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LVwG 42.7-477/2024•LVwG ST LVwG 42.7-477/2024
LVwG 42.7-477/2024Landesverwaltungsgericht05.02.2024
Entziehung, Lenkberechtigung, Entziehungsdauer, Verkehrszuverlässigkeit, Erlöschen, Wiedererlangung, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des Mag. iur. A B, geb. am *****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 22.12.2023, GZ: 11.1 975/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe
Folge gegeben,
als dass die nachfolgende Wortfolge im Spruch des bekämpften Bescheides:
„Der nachstehend angeführten Person wird die Lenkberechtigung der Klassen AM und B ausgestellt von der BH Leibnitz am 16.2.2022, Nr.: *******, für die Dauer von 18 Monaten mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen (Erlöschen der Lenkerberechtigung) und im Anschluss daran darf dem genannten für weitere 7 Monate – bis einschließlich 28.11.2025 keine neue Lenkberechtigung für alle Klassen erteilt werden.“
durch nachfolgende Wortfolge:
„Mag. A B, geb. *****, wird die Lenkberechtigung der Klassen AM und B, ausgestellt von der BH Leibnitz am 16.2.2022, Nr.: *******, für die Dauer von 19 Monaten (Erlöschen der Lenkberechtigung) – gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme (28.10.2023) – mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Im Anschluss daran darf dem Vorgenannten für weitere 3 Monate (bis einschließlich 28.8.2025) keine neue Lenkberechtigung für alle Klassen erteilt werden.“
ersetzt wird.
Die übrigen Spruchteile bleiben unberührt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem Bescheid vom 22.12.2023, GZ: 11.1 975/2023 entschied die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (im Folgenden belangte Behörde) über die Vorstellung des Herrn Mag. iur. A B (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 07.11.2023 gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023 folgendermaßen:
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240205_LVwG_42_7_477_2024__00/image002.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240205_LVwG_42_7_477_2024__00/image003.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240205_LVwG_42_7_477_2024__00/image004.jpg
Der Beschwerdeführer hat am 28.10.2023, 5:14 Uhr, in F-M, den PKW mit dem Kennzeichen: ***** in einem alkoholisierten Zustand (gemessener Alkoholgehalt 1,35 mg/l AAK) gelenkt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.11.2023, GZ: BHLB/610230029370/2023, wurde er hierfür gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft, wobei das Straferkenntnis rechtskräftig wurde.
3. Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid
Gegen den Bescheid vom 22.12.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei ausschließlich die Reduzierung der Entziehungsdauer auf 12 Monate begehrt wird. Ebenso wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
4. Vorstrafen und vorangegangene Entzüge der Lenkberechtigung
Neben dem rechtskräftigen Straferkenntnis zum Vorfall vom 28.10.2023 weist der Beschwerdeführer zwei weitere einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:
GZ: BHLB/610190041231/2019, wegen: § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO, Vorfall vom 16.10.2019
GZ: BHLB/610190046077/2019, wegen: § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO, Vorfall vom 22.11.2019
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240205_LVwG_42_7_477_2024__00/image005.jpgZu den beiden vorgenannten Vorfällen wurde die Lenkberechtigung bereits wie folgt entzogen:
Hinsichtlich des vorgenannten zweiten Vorfalls (22.11.2019) wurde die Entzugsdauer iHv 20 Monaten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf 15 Monate reduziert.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen. Ferner werden die Feststellungen seitens des Beschwerdeführers, der ausschließlich die Dauer der Entziehung moniert, auch nicht bestritten.
Im Übrigen ergibt sich die Alkoholisierung im festgestellten Ausmaß auch aus dem im Akt erliegenden Messstreifen des Tests am geeichten Alkomaten. Die rechtskräftigen Vorbestrafungen ergeben sich aus dem der Beschwerdevorlage beigelegtem Auszug aus der Verwaltungsstrafkartei, die daraus resultierenden Entziehungen der Lenkberechtigung aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister sowie aus dem „Verfügungsblatt FS-Entzug“ mit der GZ: 11.1 975/2023.
III. Erwägungen:
1. maßgebliche Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO und des FSG lauten (auszugsweise):
§ 5 Abs 1 StVO: „(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
§ 5 Abs 2 StVO: „Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.….“
§ 99 Abs 1 StVO: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,…“
§ 7 Abs 1 Z 1 FSG: „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,…“
§ 7 Abs 3 Z 1 FSG: „Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
§ 7 Abs 4 FSG: „Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
§ 24 Abs 1 Z 1 FSG: „Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen.“
§ 24 Abs 3 FSG: „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
…
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. ….. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. ….“
§ 25 Abs 1 FSG: „Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 25 Abs 3 FSG: „Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …“
§ 26 Abs 2 FSG: „Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,…“
§ 27 Abs 1 FSG“ „Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;…“
Aus der referierten Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass nach § 26 Abs 2 Z 2 FSG für die vom Beschwerdeführer begangene Wiederholungstat zwingend eine Entziehung der Lenkerberechtigung von mindestens zwölf Monaten vorzunehmen war. Im Übrigen ist die Behörde – wie auch das Verwaltungsgericht – im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung an die rechtskräftige Bestrafung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO gebunden. Aufgrund ebendieser steht für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG bindend fest (vgl. mwN VwGH 06.07.2004, 2004/11/0046), weshalb der Entziehungsbehörde und dem Verwaltungsgericht eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist bzw. war.
Die belangte Behörde hat eine Entziehungsdauer von 25 Monaten bzw. die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit durch den Beschwerdeführer binnen dieser Dauer für erforderlich erachtet (angefochtener Bescheid S 6). Hierbei hat sie die „eigentliche“ Entziehung mit 18 Monaten und das daran anschließende Verbot der Erteilung einer neuen Lenkberechtigung mit 7 Monaten angenommen. Die Dauer und die Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG wird von der belangten Behörde im Ergebnis mit der Wiederholungstäterschaft und mit dem besonders hohen Alkoholisierungsgrad des letzten Vorfalls vom 28.10.2023 begründet.
Vorab ist festzuhalten, dass die (allgemeine) Wertung von Alkoholdelikten als besonders verwerflich schon vom Gesetzgeber vorgenommen wurde, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat. Dennoch kann die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG geboten sein, wenn der Betreffende im einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 24.1.2012, 2009/11/0227 ZVR 2012/136).
Fallbezogen hat die belangte Behörde die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht bloß mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs 2 Z 2 FSG (als Sonderfall der Entziehung wegen Tatwiederholung) begründet, in der bereits eine Wertung der Wiederholungstat durch den Gesetzgeber enthalten ist und deren Verwerflichkeit in der Verdoppelung der Mindestentziehungsdauer gegenüber einer Ersttat zum Ausdruck kommt. Vielmehr hat die belangte Behörde auch den ungewöhnlich hohen Alkoholisierungsgrad (2,7 Promille bzw. 1,35 mg/l AAK) des letzten Vorfalls wertend berücksichtigt (vgl. auch VwGH 24.04.2001, 2001/11/0101). Vor dem Hintergrund des besonders hohen Alkoholisierungsgrades und der beiden vorangegangenen Vormerkungen gemäß § 99 Abs 1 StVO (mithin zwei „schwere“ Alkoholdelikte) mit jeweils mehrmonatigen (zuletzt: 15 Monate) Entzügen der Lenkberechtigung (und dem Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden im Fall des Vorfalls vom 16.10.2019) ist die gegenständliche Konstellation durchaus mit jener der Entscheidung des VwGH vom 20.3.2001, 2000/11/0089 vergleichbar. Der vorzitierte Fall betraf jene Konstellation, in der einem Wiederholungstäter bereits zweimal die Lenkberechtigung entzogen wurde, erneut eine nicht unbeträchtliche Alkoholisierung vorlag und ein Verkehrsunfall mit mehreren Verletzten verursacht wurde. Diesfalls wurde eine angenommene Dauer der Entziehungsdauer bzw. Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 24 Monaten für angemessen erachtet.
Verglichen mit der vorzitierten Entscheidung des VwGH ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass auch der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (16.10.2019) in einem alkoholisierten Zustand einen Unfall mit Sachschaden verursacht hat. Aufgrund des Nichtvorliegens von mehreren Personenschäden muss die fallgegenständliche Entziehungsdauer bzw. Verkehrsunzuverlässigkeit jedoch – verglichen mit der Konstellation in der Entscheidung des VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0089 – aus Sicht des erkennenden Gerichts kürzer ausfallen. Unter Berücksichtigung des besonders hohen Alkoholisierungsgrades (2,7 Promille bzw. 1,35 mg/l AAK) des nunmehrigen Vorfalls, der beiden vorangegangenen „schweren“ Alkoholdelikte mit jeweils mehrmonatigen (zuletzt: 15 Monate) Entzügen der Lenkberechtigung und dem Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden im Fall des Vorfalls vom 16.10.2019 erscheint die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 22 – anstelle von 25 – Monaten aus Sicht des erkennenden Gerichts angemessen. Anknüpfend an die Vorausführungen wird die Entziehung der Lenkberechtigung iSd § 25 Abs 1 erster und zweiter Satz FSG mit 19 Monaten festgesetzt, was gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG zum Erlöschen der Lenkberechtigung führt. Für die Dauer von weiteren drei Monaten war gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz FSG auszusprechen, dass keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Der Spruch war daher entsprechend zu konkretisieren.
Abschließend sei darauf hingewiesen: Dass der Beschwerdeführer dem Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss grundsätzlich nicht jene Verwerflichkeit beigemessen hat, die einem solchen, die Allgemeinheit grob gefährdenden Verhalten inhärent ist (laut der der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 28.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht, weil er auffälliges und andere Verkehrsteilnehmer gefährdend mitten auf der Fahrbahn angehalten hat; die einschreitenden Sicherheitswachebeamten haben im Zuge der Amtshandlung beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome wahrgenommen) und dass seine Erklärungen und Schilderungen, wie es zur Fahrt und zur Amtshandlung gekommen ist (er sei in einer verzweifelten Rückfallsituation gewesen und wollte zu seinen Verwandten fahren) nichts an der Verwerflichkeit seines Verhaltens ändert, ist dem Beschwerdeführer mittlerweile wohl selbst bewusst geworden. Es geht hier aber nicht um Schadensverminderung in Beruf und Familie (VwGH 01.04.1968, 1375/66, ZVR 1969/82; 09.05.1962, 1010/62; 26.09.1984, 82/11/0020), auch nicht um Schuld und um die Festsetzung einer angemessenen Strafe, sondern um die Einschätzung, bis wann die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit durch den Beschwerdeführer anzunehmen ist, um ohne Gefahr für sich und andere am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
Aufbauend auf den Vorausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zwar stellt eine Entscheidung über eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung im Lichte der Entscheidung des EGMR Becker gegen Österreich (Urteil vom 11. Juni 2015) eine solche über „civil rights“ iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK dar (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/11/0231; 16.11.2015, Ra 2015/11/0091). Allerdings stehen im vorliegenden Fall sämtliche entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente fest und werden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Auch sonst werden in der Beschwerde keine Umstände zur Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung vorgebracht, die eine andere Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit durch die mündliche Erörterung in der Verhandlung als möglich scheinen ließen.
Da die entscheidungsrelevanten Tatsachenannahmen in der Beschwerde nicht bestritten wurden und kein neuer maßgeblicher Sachverhalt behauptet wurde, sind für das Landesverwaltungsgericht keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten und trifft es auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen. Somit konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0141; 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249 mwN). Im Übrigen ist hierzu auch auf das die Entscheidung des VwGH vom 2.11.2021, Ra 2021/11/0146, zu verweisen, wo unter Hinweis auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung eine mündliche Verhandlung bei einem vergleichbaren Sachverhalt für nicht erforderlich erachtet wurde.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich bei der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit um eine Einzelfallbeurteilung handelt.
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