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LVwG 30.30-3618/2023•LVwG ST LVwG 30.30-3618/2023
LVwG 30.30-3618/2023Landesverwaltungsgericht07.02.2024
Arbeitskräfteüberlassungen, Anwendungsbereich der GewO, außerhalb der GewO tätige Unternehmen, Ausnahme vom Anwendungsbereich, Überlassen von Arbeitskräften, Gewerbeausübung, inhärent, keine gesonderte Gewerbeberechtigung, Ausnahme von der Gewerbeordnung, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, geb. am ****, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.10.2023, GZ: GRAZ/601210013020/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.10.2023, GZ: GRAZ/601210013020/2021, wurde Herrn A B, geb. am ****, E, Nbach, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:12.08.2020 – 13.09.2022
Ort:G, Dplatz,
E F
Sie, Herr A B, haben es als Einzelunternehmer mit der Firma G H e.U. mit Sitz in G, C-von-H-Straße, zu verantworten, dass Sie auf dem Standort in G, Dplatz, an den Fahrschulinhaber Herrn I J (geb. ****) und seiner E F zumindest seit 12.08.2020 bis zumindest 13.09.2022 Ihre Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt und somit überlassen haben und dadurch das reglementierte Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt haben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie zu der angeführten Zeit dafür keine Gewerbeberechtigung besaßen. Konkret handelt es sich bei den Mitarbeitern jedenfalls um:
K L, geb. **** (Antrag Fahrschullehrerausweis v. 12.08.2020 und bis dato aufrecht)
M N, geb. **** (angetroffene Mitarbeiterin vor Ort am 18.05.2022)
O P, geb. **** (angetroffene Mitarbeiterin vor Ort am 13.07.2022)
Q R, geb. **** (angetroffener Mitarbeiter vor Ort am 13.07.2022)“
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl Nr. 194/1994, idF BGBl I Nr. 45/2018, iVm § 135 GewO 1994, § 94 Z 72 GewO 1994 und § 5 Abs 1 GewO 1994 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der Anzeige des Referats für Gewerbeverfahren der Stadt Graz, aufgrund der am 13.09.2022 eine Strafverfügung erlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer selbst führe in seiner Rechtfertigung aus, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihm und dem kraftfahrrechtlichen Fahrschulinhaber der E F, Ing. I J, erfolge und ausschließlich Dienstnehmer seines Unternehmens in seinem Auftrag zur Betreuung und Ausbildung von Fahrschülern eingesetzt werden würden, wobei die Abrechnung der Ausbildungskosten ausschließlich über die G H e.U. erfolgen würde.
Die Fahrschulbewilligung für die gegenständliche Fahrschule besitze Ing. I J. Der Beschwerdeführer werde auf der Homepage der E F „www.E F.at“ als Inhaber und Geschäftsführer bezeichnet.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die längere Verfahrensdauer und als erschwerend bisher lange Tatdauer und die bedingt vorsätzliche Begehung gewertet.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, die erhebenden Mitarbeiter der Stadt Graz, S T, U V und W X, als Zeugen einzuvernehmen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Erteilung von Fahrschulunterricht nicht der GewO unterliege. Der Betrieb von Fahrschulen sei ausschließlich im KFG geregelt. Gemäß § 108 Abs 1 KFG sei das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung nicht notwendigerweise entgeltlich. Es könne daher in casu keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen.
Ing. I J sei Fahrschulbesitzer und für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorgaben zuständig. Er habe die Durchführung der Ausbildung in kraftrechtlicher Hinsicht zu überwachen. Die entgeltlichen Verträge mit den Fahrschülern würden ausschließlich mit der G H e.U. geschlossen, die auch Dienstgeberin der im Straferkenntnis genannten Personen ist bzw. war. Die G H e.U. habe daher mit den genannten Dienstnehmern eigene schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber den Fahrschülern zu erfüllen gehabt. Die einzige Verbindung zu Ing. I J bestehe darin, dass dieser die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorgaben zu prüfen habe. Es komme zu keiner Überlassung von Arbeitskräften.
Der Beschwerdeführer habe niemals angegeben, dass die G H e.U. Subunternehmen für die E F sei. Es werde auch auf das Vorverfahren referenziert, das die Rechtvorgängerin der G H e.U., die Y Z KG, betreffe (LVwG Steiermark 20.01.2020, LVwG 30.25-30/2020; VwGH 12.02.2021, Ra 2020/04/0034). Diese Einwände seien nicht beachtet worden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Fahrschule Aa B am Standort C-von-Hstraße, G (Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 28.10.2019, GZ: A2/1-030083/2014-0083).
Der Beschwerdeführer ist weiters Fahrschulinhaber der Fahrschule Ca D am Standort G, Lplatz (Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30.04.2020, GZ: A2/1-008684/2020-0009).
Ing. I J ist Fahrschulinhaber der E F am Standort G, Dplatz (Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.04.2016, GZ: A2/1-026311/2016-0006).
K L, geb. am ****, ist seit 11.08.2020 als Fahrlehrer Arbeitnehmer der G H e.U., C-von-Hstraße, G.
O P, geb. am *****, ist seit 01.04.2021 als Bürokauffrau Arbeitnehmerin der G H e.U., C-von-Hstraße, G.
Q R, geb. am ****, war von 02.09.2020 bis 30.11.2022 als Bürokaufmann Arbeitnehmer der G H e.U., C-von-Hstraße, G.
M N, geb. am ****, ist seit 06.02.2019 als Bürokauffrau Arbeitnehmerin der G H e.U., C-von-Hstraße, G.
Der Fahrlehrer sowie die Bürokräfte, waren zum Tatzeitpunkt allesamt Angestellte der G H e.U. Die soeben genannten Angestellten arbeiten auf Weisung und Rechnung der G H e.U. Alle angeführten Angestelltenverhältnisse werden ausnahmslos über die G H e.U. abgewickelt. Betriebsintern konnte im Ermittlungsverfahren kein wirtschaftliches Verhältnis zwischen den Angestellten und Ing. I J festgestellt werden, insbesondere besteht kein aufrechtes Vertragsverhältnis, sodass die genannten Angestellten keine Arbeitnehmer von Ing. I J sind.
Die G H e.U. ist zudem seit 2010 Markeninhaber der Marke „E F“.
Die Rechnungen aller drei angeführten Fahrschulen, welche an Fahrschüler gerichtet sind, werden von der G H e.U. ausgestellt. Der damit ausgestellte Rechnungsbetrag ist an die G H e.U. zu leisten. Die Rechnungslegung an die Fahrschüler erfolgt somit ausschließlich über die G H e.U. Außerdem verweisen die finanzrechtlichen Vorgaben der Rechnungen der E F auf die G H e.U.
Herr Ing. I J ist ausschließlich für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorgaben (Einhaltung des Lehrplans durch die Fahrlehrer, Mindestanforderungen, etc.) zuständig.
Auf den verwendetet Fahrschulkraftfahrzeugen der E F ist sowohl der Name der Fahrschule ersichtlich, als auch der Name des Ing. I J und der G H e. U., jeweils mit der Bezeichnung „Inhaber“. Zudem sind sämtliche Fahrschulautos auf die G H e.U. zugelassen.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde, dem Gegenstandsakt und der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 01.02.2024 ergibt.
Die Feststellungen zum Einsatz des Fahrlehrers K L und dessen Anstellungsverhältnis bei der G H e.U. ergeben sich aus dessen Zeugenaussage sowie aus dessen Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zum Einsatz der Bürokräfte und deren Anstellungsverhältnisse bei der G H e.U. ergeben sich ebenso aus deren Zeugenaussagen und deren Versicherungsdatenauszüge.
Dass die G H e.U. seit 2010 Markeninhaber der Marke „E F“ ist, ergibt sich aus der Zeugenaussage des A B.
Die Feststellungen, dass die Rechnungen der E F von der G H e.U. ausgestellt werden, ergeben sich aus der in der Verhandlung vorgewiesenen Rechnung vom Jänner 2020 des Vertreters des Beschwerdeführers, zumal auf dieser eindeutig erkennbar ist, dass als Rechnungsadresse die G H e.U. samt UID-Nummer angeführt ist. Die Abrechnung des Fahrunterrichts wurde zusätzlich glaubwürdig von der Zeugin M N bestätigt.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl I Nr. 75/2023:
§ 94 Z 72 GewO 1994:
„Bestimmungen für einzelne Gewerbe
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
72. Überlassung von Arbeitskräften“
§ 135 Abs 1 und Abs 2 Z 1 GewO 1994:
„Überlassung von Arbeitskräften
(1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72).
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 ist
1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;
2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
a)zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
b)zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;
3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
a)zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
b)zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
c)in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98 und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;
5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.“
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl Nr. 169/1988, in der Fassung BGBl I Nr. 111/2022:
§ 3 Abs 1 AÜG:
Begriffsbestimmungen
„Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.“
§ 4 Abs 1 AÜG:
Beurteilungsmaßstab
„Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.“
Im gegenständlichen Fall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine unbefugte Gewerbeüberlassung durch Arbeitskräfteüberlassung an Dritte – hier einen Fahrschulinhaber - vor.
Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 94 Z 72 GewO 1994 die Überlassung von Arbeitskräften ein reglementiertes Gewerbe ist.
Der Betrieb einer Fahrschule unterliegt gemäß § 2 GewO 1994 jedoch nicht der Gewerbeordnung.
Nach § 135 Abs 1 GewO 1994 bedarf einer Gewerbeberechtigung die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72 GewO 1994).
Nach der in der Literatur übereinstimmend vertretenen Ansicht, sind – sofern die in § 135 Abs 2 GewO 1994 aufgezählten Arbeitskräfteüberlassungen von einem außerhalb des Anwendungsbereiches der GewO 1994 tätigen Unternehmen (wie Banken, Schischulen, Kuranstalten) ausgeübt werden, vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, aaO; Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Anm 4 zu § 135).
Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO 1994 ist gemäß § 135 Abs 2 GewO 1994 etwa
1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;
3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
[…]“
Die Überlassung von Arbeitskräften im Ausmaß von § 135 Abs 2 GewO 1994 ist nach der Literatur demnach der Gewerbeausübung inhärent. Diese Tätigkeit bedarf keiner gesonderten Gewerbeberechtigung bzw. ist von der Gewerbeordnung ausgenommen (siehe Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 Rz 6 zu § 135; Wessely in Ennöckl/N. Raschauer/Wessely, GewO, Rz 5 zu § 135).
Gemäß § 3 Abs 1 AÜG ist eine Überlassung von Arbeitskräften nur dann gegeben, wenn eine Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte erfolgt. Dabei ist gemäß § 4 Abs 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.
Zwar ist Ing. I J kraftfahrrechtlicher Bewilligungsinhaber der E F und er tritt im Außenverhältnis auch als Inhaber der Fahrschule auf, doch ist die äußere Erscheinungsform der Beurteilung nicht zu unterziehen (§ 4 Abs 1 AÜG). Da die gesamten wirtschaftlichen Vorgänge der Fahrschule von der G H e. U. abgewickelt werden, die G H e. U. zusätzlich seit 2010 die Markenrechte an der Marke „E F“ besitzt, die angeführten Arbeitnehmer bei der G H e. U. angestellt sind, die gesamten Fahrschulautos der E F auf die G H e.U. zugelassen sind und Ing. I J ausschließlich für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorgaben (u.a. Einhaltung des Lehrplans durch die Fahrlehrer, Mindestanforderungen etc.) zuständig ist, ist - da genau diese Eigenschaften den wahren wirtschaftlichen Gehalt des vorliegenden Sachverhalts ausmachen - davon auszugehen, dass keinem Dritten Arbeitskräfte im Sinne des § 135 Abs 1 GewO 1994 iVm § 3 Abs 1 AÜG überlassen werden.
Die von der belangten Behörde angenommene unbefugte Arbeitskräfteüberlassung durch den Beschwerdeführer liegt daher nicht vor. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es war auszusprechen, dass der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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