LVwG ST LVwG 47.35-21/2024

LVwG 47.35-21/2024Landesverwaltungsgericht30.01.2024

Regest

Sozialunterstützung, deutsche Staatsbürgerin, Studentin, Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen, Fürsorgeleistungen, EWR-Anmeldebescheinigung, Ausbildung, Studium, Beurlaubung vom Studium, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.35-21/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.35.21.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, K-F-J-Kai, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 13.12.2023, GZ: A5-162307/2023-40, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird

stattgegeben.

Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Bürgermeisterin der Stadt Graz hat mit Bescheid vom 13.12.2023 den Antrag der Frau A B, geb. am *****, vom 10.11.2023 auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen. Begründend wurde im Sachverhalt unter anderem festgestellt, dass die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz seit 09.10.2012 durchgehend in Österreich habe und im Besitz einer EWR-Anmeldebescheinigung sei, welche sie erstmalig am 07.11.2014 zum Zwecke einer Ausbildung gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG erhalten habe. Sie sei auch für das Wintersemester 2023 an der I J (I J) G als ordentliche Studentin inskribiert, wobei ein aufgrund von Krankheit gestellter Antrag auf Beurlaubung keine Exmatrikulation darstelle. Beim AMS sei sie derzeit nicht arbeitslos vorgemerkt, seit 15.01.2023 sei sie geringfügig beschäftigt und gemäß § 19 ASVG selbstversichert.

Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) ziele auf EWR-Bürgerinnen/Bürger und deren Familienangehörige ab, die ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft als ArbeitnehmerInnen oder Selbstständige nach Österreich verlegen. Die der Antragstellerin zukommende Anmeldebescheinigung zum Zweck einer Ausbildung sei jedoch nicht dauerhaft gültig, sondern mit der Beendigung der Ausbildung befristet, weswegen ihr gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 StSUG die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der Sozialunterstützung (SU) fehlen würden. Aus diesem Grund habe sie keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung und sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.

II. Dieser Bescheid wurde fristgerecht in Beschwerde gezogen und wurde darin unter anderem darauf hingewiesen, dass Frau A B aufgrund ihrer massiven Gesundheitseinschränkungen, auf die sie die Behörde hingewiesen habe, von der I J am 13.12.2023 nach Vorlage ärztlicher Befunde beurlaubt worden sei. Sie sei in mobiler sozialpsychiatrischer Betreuung und sei eine Arbeitsfähigkeit augenscheinlich auszuschließen. Es sei zwar richtig, dass eine Beurlaubung vom Studium keine Exmatrikulation darstelle, de facto sei es ihr aber verwehrt, an jeglichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Grund hierfür sei die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und sei diese auch der Grund dafür, warum sie am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sei – dies sei ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Z 7 StSUG.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen für einen Anspruch auf SU-Leistungen im Sinne des Deutsch-Österr. Fürsorgeabkommens ebenso wie die sonstigen persönlichen Voraussetzungen vorliegen und ersuche sie um Zuerkennung der Sozialunterstützung durch das Verwaltungsgericht, in eventu um Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde. Dieser Beschwerde waren diverse Beilagen, unter anderem Befunde, Kontoauszüge, ein Versicherungsnachweis der ÖGK und ein Nachweis über eine geringfügige Beschäftigung, angeschlossen.

III. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 02.01.2024 die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss ihres elektronischen Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt. In dem im Akteninhalt aufliegenden, anlässlich der Beschwerde-Erhebung von der belangten Behörde verfassten Beschwerde-Prüfprotokoll vom 02.01.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, der Antrag sei „nicht per se wegen des Aufenthaltsstatus verwehrt worden“, sondern sei dieser lediglich im Bescheid angeführt. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr als ordentliche Hörerin an einer Hochschule inskribiert, wobei ihre Beurlaubung keinen Einfluss auf den Studentenstatus habe, weswegen die notwendige Voraussetzung der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, welche in § 4 Abs. 3 leg.cit. geregelt sei, nicht erfüllt sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgen, zumal eine solche nicht beantragt worden ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid zu beheben war.

Es wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Am 09.11.2023 hat A B, geboren am ***** und deutsche Staatsbürgerin, beim Sozialamt der Stadt Graz einen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt und sich ausdrücklich auf das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen berufen.

Laut ZMR-Abfrage der belangten Behörde vom 21.11.2023 ist Frau A B seit 09.10.2012 an verschiedenen Adressen in Österreich, konkret in W sowie seit Februar 2014 ausschließlich in G, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am 07.11.2014 ist ihr von der Steiermärkischen Landesregierung eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen zum Zweck der Ausbildung (§ 51 Abs. 1 Z 3 NAG) ausgestellt worden. Eine Befristung oder ein sonstiges Enddatum enthält diese Anmeldebescheinigung nicht, allerdings die Belehrung, dass der Wegfall der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht begründeten Umstände gemäß § 51 Abs. 3 NAG der Behörde unverzüglich bekanntzugeben ist.

Laut einem im Akteninhalt aufliegenden Studienblatt für das Wintersemester 2023 vom 08.11.2023, ausgestellt auf A B, ist sie seit 23.09.2014 durchgehend als ordentliche Hörerin an der I J inskribiert. Laut einem ebenfalls im Akteninhalt aufliegenden weiteren Studienblatt für das Wintersemester 2023, welches am 13.12.2023 von der I J ausgestellt worden ist, hat sie aktuell den Meldungsstatus „Beurlaubt (On leave)“.

Laut einer Bestätigung von Dr. C D, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.11.2023 ist die Beschwerdeführerin durch die von ihm diagnostizierte Erkrankung in der Zeit vom 28.11.2023 bis zum 01.08.2024 so sehr beeinträchtigt, dass sie am Studium gehindert ist.

Aus Kontoauszügen, welche im Akteninhalt der belangten Behörde aufliegen, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Jänner 2020 bis Juni 2022 monatliche Überweisungen von E F, welche mit „Alimente/Unterhalt“ kategorisiert sind, in Höhe von insgesamt € 1.000,00 erhalten hat. Weiters hat sie von G H regelmäßige monatliche Zahlungen derselben Kategorie „Alimente/Unterhalt“ von € 250,00 überwiesen bekommen.

Seit 15.01.2023 stand sie in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, welches von der Dienstgeberin mit Kündigungsschreiben vom 21.12.2023 zum 15.02.2024 gekündigt worden ist.

Aus dem Akteninhalt ist keinerlei Feststellung dahingehend abzuleiten, ob die Beschwerdeführerin seit Antragstellung tatsächlich als arbeitsfähig oder als arbeitsunfähig anzusehen ist. Es lässt sich aus dem Akteninhalt zwar eindeutig feststellen, dass sie ordentliche Hörerin an der I J, allerdings wegen Krankheit beurlaubt ist, jedoch ist keine Feststellung betreffend ihre grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt enthalten.

Zudem sind auf Basis des Akteninhalts keinerlei Feststellungen hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Unterstützungsbedürftigkeit möglich.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen, ergibt sich im Wesentlichen aus dem bisherigen Verfahrensverlauf und konnte dieser Entscheidung ohne weitere Ermittlungstätigkeit zugrunde gelegt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg cit den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs 5 VwGVG normiert, dass die Behörden im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anm. 11 zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig oder erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläuterungen RV 1618, Blg. Nr. 24.GP 14).

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz des § 37 AVG Rechnung getragen wurde und ist dies, wie schon aus den Ausführungen im Rahmen der Feststellungen hervorgeht, im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen zu verneinen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StSUG in der aktuell (ab 01.01.2024) anzuwenden Fassung LGBl. Nr. 110/2023 lauten wie folgt:

§ 3 StSUG:

„Persönliche Voraussetzungen

(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die

1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und

2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.

(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:

1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;

2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;

3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG;

4. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005.

(3) Nicht bezugsberechtigt sind:

1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und

a)ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder

b)die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;

2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;

3. ausreisepflichtige Fremde;

4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.“

§ 4 StSUG:

„Sachliche Voraussetzungen

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“

§ 5 StSUG:

„Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.

(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,

1. wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für

a)Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

b)Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;

c)Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden (§ 20); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu zwei Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;

3. soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 nicht übersteigt (Schonvermögen).“

§ 6 StSUG:

„Leistungen Dritter, Anspruchsübergang

(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.

(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß.

(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.“

§ 7 StSUG:

„Einsatz der Arbeitskraft

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;

7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder

2. nicht teilnehmen an

a)einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder

b)einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c)einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,

ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.

(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.“

Die belangte Behörde hat den Antrag der Frau A B auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen und dies ausschließlich mit der gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 StSUG fehlenden persönlichen Voraussetzung zum Bezug einer derartigen Leistung begründet. Zugrundegelegt und ausdrücklich genannt wurde dabei das Vorliegen einer Anmeldebescheinigung zum Zweck der Ausbildung, welche nicht dauerhaft gültig, sondern mit Beendigung der Ausbildung befristet sei. Im Beschwerde-Prüfprotokoll der belangten Behörde wurde die Anwendbarkeit des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens zwar nicht abschließend beurteilt, allerdings eine Anspruchsberechtigung aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin inskribiert ist, verneint.

Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der im Bescheid vertretenen und der dort als (ausschließliche) Begründung für die Antragsabweisung genannten Rechtsansicht nicht im Recht ist. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin, die deutsche Staatsbürgerin ist, darin Recht zu geben, wenn sie diesbezüglich auf das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen hinweist.

Wie das Landesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (unter anderem zuletzt mit Erkenntnis vom 21.03.2023 zu GZ LVwG 47.2-6700/2022-11, weiters Erk vom 23.5.2022 zu GZ LVwG 47.5-6599/2022-15, uam.) judiziert, ist nämlich bei deutschen Staatsbürgern ein allfälliger unmittelbarer Anspruch auf Sozialleistungen aufgrund dieses Fürsorgeabkommens zu prüfen.

Dieses sieht in Art. 2 vor, dass deutschen Staatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet Österreichs aufhalten, unter anderem „Fürsorge“ in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie österreichischen Staatsbürgern gewährt wird. Mit dieser Regelung wird nach den Erläuterungen (RV 1024 BlgNR 11. GP, S 16) „der fundamentale Grundsatz der zwischenstaatlichen Vereinbarung niedergelegt, dass die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit dessen Staatsangehörigen fürsorge- und jugendwohlfahrtsrechtlich gleich behandelt werden“. Ziel des Abkommens ist daher die rechtliche Gleichbehandlung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der „Fürsorge“. Unter „Fürsorge“ im Sinne des Abkommens sind gemäß der Legaldefinition des Art. 1 Z 4 die dort genannten, gesetzlich begründeten Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen zu verstehen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben.

Nach Art. 8 Abs 1 des Fürsorgeabkommens darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

In seinem Erkenntnis vom 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, hat sich der Verwaltungs-gerichtshof mit dem Fürsorgeabkommen im Zusammenhang mit dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz auseinandergesetzt und in dieser Entscheidung ausdrücklich dieses Abkommen für unmittelbar und vorrangig gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen anwendbar erklärt. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof darin aus, dass unter dem Wort „aufhalten“ nicht bloß ein tatsächlicher, sondern vielmehr ein rechtmäßiger Aufenthalt zu verstehen ist.

Somit sind nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs 1 des Fürsorgeabkommens erfasst anzusehen. Nur sie haben Anspruch auf Sozialunterstützung wie Österreicher, wobei ihnen ein solcher Anspruch auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt „kein dauernder“ im Sinne von § 3 Abs 1 Z 2 StSUG ist. Insofern erweitert das Abkommen § 3 StSUG für deutsche Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin hält sich nach den Feststellungen des bekämpften Bescheides seit Oktober 2012 durchgehend in Österreich auf und ist im Besitz einer EWR-Anmeldebescheinigung, welche ihr erstmalig am 07.11.2014 zum Zweck einer Ausbildung erteilt worden ist. Diese am 07.11.2014 erteilte Anmeldebescheinigung liegt im Verfahrensakt der belangten Behörde auf, wobei diese Anmeldebescheinigung per se kein Enddatum, allerdings die Belehrung enthält, dass der Wegfall der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht begründenden Umstände der Behörde unverzüglich bekannt zu geben sei.

In Zusammenschau mit dem im Akt aufliegenden Studienblatt für das Wintersemester 2023 vom 08.11.2023 ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin seit 23.09.2014 durchgehend als ordentliche Hörerin inskribiert war, wobei sie laut einem ebenfalls im Akteninhalt aufliegenden weiteren Studienblatt für das Wintersemester 2023, welches am 13.12.2023 ausgestellt worden ist, aktuell den Meldungsstatus „Beurlaubt (On leave)“ hat.

Aus diesen Umständen war in Zusammenschau mit dem Versicherungszeitenauszug und den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin sowie einem aktuellen ZMR-Auszug abzuleiten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 tatsächlich durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat; dass dieser Aufenthaltsstatus mit dem Zweck einer Ausbildung begründet wurde, ist hierbei unerheblich und schadet der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht.

Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin jedenfalls als von Art. 2 Abs. 1 des Fürsorgeabkommens erfasst anzusehen und hat sie aus diesem Grund Anspruch auf Sozialunterstützung wie Österreicherinnen und Österreicher, wobei ihr dieser Anspruch eben auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt kein dauernder im Sinne von § 3 Abs.1 Z 2 StSUG ist. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus aufgrund ihres nunmehr knapp 10-jährigen tatsächlichen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zusätzlich auch das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht im Sinne des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß § 51 NAG iVm § 53a Abs 1 NAG zukommen dürfte.

Jedenfalls ist aber aufgrund des genannten Abkommens, also aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung, eine Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für deutsche Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt und sind bei der Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, sodass sie grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 StSUG als anspruchsberechtigt anzusehen ist.

Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass zu prüfen wäre, ob im Gegenstandsfall die weiteren im StSUG normierten Voraussetzungen, konkret die in § 4 Abs 1 bis 3 leg.cit. genannten sachlichen Voraussetzungen, erfüllt sind.

Dies hat die Behörde im Zuge ihrer Bescheiderstellung offenkundig unterlassen, und hat sie im Beschwerde-Prüfprotokoll ergänzend ausgeführt, von der Beschwerdeführerin sei die gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. notwendige Anspruchsvoraussetzung der grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht erfüllt.

Auch mit dieser Ausführung ist die belangte Behörde jedoch nicht im Recht, zumal

§ 4 Abs. 3 leg.cit. ausdrücklich normiert, dass Leistungen der Sozialunterstützung bei arbeitsfähigen Personen von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig sind. Hinsichtlich eines Studiums enthält das StSUG keinen expliziten Ausschlussgrund.

Die Erläuterungen zu § 4 Abs 3 StSUG (XVIII. GPStLT RV EZ 113/1, S. 15) besagen Folgendes:

„Sozialunterstützungsleistungen sind von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig, sofern keine der in (§ 7 Abs. 2) festgelegten Ausnahmen vorliegt. Durch die Sozialunterstützungsleistungen soll eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt angestrebt werden. Die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt iS dieser Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 7 AlVG: es wird hier nur auf eine grundsätzliche Verfügbarkeit und nicht auf zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestverfügbarkeiten für ein bestimmtes Beschäftigungsmaß abgestellt.

Keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ist bei Personen anzunehmen, die in einer Ausbildung oder einer Erwerbsausbildung stehen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde (keine „Bildungsförderung“) bzw. die unabhängig von ihrem Alter nach einem erstmaligen Abschluss einer Lehre eine weitere Lehrausbildung abschließen (vgl. VwGH vom 17.10.2014 Ro 2014/08/0034). Insbesondere Personen, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – z. B. als ordentliche Hörerinnen/Hörer einer Hochschule, als Schülerinnen/Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet werden oder sich – ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt – einer praktischen Ausbildung unterziehen, gelten grundsätzlich nicht als am Arbeitsmarkt verfügbar (ebenso Grundwehrdiener/Zivildiener). Diese Personengruppen sollen nur dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft durch eine Vormerkung beim AMS (Arbeitslosenmeldung) nachweisen (siehe auch Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 Z 5).“

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der I J als ordentliche Hörerin inskribiert ist, stellt also per se keinen Ausschließungsgrund dar. Es mag lediglich ein Indiz hinsichtlich dieses Umstandes sein, und es ist jedenfalls zu ermitteln, ob eine grundsätzliche Bereitschaft der Beschwerdeführerin zum Einsatz ihrer Arbeitskraft vorliegt bzw. vorgelegen ist oder nicht. Dabei ist zum einen auf allfällige Initiativen beim AMS oder Eigeninitiativen zu Erlangung eines Arbeitsplatzes, andererseits aber auch auf den Charakter des konkreten Studiums und die damit verbundene Beanspruchung einzugehen (vgl. zur früheren Mindestsicherung: Erk des LVwG Stmk vom 19.07.2021 zu GZ: LVwG 41.36-787/2021-14, in welchem u.a. auf VwGH 14.03.2008, 2006/10/0117, und auf VwGH 27.06.2000, 2000/11/0049, zur Sozialhilfe verwiesen wird).

Im vorliegenden Fall ist aber jedenfalls der Umstand als maßgeblich zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin aktuell von ihrem Studium aufgrund von Krankheit beurlaubt ist. Dieser Beurlaubung liegt unter anderem eine im Akteninhalt aufliegende Bestätigung des genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie zugrunde, der eine durch Krankheit verursachte Beeinträchtigung, die die Beschwerdeführerin am Studium hindert, für einen Zeitraum von 28.11.2023 bis zum 01.08.2024 diagnostiziert und bestätigt. In Zusammenschau mit den weiteren Befunden und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergeben sich daher zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin seit der hier maßgeblichen Antragstellung überhaupt als arbeitsfähig anzusehen ist - und nur im Falle der Arbeitsfähigkeit ist die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung laut der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung des § 4 Abs. 3 StSUG von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.

Zu diesem Umstand der Arbeitsfähigkeit sind also jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen, die die Behörde bisher unterlassen hat.

Auch nach Klärung dieses Umstandes wird jedoch die gegenständliche Sache noch nicht zwingend entscheidungsreif sein, ist doch auch im Falle einer Bejahung der Arbeitsunfähigkeit, die zur Folge hat, dass keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gegeben sein muss, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt unterstützungsbedürftig im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 StSUG ist. Leistungen der Sozialunterstützung sind nämlich grundsätzlich nur subsidiär zu gewähren und sind hierbei der Einsatz eigener Mittel und die Leistungen Dritter zu berücksichtigen.

Konkret stellt sich im Gegenstandsfall die Frage, ob die Beschwerdeführerin - gerade auch im Fall von Krankheit - nicht einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hat, bejahendenfalls wäre dieser gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. zu verfolgen. Überdies ist zu berücksichtigen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich hatte und aktuell hat, wobei hierbei von einem umfassenden und weitreichenden Einkommensbegriff auszugehen ist und grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind. Näheres hierzu regelt die zum StSUG erlassene Durchführungsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung.

Auch hierzu lässt sich aus dem bisherigen Akteninhalt nichts abschließend gewinnen, wobei auf die regelmäßigen monatlichen Zahlungen der E F und des G H, die (zumindest) im Zeitraum von Jänner 2020 bis Juni 2022 zugeflossen sind, hingewiesen sei.

Sollten schließlich alle Anspruchsvoraussetzungen als grundsätzlich vorliegend beurteilt werden, sind in weiterer Folge im Zuge der konkreten Leistungsbemessung Feststellungen zur tatsächlichen Höhe der Sozialunterstützung notwendig, die unter anderem die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin betreffen.

All diese näher beschriebenen Umstände sind bisher nicht geklärt und ist daher auf Basis des bisherigen Akteninhaltes keine endgültige rechtskonforme Entscheidung über den Antrag vom 09.11.2023 zu treffen. Es wären damit nunmehr nach Erheben der Beschwerde sämtliche und durchaus umfangreiche Ermittlungsschritte zu diesen Umständen, die für die grundsätzliche Anspruchsberechtigung ebenso wie bejahendenfalls für die konkrete Leistungsbemessung Relevanz haben, vom Verwaltungsgericht und nicht von der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu setzen und wäre somit auf Basis der als unrichtig zu qualifizierenden rechtlichen Beurteilung ausschließlich einer Anspruchsvoraussetzung durch die belangte Behörde die gesamte Ermittlungstätigkeit auf das Verwaltungsgericht überwälzt, was weder der Intuition des Gesetzgebers des VwGVG noch der Rechtsprechung entspricht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, ausführt, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie ungeeignete Ermittlungsschritte oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine Beschwerdeinstanz sind, und weiters in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ermittlung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen ist, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, sondern dies von der Behörde, die im Unterschied zum Verwaltungsgericht überdies über ein EDV-unterstütztes Berechnungssystem für Leistungen der SU verfügt – selbst wesentlich rascher und effizienter zu erledigen ist, war der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Der Behörde wird aufgetragen, die oben beschriebenen weiteren Ermittlungsschritte hinsichtlich der grundsätzlichen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt, hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit, hinsichtlich ihrer tatsächlichen Einkommenssituation und hinsichtlich einer möglichen Unterhaltspflicht ihrer Eltern und gegebenenfalls hinsichtlich der Wohnsituation zu setzen, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem Ermittlungsverfahren eine Mitwirkungspflicht hat (§ 16 Abs. 1 StSUG).

Sodann wird die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs von den Ermittlungsergebnissen in Kenntnis zu setzen und wird ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sein, wobei die belangte Behörde in dem von ihr in weiterer Folge zu erlassenden Bescheid die maßgeblichen Entscheidungsgründe übersichtlich und nachvollziehbar gemäß den Anordnungen des AVG und den Vorgaben des StSUG darzustellen hat.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.