.07.2016, GZ: BHLB-259309/2015-15 vor; Lageverschiebung nordöstlich des Mischtank nun im Bereich der Zufahrt unmittelbar vor der Einfahrt auf das Betriebsgelände;
2. Lageänderung der Gasfackel – ursprünglich südlich des Gasspeichers – nun zwischen Nachklärbecken 3 und Reformhalle
3. Schlammentwässerung und Polymeraufbereitungsanlage – eine zweite Schneckenpresse am Platz für die Polymeraufbereitungsanlage, daher wird Polymeraufbereitung in den angrenzenden Bereich der Halle neben dem Trockner angeordnet; wg. Zugänglichkeit der zweiten Schneckenpresse wird ein zweites Tor ins Freie und eine Verbindungstür errichtet; gepresster Klärschlammaustrag über Förderschnecken in Container in der Annahmehalle (konsentiert mit Bescheid vom 23.03.2015)
4. Änderung der Form des Biofilters (statt rund) rechtseckig ohne Lageveränderung und Abluftkamin an der südlichen Ecke
5. Brandmeldezentrale (bauliche Anlage ohne Anlagentechnik) 2,2 m x 4,75 m
6. Vergrößerung der Annahmehalle und ein zusätzlicher Bunker in der Halle mit Abluftabsaugung (zusätzliches Einfahrtstor bei Einfahrt zum Schlammbunker); keine Lage- oder Höhenveränderung (Hinweis: die zwei weiteren Bunker für entwässerten Klärschlamm wurden bereits mit Bescheid vom 23.03.2015 bewilligt);
7. Verkleinerung des Output-Lagers entsprechend der Vergrößerung der Annahmehalle;
8. Faulturm alt baulich unverändert; neuer Faulturm größeres Schlammvolumen von 2500 m³ und Gasraum von 120 m³ darum um 2,0 m höher als im im Bescheid vom 23.03.2015 bewilligt;
9. Sanitärraum als Anbau zum bestehenden Betriebsgebäude (ursprünglich Containeranlage)
10. Änderung der Biogasleitungen und Reingasleitung
11. Mikrogasturbinen um 90 ° gedreht aufgestellt
12. Wärmetauscher wurde südwestlich der Halle (außerhalb und nicht in der Reformhalle) aufgestellt;
13. Änderung der Zusammensetzung der Abfallarten und –mengen, die der Vergärung zugeführt werden bei gleichbleibender Gesamtkapazität 19.950 to/a (Erhöhung der Klärschlammmengen bei gleichzeitigem Mengenrückgang an CO-Fermenten) (Kollaudierungsbericht vom 25.01.2023, Punkt 2.2.)
Mit Schreiben vom 07.07.2022, GZ: ABT13-8772/2022-7, erfolgte die Auflage des Genehmigungsantrages der mitbeteiligten Partei gemäß § 50 Abs 2 AWG mit einer Auflagefrist von 4 Wochen. Innerhalb dieser Auflagefrist haben die Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen Einwendungen erhoben.
Die im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Emissions- und Maschinentechnik, Abfallwirtschaft, Abwassertechnik und Bautechnik/Brandschutz haben die beantragten Änderungen schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Diese Gutachten liegen im Verfahrensakt der belangten Behörde auf und kommen die Gutachter insgesamt zum Schluss, dass bei Umsetzung der Projektinhalte und gutachterlichen Vorgaben und Maßnahmen sowie Einhaltung vorgeschlagener Auflagen Gefährdungen nach dem Stand der Technik hintangehalten werden und mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt (auf die Schutzgüter nach dem AWG) gerechnet werden kann. Die bautechnische Beurteilung der beantragten baulichen Änderungen wurde seitens des bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen beurteilt und bestehen unter der Voraussetzung der Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen keine Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. Die Änderung der Zusammensetzung der Inputmaterialien in die Vergärung wurde seitens der abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen ebenso positiv beurteilt und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Anlage bei gleichbleibender maximaler Gesamtinputmenge und gleichbleibenden sonstigen Betriebsbedingungen attestiert.
Gutachten, die Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der vorliegenden Fachgutachten der beigezogenen Amtssachverständigen aufkommen lassen könnten, liegen nicht vor. Die Fachgutachten der Amtssachverständigen werden von den Beschwerdeführern (insbesondere der Zweit- bis SechtsbeschwerdeführerInnen) nicht bestritten.
Die beantragten baulichen Änderungen (Punkt 1.) bis 9.)) sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes genehmigungspflichtig (§§ 19 f Stmk BauG). Insgesamt haben die beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt und handelt es sich daher um keine wesentlichen Änderungen iSd AWG. Es liegen sohin die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 37 Abs 3 Z 5 AWG vor. Die Änderungen der Zusammensetzung der Inputmaterialien bei gleichbleibender Gesamtinputmenge und gleichbleibender Betriebsweise sind gemäß § 37 Abs 4 Z 4 iVm § 51 Abs 4 AWG bloß anzeigepflichtig.
Das B ist gemäß § 50 Abs 4 AWG Formalpartei im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs 3 AWG.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin (S und T) sind beide wohnhaft Ustraße in V, GSt. Nr. .**, KG ***** V. Dieses Grundstück befindet sich im Alleineigentum der Drittbeschwerdeführerin und etwa 1,2 km südlich der Bestandanlage.
Die Viertbeschwerdeführerin (H, MA) ist Alleineigentümer der im Grundbuch unter EZ **, GB ***** inneliegenden Grundstücke, wozu auch das Gebäude der Betriebsadresse Dastraße, D (Textilrestaurierung H) zählen. Die Wohnadresse laut Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) ist Igasse, D in der Steiermark (GSt. Nr. ***, KG ***** D). Der Betriebsstandort der Viertbeschwerdeführerin befindet sich etwa 900 m östlich der Abfallbehandlungsanlage.
Der Fünftbeschwerdeführer (J) ist Hälfteeigentümer der im Grundbuch unter EZ , GB ***** inneligenden Grundstücke, mit der Wohnadresse Kweg, L (GSt. Nr. ., KG ***** Ea) (Einsichtnahme interne Grundstücksdatenbank webGIS-Steiermark am 24.01.2024). Dieses Grundstück liegt etwa 2,5 km südlich der Biogasanlage am anderen Murufer.
Der Sechtsbeschwerdeführer (M), vertreten durch N, ist eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G (Liste-anerkannter-Umweltorganisationen_20240122.pdf).
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Wesentlichen auf den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, den bekämpften Bescheid und die Beschwerdevorbringen samt Ergänzungen der Erst- bis SechtsbeschwerdeführerInnen. Die Biogasanlage mit Co-Fermentation und Gärrestvergasung (Gesamtanlage) ist abfallrechtlich genehmigt und liegen dazu die unter Punkt III. Sachverhalt genannten Bescheide im Akt der belangten Behörde auf.
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens bilden ausschließlich die antragsgegenständlichen Änderungen bei der Teilanlage „Biogasanlage mit Co-Fermentation“ und ist der Anlagenteil „Gärrestevergasung“ hier nicht verfahrensrelevant.
Die Feststellungen betreffend IPPC-Regime des Anlagenteils Biogasanlage/Vergärung und UVP-Pflicht der Gesamtanlage können bereits den vorliegenden rechtskräftigen abfallrechtlichen Bewilligungsbescheiden – insbesondere der Entscheidung des UVS vom 25.04.2012 – entnommen werden. Zur Frage der UVP-Pflicht heißt es dort auszugsweise wie folgt:
„Eine allfällige UVP-Pflicht der Behandlungsanlage wurde ebenfalls vor dem durchgeführten Verfahren genau geprüft. Ergänzend wird von der abfalltechnischen Amtssachverständigen Folgendes festgestellt:
Für die Einstufung eines Vorhabens im Sinne des UVP-G 2000 idgF. ist einerseits die Art der Behandlungsanlage bzw. die Art des Behandlungsverfahrens sowie die Gefährlichkeit der in diese Anlagen eingebrachten Abfälle ausschlaggebend. Im gegenständlichen Vorhaben wurde diese Einstufung bereits im Zuge der Vorbegutachtung vorgenommen.
Vorab wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Behandlungsanlage für Abfälle handelt, in die projektgemäß keine gefährlichen Abfälle eingebracht werden.
Aus diesem Grund und aus abfalltechnisch fachlicher Sicht ist das gegenständliche Vorhaben bereits in der Vorbegutachtungsphase unter Z 2 lit. c) gemäß Anhang 1 zum UVP-G 2000 eingestuft worden.
Aus Anhang 1 UVP-pflichtige Vorhaben zu UVP 2000:
Z2
c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschliesslich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;
Zur Beurteilung der Einstufung als UVP-pflichtiges Vorhaben können zwei Ansätze gewählt werden, und zwar kann als Basis für die Feststellung einer UVP-Pflicht einerseits
1. die Betrachtung einzelne Anlagenteile (Vergärungsanlage und Vergasungsanlage getrennt) oder
2. die Betrachtung des gesamten Vorhabens
herangezogen werden.
Für die einzelnen Anlagenteile der Vergärungs- und Vergasungsanlage sind projektgemäß die folgenden Eckdaten als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen:
Vergärungsanlage: 19.950 t/a
Bei projektgemäßem Behandlungszeitraum von 365 Tagen pro Jahr ergibt sich eine tägliche Durchsatzmenge von 54,65 t/d 55 t/d.
Aus abfalltechnischer Sicht ist die Behandlung der Abfälle in der Vergärungsanlage als stoffliche Verwertung einzustufen.
Daher fällt dieser Anlagenteil in die Ausnahmeregelung des Z 2 lit. c) im Anhang 1 zum UVP-G 2000, in welchem Behandlungsanlagen, in denen eine stoffliche Verwertung durchgeführt wird, explizit ausgenommen werden.
Vergasungsanlage: 13.800 t/a
Bei projektgemäßem Behandlungszeitraum von 321 Tagen pro Jahr ergibt sich eine tägliche Durchsatzmenge von 42,99 t/a 43 t/d.
Aus abfalltechnischer Sicht ist die Behandlung der Abfälle in der Vergasungsanlage als thermische Verwertung einzustufen. Der Jahres- und der Tagesdurchsatz liegen unter dem Grenzwert des Z 2 lit. c) im Anhang 1 zum UVP-G 2000 und liegt somit kein UVP-pflichtiges Vorhaben vor.
Gesamte Vorhaben: 33.750 t/a
Der summierte Tagesdurchsatz aus Vergärungs- und Vergasungsanlage ergibt einen Tagesdurchsatz von insgesamt 98 t/d.
Auch bei einer Betrachtung der Gesamtanlage liegen der Jahres- und der Tagesdurchsatz unter dem Grenzwert des Z 2 lit. c) im Anhang zum UVP-G 2000 und liegt somit auch bei Betrachtung des gesamten Vorhabens kein UVP-pflichtiges Vorhaben vor.
Die in der Vergasungsanlage anfallenden Abfälle wurden aus abfalltechnischer Sicht als ‚Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen‘, Abfallschlüsselnummer 31316 g (gefährlicher Abfall), gemäß ÖNORM S 2100 idgF. eingestuft, und sollen diese Abfälle an einen externen befugten Entsorger übergeben werden. Eine weitere Behandlung der Aschen und Schlacken innerhalb der Behandlungsanlage ist projektgemäß nicht vorgesehen.
Dies vorausgesetzt wurde bereits im Zuge der Vorbegutachtung eine UVP-Genehmigungspflicht nach UVP-G 2000 des gegenständlichen Vorhabens aus abfalltechnischer Sicht ausgeschlossen.“
Im gegenständlichen Verfahren war – unter nochmaligen Verweis auf den Beschwerdegegenstand – lediglich zu prüfen, ob die beantragten Änderungen eine andere Beurteilung betreffend IPPC-Relevanz oder UVP-Pflicht herbeiführen können. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen zur Inbetriebnahme der Gesamtanlage sowie den angezeigten Betriebsunterbrechungen können dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde entnommen werden. Unzweifelhaft wurde die Anlage rechtzeitig in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil in Betrieb (Vergärung) genommen. Zudem ist festzuhalten, dass einer – wie hier fallbezogen angezeigten und von der belangten Behörde zur Kenntnis genommenen – Betriebsunterbrechung denklogisch eine bereits zuvor erfolgte Inbetriebnahme einer Anlage immanent sein muss. Für eine nicht in Betrieb genommene Anlage kann per se schon keine Betriebsunterbrechung erfolgen.
Die Feststellungen zum Antragsgegenstand können den vorliegenden Aktenbestandteilen und Projektunterlagen (Plansatz III a – d) entnommen werden und decken sich diese Angaben mit den befundmäßigen Beschreibungen in den vorliegenden Fachgutachten.
Den im Behördenverfahren erstatteten schlüssigen und nachvollziehbaren Fachgutachten der beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Emissionstechnik (Maschinentechnik), Abfallwirtschaft, Abfall- und Abwassertechnik sowie Bautechnik und Brandschutz sind die Beschwerdeführer nicht (auf gleicher fachlichen Ebene) entgegengetreten. Es bestehen daher keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Fachgutachten.
Zu den Feststellungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht wird auf die rechtliche Beurteilung/Erwägungen verwiesen.
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen) können anhand der Angaben der Beschwerdeführer selbst, den Ausführungen in der Beschwerdegegenschrift der mitbeteiligten Partei sowie anhand von Recherchen im web-GIS Steiermark und Abfragen in der internen Grundstücksdatenbank des Landes Steiermark sowie ZMR-Abfragen getroffen werden. Die Sechsbeschwerdeführerin ist bekanntermaßen eine anerkannte Umweltorganisation und reicht ein Verweis auf die beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichte Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs 7 UVP-G, Stand: 22.01.2024; aus.
V.Rechtsgrundlagen:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl I Nr 102/2002 in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 66/2023 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) […]
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[…]
3. „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
[…]“
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen ─ sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt ─ und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=24.01.2024Norm=AWGImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Umweltorganisation vereinfachtes VerfahrenWxeFunctionToken=482096ab-4317-4bae-9649-13dec1911ae9ShowPrintPreview=True - hit23Verfahrenhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=24.01.2024Norm=AWGImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Umweltorganisation vereinfachtes VerfahrenWxeFunctionToken=482096ab-4317-4bae-9649-13dec1911ae9ShowPrintPreview=True - hit25 (§ 50) zu genehmigen:
[…]
5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
[…]
(4) Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs.1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen:
9. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
[…]“
„Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
§ 42
(1) […]
(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des § 40a Abs. 1 unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.“
„Information bei sonstigen Behandlungsanlagen
§ 40a
(1) Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs.1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §40 unterliegen, sind
1. Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie
2. das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz
auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs.3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs.7 UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
„Vereinfachtes Verfahren
§ 50
(1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
[…]
(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens, dem Österreich beigetreten ist (vgl BGBl III Nr 88/2005), lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
[…]
4. bedeutet ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5. bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“
„Artikel 6
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
(1) Jede Vertragspartei
a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
[…]“
„Artikel 9
Zugang zu Gerichten
[…]
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und ─ sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 ─ sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungs-behördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
[…]“
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
VI.Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 50 Abs 4 AWG hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung im vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs 3 AWG. Die Parteistellung des Arbeitsinspektorates ergibt sich darüber hinaus ohnehin aus § 12 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz. Die Beschwerde des B ist daher zulässig und auch begründet.
Das B begehrt die Klarstellung, dass die Auflagenpunkte 1 bis 7 des ASV für Bautechnik und Brandschutz und die Auflagenpunkte 17, 18, 19 und 20 des ASV für Emissions- und Maschinentechnik auch auf § 93 Abs 2 ASchG zu stützen sind. Festgehalten wird dazu, dass es sich bei den Auflagenpunkten 1 bis 7 des bautechnischen ASV um die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagenpunkte 5.) bis 11.) (Fachbereich Bautechnik und Brandschutz) handelt.
Dem Begehren des B war unbestritten (auch nach Ansicht der mitbeteiligten Partei) vollinhaltlich stattzugeben und sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II:
A. Zur Beschwerdelegitimation von Nachbarn:
Aus § 50 Abs 4 AWG 2002 idF BGBl I Nr 97/2013 ergibt sich, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren ─ anderes als im regulären Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 ─ den Nachbarn keine Parteistellung zukommt. Die herrschende Judikatur hat allerdings den Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zuerkannt (VwGH 17.02.2011, Zl 2007/07/0134, VwGH 23.02.2012, Zl 2008/07/0012, VwGH 26.06.2018, Zl Ra 2016/05/0082).
Gemäß § 2 Abs 6 Z 5 AWG sind “Nachbarn” Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.
a) Zum Zweitbeschwerdeführer und zur Drittbeschwerdeführerin
Die Beschwerdeführer wohnen etwa 1,2 km südlich der bestehenden Biogasanlage entfernt und kann insofern angenommen werden, dass sie sich hinsichtlich des Bestandes im (erweiterten) Emissionsbereich der Abfallbehandlungsanlage befinden und damit als Nachbarn iSd § 2 Abs 6 Z 5 AWG qualifiziert werden können.
Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der Auflage des verfahrenseinleitenden Antrages rechtzeitig Einwendungen erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Behördenverfahren eingebracht (Schreiben vom 31.07.2022).
Die belangte Behörde hat den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides als unzulässig zurückgewiesen und auf die Einwendungen (Äußerungen) iSd § 50 Abs 2 AWG Bedacht genommen.
Den Beschwerdeführern S und T kommt ausgehend vom Wortlaut des § 50 Abs 4 AWG 2002 und unter Berücksichtigung der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Nachbarn zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind (Wahl des Verfahrens), eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Im Hinblick auf die Entscheidung der Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung (Spruchpunkt III.) kommt ihnen das Beschwerderecht gem. Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zu.
Soweit die Beschwerdeführer somit die Wahl des Verfahrens und die Aberkennung der Parteistellung (Spruch III.) beeinspruchen, kommt ihnen Beschwerdelegitimation zu.
b) Zur Viertbeschwerdeführerin und zum Fünftbeschwerdeführer
Die Viertbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin jener Liegenschaft, auf der sich ihr Betrieb „H“ befindet und ist diese Liegenschaft etwa 900 m Luftlinie von der Biogasanlage entfernt. Dieser Umstand genügt, um annehmen zu können, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bestandes im (erweiterten) Emissionsbereich der Abfallbehandlungsanlage befindet und damit als Nachbarin iSd § 2 Abs 6 Z 5 AWG qualifiziert werden kann. Ob ihr auch als Bestandsnehmerin auf der Liegenschaft Igasse Nachbareigenschaft zukommen kann, kann dahingestellt bleiben.
Der Fünftbeschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft Kweg in Ea und befindet sich dieses Grundstück etwa 2,5 km südlich der Biogasanlage. Es kann auch in Bezug auf den Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich des Bestandes der Abfallbehandlungsanlage nicht ausgeschlossen werden, dass er sich im Emissionsbereich der Anlage befindet und ihm sohin Nachbareigenschaft iSd § 2 Abs 6 Z 5 AWG zukommt.
Den Beschwerdeführern H und J kommt ausgehend vom Wortlaut des § 50 Abs 4 AWG 2002 und unter Berücksichtigung der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Nachbarn zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu.
Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der Auflage des verfahrenseinleitenden Antrages mit (undatiertem) Schreiben, eingelangt per E-Mail am 03.08.2022, in der Funktion als Gemeinderäte bzw. Mitglieder der politischen Partei „Fa“ Einwendungen erhoben und gleichzeitig auf einen Schriftsatz vom 16.11.2021 verwiesen, wonach ein Antrag auf Parteistellung und ein Antrag auf Akteneinsichtnahme zu diesem Zeitpunkt (noch) unerledigt waren. Inhaltlich bringen die Einwender vor, dass das „Unternehmen“ UVP-pflichtig sei und weisen auf die potentielle Hochwassergefährdung hin. Die Geruchsbelästigung bestehe seit Stillstand der Anlage nicht mehr. Der Schriftsatz vom 16.11.2021 wurde dem Schreiben angeschlossen.
Der mit Schriftsatz vom 16.11.2021 eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.10.2022, GZ: ABT13-371963/2021-4, in einem gesonderten Verfahren entschieden. Diese Entscheidung ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens.
Mit Schreiben (undatiert), eingelangt bei der Behörde am 08.11.2022 beantragen die Beschwerdeführer neuerlich Parteienstellung (siehe Punkt 3.). Ob es sich dabei allenfalls um eine Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2022 handelt, oder im gegenständlichen Änderungsverfahrens eine gesonderte Entscheidung über diesen Antrag zu ergehen gehabt hätte, ist vom Landesverwaltungsgericht – unter Verweis auf die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes – nicht zu prüfen.
Die belangte Behörde hat auf die Einwendungen (Äußerungen) iSd § 50 Abs 2 AWG Bedacht genommen und insofern im Spruch des bekämpften Bescheides ausgesprochen, dass Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt gelten.
Soweit die Beschwerdeführer somit die Wahl des Verfahrens beeinspruchen, kommt ihnen Beschwerdelegitimation zu.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass ihnen aus der unmittelbaren Anwendung der AK eine (umfassende) Parteistellung, im vereinfachten Verfahren zukommen würde, wird auf die Ausführungen zu B. Zur Sechstbeschwerdeführerin (Umweltorganisation) verwiesen.
B. Zur Sechstbeschwerdeführerin (Umweltorganisation):
Die Sechstbeschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs 7 UVP-G.
In Anwendung der geltenden Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 (BGBl. I Nr. 73/2018) ist vorab festzuhalten, dass gemäß § 42 Abs 1 Z 13 AWG Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs 1 AWG (ordentliches Genehmigungsverfahren) betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben, Parteistellung innehaben. In ordentlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs 1 AWG, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 40) unterliegen (so es sich um keine IPPC-Anlage oder Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage handelt) kommt anerkannten Umweltorganisationen die Berechtigung zu, ein Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.
Eine umfassende Parteistellung qua Gesetz genießen Umweltorganisationen daher nur in abfallrechtlichen IPPC-Anlagen- und Seveso-Anlagen-Verfahren gemäß § 37 Abs 1 iVm § 40 AWG. Sofern es sich um ein (ordentliches) Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 ohne Öffentlichkeitsbeteiligung handelt, kommt Umweltorganisationen gemäß § 40a AWG Rechtsmittellegitimation aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu. Die Beschwerdebefugnis von Umweltorganisationen ist in jenem Ausmaß, in dem ihnen Parteistellung oder Beteiligtenstellung zukommt unbestritten.
Fallbezogen hat die belangte Behörde für die antragsgegenständlichen Änderungen das vereinfachte Verfahren nach § 37 Abs 3 AWG gewählt und kein Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG abgeführt. Es ist daher zu prüfen, inwieweit Umweltorganisationen ein Partei- oder Beschwerderecht im vereinfachten Verfahren zukommt.
Soweit die Sechstbeschwerdeführerin (wie auch die Viert- und FünftbeschwerdeführerIn) vorbringen, ihnen wäre ausgehend von Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 50 Abs 4 AWG 2002 eine Parteistellung zuzuerkennen, ist Folgendes festzuhalten:
Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens legt fest, dass „Mitglieder der Öffentlichkeit“, sofern sie etwaige innerstaatliche Kriterien erfüllen, Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben sollen, um Verstöße gegen innerstaatliche Umweltrechtsvorschriften durch Privatpersonen oder Behörden anzufechten. Dieser Vorgabe entsprechend hat bei Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 der in § 42 Abs 1 AWG 2002 genannte Personenkreis Parteistellung. Für die in § 37 Abs 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 umschriebenen Abfallbehandlungsanlagen sieht der Gesetzgeber das „vereinfachte Verfahren“ gemäß § 50 AWG 2002 vor und schränkt den Parteienkreis ein.
Im Protect-Urteil (EuGH 20.12.2017, C-664/15 Protect zu Art 9 Abs 3 AK) kam der EuGH zu dem Schluss, dass, soweit innerstaatliche Vorschriften Umweltorganisationen eine Anfechtung eines Bewilligungsbescheides (dort: ein Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben bewilligt wird) gänzlich verwehren, die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC genügen.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) wurde in der Folge mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, das Abfallwirtschaftsgesetz geändert, um den Anforderungen nach dem Protect-Urteil gerecht zu werden. Mit dem am 23.11.2018 in Kraft getretenen Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl I Nr 73/2018, wurde § 37 Abs 3 AWG 2002 nur dahingehend abgeändert, dass im Einleitungsteil nach dem Ausdruck „IPPC-Behandlungsanlagen“ die Wortfolge „oder Seveso-Betriebe“ eingefügt wurde. § 50 AWG erfuhr dabei allerdings keine Änderung. Auch Umweltorganisationen finden in § 50 Abs. 4 AWG 2002 nach wie vor keine Erwähnung.
Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ─ vgl. etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2007, Zl B 1480/07-8 ─ ist dem Gesetzgeber bei der Einräumung der Parteistellung und der Ausgestaltung der Parteirechte ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser Auffassung hat sich zu § 50 Abs 4 AWG 2002 der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.02.2012, Zl 2008/07/0012, ausdrücklich angeschlossen. Der zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, als auch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind nach der Ratifizierung der Aarhus-Konvention im Jahr 2005 ergangen.
Diesen dem Gesetzgeber bei der Zuerkennung von Parteistellungen und der Ausgestaltung von Parteirechten eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat die AK ─ dies macht insbesondere dessen Art 9 Abs 2 zweiter Unterabsatz deutlich ─ nicht beseitigt. Davon ausgehend ist es auch unter Berücksichtigung des Art 9 Abs 3 AK dem Gesetzgeber nicht verwehrt, für genau definierte Anlagen Verfahrenserleichterungen („vereinfachtes Verfahren“) vorzusehen und bei derartigen Verfahren die Parteistellung sowie die Ausgestaltung der Parteirechte gesondert zu regeln.
Aus Art 9 Abs 3 AK lässt sich daher eine von den Viert- bis SechtsbeschwerdeführerInnen behaupteten Parteistellung im vereinfachten https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=24.01.2024Norm=AWGImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Umweltorganisation vereinfachtes VerfahrenWxeFunctionToken=482096ab-4317-4bae-9649-13dec1911ae9ShowPrintPreview=True - hit60Verfahrenhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=24.01.2024Norm=AWGImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Umweltorganisation vereinfachtes VerfahrenWxeFunctionToken=482096ab-4317-4bae-9649-13dec1911ae9ShowPrintPreview=True - hit62 gemäß § 50 AWG 2002 nicht begründen.
Wie oben bereits ausgeführt kommt Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung zur Frage, ob die Abfallbehörde das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet hat, zu. Es stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob auch für Umweltorganisationen Beschwerderechte hinsichtlich der Wahl des Verfahrens (im vereinfachten Verfahren) bestehen.
Der Verwaltungsgerichtshofes hat sich in seiner Entscheidung vom 14.09.2021, Ra 2020/07/0056, mit der Frage auseinander gesetzt, ob anerkannte Umweltorganisationen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen, wie das Vorliegen eines „aliud“, nur im Rahmen der unionsrechtlichen Umweltvorschriften aufgreifen können und daher die Prüfung der Änderungen auf jene Projektsänderungen beschränkt sei, die eine unionsrechtliche Umweltvorschrift berühren (siehe RZ 44ff zum Zulässigkeitsvorbringen). Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
„48 Im Zusammenhang mit der Frage, ob anerkannte Umweltorganisationen in einem wasserrechtlichen Verfahren die Frage des Vorliegens eines „aliud“ rechtswirksam geltend machen können, ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 6.10.2015, Orizzonte Salute, C-61/14, Rn 46ff; ebenso EuGH 30.6.2016, Toma, C-205/15, Rn 33f) zu verweisen, nach welcher es mangels einer einschlägigen Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als jene für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität, vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0107 bis 0108). Dieser Effektivitätsgrundsatz (EuGH 14.12.1995, Peterbroeck, C-312/93; sowie für Umweltverbände EuGH 12.5.2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., C-115/09, Rn 43f) stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, mwN).
49 Wenn nun die revisionswerbenden Parteien berechtigt sind, im vorliegenden Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, so macht es einen ganz entscheidenden Unterschied, ob Gegenstand der Prüfung lediglich technische Änderungen oder Anpassungen im Sinne des § 21 Abs. 5 WRG 1959 sind oder solche, die darüber hinausgehen. In letzterem Fall wäre ein Neuverleihungsverfahren für die gesamte Anlage notwendig, an dessen Ende eine Bewilligung stünde, die zur gänzlichen Derogation der ursprünglichen Stammbewilligung führte (VwGH 24.3.2011, 2008/07/0227). Es versteht sich von selbst, dass der Umfang der aus dem Unionsrecht abgeleiteten Partizipationsrechte für Umweltorganisationen in einem Neuverleihungsverfahren des Wasserbenutzungsrechts wesentlich weiter als bei einer bloßen Anlagenänderung ist. Deshalb muss es den revisionswerbenden Parteien zur effektiven Ausübung ihrer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Rechte auch zustehen, zur Frage, ob lediglich eine bloße Änderung der Anlage oder bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst vorliege, ein vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigendes Vorbringen zu erstatten.“
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der UVP-Pflicht eines Vorhabens hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2019, Ra 2018/07/0410, gefolgert, „[…] dass der Umweltorganisation, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der UVP-Richtlinie zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung.“
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass daher auch Umweltorganisationen (vergleichbar den Nachbarn) zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens (Wahl des Verfahrens) gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt. Soweit die Sechstbeschwerdeführerin daher verfahrensrechtliche Fragen (Punkt III.4.1. bis III.4.3. des Beschwerdeschriftsatzes) vorbringt, kommt ihnen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Rechtsmittellegitimation zu.
C. Zur Anwendbarkeit des „vereinfachten Verfahrens“:
Beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 37 Abs 3 AWG handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 AWG genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand eines solchen Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen. Folglich hat sich die Entscheidung über einen gemäß § 39 AWG gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 37 Abs 3 AWG ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrages zu orientieren.
Die „Sache“, über die die Abfallbehörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage oder mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 31.03.2016, Zl Ra 2015/07/0163).
Unbestritten unterliegen die von der Antragstellerin begehrten baulichen Änderungen der Abfallbehandlungsanlage (Lägeänderungen, Biofilter, Brandmeldezentrale, Annahmehalle, Output-Lager, Faulturm, Sanitärraum) der Genehmigungspflicht des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, sodass die belangte Behörde zumindest ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen hatte. Die beantragte Änderung der Zusammensetzung der Inputmaterialien bei gleichbleibender Gesamtkapazität der rechtskräftig genehmigten Abfallbehandlungsanlage unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 37 Abs 4 Z 9 AWG
Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Verfahrenswahl ist zu klären, ob die beantragte Anlagenänderung als wesentliche Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist, welche gemäß § 37 Abs 1 AWG in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren abzuhandeln wäre.
Nach § 2 Abs 8 Z 3 AWG ist eine Änderung einer Behandlungsanlage eine „wesentliche Änderung“, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.
Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beziehung von Sachverständigen zu prüfen. Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage besteht schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf Menschen oder Umwelt (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/04/0194 zu den im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen).
Im behördlichen Verfahren ist – unter Beiziehung von Amtssachverständigen, insbesondere aus den Fachbereichen Emissionstechnik, Abfallwirtschaft und Abfall- und Abwassertechnik – hervorgekommen, dass die beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG haben könnten. Abgesehen davon, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Anlagenteil „Biogasanlage mit Co-Fermentation“ um keine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage handelt, wurde auch die Behandlung gefährlicher Abfälle nicht beantragt.
Soweit der/die Zweit- und DrittbeschwerdeführerIn die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Biogasanlage um eine IPPC-Anlage handle und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie; IE-RL) gemäß Anhang 1 Punkt 6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 to/d falle, verkennen die Beschwerdeführer die Tatsache, dass einerseits die bereits rechtskräftig genehmigte Abfallbehandlungsanlage nicht antragsgegenständlich ist und andererseits, dass die Frage, ob die Gesamtanlage (nach damaliger Rechtslage) dem IPPC-Regime unterliegt, bereits im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens – insbesondere im Rahmen der Berufungsentscheidung des UVS vom 25.04.2012 – geprüft und verneint wurde:
„[…] Somit ist IPPC-Eigenschaft nur dann gegeben, wenn in diesen Behandlungsanlagen gefährliche Abfälle verwertet werden. Im gegenständlichen Vorhaben ist die Vergasungsanlage unter R1 eingestuft worden, und sollen projektgemäß Gärrückstände aus der anaeroben Abfallbehandlung, Abfallschlüsselnummer 91301 gemäß ÖNORM S 2100 idgF. eingebracht werden. Diese Gärrückstände sind aus abfalltechnischer Sicht als nicht gefährliche Abfälle einzustufen, und werden projektgemäß keine anderen gefährlichen Abfälle in die Vergasungsanlage eingebracht.
Aus diesem Grund wurde bereits im Zuge der Vorbegutachtung eine IPPC-Eigenschaft des gegenständlichen Vorhabens oder einzelner Anlagen des gegenständlichen Vorhabens aus abfalltechnischer Sicht ausgeschlossen.[…]“
Ob der Anlagenteil „Vergasungsanlage“ unter Berücksichtigung des § 78a Abs 2 iVm Anhang 5 zum AWG idF BGBl. I Nr. 103/2013 (in Kraft seit 07.07.2015) als IPPC-Anlagenteil einzustufen wäre, ist im gegenständlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, zumal die Vergasungsanlage nicht antragsgegenständlich ist, sondern sich sämtliche beantragte Änderungen ausschließlich auf den Anlagenteil „Biogasanlage – Vergärung“ beziehen. Zudem ist mit den beantragten Änderungen keine quantitative Änderung der Inputmaterialien in die Vergärungsanlage verbunden, sondern lediglich eine Änderung in der Zusammensetzung der Inputmaterialien bei gleichbleibender konsentierter Gesamtkapazität.
Abgesehen davon, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Anlagenteil (Biogasanlage mit Co-Fermentation) nicht um eine Tierkörperverwertungsanlage im Sinne des Anhanges 1 Punkt 6.5 der IE-RL handelt, treffen auf die projektierten Änderungen der Abfallbehandlungsanlage keine der Tatbestände des Anhanges 1 Punkt 5. „Abfallbehandlung“ der IE-RL bzw. des Anhanges 5 zum AWG für die Qualifikation einer IPPC-Anlage zu.
Es ergibt sich daher unzweifelhaft, dass entgegen dem Vorbringen der Zweit- und DrittbeschwerdeführerIn im Zusammenhang mit einer IPPC-Relevanz keine wesentliche Änderung der Behandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs 8 Z 3 3. Satz AWG vorliegt, wonach ein ordentliches Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG durchzuführen wäre.
Soweit die Zweit- bis SechtsbeschwerdeführerInnen behaupten, die bestehende Anlage würde der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 82 UVP-G unterliegen, so ist wiederholend festzuhalten, dass die bereits rechtskräftig genehmigte Gesamtanlage nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist, sondern lediglich die beantragten Änderungen, die sich ausschließlich auf den Anlagenteil „Biogasanlage – Vergärung“ beziehen. Im Übrigen wurde auch die Frage der UVP-Pflicht der Gesamtanlage bereits im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens – insbesondere im Rahmen der Berufungsentscheidung des UVS vom 25.04.2012 – geprüft und verneint.
Zum Anlagenteil „Vergärung“ wird im zitierten Bescheid des UVS Folgendes ausgeführt:
„[…] Für die einzelnen Anlagenteile der Vergärungs- und Vergasungsanlage sind projektgemäß die folgenden Eckdaten als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen:
Vergärungsanlage: 19.950 t/a
Bei projektgemäßem Behandlungszeitraum von 365 Tagen pro Jahr ergibt sich eine tägliche Durchsatzmenge von 54,65 t/d 55 t/d.
Aus abfalltechnischer Sicht ist die Behandlung der Abfälle in der Vergärungsanlage als stoffliche Verwertung einzustufen.
Daher fällt dieser Anlagenteil in die Ausnahmeregelung des Z 2 lit. c) im Anhang 1 zum UVP-G 2000, in welchem Behandlungsanlagen, in denen eine stoffliche Verwertung durchgeführt wird, explizit ausgenommen werden. […]“
In Anbetracht der Tatsache, dass eine Kapazitätsausweitung mit dem gegenständlichen Verfahrensantrag nicht verbunden ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Kapazitätsschwellenwerten im Anhang 1 zum UVP-G. Im Übrigen ist der von den Beschwerdeführern angezogene UVP-Tatbestand der Z 82 nicht einschlägig, handelt es sich – wie bereits oben ausgeführt – fallbezogen um keine Tierkörperverwertungsanlage (unter Verweis auf § 3 Abs 1 Z 5 AWG). Entgegen dem Vorbringen der Zweit- bis SechtsbeschwerdeführerInnen kommt daher eine UVP-Pflicht für die verfahrensgegenständlich beantragten Änderungen nicht in Betracht und liegt folglich auch Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vor.
Wenn die Zweit- bis Sechtsbeschwerdeführer vorbringen, es liege ein rechtliches aliud im Sinne des Baurechts vor, weshalb kein baurechtlich konsentierter Bestand mehr gegeben wäre und insofern eine Neugenehmigung (im ordentlichen Verfahren) erforderlich wäre, übersehen die Beschwerdeführer, dass bauliche Anlagen, die einer abfallrechtlichen Bewilligung bedürfen (wie hier fallbezogen die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage) diese vom Anwendungsbereich des Steiermärkischen Baugesetzes ausgenommen sind (§ 3 Z 4 Stmk BauG). Entsprechend der Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs 2 AWG ersetzt die abfallrechtliche Bewilligung für Abfallbehandlungsanlagen in Anwendung der bautechnischen Bestimmungen (II. Hauptstück des Stmk BauG) eine baurechtliche Bewilligung nach §§ 19 ff Stmk BauG. Eine baurechtliche Bewilligungspflicht entfällt daher. Der Vorwurf, ein Baukonsens liege nicht (mehr) vor, geht daher ins Leere. Im Übrigen ist der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei zu folgen, wonach in Bezug auf die abfallrechtliche Ursprungsbewilligung antragsgegenständlich – und amtssachverständig attestiert – lediglich geringfügige bauliche Änderungen ohne nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt vorliegen und damit keinesfalls von einem aliud auszugehen ist. Es bedarf daher keines Neubewilligungsverfahrens nach § 37 Abs 1 AWG.
Wenn die Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen vorbringen, die ursprünglich erteilte abfallrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage sei gemäß § 55 AWG erloschen, so entbehrt dieses Vorbringen jeglicher (Akten-)Grundlage. Dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Anlagenteil Biogasanlage/Vergärung bereits im Jahr 2016 betrieben wurde (OZ 255), lediglich der Anlagenteil Gärrestevergasung war im Feburar 2018 noch nicht in Betrieb (vgl. OZ 256).
Die Frist nach § 55 AWG beginnt mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu laufen, somit frühestens mit Erlassung der Berufungsentscheidung des UVS vom 25.04.2012. Der Anlagenteil Biogasanlage/Vergärung war im Jahr 2016 bereits in Betrieb – sohin innerhalb der 5-Jahresfrist des § 55 AWG. Dass der Anlagenteil „Vergasung“ spätestens im Frühjahr 2017 noch nicht in Betrieb war, ändert nichts am aufrechten Bestehen der abfallrechtlichen Genehmigung. Um das Erlöschen der Genehmigung nämlich zu verhindern, ist es nicht erforderlich, die Anlage im vollen Umfang in Betrieb zu nehmen; es genügt die Inbetriebnahme eines für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teils der Anlage. Die Vergärungsanlage ist hinsichtlich ihrer funktionellen Bedeutung als ein für die Erfüllung des Anlagenzwecks (Biogasherstellung) wesentlicher Anlagenteil zu verstehen. Von einem Erlöschen der abfallrechtlichen Genehmigung nach § 55 AWG kann daher keine Rede sein.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch ein allenfalls nicht konsensgemäßer Betrieb, wie die Beschwerdeführer behaupten (dazu sind vom Verwaltungsgericht mangels Kognitionsbefugnis keine Feststellungen zu treffen), keinen Einfluss auf die Einhaltung der Inbetriebnahme binnen Frist nach § 55 AWG hätte. Der Behörde würde in diesem Fall (neben allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Konsequenzen) die Ergreifung abfallpolizeilicher Maßnahmen nach § 62 AWG zur Verfügung stehen, was jedoch nicht dazu führe, dass die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage gemäß § 55 AWG ablaufe bzw. nicht eingehalten werden könne.
Im Übrigen ist wiederholend festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass der Betrieb der Anlage unterbrochen (Anzeigeverfahren nach § 37 Abs 4 Z 5 AWG) wurde, wohl denklogisch davon auszugehen ist, dass die Anlage zuvor in Betrieb genommen wurde. Eine Betriebsunterbrechnung bedingt im Vorhinein eine Inbetriebnahme. Es ist daher auch diesem Vorbringen der Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen nicht zu folgen.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht den Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 5 AWG 2002 als erfüllt angesehen und dementsprechend das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 angewendet.
Soweit der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin die beantragte Klärschlammmenge monieren, ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen. Im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung steht den Beschwerdeführen das Recht zu, die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überprüfen zu lassen. Darüber hinaus steht es ihnen jedoch nicht zu, das Antragsbegehren der mitbeteiligten Partei zu hinterfragen. Die mitbeteiligte Partei verweist diesbezüglich auch zu Recht darauf, dass der Genehmigungsumfang eine mögliche Maximalkapazität festlegt, die Anlage jedoch auch mit geringeren Mengen rechtmäßig betrieben werden kann. Zur Herkunft der Klärschlämme wird auf die Auflage 3.) des bekämpften Bescheides hingewiesen.
Zum Vorbringen der Viert- bis SechstbeschwerdeführerIn betreffend Hygienisierung (Punkt III.4.4) genügt es festzuhalten, dass – wie die Beschwerdeführer selbst ausführen – die Gärrestevergasung (Mitteltemperaturtrocknung und thermische Verwertung) nicht antragsgegenständlich ist und folglich auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen ist. Das Vorbringen geht daher ins Leere.
Wenn die Viert- bis SechstbeschwerdeführerIn eine fehlende wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit der Hochwasserthematik vorbringen, ist dazu festzuhalten, dass im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren (auch im vereinfachten Verfahren) infolge Genehmigungskonzentration auch eine allfällige wasserrechtliche Bewilligung (iSd § 38 Abs 1a AWG) mitumfasst ist. Im Zusammenhang mit der beantragten Brandmeldeanlage erfolgte eine Beurteilung durch den bautechnischen Amtssachverständigen und wurde eine entsprechende Auflage 5.) vorgeschrieben. Im Übrigen liegen im Zusammenhang mit dem Gesamtanlagenkomplex mehrere wasserrechtliche Bewilligungsbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 38 WRG vor (Bescheid vom 06.07.2016, GZ: BHLB-259309/2015-15), wonach eine Hochwasserfreistellung durch Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen genehmigte und umgesetzt wurde. Ob darüber hinaus zur Schaffung der Standortvoraussetzungen (z.B. Hochwasserfreistellung) eine wasserrechtliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (außerhalb der Zuständigkeit der Abfallbehörde) erforderlich ist, ist vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Zudem ist festzuhalten, dass die Viert- bis SechstbeschwerdeführerIn mit diesem Vorbringen ein ihnen zustehendes Parteienrecht damit nicht geltend machen, zumal damit die Wahl des Verfahrens nicht releviert werden kann.
VII.Ergebnis
Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragten Änderungen dem Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 5 AWG unterliegen und hat die belangte Behörde zu Recht das vereinfachte Verfahren angewendet. Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 50 Abs 4 AWG 2002 und unter Berücksichtigung der einheitlichen Judikatur hat die belangte Behörde zu Recht zur Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens die vom Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin als Nachbarn beantragte Zuerkennung der Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Auch unter Berücksichtigung des Art 9 Abs 3 des Aarhus-Konvention ist die Abweisung der Einwendungen der Zweit- bis SechtsbeschwerdeführerInnen im Rahmen der Miterledigung des verfahrenseinleitenden Antrages nicht rechtswidrig. Ob darüber hinaus ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung noch allenfalls unerledigt ist, war vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Bescheidbeschwerde nicht zu prüfen.
Insgesamt waren daher die Beschwerden der Zweit- bis SechtsbeschwerdeführerInnen als unbegründet abzuweisen (Spruch II.).
Dem Beschwerdevorbringen des Erstbeschwerdeführers war vollinhaltlich stattzugeben und die entsprechende Ergänzung der Rechtsgrundlagen spruchgemäß vorzunehmen (Spruch I.).
Zum Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 22 Abs 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Von Gefahr im Verzug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist auszugehen, wenn den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei als des Beschwerdeführers ein derart gravierender Nachteil droht, dass der vorzeitige Vollzug des Bescheides dringend geboten ist (vgl. z.B. VwGH vom 24.5.2002, 2002/18/0001).
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte diese Frage im vorliegenden Fall allerdings keiner abschließenden Klärung zuzuführen, zumal durch die gegenständliche Entscheidung in der Hauptsache das rechtliche Interesse an der Entscheidung über den Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung untergegangen ist: Mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Sache fällt das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag weg (vgl VwGH 20.10.2004, 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund ist auch der Entscheidungsanspruch über diesen Antrag mit der Entscheidung in der Hauptsache untergegangen und war somit darüber im vorliegenden Erkenntnis nicht mehr abzusprechen.
In obiter dictum ist jedoch zur Darlegung der Interessen der mitbeteiligten Partei (die sich im Übrigen ausschließlich auf finanzielle/wirtschaftliche Auswirkungen beziehen) festzuhalten, dass sich die Begründung des Ansuchens insgesamt auf den Umstand stützt, dass die bewilligte Biogasanlage als Ganzes nicht betrieben werden könne, obwohl nur geringfügige Änderungen Beschwerdegegenstand seien. Dabei übersieht die mitbeteiligte Partei jedoch, dass die bereits rechtskräftig genehmigte Biogasanlage infolge der aufrechten Betriebsunterbrechung sowie der Tatsache, dass die belangte Behörde der teilweisen Wiederinbetriebnahme der Anlage nicht zugestimmt hat (AV vom 08.02.2022) nicht betrieben werden kann. Die verfahrensgegenständlichen geringfügigen (baulichen) Änderungen bzw. die Änderung in der Zusammensetzung der Inputmaterialien sind nicht Grund dafür, dass die Biogasanlage als Ganzes nicht betrieben werden kann. Die Entscheidung der Behörde über das Ansuchen der teilweisen Wiederinbetriebnahme der Anlage war nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18. 7. 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8. 11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
Eine mündliche Verhandlung kann demgemäß entfallen, wenn das Verfahren https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=24.01.2024Norm=AWGImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Umweltorganisation vereinfachtes VerfahrenWxeFunctionToken=482096ab-4317-4bae-9649-13dec1911ae9ShowPrintPreview=True - hit68ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Ebenso wenig ist eine Verhandlung geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (VwGH 18.11.2013, Zl 2013/05/0022, und VwGH 22.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Parteistellung der Zweit- bis SechtsbeschwerdeführerInnen war zu klären, ob das Genehmigungsverfahren für die von der mitbeteiligten Partei beantragten Änderungen als vereinfachtes Verfahren https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=24.01.2024Norm=AWGImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Umweltorganisation vereinfachtes VerfahrenWxeFunctionToken=482096ab-4317-4bae-9649-13dec1911ae9ShowPrintPreview=True - hit70nach § 50 AWG 2002 durchzuführen war. Der für die Klärung dieser Rechtsfrage erforderliche Sachverhalt steht fest (vgl Punkt III. und IV. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Beurteilung der von den Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen geltend gemachten Parteistellung ist als Rechtsfrage zu qualifizieren. Die Erörterung des Vorbringens der Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen, auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens, sie seien aufgrund der Vorgaben des Aarhus-Konvention Verfahrensparteien, betrifft ausschließlich rechtliche Fragen.
Zu der für das https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=24.01.2024Norm=AWGImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Umweltorganisation vereinfachtes VerfahrenWxeFunctionToken=482096ab-4317-4bae-9649-13dec1911ae9ShowPrintPreview=True - hit70Verfahren https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=24.01.2024Norm=AWGImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Umweltorganisation vereinfachtes VerfahrenWxeFunctionToken=482096ab-4317-4bae-9649-13dec1911ae9ShowPrintPreview=True - hit72wesentlichen Frage der Parteistellung der Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen ist eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.
Es kann daher im gegenständlichen Verfahren https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=24.01.2024Norm=AWGImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Umweltorganisation vereinfachtes VerfahrenWxeFunctionToken=482096ab-4317-4bae-9649-13dec1911ae9ShowPrintPreview=True - hit73trotz der gegenteiligen Anträge der Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht eingebracht. Unter Verweis auf § 24 Abs 1 und 3 VwGVG sowie in Anbetracht, dass dem Beschwerdebegehren des B vollinhaltlich stattzugeben war, konnte auch diesfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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