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LVwG 47.35-3592/2023•LVwG ST LVwG 47.35-3592/2023
LVwG 47.35-3592/2023Landesverwaltungsgericht15.02.2024
Sozialunterstützung, Unionsbürger, Freizügigkeitsrichtlinie, Erwerbstätigkeit, Einkommen, Krankenversicherung, Existenzmittel, rechtmäßiger Daueraufenthalt, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, Bstraße, G, vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Mag. C D, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 18.10.2023, GZ: A5-122275/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 18.10.2023 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz den für Frau A B, geboren am *****, von ihrem Erwachsenenvertreter RA Mag. C D am 25.07.2023 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung nach dem Stmk. Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie ungarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin ohne EWR-Anmeldebescheinigung sei, auch über einen anderen Aufenthaltstitel verfüge sie nicht. Die erste Meldung mit Nebenwohnsitz sei am 23.03.2001 erfolgt, seither sei sie immer mit Unterbrechungen in Österreich und seit 04.04.2023 in G, Bstraße, gemeldet. Sie sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfüge über kein Einkommen und habe keine Krankenversicherung. Unter Verweis auf Bestimmungen des NAG wurde ausgeführt, dass die umfassende Gleichbehandlungspflicht nur jenen EWR-BürgerInnen zugutekomme, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, ferner dürfe die Reise nicht zum Zweck des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt sein. Aus diesen Gründen ergebe sich, dass Frau A B keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung habe.
II. Dagegen erhob der Erwachsenenvertreter der Frau A B fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass die Tatsache, dass eine Person viele unterschiedliche Wohnsitze habe, kein Indiz und kein Beweis für einen nicht regelmäßigen Aufenthalt in Österreich sei. Diverse Unterbrechungen von Meldungen seien einigen Verhaftungen sowie daraus folgenden Umzügen in unterschiedliche Unterkünfte geschuldet. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit 01.09.2023 des Regelpensionsalter erreicht habe, wobei auf § 7 Abs. 1 StSUG hingewiesen wurde, wonach bei Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, die Höhe der Leistung nicht vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig sei.
Außerdem sei die Beschwerdeführerin aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne von § 7 Abs. 2 Z.7 leg. cit. am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert. Sie habe eine anhaltende wahnhafte Störung, wobei es sich um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handle, und sei sie auch in strafrechtlicher Hinsicht zurechnungsunfähig. Das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerdeführerin die beantragte Leistung gewähren, in eventu den Bescheid beheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Einlangen einer Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung an das Landesverwaltungsgericht vom 05.02.2024, wonach für die Beschwerdeführerin zwar eine Anmeldebescheinigung beantragt, jedoch eine solche bisher nicht ausgestellt worden ist, wurde hg. am 06.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin selbst, ihr Erwachsenenvertreter Mag. C D und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Frau A B wurde am ***** in Ungarn geboren und ist bis heute ungarische Staatsbürgerin. Sie war einmal verheiratet, ist jedoch schon seit mehreren Jahrzehnten geschieden, und hat ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge zwei Söhne, von denen einer in England und einer in Ungarn lebt; zu beiden hat sie Kontakt. In Österreich hat sie keine Verwandten.
Sie hält sich seit mehr als drei Jahrzehnten ohne Unterbrechung in Österreich auf, wobei die ersten im ZMR ausgewiesenen Meldedaten im Jahr 2001 beginnen.
Die Beschwerdeführerin ist aktuell nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer EWR-Anmeldebescheinigung und war dies auch in der Vergangenheit bisher nie der Fall.
Die Beschwerdeführerin ist während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich niemals einer geregelten selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und war auch niemals sozialversichert. Ihren Lebensunterhalt hat sie zum einen durch Betteln, zum anderen als Prostituierte verdient.
Sie verfügt über keinerlei Einkommen, bezieht keinerlei Unterstützungsleistungen und verfügt auch über kein Vermögen.
Seit 04.04.2023 ist sie laut ZMR-Auszug im Haus E F in G, Bstraße, gemeldet. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung der I J für obdachlose Frauen (www.I J.at).
Sie leidet an einer anhaltenden wahnhaften Störung, wobei es sich dabei laut einem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. G H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.06.2023, das im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegt wurde, um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handelt. Sie ist aus diesem Grund nicht in der Lage, ohne die Gefahr eines Nachteils ihre Rechtsgeschäfte selbst zu besorgen und wurde ihr Zurechnungsunfähigkeit attestiert. Mit Beschluss des BG Graz West vom 21.03.2023, GZ: 132 P 5/23y, wurde RA Mag. C D zu ihrem Erwachsenenvertreter bestellt.
Gegenüber der Beschwerdeführerin wurden von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf bei Krems am 20.01.2004 ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, mehrmals die Schubhaft ausgesprochen sowie wiederholt wegen Verstößen gegen das Fremdenpolizeigesetz (FPG) Geldstrafen verhängt. Ferner wurde sie wiederholt in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, jedoch kehrte sie jeweils noch am selben Tag in das Bundesgebiet zurück.
Es liegen diverse strafgerichtliche Verurteilungen gegen die Beschwerdeführerin in Österreich vor, wobei sich diese unter anderem wiederholt auf diverse Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und auch auf § 125 StGB (Sachbeschädigung) gestützt haben. Die Beschwerdeführerin weist in den letzten Jahren zahlreiche Anhaltungen in Justizanstalten sowie Unterbringungen in Polizeianhaltezentren auf, wobei sie zuletzt mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 13.07.2022 am 28.08.2022 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus ihren Freiheitsstrafen entlassen worden ist. Im Zeitraum vom 20.10.2015 bis 10.04.2019 wurde sie insgesamt 15-mal wegen Verstößen gegen das Sicherheitspolizeigesetz belangt.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2022 wurde gegen sie gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 zu GZ: G 307 2257328-1/24E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses, welches im Akteninhalt aufliegt, wurde umfangreiche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin getroffen. Des Weiteren wurde nach Schilderung der oben genannten Umstände und nach Feststellung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich als größtenteils unrechtmäßig und das von ihr gezeigte Verhalten als jedenfalls öffentliche Interessen gefährdend zu bewerten sei, auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile gewillt zeigt, ein rechtstreues Leben zu führen, wobei seitens der Bewährungshelferin eine positive Entwicklung dahingehend attestiert wurde. Da die Beschwerdeführerin in Österreich - im Unterschied zu Ungarn - über unterstützende soziale Kontakte verfügt und an massiven psychischen Störungen leidet, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn eine massive Verschlechterung ihrer Situation in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht eintritt. In einer Gesamtabwägung aller Umstände hat daher das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und der weiteren getroffenen Anordnungen verneint.
Am 25.07.2023 hat der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin im Sozialamt der Stadt Graz einen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt und wurde dieser Antrag mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache grundsätzlich hinreichend mächtig, dennoch wurde die hg. abgehaltene Verhandlung unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin geführt.
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass sich der zugrunde gelegte Sachverhalt überwiegend aus dem eindeutigen Inhalt der belangten Behörde ergibt, in welchem unter anderem auf das genannte Erkenntnis des BVwG aufliegt.
In diesem Erkenntnis werden umfangreiche Feststellungen zu den Verhältnissen der Beschwerdeführerin und zu den oben angeführten strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Umständen getroffen, und ist die Beschwerdeführerin diesen im Wesentlichen weder in der Beschwerde, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Die Feststellungen zu dem nicht vorliegenden Aufenthaltstitel wurden einer Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen an das Landesverwaltungsgericht vom 05.02.2024 entnommen.
Im Rahmen ihrer mündlichen Einvernahme am Landesverwaltungsgericht vom 06.02.2024 wurde von der Beschwerdeführerin im Unterschied zum bisherigen Akteninhalt erstmals vorgebracht, zwei Söhne (und nicht nur einen) zu haben, wobei die Beschwerdeführerin in ihren mündlichen Ausführungen und in einem vorgelegten mehrseitigen, handschriftlich von ihr verfassten Schreiben, insgesamt diverse Ausführungen getätigt hat, die mit dem im psychiatrischen Gutachten attestierten Krankheitsbild in Einklang zu bringen sind. Beispielhaft sei auf das Vorbringen, sie sei die Tochter von Jesus Christus, ebenso verwiesen wie auf die Ausführungen, in der Vergangenheit sei ein ihr zukommendes Vermögen von diversen Ministern gestohlen und damit unter anderem die Zahnklinik in G-St. L errichtet worden.
Der maßgebliche Sachverhalt, der unter anderem die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihre bisher in der Vergangenheit niemals bestehende Erwerbstätigkeit oder Sozialversicherung in Österreich und den Umstand, dass sie niemals über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine EWR-Anmeldebescheinigung verfügt hat, steht jedoch zweifelsfrei und eindeutig fest, sodass er dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der Umstände, dass sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und über kein Einkommen und keine Krankenversicherung verfügt, keinen Anspruch auf diese Leistungen habe.
Die hier maßgebliche Bestimmung des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idgF LGBl Nr. 110/2023 (StSUG), ist § 3 und lautet diese wie folgt:
„§ 3
Persönliche Voraussetzungen
(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:
1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;
3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG;
4. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005.
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und
a)ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder
b)die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;
2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;
4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;
5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022“
Daraus geht eindeutig hervor, dass bezugsberechtigt jene Personen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben, zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 StSUG sind EWR-BürgerInnen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthalts im Inland nicht bezugsberechtigt, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt oder die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist.
In den Erläuterungen zu § 3 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) sind umfangreiche Ausführungen zur persönlichen Voraussetzung des Aufenthaltsrechts enthalten und ist unter anderem zu Abs. 3 Z 1 ausdrücklich normiert:
„Nach dieser Bestimmung haben im Umkehrschluss zu Abs. 2 Z 2 EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger, die nicht erwerbstätig sind bzw. bei welchen die Erwerbstätigeneigenschaft nicht vorliegt und die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung.“
Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und damit EWR- sowie Unionsbürgerin. Sie hat ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark und hält sich auch seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Sie ist jedoch vollkommen zweifelsfrei nicht zu einem Daueraufenthalt berechtigt und kommt ihr auch aktuell weder eine Arbeitnehmerinnen- oder eine Selbständigeneigenschaft zu, noch besteht eine andere aufrechte Erwerbstätigeneigenschaft.
Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger wurde für Frau A B zwar am 22.12.2022 gestellt, allerdings hat die Steiermärkische Landesregierung ihrer Stellungnahme vom 05.02.2024 zufolge diese nicht ausgestellt, da bei der Beschwerdeführerin weder die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist, noch Existenzmittel und Versicherung vorliegen; des Weiteren wurde auf drei gerichtliche Vorstrafen hingewiesen.
Da die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sie auch seit mehreren Jahrzehnten über keine ausreichenden Existenzmittel und auch nicht über eine Krankenversicherung verfügt, ist im Einklang mit dem o.g. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich als unrechtmäßig zu werten ist, und zwar dies nicht nur größtenteils, sondern – soweit überblickbar – durchlaufend. Dabei ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass ihr gegenüber im Jahr 2004 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist und die Beschwerdeführerin auch danach die Ausübung einer legalen Beschäftigung, das Bestehen einer Sozialversicherung und/oder den Besitz hinreichender finanzieller Mittel über einen nach Ablauf des Aufenthaltsverbots gelegenen durchgehenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren hinweg niemals nachzuweisen vermochte.
Die Beschwerdeführerin verfügt somit aktuell nicht über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate im Sinne von § 51 NAG und auch nicht über einen durchgehenden fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrecht), der für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern und für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes im Sinne von § 53a NAG erforderlich ist.
Auch das Erreichen des Regelpensionsalters per 01.09.2023 kann sich hierbei nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken, da die sonstigen in § 53a Abs. 3 Z 1 NAG genannten Voraussetzungen (ebenso wie die weiteren in § 53a Abs. 3 leg.cit genannten Voraussetzungen) nicht erfüllt sind; ebensowenig kann auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen hierbei etwas zu ihren Gunsten bewirken. Mit dem o.g. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde zwar der Bescheid des BFA, der unter anderem ein Aufenthaltsverbot angeordnet hat, aufgehoben, allerdings wurde auch damit kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 3 Abs. 2 StSUG geschaffen.
Nach den bezughabenden Bestimmungen des StSUG verfügt die Beschwerdeführerin somit nicht über die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 3 StSUG, um als bezugsberechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes zu gelten.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf Art. 24 Abs 2 der RL 2004/38/EG zu verweisen, wonach der Mitgliedstaat – abweichend vom Recht auf Gleichbehandlung des Unionsbürgers mit Staatsangehörigen des Mitgliedstaates gemäß § 24 Abs 1 – nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs 4 lit. b einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren (vgl. dazu EuGH 15.09.2015, Rs Alimanovic).
Abschließend sei noch auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Dano (EuGH C-333/13) verwiesen: In diesem Urteil stellt der EuGH zum Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht und dem Zugang zu Sozialleistungen klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Rahmen der Prüfung des Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der RL 2004/38/EG zu prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch zu versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes bedürfe.
Bei der Beurteilung, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, hinsichtlich des Anspruches auf Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaates verlangen können, ist laut EuGH zu prüfen, ob der Aufenthalt dieser Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs 1 lit b der Richtlinie 2004/38 erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehöriger anderer Mitgliedsstaaten sind, zu verhindern.
Das eventuelle Vorliegen einer Ungleichbehandlung von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt Gebrauch gemacht haben, und Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates bei der Gewährung von Sozialleistungen ist eine unvermeidliche Folge der Richtlinie 2004/38/EG. Eine solche potentielle Ungleichbehandlung beruht nämlich auf dem Verhältnis, dass der Unionsgeber in Art. 7 dieser Richtlinie zwischen dem Erfordernis ausreichender Existenzmittel als Voraussetzung für den Aufenthalt und dem Bestreben, keine Belastung für die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten herbeizuführen, geschaffen hat. Ein Mitgliedstaat muss daher gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen.
Folglich ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl. dazu in der Literatur Marhold, Voraussetzungen des Ausschlusses von Ausländern von Sozialhilfeleistungen, DRdA 2015, 27ff; Eichenhofer, Aufenthaltsrecht versus sozialrechtliche Gleichbehandlung DRdA 2015, 80ff; Berger, Der Zugang zu Sozialleistungen, DRdA 2015, 450 ff; Windisch-Graetz, Zugang zu Sozialleistungen unter Berücksichtigung des Aufenthaltsstatus, DRdA 2015, 444ff; Peyrl, Die Auswirkungen der Urteile des EuGH in den Rs Brey und Dano auf die österreichische Rechtslage; zur Frage der Gewährung der Ausgleichszulage vgl. OGH, 10.05.2016, 10 Ob S 15/16b).
Im gegenständlichen Fall ist zusammengefasst als maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar seit mehreren Jahrzehnten in Österreich aufhält, ihr jedoch von der hierfür zuständigen Steiermärkischen Landesregierung bis dato niemals eine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt worden ist. Sie ist niemals – eindeutig nachgewiesen zumindest seit Erteilung eines Aufenthaltsverbots im Jahr 2004 – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat bisher auch zu keinem Zeitpunkt über ein regelmäßiges Einkommen und eine Krankenversicherung verfügt. Sie hat auch keinerlei Familienangehörige in Österreich.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit – wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten - die persönlichen Voraussetzungen des § 3 StSUG nicht.
Aus diesem Grund musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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