LVwG ST LVwG 20.32-526/2024

LVwG 20.32-526/2024Landesverwaltungsgericht15.02.2024

Regest

Observation, zufällige Wahrnehmungen, Gespräch, Exekutivorgan, Sicherheitspolizeigesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.32-526/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.32.526.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Verhaltensbeschwerde von AB, vertreten durch RA AB, G, Mgasse, wegen eines rechtswidrigen Verhaltens eines Organs der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) den nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 wurde vom Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Verhaltensbeschwerde gemäß § 88 Abs. 2 SPG eingebracht, in welcher zusammengefasst dargelegt wurde, dass der BF am 19.12.2023 in seiner Funktion als Rechtsanwalt im Landesgericht für Strafsachen Graz mit einer dort ebenso anwesenden Person ein kurzes Gespräch geführt habe. Am 22.12.2023 habe ein Organ der belangten Behörde, welches bei dem Gespräch anwesend gewesen sei, ein Email an die Staatsanwaltschaft Graz adressiert und dieser mitgeteilt, dass er den BF gesehen habe wie er dem Präsidenten der CD G mittels „Einklatschen“ und einem lauten „Servas Präsi! Schön, dass du gekommen bist!“ begrüßt habe. Der BF sei ohne Rechtsgrundlage observiert worden, zudem habe das Organ der belangten Behörde ein Gespräch zwischen dem BF und einer weiteren Person dokumentiert und an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt. Damit zeige sich, dass bereits allein in der vom Polizeibeamten durchgeführten amtlichen Protokollierung und Übermittlung an eine weitere Behörde, hinsichtlich des BF als Privatperson und seines Gesprächspartners als Privatperson eine gravierende Rechtsverletzung vorliege. Zudem sei der BF Anwalt, was das Organ der belangten Behörde gewusst habe. Dem Organ sei damit als erfahrenen Kriminalbeamten auch bekannt gewesen, dass Anwaltsgespräche vertraulich seien und unter keinen Umständen von staatlicher Seite abgehört werden dürften. Auch wenn zufällig von behördlicher oder gerichtlicher Seite Wahrnehmungen über Anwaltsgespräche gemacht werden, muss der Rechtsanwalt darauf vertrauen können, dass Derartiges nicht protokolliert werde. Sohin stellte der BF den Antrag die Maßnahme gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären unter Zuspruch des gesetzlichen Aufwandersatzes.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

Der BF sieht sich in dessen Rechten verletzt, da ein Exekutivorgan der belangten Behörde in dessen Funktion als Kriminalpolizist insofern eine Observation gemäß § 130 StPO durchgeführt habe, in dem dieses Organ ein Gespräch zwischen dem BF und einer anderen Person vor einem Verhandlungssaal im Landesgericht für Strafsachen Graz mitangehört und den Gesprächsinhalt an die Staatsanwaltschaft Graz mittels Emails weitergeleitet habe. Dieses Email mit dem Betreff „Wahrnehmungen vor dem Verhandlungssaal 201 des LG Graz, im Vorfeld meiner Zeugenaussage“ hat auch tatsächlich in einem Verfahrensakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (xxxx) als ON 399 Eingang gefunden. Der vom BF behauptete Gesprächsinhalt zwischen ihm und einer ebenso anwesenden Person findet sich in diesem Email wieder.

Die vorliegende auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG gestützte Verhaltensbeschwerde erweist sich als nicht zulässig:

Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs. 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). Außerdem erkennen die Verwaltungsgerichte gemäß § 88 Abs. 2 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Eine Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage. Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (vgl. VwGH 30.04.2018, Ro 2016/01/0013).

Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in § 2 Abs. 2 SPG taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu (vgl. VwGH 28.03.2017, Ra 2017/01/0059). Beim Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ist die Möglichkeit einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG daher nicht gegeben (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2021/01/0418). Demgegenüber ist das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht, mit Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010).

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach die Protokollierung eines Gesprächs zwischen dem BF und einer anderen Person mangels Voraussetzungen des § 130 StPO eine unzulässige Observation dargestellt habe, fehlt es im Gegenstandsfall an einer sicherheitsbehördlichen Komponente, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes im Lichte der Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG begründen könnte. Der BF legte selbst dar, dass das Organ der belangten Behörde ein Kriminalpolizist sei und dieser seine Wahrnehmungen an eine Staatsanwältin weitergeleitet habe. Ein sicherheitspolizeilicher Konnex ist aufgrund dieses Vorbringens für das Verwaltungsgericht Steiermark nicht erkennbar. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass das Exekutivorgan dessen persönliche Wahrnehmungen im Hinblick auf ein beim Landesgericht für Strafsachen Graz bereits anhängiges Strafverfahrens weitergeleitet hat, anders wäre nicht zu erklären, warum das beschwerdegegenständliche Email letztlich im Strafakt protokolliert wurde. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 54 Abs. 2 SPG kein sicherheitspolizeilicher Anknüpfungspunkt, da das Exekutivorgan ein zufällig wahrgenommenes Gespräch beobachtet, dokumentiert und weitergeleitet hat. Zufällige Wahrnehmungen stellen keine Observation nach dem Sicherheitspolizeigesetz dar (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, § 54). Das Verwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass das Exekutivorgan im Dienste der Strafjustiz (selbständig) tätig wurde, ohne unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt zu haben.

Die an das Verwaltungsgericht Steiermark gerichtete Verhaltensbeschwerde gemäß § 88 Abs. 2 SPG war daher mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage für die Anfechtung von schlicht-hoheitlichem Verhalten im Rahmen der Strafjustiz als unzulässig zurückzuweisen.

Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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