LVwG ST LVwG 52.28-3012/2023

LVwG 52.28-3012/2023Landesverwaltungsgericht08.02.2024

Regest

Bewilligung, Rodungsbewilligung, andere Verwendung, öffentliches Interesse, andere Verwendung, Interessensabwägung, Forstgesetz 1975,

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.28-3012/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.52.28.3012.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Ing. C D, geb. am ****, St, Sankt G an der St, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 17.08.2023, GZ: BHLB-582520/2022-22, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß der §§ 17 und 18 ForstG den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2022 um Bewilligung der dauernden Rodung der Grundstücke Nummer (GStNr) **, *, **, ** (Wald) je KG ***** S-K im Gesamtausmaß von 3.552 m² zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung inkl. Geländeanpassung zur besseren und sicheren Wiesenbewirtschaftung – Streuobstwiese abgewiesen und die beantragte Rodung untersagt. In der Begründung dieser Entscheidung ist das forstfachliche Amtssachverständigengutachten wiedergegeben, mit dem ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse aufgrund der Ausweisung im Waldentwicklungsplan mit den Kennziffern *** und ihrer Bestätigung für die konkrete Rodungsfläche nachgewiesen wird. Weiter ist in der Begründung die Stellungnahme des naturfachlichen Amtssachverständigen für Bau- und Landschaftsgestaltung und die Stellungnahme der Gemeinde St. A-H wiedergegeben. Wiedergegeben ist auch die Stellungnahme bzw. das Gutachten der Agrarbezirksbehörde zum geltend gemachten öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung, wonach hierzu aus agrartechnischer Sicht zu urteilen sei, dass bei einer vorhandenen Gesamtfläche von rund 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche die Abflachung einer rund 0,12 ha großen Fläche auf eine durchschnittliche Neigung von etwa 20 %, welche derzeit als Streuobstwiese genutzt werde und auch künftig dieser Nutzung unterliegen solle, keinen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der bestehend Agrarstruktur zu leisten vermöge. Die geplante Rodung sei aus agrartechnischer Sicht nicht geeignet einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der bestehen Agrarstruktur zum Zwecke der Existenzsicherung zu leisten. Weiter ist in der Begründung ausgeführt, dass zur Begutachtung des öffentlichen Interesses Agrarstrukturverbesserung die Agrarbezirksbehörde berufen und zu hören sei. Deren Befund und Gutachten habe attestiert, dass die Rodung nicht geeignet sei einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Agrarstruktur zum Zwecke der Existenzsicherung zu leisten. Weiters wurde angemerkt, dass die Erweiterung der landwirtschaftlichen Fläche mit der Herstellung einer (massiven) Geländeveränderung durch Aufbringen von ca. 10.000 m³ Schüttmaterial verbunden sei. Damit solle ein flaches Geländeniveau hergestellt werden, um in weiterer Folge wie von der Antragstellerin angegeben eine „sichere und einfachere Bewirtschaftung“ zu erreichen. Zum Gutachten der Agrarbehörde sei der Forstbehörde als Gegenbeweis eine „Plausibilitätsprüfung“ vorgelegt worden, in welcher behauptet werde, dass die Rodung sehr wohl der Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin diene und zwar derart, als diese gleichermaßen bedeutsam sei, um den Erfordernissen eines zeitgerechten Wirtschaftsbetriebes zu entsprechen. Den beiden landwirtschaftlichen Gutachten sei nicht zu entnehmen, welchen betriebswirtschaftlichen Vorteil und/oder welchen internen Betriebszweig die Maßnahme dienen solle. Zudem stünde für die Herstellung von zusätzlichen Flächen für eine Streuobstwiese ausreichend Nichtwaldfläche zur Verfügung. Es sei somit auch das Subsidiaritätsprinzip anzuwenden. Die Angabe der Antragstellerin die gegenständliche Rodung sei notwendig für einen zeitgerechten Wirtschaftsbetrieb, werde als nicht ausreichend betrachtet. Der Nachweis des Überwiegens des öffentlichen Interesses am Rodungszweck gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung sei nicht gelungen und sei daher die Rodung zu untersagen gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist sachbezogen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschafts-betriebes gänzlich unbeachtet geblieben sei. Es handle sich hier um keine „und“-Bestimmung, sondern eindeutig um eine „oder“-Bestimmung. Das bedeute, dass dann, wenn die eine oder andere Tatsache zutreffend sei, ein in der Agrarstruktur-verbesserung begründetes öffentliches Interesse vorliege und eine Rodung zu bejahen sei. Es wäre zumindest Aufgabe der Behörde gewesen eine weitere Stellungnahme oder Erläuterung vom Antragsteller einzufordern. Eine Ersatzaufforstungsfläche sei bekanntgegeben worden. Beantragt wurde die notwendige Korrektur des Gutachtens und den Bescheid entsprechend zu korrigieren und positiv zu bewerten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Inhalt des vorliegenden Rodungsantrags ist die dauernde Rodung nähergenannter Grundstücke in näher genannten Flächenausmaß mit dem angegebenen Rodungs-zweck „Agrarstrukturverbesserung inklusive Geländeanpassung zur besseren und sicheren Wiesenbewirtschaftung/Streuobstwiese“. Mit elektronischer Post vom 21.06.2022 hat die Antragstellerin (ergänzend) bekanntgegeben, dass eine Geländeauffüllung erfolgen soll.

Wird die Rodung für einen Rodungszweck von begrenzter Dauer (hier: zur Geländeauffüllung) und einen daran anschließenden Rodungszweck von unbegrenzter Dauer begehrt, so sind von der Forstbehörde entsprechende Darlegungen sowohl betreffend den primären, als auch betreffend den daran anschließenden Rodungszweck zu treffen. Denn es werden mit der aufgrund dieses Antrages erteilten Rodungsbewilligung unter einem und daher untrennbar miteinander verbunden eine befristete Rodung für den primären Rodungszweck ebenso wie eine unbefristete Rodung für den Zweck der anschließenden Folgenutzung bewilligt (VwGH 27.04.2000, 98/10/0322).

Die belangte Behörde wird daher für den primären Rodungszweck „Geländeauffüllung“ das Gutachten des örtlichen Raumplaners einzuholen haben um zu klären, ob es im öffentlichen Interesse liegt, am angegebenen Ort die Geländeauffüllung durchzuführen. (§ 33 Abs 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz, LGBl 2010/49 idF LGBl 2023/73). Dazu ist von der Antragstellerin ein von befugter Stelle geplantes Projekt (Pläne samt dargestellten Schnitten, Baubeschreibung) einzufordern, aus dem wenigstens Art und Ausmaß des zu verwendenden Materials, die Art und Weise des Einbaus desselben, Maßnahmen zur Verhinderung von Erosion während und nach der Bauphase sowie die erforderlichen baulichen Vorkehrungen zur Hangsicherung hervorgehen.

Die Verwendung des Begriffes „Agrarstrukturverbesserung“ stellt nicht den Rodungszweck, sondern das allenfalls bestehende öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der Waldfläche als zu solcher der Waldkultur dar. Für den Fall, dass die Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Rodungszweck bekannt gibt, hat die Forstbehörde durch Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens und, soweit das öffentliche Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung geltend gemacht wird, durch Einholung der Stellungnahme der Agrarbehörde, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine planvolle, grundsätzlich auf der Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit im Agrarbereich ausübt, die die Annahme zumindest eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (das heißt der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt, weil zu beurteilen ist, ob ein Rodungszweck „Landwirtschaft“ im Sinne des § 17 Abs 3 Forstgesetz erfüllt wird (VwGH 27.10.1997, 95/10/0095). Dazu bedarf es einer umfassenden gutachtlichen Beschreibung der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Rodungswerberin und welchem Betriebszweig die Rodefläche dienen soll.

Wird in diesem Sinne „Landwirtschaft“ fachlich bejaht ist weiter zu prüfen, ob mit dem Rodungsvorhaben die Kulturgattungsgrenzen verbessert werden, dass damit eine landwirtschaftliche Nutzfläche geschaffen wird, die eine günstige Form und Größe aufweist und ausreichend erschlossen ist (vgl. § 27 Abs 8 StZLG). Ein öffentliches Interesse Agrarstrukturverbesserung im Sinne des § 17 Abs 3 Forstgesetz kann nur vorliegen, wenn mit der Rodung eine Verbesserung gegenüber dem ohne Rodung gegebenen Zustand verbunden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rodung vorspringende oder schädigende Waldteile oder allenfalls kleine isolierte Waldinseln betrifft und wenn durch sie zusätzlich eine Arrondierung, Existenzsicherung oder Erhöhung der Produktivität eines Betriebes erreicht werden kann (VwGH 15.02.1980, 0985/79).

Eine Maßnahme ist dann als im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen anzusehen, wenn für sie die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Rein privatwirtschaftlich Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus (VwGH 20.09.1999, 98/10/0148).

Das eingeholte Gutachten der Agrarbezirksbehörde weist nicht nach, dass die Antragstellerin überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und inwiefern Rodefläche und angrenzende Flächen betrieblich genutzt werden. Eine Überprüfung diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin fehlt. Überhaupt fehlt jegliche Beschreibung der Kulturgattungsgrenzen und wie sich durch das Rodungsvorhaben die Parzellenausformung verändert. Überhaupt ist auch anzugeben, von welchem Betriebssitz aus, eine allfällige landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke bewerkstelligt werden soll.

Unzutreffend ist die Ansicht der belangten Behörde, dass, die Schaffung von landwirtschaftlicher Nutzfläche auch auf anderen als Waldflächen durchführbar sei, soll eine solche Rodungsmaßnahme doch in erster Linie der Verbesserung der Parzellenform angrenzender landwirtschaftlicher Grundstücke dienen.

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Dies ist hier der Fall, nachdem hinsichtlich des primären Rodungszwecks weder die Ergänzung der Antragsunterlagen eingefordert noch überhaupt irgendwelche Ermittlungen zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Umsetzung stattgefunden haben. Das Gutachten der Agrarbehörde war im Hinblick auf einen allfällig geltend gemachten landwirtschaftlichen Zweck der Folgenutzung mangels ausreichender Feststellungen zur Geländeauffüllung und damit unzureichender Befundaufnahme ungeeignet das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Agrarstrukturverbesserung nachzuweisen. Mit Ausnahme des Nachweises des besonderen öffentlichen Walderhaltungsinteresses sind keine notwendigen, umfangreichen und zielgerichteten Ermittlungsschritte gesetzt worden, um die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen vornehmen zu können.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 2 Z 1 dritter Fall VwGVG mangels Antrags und, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ohne Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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