LVwG ST LVwG 50.7-2745/2023

LVwG 50.7-2745/2023Landesverwaltungsgericht09.02.2024

Regest

Schutzwürdige Bauwerke, Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes, zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung, Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.7-2745/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.7.2745.2023

Begründung

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des Mag. A B M.Sc. Ph.D., vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 05.07.2023, GZ: A17-BAB-077477/2016/0015, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Abweisung des Ansuchens nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz (im Folgenden: GAEG) richtet – als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses (Teil-)Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand und Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 16.12.2016 hat Mag. A B M.Sc. Ph.D. (nachfolgend Beschwerdeführer) um Bewilligung zur thermischen Sanierung (Abbruch der bestehenden Kastenfenster und Einbau von Kunststofffenstern mit Isolierverglasungen sowie Vollwärmeschutz auf der Straßen- und Hoffassade) des Bestandsobjektes Mgasse, Grundstück Nr. *** und ***, beide EZ ****, KG ***** L, angesucht.

2. Mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz (nachfolgend: belangte Behörde) vom 05.07.2023, GZ.: GZ: A17-BAB-077477/2016/0015, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers sowohl nach dem Stmk. BauG als auch nach dem GAEG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das beantragte Projekt stehe in Widerspruch zu den Vorgaben des GAEG, was auch gutachterlich bestätigt worden sei.

3. Mit der rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde wird dieser Bescheid vollinhaltlich bekämpft. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die negative Beurteilung der G H sei unrichtig, ergänzend eingeholte Ausführungen der G H seien nicht zum Parteiengehör übermittelt worden und das relevante Stadtbild des betreffenden Stadtteils habe sich zwischenzeitig maßgeblich geändert, sodass eine Ergänzung des Gutachtens der G H erforderlich gewesen wäre.

II.Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der in der Schutzzone III nach dem GAEG liegenden Grundstücke Nr. *** und ***, beide EZ ****, KG ***** L, samt dem darauf befindlichen mehrgeschossigen Bestandsobjekt mit der Postanschrift Mgasse.

2. Beim verfahrensgegenständlichen Bestandsobjekt handelt es sich um ein historisches Wohnhaus, das eine stark vereinfachte Fassadierung aufweist bzw. bis zu den Bautätigkeiten im Jahr 2012, welche nunmehr Gegenstand des nachträglichen Genehmigungsverfahrens sind, aufgewiesen hat. Das Gebäude hat nach dem kriegsbedingten Wiederaufbau die aktuelle Erscheinungsform – ohne die bereits durchgeführten und nunmehr projektgegenständlichen Maßnahmen – erhalten.

3. Das verfahrensgegenständliche Bestandsobjekt ist in jener Form, wie es vor den bereits 2012 durchgeführten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmen (Abbruch der bestehenden Kastenfenster und Einbau von Kunststofffenstern mit Isolierverglasungen sowie Vollwärmeschutz auf der Straßen- und Hoffassade) vorlag, schutzwürdig.

4. Durch die beschriebenen verfahrensgegenständlichen Maßnahmen wird das äußere Erscheinungsbild des fallgegenständlichen Bestandsobjekts beeinträchtigt.

5. Nachfolgende Gutachten und Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis am 05.12.2023 übermittelt:

Gutachten der G H vom 13.12.2017, GZ: ABT09-34046/2014-10

Gutachten der G H vom 02.07.2012, GZ: A9-68.Mag-13/2012-1

Gutachten der G H vom 11.03.2014, GZ: A9-G H.Mag-13/2014-4

Gutachten DI E F vom 01.06.2016, ABT15-20.00-7/2012-454

Gutachten der G H vom 17.08.2022 [Anm: ohne GZ]

Stellungnahme I J vom 28.09.2017, GZ: ABT09-34046/2014-13

6. Dem Beschwerdeführer wurde zudem durch den gerichtlichen Auftrag die Möglichkeit gegeben, bis 08.02.2024 bekanntzugeben, ob zu den vorgenannten Unterlagen ein Gegengutachten erstattet wird. Darauf antwortend wurde seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8.2.2024 die Einholung eines nichtamtlichen Sachverständigengutachtens ausschließlich und ausdrücklich zum „Gegenbeweis der Einfügung des Projekts in das Stadtbild“ [Hervorhebung im Original, OZ 19] angeregt.

III.Beweiswürdigung:

1. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der sachverhaltsmäßig festgestellte Gegenstand und Umfang der Beschwerde aus der Dokumentation im Akt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt, dem Beschwerdevorbringen sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 ergeben.

Zur Schutzwürdigkeit und Beeinträchtigung des gegenständlichen Gebäudes

2. In Bezug auf die Schutzwürdigkeit des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes, liegen insgesamt fünf Gutachten vor (vier Gutachten der G H: 02.07.2012, 11.03.2014, 13.12.2017 und 17.08.2022; das Gutachten von DI E F vom 01.06.2016) [zum diesbezüglichen Erfordernis des Sachverständigenbeweises – vgl VwGH 19.05.1985, 85/06/0040; VwGH 01.04.2008, 2006/06/0238]. Diese Gutachten sowie die Stellungnahme des I J vom 28.09.2017 enthalten allesamt sich deckende – sohin homogene – Ausführungen in Bezug auf die für die Annahme der Schutzwürdigkeit des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes herangezogenen Kriterien und die Beeinträchtigung der Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes durch die projektierten Maßnahmen. Soweit die Gutachten der G H auf Vorgutachten (insb. hinsichtlich des Befundes) verweisen, ist zudem festzuhalten, dass ein Verweis auf (Vor-)Befunde zulässig ist [VwGH 27.06.1956, 313/54; VwSlg 13.578 A/1992; mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 01.07.2005, rdb.at) Rz 58]. Im Übrigen kann ein Gutachten (auch aus einem Vorverfahren) zur Gänze verwertet werden, wenn dieses – wie gegenständlich – unter Wahrung des Parteigehöres übermittelt wird (vgl VwGH 05.07.1993, 92/10/0447; 27.11.2003, 2000/06/0193; 23.04.2015, 2012/07/0250).

3. Die Annahme der Schutzwürdigkeit des Bestandsobjekts ist für das erkennende Gericht – auch vor dem Hintergrund des weiten Begriffsverständnisses [vgl hierzu Stolz/Bruneder, Ortsbildschutz und Altstadterhaltung in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht – Band 3: Besonderes Verwaltungsrecht2 (2023), 369 (378)] – nachvollziehbar und schlüssig. Dies insbesondere aufgrund der umfassenden historischen Darstellung (vor allem im Befund des Gutachtens von DI E F vom 01.06.2016), mit der insbesondere die vereinfachte Fassadierung nach dem Zweiten Weltkrieg detailreich erläutert wird. Ebenso wurde die Gliederung des Gebäudes, die Prägung durch den Kastenfenster-Typ „Grazerstock“ mit klassischen Teilungsproportionen, Mittelsprossengestaltung in den Außenflügeln und einfach geteilter Oberlichte begründend hervorgehoben. Ferner wurde zur Begründung der Schutzwürdigkeit die Putzgliederung, das abgesetzte Traufband sowie die Ausführung der Sockelzone in Naturstein angeführt. Darüber hinaus werden näheren Ausführungen zur Geschosshöhe, Dachform und Fassadengliederung ins Treffen geführt. Sämtliche Aspekte bzw. Elemente wurden zudem mittels umfassender Bilddokumentation untermauert.

4. Ebenso sind die sich deckenden, homogenen Ausführungen zur Beeinträchtigung der Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes des Bestandsobjekts durch die projektierten Maßnahmen schlüssig und nachvollziehbar. Dass der projektgegenständliche und bereits aufgebrachte Vollwärmeschutz (mitsamt Fensteraustausch) an der schutzwürdigen Fassade eine beeinträchtigende Veränderung der Proportionsverhältnisse der Fensterlaibungen und Fassadengliederung bewirkt, ist gerade in Zusammenschau mit der Fotodokumentation der vorherigen – sich grundlegend unterscheidenden – Außenansicht des Gebäudes nachvollziehbar. Der gutachterliche Schluss, wonach die gestaltswirksamen Fassadenmerkmale durch die projektgegenständlichen Maßnahmen nachteilig und beeinträchtigend verändert werden bzw. wurden (speziell der historische und schutzwürdige Fassadenaufbau), ist für das erkennende Gericht – wiederum in Zusammenschau mit der Lichtbilddokumentation – überzeugend. Dies wird auch durch die Ausführungen zu den Kunststofffenstern, die an Stelle der Kastenstockfenster („Grazerstock“) mit veränderter Einbautiefe eingebaut werden sollen bzw. bereits wurden, bekräftigt.

5. Im Übrigen wurde den eingeholten Gutachten, die mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehen, seitens des Beschwerdeführers – offenbar durchaus bewusst (vgl. bekämpfter Bescheid Seite 6) – nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ungeachtet dieses Umstandes wurde dem Beschwerdeführer (sowie dem neuen Rechtsvertreter) eine (weitere) Möglichkeit gegeben, den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Mit Telefonat vom 01.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer über dessen neuen Vertreter aufgetragen, bis 08.02.2024 bekanntzugeben, ob zu den übermittelten Gutachten und Stellungnahmen ein Gegengutachten erstattet wird (zur Zulässigkeit via Telefon siehe etwa VwGH 22.01.2003, 2002/08/0034). Bis zu diesem Datum seien in einem ersten Schritt der Name und die Anschrift des Gutachters bekannt zu gegeben [AV OZ 18]. Dem wurde nicht nachgekommen. Stattdessen wurde in der Beantwortung lediglich die Einholung eines nichtamtlichen Sachverständigengutachtens angeregt. Dieses wird ausdrücklich und ausschließlich zum – fallgegenständlich nicht relevanten (dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher) – „Gegenbeweis der Einfügung des Projekts in das Stadtbild“ begehrt.

6. Wie bereits umrissen, befasst sich das Beschwerdevorbringen im Kern mit der Einfügung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in das Stadtbild des betreffenden Stadtteiles, nicht jedoch mit der umfassend gutachterlich belegten Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des relevanten Gebäudes selbst [siehe hierzu auch OZ 16, S 2]. Selbiges gilt auch für die zuletzt erstattete Anregung der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zum „Gegenbeweis der Einfügung des Projekts in das Stadtbild“ [OZ 19]. Das erkennende Gericht folgt daher den dargelegten, umfangreich begründeten und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Umstandes der Kriterien zur Schutzwürdigkeit des Bestandsgebäudes und der grundlegenden Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes durch die projektierten Maßnahmen.

Eigentumsverhältnisse

7. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch. Diese werden im Übrigen auch nicht bestritten.

IV.Erwägungen

1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang

1. Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem das Ansuchen nach dem GAEG abgewiesen wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG). Festgehalten wird, dass die Teilgegenstände „GAEG“ und „Stmk. BauG“ trennbar sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 GAEG. Demnach gilt der baurechtliche Genehmigungsantrag nach dem Stmk. BauG zwar (auch) als Antrag auf Bewilligung nach dem GAEG, führt jedoch zu keiner Verfahrenskonzentration bzw. Erteilung einer „Gesamtgenehmigung“. Es gilt weiterhin das Kumulationsprinzip, sodass die jeweiligen Genehmigungskriterien getrennt zu beurteilen sind. Dies wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, wonach „über die altstadtrechtliche Bewilligung getrennt von der baurechtlichen zu entscheiden ist“ (ErläutRV EZ ****/1 XV GPStLT zu § 10).

2. Die Pflicht zur Teilentscheidung ergibt sich aus § 59 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG. Demnach ist die in Verhandlung stehende Angelegenheit zwar "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, das Verwaltungsgericht "kann" aber – falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind – über diese Punkte durch Teilentscheidung absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Das Wort "kann" enthält dabei eine Ermächtigung, indiziert aber kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist daher eine gebundene Entscheidung (vgl. etwa VwGH 25.03.2009, 2006/03/0015; 10.02.1999, 99/09/0001; auch 14.12.1989, 88/16/0067). Das Verwaltungsgericht hat daher eine Teilentscheidung zu fällen, wenn dies zweckmäßig erscheint, um eine Verzögerung der Erledigung zu verhindern. Davon kann in einem Fall wie hier (spruchreifer Teilgegenstand in Bezug auf das GAEG und noch nicht spruchreifer Teilgegenstand nach dem Stmk. BauG) ausgegangen werden (vgl. VwGH 07.10.2019, Fr 2019/08/0008).

3. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in Bezug auf die Abweisung des Bauansuchens nach dem Stmk. BauG, die mit der gegenständlichen Beschwerde ebenfalls angefochten wurde, ergeht angesichts des Umstandes, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf das GAEG bezieht und sohin noch entsprechende Beweisergebnisse bzw. Erhebungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Stmk. BauG erforderlich sind, zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

2. Maßgebliche Rechtsvorschriften

4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (GAEG) lauten (auszugsweise):

„§ 1

(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie die Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion. Diesen Zielen kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag zur Erhaltung der Altstadt von Graz als UNESCO-Weltkulturerbe leisten. […]

§ 2

Schutzgebiet

(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).

(2) Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5 […]

§ 4

Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z.B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden, die Gliederungen, Dekorelemente, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe, Vorgärten und Einfriedungen.

§ 5

(1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.

(2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. […]

§ 7

Neubauten

(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben – insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.

(2a) Die baukünstlerische Qualität ist nach den Kriterien der strukturellen Gliederung der Baukörper, der Unverwechselbarkeit der Ansichten, der räumlichen Proportion, des Grades der Innovation, der selektiven Auswahl des Materials, der farblichen Gestaltung und des Beitrages des Bauwerkes zur Geschichtsbildung zu bewerten.

(3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:

1. deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.; [...]

§ 10

Verfahrensbestimmungen

[…]

(2) Ein Gutachten der G H ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen, […]“

5. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985 über die Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet nach dem GAEG lautet:

„§ 1

(1) Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 sind alle Fenster, Fenstertüren und deren Kombinationen so zu gestalten, daß sie hinsichtlich ihrer Bestandteile (Fensterläden aller Art, innere und äußere Fensterflügel, Rollos, Jalousien u. dgl.), ihrer Einfassung und Rahmung, ihrer Lage in der Fassade bzw. zur Fassadenebene, ihrer Konstruktion und Konstruktionsdimensionierung, ihrer Höhe, Breite, Proportion und Teilung, ihrer Öffnungsart, ihrer Materialbeschaffenheit und Farbe, dem Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie dem Straßen und Stadtbild entsprechen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schaufenster im Erdgeschoß sowie Innenfenster, soferne diese nicht nach außen in Erscheinung treten.

§ 2

Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:

1. Die Lage der äußeren Glasflächen in bezug auf die Fassadenebene (vor, in oder hinter der Fassadenebene) soll sich in das Erscheinungsbild einfügen.

2. Als Stock und Flügelteilung sollen nur in die Konstruktion eingebundene Kämpfer, Pfosten oder Sprossen Verwendung finden.

3. Für die Konstruktion soll Holz verwendet werden. Andere Materialien kommen nur dann in Betracht, wenn die Fenster jederzeit repariert, ausgetauscht oder in gleicher Form in Holz nachgebildet werden können.

4. Fenster sollen in Form, Konstruktion und Dimensionierung der Profile so gestaltet werden, daß sie der dominierend die Fassade bestimmenden Stilepoche entsprechen. Erforderliche größere Querschnitte sind an der Außenseite entsprechend zu profilieren.

5. Die Anzahl der beweglichen äußeren Fensterflügel und deren Öffnungsart nach außen oder innen soll dem Erscheinungsbild entsprechen. Kipp, Klapp oder Drehkippflügel kommen nur in Oberlichten bei Fenstern mit Kämpfern in Betracht.

6. Die Farben der Fensterkonstruktion, Fensterläden, Außenrollos und Jalousien sollen sich in die Gesamtkomposition der Fassade einfügen.

7. Bei teilweisem Austausch von Fenstern sind die neuen Fenster in Form, Konstruktion und Dimension dem vorherrschenden Erscheinungsbild des Bestandes anzugleichen.

§ 3

Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:

1. die Veränderung der Größe und Proportion von Fenstern; […]

4. der Austausch von nach außen aufgehenden Fensterflügeln durch Fenster anderer Öffnungsart, wenn sich dadurch die Lage der äußeren Glasebene zur Fassadenebene verändert; […]“

3. Zur Bestätigung der Abweisung nach dem GAEG

6. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei das negative Gutachten der G H nicht richtig. Dieses bilde keine taugliche Grundlage für die erfolgte Abweisung des Ansuchens. Aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Veränderungen im betreffenden Stadtteil – insb. durch den Bau und die Erweiterung des Krankenhauses der K L in der Mgasse – hätte eine neuerliche gutachterliche Prüfung erfolgen müssen. Ferner wurde hierzu mit Eingabe vom 08.02.2024 die Einholung eines nichtamtlichen Sachverständigengutachtens angeregt.

7. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegen zu halten:

8. Beim verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäude, das der beantragten thermischen Sanierung (mitsamt Fensteraustausch) unterzogen werden soll bzw. bereits wurde, handelt es sich um ein schutzwürdiges Gebäude im Sinne des § 4 GAEG, das in der Schutzzone III nach dem GAEG liegt, weshalb der Beschwerdeführer zutreffend (auch) die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz beantragt hat.

9. Gemäß § 10 Abs 2 GAEG ist vor der Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes zwingend ein Gutachten der G H einzuholen.

10. Wie dargelegt, geht aus den eingeholten Gutachten – umfassend begründet – hervor, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude selbst schutzwürdig ist und es durch die projektierten Maßnahmen zu einer grundlegenden Störung des Erscheinungsbildes kommt.

11. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Veränderungen im betreffenden Stadtteil (insb. durch den Bau und die Erweiterung des Krankenhauses der K L) eine neuerliche gutachterliche Prüfung erfolgen hätte müssen, nichts zu ändern. Denn: Nach § 7 Abs 2 zweiter Satz bzw. Abs 3 letzter Satz GAEG darf die Bewilligung in Bezug auf ein schutzwürdiges Bauwerk, wie das gegenständliche, jedenfalls dann nicht erteilt werden, wenn die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 GAEG beeinträchtigt wird [idS auch Stolz/Bruneder, Ortsbildschutz und Altstadterhaltung in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht – Band 3: Besonderes Verwaltungsrecht2 (2023), 369 (379)]. § 7 Abs 2 zweiter Satz bzw. Abs 3 letzter Satz GAEG knüpfen damit ausdrücklich an das schutzwürdige Bauwerk selbst an. Hierbei handelt es sich somit um eine zusätzlich zum Einfügungsgebot zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung. Dies ist auch insofern konsistent, als § 4 GAEG – anders als § 7 Abs 1 leg cit – nicht auf den spezifischen “betreffenden Stadtteil”, sondern auf die – fallgegenständlich umfassend gutachterlich bestätigte – Schutzwürdigkeit des Bauwerks, die sich aus der (historischen, kulturellen bzw künstlerischen) Bedeutung für das (gesamte) Stadtbild ergibt (vgl VwGH 1.4.2008, 2006/06/0238), abstellt.

12. Dem Vorbringen, die faktischen Änderungen des Stadtteiles hätten somit ein neuerliches Gutachten erfordert, fehlt es somit an der Relevanz, weil die Versagung der Bewilligung jedenfalls von § 7 Abs 2 zweiter Satz bzw. – bei Nichtanwendung von Abs 1 – von Abs 3 letzter Satz GAEG gedeckt ist. Fallbezogen kann es daher dahingestellt bleiben, ob sich der betreffende Stadtteil – insb. durch den Bau bzw. die Erweiterung des Krankenhauses – (maßgeblich) verändert hat. Aus diesem Grund war auch keine Gutachtensergänzung bzw. die Einholung des angeregten nichtamtlichen Sachverständigengutachtens in Bezug auf allfällige, zwischenzeitig eingetretene Änderungen des Stadtteils erforderlich.

13. Dieses Ergebnis wird auch durch § 3 Z 4 der Fenstergestaltungs-Verordnung gestützt. Demnach ist der Austausch von nach außen aufgehenden Fensterflügeln durch Fenster anderer Öffnungsart, wenn sich dadurch die Lage der äußeren Glasebene zur Fassadenebene verändert, in Bezug auf schutzwürdige Gebäude unzulässig. Für derartige Maßnahmen ist die Genehmigung nach dem klaren Wortlaut jedenfalls zu versagen. Auch diese Bestimmung nimmt (ausschließlich) auf schutzwürdige Gebäude – wie das gegenständliche – selbst Bezug, sodass eine Genehmigung unabhängig von der Eingliederung in den betreffenden Stadtteil zu versagen ist. Gegenständlich widerspricht der projektierte (bzw. bereits durchgeführte) Austausch der Fenster – unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen – (auch) dieser Bestimmung. Dieser Widerspruch wurde seitens des Beschwerdeführers weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren bestritten.

4. Zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern

14. Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden [vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011; mwN zudem Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40 (Stand 1.3.2023, rdb.at)].

15. Sollten sohin Verfahrensmängel vorliegen, sind diese sohin im Verfahren vor dem erkennenden Gericht saniert worden.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255, mwN).

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