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LVwG 41.30-2895/2023•LVwG ST LVwG 41.30-2895/2023
LVwG 41.30-2895/2023Landesverwaltungsgericht09.02.2024
Aufnahme, Sonderklasse, Aufklärung, Kosten, Kostenabschätzung, Tarifinformationsblatt, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch die C D Partner Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 11.08.2023, GZ: 118512/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 11.08.2023, GZ: 118512/2023, wurde der von A B, geb. am ****, S, F, vertreten durch C D Partner Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, am 14.06.2023 erhobene Einspruch gegen die Gebührenrechnung der U Gesellschaft m.b.H. vom 05.06.2023, GZ: **** (Fallnummer: ****) gemäß § 85 Abs 3 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG), LGBl. Nr. 111/2021, idF. LGBl. Nr. 20/2022, als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bei ihrer Aufnahme am 27.05.2023 in die Sonderklasse eine Sonderklasse Verpflichtungserklärung unterschrieben habe. Eine Aufklärung laut Punkt 5 sowie Punkt 7 sei durchgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin im Unterschriftszeitpunkt nicht entscheidungsfähig gewesen sein soll.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als die Gebührenrechnung von der Beschwerdeführerin nicht zu bezahlen sei.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Unterschrift in einer Ausnahmesituation befunden habe und nicht geschäftsfähig gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 16.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin gehört und in der als Zeugen der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin E H und die die Aufklärung durchführende DGKP I J einvernommen wurden.
Mit Beschluss vom 24.11.2023, GZ: LVwG 41.30-2895/2023-19 wurde Herr Dr. med. K L für das gegenständliche Verfahren zum medizinischen Amtssachverständigen für Allgemeinmedizin und Frauenheilkunde und Geburtshilfe bestellt.
Am 22.01.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme der behandelten Ärztin Dr. M N per Videoeinvernahme vertagt. In dieser Verhandlung erstattete Dr. med. K L eine gutachterliche Stellungnahme.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin suchte am 25.05.2023 die Geburtshilfliche Ambulanz der U Gesellschaft m.b.H., G, wegen Unterbauchschmerzen auf. Dem Befundbericht ist u. a. zu entnehmen, dass eine Eileiterschwangerschaft (Extrauteringravidität – EUG) nicht ausgeschlossen werden konnte. Sie wurde diesbezüglich beraten und für den nächsten Tag zur Kontrolle einbestellt.
Am 26.05.2023 bei dieser Kontrolle bestätigte sich die Diagnose („hochgradiger V. a. EUG li, DD Abortus completus…“). Zum Procedere wurde im Arztbrief festgehalten: „Aufklärung durch Ass. O, RS mit OA P. Abwartendes Vorgehen besprochen und Kontrolle in 2 Tagen inkl. bHCG. Die Patientin wurde über Symptomatik einer EUG sensibilisiert und weiß, dass sie frühzeitig kommt bei starken Schmerzen, Blutungen, Kreislaufproblemen.“
Am 27.05.2023 abends suchte die Beschwerdeführerin wegen starker Schmerzen neuerlich die Geburtshilfliche Ambulanz auf. Die betreuende Ärztin war Dr. M N, die nach Untersuchung und Diagnose auch die ärztliche Aufklärung durchführte. Dazu ist im Arztbrief festgehalten: „Nach RS mit Prof. Q Indikation zur operativen Laparoskopie gestellt. OP-Aufklärung erfolgt. Pat. ist auch mit Entfernung des Eileiters einverstanden. Pat. kommt direkt in den OP.“
Vor Durchführung der Operation, am 27.05.2023 unterfertigte die Beschwerdeführerin in der Ambulanz nach einer ca. fünfminütigen Aufklärung über die Kostenfolgen durch Frau DGKP I J die unten angeführte Sonderklasseverpflichtungserklärung. Bei der Aufnahme einer Patientin kommen serienmäßig zwei gleiche Sonderklasseverpflichtungserklärungen aus dem Drucker. Eines für das LKH und eines für die Patientin. Die Patientin wurde so aufgeklärt, dass darauf hingewiesen wird, dass, wenn die Zusatzversicherung nicht leistet, die Kosten selbst zu tragen sind und dies neben den Kosten für die Unterbringung auch jene für die medizinischen Leistungen betrifft. Die Sonderklasseverpflichtungserklärung wurde auf einem Klemmbrett an die Beschwerdeführerin übergeben und von ihr unterschrieben. Die Verpflichtungserklärung wurde ihrem Partner ausgehändigt, da die Patientin direkt von der Ambulanz in den Operationssaal gebracht wurde.
Die Beschwerdeführerin gab als private Krankenversicherung die R AG an.
Neben der ärztlichen Aufklärung wurde auch eine Aufklärung von dem sodann hinzugezogenen Anästhesisten und von der DGKP I J zu den Folgen einer Unterschrift unter die Sonderklasseverpflichtungserklärung durchgeführt. Während der Untersuchung und den Aufklärungen waren neben der Patientin und der Ärztin auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, E H, sowie eine DGKP und eine Pflegeassistenz anwesend.
Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit kreislaufstabil, orientiert und gab an, zu verstehen, was die jeweils aufklärenden Personen ihr erklärten. Dazu unterfertigte sie mehrere Unterlagen, u. a. die unten angeführte Sonderklasseverpflichtungserklärung. Sie teilte Dr. M N und Fr. I J mit, zu den Aufklärungen keine Fragen zu haben. Einen Hinweis auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit ergaben die Gespräche mit der Beschwerdeführerin für die behandelnde Ärztin Dr. M N und die aufklärende DGKP Fr. I J zu diesem Zeitpunkt für diese nicht.
Die Beschwerdeführerin befand sich von 27.05.2023 bis 29.05.2023 in stationärer Behandlung im U Gesellschaft m.b.H., Fallnummer: ****. Bereits am 25.05.2023 fand sich die Beschwerdeführerin abends in der Ambulanz in der U Gesellschaft m.b.H. ein.
Es gab zu diesem Zeitpunkt genug Zeit, alle Aufklärungen nacheinander durchzuführen. Die anschließende OP wurde von Frau Dr. M N durchgeführt.
Das Ermittlungsverfahren ergab zusammengefasst keinen Hinweis auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterfertigung der Sonderklasseverpflichtungserklärung.
[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
Dem Aufklärungsbogen lag das Tarifblatt bei.
Mit Gebührenrechnung der U Gesellschaft m.b.H. vom 05.06.2023, Rechnungsnummer: ****, wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin Kosten iHv € 2.995,57 für den Krankenhausaufenthalt von 27.05.2023 bis 29.05.2023 wie folgt in Rechnung gestellt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark mit der Intervention gegen die ihr übermittelte Gebührenrechnung.
Mit Schreiben des U Gesellschaft m.b.H. vom 21.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der Kostenablehnung durch die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Versicherung, R AG, die Kostenverrechnung an die Beschwerdeführerin direkt erfolge. Die Verrechnung der Gebühren sei gemäß § 75 und 76 StKAG erfolgt. Die gültigen Tarife dazu würden im Landesgesetzblatt verlautbart und entsprechend verrechnet.
Mit Schreiben vom 17.07.2023 übermittelte die U Gesellschaft m.b.H., den Akt mit der Bitte um bescheidmäßige Erledigung an die belangte Behörde.
In der Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt sowie auf das Ergebnis der am 16.11.2023 und am 22.01.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in denen die Beschwerdeführerin gehört und in der als Zeugen DGKP I J, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin E H, sowie über Videokonferenz die behandelte Ärztin Dr. M N, einvernommen wurden und in der der beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. K L eine gutachterliche Stellungnahme erstattete.
Die Feststellungen zum Spitalsaufenthalt, den Kosten der fehlenden Deckung der Spitalskosten durch die Zusatzversicherung konnten aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, welche sich mit den im Akt aufliegenden Daten gut in Einklang bringen lassen, getroffen werden.
Die Zeugin I J gab in der Verhandlung gut nachvollziehbar an, wie sie üblicherweise die Aufklärungen durchführt. Sie konnte dabei glaubwürdig angeben, dass sie, bevor die Beschwerdeführerin die Sonderklasseverpflichtungserklärung unterschrieben hat, sie in einem etwa fünfminütigen Aufklärungsgespräch über die Folgen der Unterschriftsleistung belehrt hat. Weiters gab sie glaubwürdig an, dass sie immer dazu sage: „Sollten Kosten anfallen und die Zusatzversicherung deckt diese nicht, so sind die Kosten selbst zu bezahlen.“ Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine weiteren Fragen zu haben. Auch gab die Zeugin glaubwürdig an, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt kreislaufstabil, orientiert und situativ zur Person war und sie den Eindruck hatte, dass die Beschwerdeführerin alles verstand, was ihr gesagt wurde. Die seit Jahren als DGKP auch in der Ambulanz tätige Zeugin gab nachvollziehbar an, beurteilen zu können, ob die Patientin sie verstehe, auch inhaltlich.
Auch die Einvernahme der Zeugin Dr. M N ergab keinen Hinweis auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufklärungen. Die Zeugin gab gut nachvollziehbar an, dass sich die Beschwerdeführerin in einer für die Situation normalen Gemütsverfassung befunden habe, jedoch sei keine Akutsituation, sondern eine normale Eileiterschwangerschaft vorgelegen. Es habe genug Zeit für die Beantwortung aller auftauchenden Fragen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage angegeben, keine Fragen zu haben. Die Zeugin schildert glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach, eine Frage, wie „Wenn Ihre Zusatzversicherung die Kosten nicht übernimmt, dann müssen Sie das bezahlen? Ist Ihnen das klar?“ in der Lage war, zu verstehen.
Insoweit vermag auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung ihrer Gynäkologin Dr. T, wonach die Beschwerdeführerin „an diesem Tag sicher nicht geschäftsfähig“ war, nicht zu überzeugen.
Auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich schlüssig und gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufklärung und der Unterschrift unter die Sonderklasseverpflichtungserklärung in der Lage war, eine wirtschaftlich rationale Entscheidung, wie die durch die geleistete Unterschrift dokumentiert, zu treffen.
Die erbrachten Leistungen und die sich daraus ergebende Höhe der Kosten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb diese als unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 66 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - StKAG), LGBl Nr. 111/2012, in der Fassung LGBl Nr. 20/2022:
„Gebührenklassen
(1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 7 mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen und eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.
(2) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat sie die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in einem Krankenzimmer der Sonderklasse unterzubringen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand der Patientin/des Patienten die Verlegung zulässt.
(3) In die Sonderklasse ist eine anstaltsbedürftige Person über eigenes Verlangen oder – sofern sie wegen ihrer akuten körperlichen oder geistigen Verfassung keine verbindliche Willenserklärung abgeben kann – über Verlangen der Eltern, volljähriger Kinder, der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/Partners oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden.
(4) Wer die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, ist vorher über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären.
(5) Kann einer Patientin/einem Patienten in der Sonderklasse bzw. der Person, die eine Kostenübernahmserklärung gemäß Abs. 3 unterzeichnet hat, die Zahlung der Pflegegebühren und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist sie/er in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.“
§ 73 StKAG:
„Kosten- und Finanzierungsregelungen
Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) und LKF-Gebühren
(1) Mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) der allgemeinen Gebührenklasse oder den Gebühren auf der Grundlage leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) sind, soweit Abs. 2 sowie § 74 nichts anderes bestimmen, alle Leistungen der Krankenanstalt in dieser Gebührenklasse abgegolten.
(2) In den Pflegegebühren bzw. den LKF-Gebühren sind nachstehende Leistungen nicht inbegriffen:
1. die Kosten für die Beförderung der Patientin/des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben,
2. eine aus medizinischen Gründen notwendige Überstellung der in Anstaltspflege befindlichen Patientinnen/Patienten in eine andere Anstalt,
3. die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung unmittelbar zusammenhängt,
4. die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht als therapeutische Behelfe anzusehen sind,
5. die Kosten der Bestattung einer/eines in der Krankenanstalt Verstorbenen,
6. Zusatzleistungen, die auf ausdrückliches Verlangen der Patientin/des Patienten erbracht werden und für die kein Anspruch auf Sachleistung gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht, weil sie mit den medizinischen Grundleistungen nicht im Zusammenhang stehen oder als tagesklinische Leistungen ohne medizinische Grundleistung erbracht werden.
Das Nähere hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln; darin ist insbesondere festzustellen, welche Gegenstände unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis unter orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) und unter therapeutische Behelfe fallen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) In den Fällen des § 68 Abs. 1 werden die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) bzw. LKF-Gebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt, solange die mitaufgenommene Person nicht selbst ärztlicher Behandlung in der Krankenanstalt bedarf.
(4) Sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag sind das tägliche Entgelt nach Abs. 1 und der Kostenbeitrag gemäß § 74, ausgenommen die Regelung, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung einer in Anstaltspflege befindlichen Person in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) bzw. LKF-Gebühren und den Kostenbeitrag nach § 74 für diesen Tag.
(5) Wird die Patientin/der Patient gemäß § 66 Abs. 3 in die Sonderklasse aufgenommen, so hat sie/er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LKF-Gebühr zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten Komfort Bedacht zu nehmen.
(6) Als Pflegegebühr (Sondergebühr) für Begleitpersonen (§ 68 Abs. 2) kann durch Verordnung der Landesregierung ein Entgelt festgesetzt werden, das auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen, deren soziale Schutzbedürftigkeit und auf das Lebensalter der Patientin/des Patienten Bedacht nimmt. In der allgemeinen Gebührenklasse dürfen Begleitpersonen zur Entrichtung von Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren, ausgenommen die Regelung im Abs. 3, bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden. Für Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist kein Entgelt festzusetzen.
(7) Von der Einhebung eines Entgeltes gemäß Abs. 6 ist abzusehen, wenn die Patientin/der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist. Für Begleitpersonen von Kindern zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr darf diese Pflegegebühr (Sondergebühr) für höchstens 21 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Ein entsprechender Antrag hat durch die Begleitperson zu erfolgen. Sie hat gleichzeitig nachzuweisen, für wie viele Tage im laufenden Kalenderjahr von ihr bereits Pflegegebühren als Begleitperson entrichtet wurden.“
§ 76 StKAG:
„Anstaltengebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse
(1) Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr (Grundgebühr) sowie in Zuschlagsbeträgen und Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen festzusetzen. Außerdem sind die Aufwendungen für Untersuchungen in anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten in Rechnung zu stellen.
(2) Für die Untersuchung und Behandlung von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten in der Sonderklasse können vom Rechtsträger der Krankenanstalten Arztgebühren verlangt werden.
(3) Die der Ermittlung der Arztgebühren zu Grunde liegenden Leistungen der Sonderklasse sind von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departementleitungen sowie den Leitungen von Fachschwerpunkten dem Rechtsträger der Krankenanstalten bekannt zu geben. Von diesem sind sodann die Arztgebühren gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Auch kann vorgesehen werden, dass diese Gebühren nach Anhörung des Rechtsträgers der Krankenanstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch der Arztgebühr in Pauschalbeträgen festgesetzt werden.“
§ 85 StKAG:
„Gebührenrechnung
(1) Soweit LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag der Verpflichteten/des Verpflichteten die Abstattung vorgeschriebener LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Gebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (§ 34 Abs. 2) ist der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen der/des Untersuchten erfolgt ist.
(2) Zur Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist der Verpflichteten/dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung zuzustellen; diese hat zu enthalten:
1. die Dauer der Krankenanstaltspflege,
2. die Höhe der täglichen LKF-Gebühr, Pflegegebühr,
3. die Höhe der aufgelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren,
4. die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge,
5. die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren und Sonderaufwendungen,
6. die geleisteten Teilzahlungen,
7. die Höhe des aushaftenden Rückstandes,
8. einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung (Abs. 1) und auf allfällige Verzugszinsen,
9. einen Hinweis auf die Regelung der Abs. 3 und 4.
(3) Gegen die Gebührenrechnung kann die/der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Die Gebührenrechnung ist vollstreckbar und gilt als Rückstandsausweis entweder
1. nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs. 1) oder
2. nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 1) oder
3. bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages oder
4. nach Ablauf von zwei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung.
(5) Auf Grund von Rückstandausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist gegen Patientinnen/Patienten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde.“
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2022 über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten 2023 (Sondergebührenverordnung 2023), LGBl. Nr. 98/2022 (Auszug):
„Allgemeines
§ 1
Sondergebühren
(1) Patientinnen/Patienten, welche gemäß § 66 Abs. 3 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG) in die Sonderklasse in den allgemeinen Landeskrankenanstalten aufgenommen werden, haben neben den Pflegegebühren und den Zuschlägen hierzu auch Sondergebühren zu entrichten. Diese setzen sich zusammen aus:
3. einer allfälligen Hebammengebühr.
(2) Für die Sicherstellung der Sondergebühren sind von der Person, welche die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorzulegen:
1. eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Sondergebühren und
2. eine Vorauszahlung der Sondergebühren in der Höhe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer, höchstens jedoch für 30 Tage, oder
3. eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u.a.).
(3) Anlässlich der Aufnahme in die Sonderklasse ist die in Anstaltspflege genommene Person oder die/der Zahlungspflichtige auf die Bestimmungen über die Einhebung der Sondergebühren und die Aufnahmebedingungen ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(4) Die Bestimmungen über die Sondergebühren sind in der jeweiligen Krankenanstalt zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 2
Vorschreibung der Sondergebühren
(1) Die Vorschreibung der Sondergebühren (Anstaltsgebühren, Arztgebühren bzw. allfällige Hebammengebühren) hat durch den Rechtsträger der Krankenanstalt entsprechend der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Patientin/des Patienten geltenden Tarife zu erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitungen sowie die Leitungen von Fachschwerpunkten dem Rechtsträger der Krankenanstalt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu übergeben.
(2) Im Interesse einer Vereinfachung der EDV-unterstützten Abrechnung ist der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten ermächtigt, anstelle der in dieser Verordnung festgesetzten Tarife, die gem. § 79 StKAG auf volle 10 Cent gerundet sind, die als Grundlage für die Rundung kostendeckend ermittelten Tarife zu verrechnen.
(3) Die Bestimmungen über besondere Honorare nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) in der Sonderklasse werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
(4) Für die Einbringung von Einwendungen gegen die Vorschreibung der Sondergebühren durch die Zahlungspflichtige/den Zahlungspflichtigen gelten die Bestimmungen des § 85 StKAG.
§ 3
Ermäßigungen
Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Krankenhausfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10 % und Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsträgers die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 50 % zu gewähren.
Anstaltsgebühren
§ 4
Zweck, Zusammensetzung und Höhe der Anstaltsgebühren
(1) Mit den Anstaltsgebühren wird der Sach- und Personalaufwand in der Sonderklasse abgegolten.
(2) Die Anstaltsgebühren bestehen aus einer
2. Pauschalabgeltung für elektronische Datenkommunikation und elektronische Abrechnung (Abs. 4),
3. Strukturpauschale (Abs. 5) sowie
4. allfälligen Gebühren für zahn- und kieferchirurgische Leistungen.
(3) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
1. das Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz 8,768 % der täglichen Pflegegebühr;
2. die Landeskrankenhäuser Hochsteiermark, Graz II ausgenommen die Abteilungen für Psychiatrie, Feldbach-Fürstenfeld und Murtal 9,283 % der täglichen Pflegegebühr;
3. die Abteilungen für Psychiatrie des Landeskrankenhauses Graz II 10,209 % der täglichen Pflegegebühr;
4. die übrigen Landeskrankenhäuser 8,467 % der täglichen Pflegegebühr;
5. die dem Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz sowie dem Landeskrankenhaus Hochsteiermark angegliederten Bereiche der Sonderkrankenanstalt Theresienhof Frohnleiten 9,283 % der täglichen Pflegegebühr des Landeskrankenhauses Hochsteiermark.
(4) Bei elektronischer Datenkommunikation für den Austausch der Aufnahmeanzeige/Kostenübernahmeerklärung (EDI-KOST) ist pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro zu verrechnen. Bei elektronischer Abrechnung (EDI-LEIST) ist pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro zu verrechnen. Wird eine Patientin/ein Patient transferiert,
ist für den Transfertag die EDI-KOST und EDI-LEIST Pauschale nur durch die übernehmende Krankenanstalt zu verrechnen.
(5) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 567,30 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKL-Pflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
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Arztgebühren
§ 5
Zweck und Zusammensetzung der Arztgebühren
(1) Arztgebühren sind für die Erbringung ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen in der Sonderklasse durch die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiterinnen und -leiter sowie die anderen Ärztinnen/Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte als Sondergebühren dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu entrichten.
(2) Die Arztgebühren bestehen aus einer Tagesgebühr (§ 6) und einer Labor- und Pathologiepauschale (§ 7) sowie je nach erbrachten ärztlichen Leistungen zusätzlich aus:
1. Gebühren für operative Eingriffe nach Operationsgruppen (§ 8),
2. Entbindungspauschale Gynäkologie und Anästhesiologie (§ 9),
3. einer Konsiliargebühr (§ 10),
4. einer Herzpauschale (§ 11),
5. Gebühren für bildgebende Diagnostik (§ 12),
6. einer Pauschale für nuklearmedizinische Leistungen (§ 13),
7. Gebühren für strahlentherapeutische Leistungen (§ 14),
8. Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen (§ 15),
9. einer Pauschalabgeltung für Katarakt-Operationen (§ 16),
10. einer Pauschale für extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapie (§ 17),
11. Pauschale für Aufenthalte auf Intensivstationen/-einheiten (§ 18),
12. Pauschale für hyperbare Oxygenierung in der Überdruckkammer (§ 19).
§ 6
Tagesgebühr
(1) Für Leistungen in der Sonderklasse ist eine Tagesgebühr zu verrechnen. Die jeweilige Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt:
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(2) […]
(3) Wenn ärztliche Leistungen nach Anlage 1 erbracht werden, sind diese nach Operationsgruppen zu berechnen und neben der Tagesgebühr abzugelten.
§ 7
Labor- und Pathologiepauschale
Die Labor- und Pathologiepauschale beträgt je Fall 151,80 Euro.
§ 8
Gebühren für operative Eingriffe
(1) Die Arztgebühren für operative Eingriffe werden in Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes aus Anlage 1 ersichtlich ist. Sie betragen in den einzelnen Operationsgruppen:
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(2) Die Verrechnung mehrerer Operationsleistungen während eines ununterbrochenen Krankenhausaufenthaltes ist mit der Maßgabe zulässig, dass
1. bei einem Behandlungsfall von einer oder mehreren medizinischen Organisationseinheiten mehrere Operationsleistungen erbracht werden. Hier sind für die behandelnden Organisationseinheiten grundsätzlich maximal zwei Operationsleistungen pro behandelnder medizinischer Organisationseinheit zu verrechnen;
2. bei einem Behandlungsfall mehrere Operationsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und damit in mehreren Eingriffen erbracht werden. Hier sind für jeden dieser Eingriffe je medizinischer Organisationseinheit maximal zwei Operationsleistungen zu verrechnen (maximal zwei Operationsleistungen pro behandelnder medizinischer Organisationseinheit und Eingriff).
Werden innerhalb eines Eingriffs von einer Organisationseinheit zwei Operationsleistungen verrechnet, ist die höhere Operationsgruppe zu 100 % und die zweite zu 85 % zu verrechnen.
(3) Für unaufschiebbare operative Eingriffe, die zu den nachstehend angeführten Zeiten durchgeführt werden müssen, ist ein Zuschlag von 50 % zur jeweils verrechneten Arztgebühr für die Operationsleistungen gemäß Anlage 1 zu verrechnen, und zwar an
1. Werktagen von 19 Uhr bis 24 Uhr und von 0 Uhr bis 7 Uhr (Nachtzuschlag),
2. Samstagen von 13 Uhr bis 24 Uhr,
3. Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr.
(4) Bei der Durchführung von Narkosen bei operativen Eingriffen durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin oder durch eine Ärztin/einen Arzt, die/der unter Aufsicht und Anleitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin steht, ist ein Zuschlag von 48 % zu der nach den jeweiligen Operationsgruppen verrechneten Arztgebühr zu leisten. Werden von einer oder mehreren medizinischen Organisationseinheiten mehrere Operationsleistungen durchgeführt, errechnet sich der Anästhesiezuschlag von der jeweils höchsten Operationsgruppe je operativen Eingriff.
(5) Für eine Regional-/Lokalanästhesie ist eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 93,80 Euro zu verrechnen.
(6) Eingriffe und Leistungen, die der unmittelbaren Vorbereitung der Operation und der Schmerzbetäubung dienen, dürfen nicht gesondert verrechnet werden.
(7) Sollten zahn- und kieferärztliche Eingriffe auf einer derartigen Fachabteilung nicht nach Anlage 1 zu verrechnen sein, sind diese nach Anlage 2 abzugelten.
§ 10
Konsiliargebühr
(1) Jede im Interesse der Patientin/des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch eine/einen nicht der Organisationseinheit angehörigen Ärztin/Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für allgemein beratende Konsilien pro Konsilium 42,50 Euro.
(2) Zahn- und kieferärztliche Leistungen sind nach den Ansätzen der Anlage 1 und 2 zu vergüten.
§ 12
Bildgebende Diagnostik
Die Arztgebühren für Leistungen der bildgebenden Diagnostik werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt und sind gesondert nach Anlage 3 zu verrechnen:
1. Konventionelles Röntgen, Durchleuchtung ohne Kontrastmittel
2. Durchleuchtung mit Kontrastmittel
5. Magnetresonanz-Tomographie.“
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl I Nr. 59/2017:
§ 24 ABGB:
„(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.“
§ 865 ABGB:
„Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten.
(2) Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person annehmen.
(3) Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 und § 242 Abs. 3 bleiben unberührt.
(4) Rechtsgeschäftliches Handeln von Minderjährigen unter sieben Jahren ist zur Gänze unwirksam. Bei anderen Minderjährigen ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung ihres Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 sowie die §§ 170 und 171 bleiben unberührt.
(5) Bis die nach Abs. 3 und 4 erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, ist der andere Teil an seine Vertragserklärung gebunden, er kann aber für die Erteilung der Genehmigung durch den Vertreter eine angemessene Frist setzen.“
Die Beschwerdeführerin befand sich von 27.05.2023 bis 29.05.2023 in stationärer Behandlung am U Gesellschaft m.b.H.
Dazu hat die Beschwerdeführerin am 27.05.2023 nach Aufklärung über die Kostenfolgen eine Sonderklasseverpflichtungserklärung unterfertigt.
Aufgrund der Ablehnung der von der Beschwerdeführerin in der Sonderklasseverpflichtungserklärung angegebenen privaten Krankenversicherung wurde der Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 05.06.2023 ein Rechnungsbetrag in Höhe von € 2.995,57 für den Aufenthalt und die Behandlung von 27.05.2023 bis 29.05.2023 in Rechnung gestellt.
Gegen diese Rechnung hat die Beschwerdeführerin, wie oben wiedergegeben, fristgerecht Einspruch erhoben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2023 wurde der Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die Gebührenrechnung der U Gesellschaft m.b.H. gemäß § 85 Abs 3 StKAG als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die oben wiedergegebene Beschwerde. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Sonderklasseverpflichtungserklärung am 27.05.2023 zwar unterfertigt, sei aber nicht geschäftsfähig gewesen. Die Beschwerde wendet sich gegen die Vorschreibung jener Kosten, die von der Sozialversicherung getragen würden. Diese seien ihr nicht vorzuschreiben gewesen.
Gemäß § 66 Abs 3 StKAG ist eine anstaltsbedürftige Person in die Sonderklasse u. a. über eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden. Wer die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, ist gemäß § 66 Abs 4 StKAG vorher über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären.
Gemäß § 865 iVm § 24 ABGB wird bei Volljährigen die Geschäfts- bzw. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit vermutet.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor Aufnahme in die Sonderklasse aufgeklärt wurde und die von ihr ins Treffen geführte Behauptung, sie sei nicht geschäftsfähig gewesen, nicht erwiesen werden konnte.
Dass eine solche Aufklärung entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte, ergibt sich einerseits aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin I J und andererseits vor allem aus Punkt 7. der im Akt aufliegenden und von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Verpflichtungserklärung. Die eigenhändige Unterschriftsleistung durch die Beschwerdeführerin ist unstrittig. Damit hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie freiwillig die Aufnahme in die Sonderklasse wünscht und dass die Kosten für die Unterbringung bzw. Verpflegung und die medizinischen Leistungen von Beginn an zur Gänze zu bezahlen sind.
Nach erfolgter Aufklärung hat die Beschwerdeführerin die Sonderklasseverpflichtungserklärung eigenhändig unterfertigt. Sie hat damit ausdrücklich erklärt, die Aufnahme in die Sonderklasse zu verlangen. Sie hat unter Punkt 7. der unterfertigten Sonderklasseverpflichtungserklärung ausdrücklich erklärt, über die Verrechnung der Kosten ausdrücklich aufgeklärt worden zu sein und ein Informationsblatt über die möglichen Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen erhalten zu haben.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die in einer Verpflichtungserklärung enthaltene Wortfolge „die Kosten … sind – von Beginn an – von mir zur Gänze zu bezahlen …“ die „Verpflichtung auslöst, Gebühren für die Tage vor der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung, an denen Sonderklasseleistungen konsumiert wurden, zu entrichten ist“, unter Beachtung der Bestimmungen des Krankenanstaltenrechtes, insbesondere des § 66 Abs 4 StKAG, zu beantworten ist. Diese Bestimmung verlangt, dass die anstaltsbedürftige Person bzw. ein gesetzlicher Vertreter über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen „vorher“ in geeigneter Weise aufgeklärt wurde. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 66 Abs 4 StKAG ergibt sich, dass eine Verpflichtungserklärung – wie die gegenständliche – bereits über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen „in geeigneter Weise aufgeklärt“ war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064).
Nach der Judikatur macht derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Teil zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Dies schließt nach der Judikatur zwar eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus, jedoch ist auch bei ungelesenem Unterfertigen einer Urkunde für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende die Rechtsfolgen herbeiführen will (VwGH 20.09.2017, Ra 2016/11/0172).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch ausgeführt, dass es sich bei § 66 Abs 4 StKAG um eine Schutznorm handelt, deren Zweck offenbar darin besteht, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden. Zu diesen notwendigen Informationen zählt vor allem, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hat und der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich diese Kosten bestimmen werden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bliebe (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass es einem durchschnittlichen Patienten bei einer bloß mündlichen Darlegung der verschiedenen Gebühren und Zuschläge nicht zumutbar ist, die für ihn allenfalls wirtschaftlich erhebliche Entscheidung über die Inanspruchnahme der Sonderklasse zu treffen, besonders im Rahmen der Abwicklung seiner stationären Aufnahme in eine Krankenanstalt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064).
Gerade, weil in einer Reihe von medizinischen Fällen die voraussichtlich erforderlichen medizinischen Leistungen schwer abzuschätzen sind, sind einer Kosteneinschätzung im Voraus Grenzen gesetzt. Anders als andere Landesgesetze sieht das StKAG daher auch nicht vor, dass vor Aufklärung eine Kostenabschätzung des Krankenhausträgers dem Patienten vor Aufnahme in die Sonderklasse zuzumitteln ist. Zwar ist gerade die Höhe der zu erwartenden Kosten auch für Patienten mit Zusatzversicherung, noch mehr aber für Patienten ohne Zusatzversicherung von besonderem Interesse, jedoch sieht das StKAG keine diesbezügliche Verpflichtung der Krankenanstalt vor.
Die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Sonderklasseverpflichtungserklärung enthält in Punkt 7. den Passus „Ein Informationsblatt über die möglichen Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen habe ich erhalten“. Daraus folgt in ausreichend deutlicher Weise vor Unterfertigung und Unterbringung darauf hingewiesen wurde, dass Kosten für die Unterbringung und die medizinischen Leistungen anfallen können, da vor Unterfertigung die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (vgl. dazu die Judikatur zu AGB in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, RZ 2 zu § 864a, mwN). Nach der Judikatur müssen auch nicht alle an das Rechtsgeschäft geknüpften Folgen vom Willen umfasst sein (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, RZ 4 zu § 869, mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie im Zeitpunkt der Unterfertigung der Sonderklasseverpflichtungserklärung nicht geschäftsfähig gewesen und ihr nicht bekannt gewesen sei, dass weder die Sozialversicherung noch ihre Zusatzversicherung die Spitalskosten übernehme, ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie oben ausgeführt – von Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterfertigung auszugehen ist und die Frage der Einbringlichkeit von der Frage, ob sie verpflichtet ist, die Kosten für die Krankenhausbehandlung zu bezahlen, zu trennen ist.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ihr nicht klar gewesen sei, was sie unterschreibe, ist einerseits auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin über den Inhalt der Sonderklasseverpflichtungserklärung aufgeklärt wurde, dieser Aufklärung ein Tarifblatt über mögliche Kosten beilag und andererseits auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Teil zum Inhalt seiner Erklärung macht, auch wenn ihn nicht gelesen hat, er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Dies schließt nach der Judikatur zwar eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus, jedoch ist auch bei ungelesenem Unterfertigen einer Urkunde für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende die Rechtsfolgen herbeiführen will (VwGH 20.09.2017, Ra 2016/11/0172). Das Ermittlungsverfahren hat – wie oben ausgeführt - ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme vor Unterfertigung der Verpflichtungserklärung entsprechend aufgeklärt wurde. Ein Irrtum über den Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung liegt nicht vor. Der Einwand geht daher ins Leere.
Die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kosten sind mit den auf dem ihr übergebenen Tarifinfoblatt verzeichneten Kosten in Einklang zu bringen, es wurden im Zuge des Krankenhausaufenthalts eben auch medizinische Leistungen erbracht. Auf diese möglicherweise zusätzlich anfallenden Kosten wird in der von ihr unterfertigten Erklärung ebenso hingewiesen, wie auf die Verpflichtung, die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen (Pflege- und Sondergebühren) von Beginn an zur Gänze zu leisten sind, wenn kein Leistungsanspruch aus der angegebenen privaten Krankenversicherung besteht (Punkt 2. der Sonderklasseverpflichtungserklärung). Durch Unterfertigung einer Urkunde mit fremdbestimmtem Inhalt bleibt, wenn der fremdbestimmte Inhalt - wie hier - bewusst in Kauf genommen wird, die Irrtumsanfechtung verwehrt, sofern die Urkunde nicht ungewöhnliche Klauseln enthält (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, RZ 6 zu § 871, mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr nur jene Leistungen vorzuschreiben gewesen wären, die nicht von ihrer gesetzlichen Sozialversicherung übernommen würden, ist ihr die von ihr unterfertigte Verpflichtungserklärung (siehe Punkt 2.) entgegen zu halten, wonach die verzeichneten Kosten von ihr zur Gänze zu tragen sind. Ob ihre Sozialversicherung einen Teil der Kosten übernimmt, ist in diesem Verfahren nicht zu klären.
Es begegnet daher die Vorgehensweise der Krankenanstalt, der Sonderklasseverpflichtungserklärung in einem Tarifinformationsblatt mit einer beispielshaften Aufzählung der Tarife (je Pflegetag, Strukturpauschale, operative Eingriffe, sonstige Leistungen) über die zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen zu informieren, keinen Bedenken. Die Vorschreibung der Gebühren mittels Gebührenrechnung erfolgte zu Recht, weshalb der dagegen erhobene Einspruch von der belangten Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und diese als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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