LVwG ST LVwG 30.16-8453/2022

LVwG 30.16-8453/2022Landesverwaltungsgericht02.02.2024

Regest

rechtmäßiger Aufenthalt, rechtmäßige Einreise, Voraussetzung für rechtmäßigen Aufenthalt, Aufenthaltsdauer, Unionsbürgerin, Fremdenpolizeigesetz 2005, Freizügigkeitsrichtlinie

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-8453/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.8453.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, vertreten durch Mag. Dr. C D, Rechtsanwalt, Stgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.11.2022, GZ: VStV/922302161510/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin folgende Übertretung vorgeworfen bzw. folgende Geldstrafe verhängt:

„1. Datum/Zeit:05.11.2022 um 02:54 Uhr

Ort:G, Sgürtel

Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 05.11.2022 um 02:54 Uhr in G, Sgürtel nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte, indem sie einer illegalen Beschäftigung als Prostituierte nachgegangen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBL. l Nr. 100/2005 idF. BGBL. l Nr. 27/2020 iVm. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBL. l Nr. 100/2005 idF. BGBL. I. Nr. 106/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 500,00

3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBL. l Nr. 100/2005 idF.

BGBL. l Nr. 27/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Prostitution nicht ausgeübt habe, sondern maximal, wenn überhaupt nur angebahnt habe und benötige sie dafür innerhalb der ersten drei Monate als EU-Staatsbürgerin keine Anmeldebescheinigung. Der Spruch sei verfehlt und werde die Einstellung beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG von der Durchführung einer solchen abgesehen werden. Der Sachverhalt ist geklärt.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes iVm dem Beschwerdevorbringen wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Am 05.11.2022 wurden von Beamten der KR FB** des SPK G im Nachtclub „E F“ in G, Sgürtel, Kontrollen durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin im Lokal angetroffen und gab diese an, dass sie seit 29.10.2022 in G sei und in diesem Nachtclub arbeite. Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen Gesundheitsausweis. Die Beschwerdeführerin wurde von GI G H, Polizeiinspektion Ptor FGP um 03.23 Uhr nach Rücksprache mit Referent I J festgenommen und in der Folge – nachdem sie sich an der Wohnadresse umziehen konnte – ins PAZ G überstellt.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Lettland.

Mit Mandatsbescheid vom 05.11.2022 wurde über die Beschwerdeführerin Schubhaft verhängt.

Am 22.11.2022 erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra2023/17/0126-14.

Rechtliche Beurteilung:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.06.2023 wurde die Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis abgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Revision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Entscheidung vom 18.12.2023, Ra 2023/17/0126 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.06.2023, wobei nachstehende rechtliche Ausführungen von Relevanz waren:

„Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Revisionswerberin sich am 05.11.2022 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Revisionswerberin war nach Art. 6 Abs 1 Freizügigkeitsrichtlinie schon aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs berechtigt, sich – außer dem Erfordernis des Besitzes eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses – ohne Erfüllung weiterer Bedingungen oder Erledigungen von Formalitäten bis zu drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten.

Dass die Revisionswerberin diese Dauer des Aufenthaltes überschritten hätte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus deren Straferkenntnis. Indem das Verwaltungsgericht verkannte, dass der Revisionswerberin als Unionsbürgerin im Sinne des Art. 20 AEUV grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

Eine Beurteilung im Sinne des § 31 Abs 1 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof nicht vorgenommen und auch § 21 Abs 1 SDÜ nicht in seine rechtlichen Erwägungen einbezogen.

Es ist daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Sinne dieses Erkenntnisses einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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