LVwG ST LVwG 53.28-3069/2023

LVwG 53.28-3069/2023Landesverwaltungsgericht09.02.2024

Regest

Agrarbehörde, Feststellungsbescheid, Feststellungsinteresse, Inhalt, Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 53.28-3069/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.53.28.3069.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der A B, vertreten durch C D AG, Hstraße, G, vertreten durch Dipl.-Ing. E F, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 28.06.2023, GZ: 4-W019-LE/63-2023 (teilweise),

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der folgende Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides: „Anmerkung: Das „Hüttenrecht“ beinhaltet das Recht der Inanspruchnahme der erforderlichen Grundfläche für die Almgebäude sowie ein Bau- Brenn- und Elementarholzbezugsrecht.“ ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, gestützt auf die §§ 1, 48 und 64 StELG festgestellt, dass auf der W im Eigentum der Beschwerdeführerin bestehend aus Teilen der Grundstücke Nummer (GStNr) *** und ***, je KG ***** Abach sowie GStNr ***, KG ***** M, aufgrund des rechtskräftigen näher genannten Weidenneuordnungsplans in Verbindung mit weiteren genannten rechtskräftigen Bescheiden die in einer Tabelle dargestellten Einforstungsrechte zu Gunsten der bezeichneten berechtigten Liegenschaften lasten. Weiter hat sie folgenden Satz in den Spruch der angefochtenen Entscheidung aufgenommen: „Anmerkung: Das „Hüttenrecht“ beinhaltet das Recht der Inanspruchnahme erforderlichen Grundfläche für die Almgebäude sowie ein Bau- Brenn- und Elementarholzbezugsrecht.“ In der Begründung dieser Entscheidung ist einzig ausgeführt, dass mit dem genannten Einforstungsplan die auf der W lasteten Rechte neureguliert wurden und aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten Übertragungen von mehreren Weide- und Nebenrechten sich hinsichtlich einiger weniger Berechtigungen eine unübersichtliche Situation ergeben habe. Über Antrag der Beschwerdeführerin sei zur Rechtsicherheit der Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass über den Antrag hinaus die belangte Behörde und ohne rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin eine Anmerkung zum Inhalt des Hüttenrechts vorgenommen habe. Dies entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Mit der von der Behörde beigefügten „Anmerkung“ werde eine Ergänzung/Änderung der Bestimmung des Einforstungsplans vom 29.05.2001 vorgenommen. Eine solche Änderung könne nur im Wege einer Neuregulierung, keinesfalls aber im Wege eines Feststellungsbescheides abgesprochen werden. Die über die Feststellung der auf der W bestehenden Weiderecht hinaus getroffene Anordnung betreffend den Inhalt des Hüttenrechtes sei rechtswidrig, zumal weder ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Umfangs des Hüttenrechtes vorliege noch die anderen oben genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die im Wege einer Anmerkung getroffene Feststellung des Umfangs des Hüttenrechtes entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage und behafte der Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Beantragt wurde den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die „Anmerkung“ ersatzlos gestrichen werde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 48 Abs 2 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 idF LGBl 2013/139 (StELG) entscheidet die Agrarbehörde auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluss des Rechtsweges über die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind. Diese Bescheidermächtigung lässt unter anderem (vgl. VwGH 18.01.1992, 92/07/031) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die in dieser Bestimmung genannten Fragen zu.

Die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über den Umfang oder Bestand von Nutzungsrechten oder die Frage welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, setzt ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über den Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht. Diesbezüglich bietet somit § 48 Abs 1 StELG eine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 26.09.2013, 2011/07/0101).

Die Beschwerdeführerin hat per E-Mail am 04.05.2023 folgenden Antrag gestellt: „Die C D AG beantragt hiermit Feststellungsbescheide zur Auflistung aller bestehenden Rechte auf der W sowie auf der W. Wir ersuchen um gesonderte Listung der Hütten- und Weiderechte.“ Mit diesem Antragsinhalt hat die Beschwerdeführerin keine Unklarheit über den Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten dargelegt. Dieser Antrag wäre daher gemäß § 48 Abs 2 StELG mangels berechtigtem Feststellungsinteresse zurückzuweisen gewesen. Dem Begehren der Antragstellerin kann nämlich ohne normative Anordnung einfach durch Übersendung einer Liste durch die Behörde entsprochen werden, wenn die Behörde eine solche schriftliche Auskunft erteilen will.

Der Beschwerdeführerin selbst sind sowohl der Einforstungsplan, mit den sämtliche Einforstungsrechte neureguliert wurden und auch alle nachfolgenden Bescheide über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten nach § 5 StELG als verpflichtete Verfahrenspartei zu ihrer Rechtswirksamkeit zuzustellen gewesen. Selbst wenn ihr diese Bescheide rechtswidrig nicht zugestellt worden wären und sie dadurch als übergangene Partei anzusehen ist, wird damit keine Unklarheit über den Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten dargetan, sondern wären nur solche Bescheide (nachträglich an die insofern übergangene Partei) zuzustellen gewesen.

Anders verhält es sich mit der von der belangten Behörde so bezeichneten „Anmerkung“ auf dessen Anfechtung die Beschwerde gemäß § 27 VwGVG eingeschränkt ist. Die Behörde darf aufgrund der Ermächtigung des § 48 Abs 2 StELG weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag mittels Feststellungsbescheid absprechen (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra2018/01/0240).

Mit der „Anmerkung“ wird eine verbindliche Auslegung des Einforstungsplans vom 29.05.2001, GZ: 4W19, in rechtswidriger Weise festgelegt. Aufgrund der Beschwerde ist dieser Teil der normativen Anordnung (Spruch) des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte mangels Antrags gemäß § 24 Abs 1 VwGVG und weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen ohne Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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