LVwG ST LVwG 70.33-3469/2023

LVwG 70.33-3469/2023Landesverwaltungsgericht25.01.2024

Regest

Waffenpass, Besitz, Anstellungserfordernis, Bedarf, Dienstgeber, Prüfung, Einzelfallentscheidung, Maßstab, Auslegung, Waffengesetz 1996, Abwehr, Gefahren, Straftäter, Sicherheitspolizeigesetz, Sicherheitsbehörden, Sicherheitsdienst, Angriff, Schusswaffen, Ausstattung, Waffenpasswerber, Beruf, Fortkommen, Ermessen, Interesse, Zweckmäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.33-3469/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.33.3469.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der A B, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt C D, D Hauptstraße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.09.2023, GZ: BHVO_2.2W1/00009/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

A.Bescheid – Beschwerde – Ermittlungsverfahren:

A.1.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.09.2023, GZ: BHVO_2.2W1/00009/2015, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 20.07.2023 auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gemäß §§ 21 Abs 2, 22 Abs 2 und 48 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG) idgF, abgewiesen.

Von der belangten Behörde wurde hierzu im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Wachorgan für sich genommen den waffenrechtlichen Bedarf nicht zu begründen vermöge. Es sei nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin durch die Androhung bzw. Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit in den von ihr geschilderten Situationen hintanhalten könne. Weiters sei ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe geradezu erforderlich sei, um das Risiko einer besonderen Gefahrenlage zu vermeiden, und dieses nicht auf andere Weise abgewehrt werden könne. Allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, könne für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen. Auch eine Ermessensentscheidung könne nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffen werden, da das öffentliche Interesse sehr hoch zu schätzen sei, und vom freien Ermessen nur in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden könne, wobei im vorliegenden Fall kein solcher Grenzfall gegeben sei.

A.2.Mit Eingabe vom 25.10.2023 hat Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.09.2023 eingebracht. Begründend führte sie im Wesentlichen und zusammengefasst aus, Angestellte der Firma E F zu sein, wobei sie in dieser Funktion nicht nur Eintrittskontrollen bei Gerichten und Behörden durchführe, wo sie bewaffnet erscheinende Personen deren Waffen abzunehmen und diese zu verwahren habe, sondern auch in den Tätigkeitsbereichen Personenschutz, Objektschutz von kritischer Infrastruktur, Geld- und Werttransporte, sowie Alarmverfolgung (Einbruch-, Sabotage- und Bedrohungsalarm) beauftragt sei. Hieraus würden besondere Gefahren entspringen, welche das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen würden. So käme die Beschwerdeführerin mit besonders gefährlichen Menschen – etwa Einbrecher, Saboteure, Räuber und Mörder in Berührung, welche sich einzig unter Verwendung einer Schusswaffe der Kategorie B einschüchtern lassen würden. Dabei handle es sich um eine konkrete Gefahrensituation.

Auch die Ermessensentscheidung hätte zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffen werden müssen, da sie unbescholten sei, und sie durch den Gebrauch von Waffen keinerlei unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses bewirke.

Es werde ersucht, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.09.2023 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B zur Gänze stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

A.3.Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

Am 11.01.2023 wurde vom erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin als Partei gehört wurde.

B.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

B.1.Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung, wird nachstehender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte mit der Dokumentnummer ******, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg am 17.01.2022, für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Im zentralen Waffenregister sind zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B registriert.

Im Strafregisterauszug der Landespolizeidirektion W und in der Verwaltungsstrafevidenz der Bezirkshauptmannschaft V scheinen keine Verurteilungen bzw. Vormerkungen auf.

Mit Schreiben vom 20.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B für die Ausübung ihres Dienstes als Wachorgan beim E F. Mangels Besitz eines Waffenpasses könne sie nicht – wie von ihrem Arbeitgeber vorgesehen – für sämtliche Tätigkeitsbereiche eingesetzt werden. Dabei handle es sich um Geld- und Werttransporte, den Personenschutz, den Gerichtskontrolldienst, den Objektschutz von kritischer Infrastruktur, sowie um Alarmverfolgung (Einbruch-, Sabotage- und Bedrohungsalarm). Hierdurch werde sie in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Das erkennende Gericht kommt – im Einklang mit der belangten Behörde – zum Schluss, dass sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit keine konkreten persönlichen Gefährdungen ergeben. Vielmehr zielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf ab, dass es im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wachorgan zu Zwischenfällen kommen könnte und sie von der Firma für die Überwachung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz, den Gerichtskontrolldienst, den Objektschutz von kritischer Infrastruktur, sowie zur Alarmverfolgung (Einbruch-, Sabotage- und Bedrohungsalarm) nur eingeteilt werden könne, wenn sie zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe berechtigt ist. Sie selbst war noch nie in einer Situation, in der eine Schusswaffe erforderlich gewesen wäre.

B.2.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen sowie den Ermittlungsergebnissen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, sondern war anhand ihrer Ausführungen vielmehr anzunehmen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wachorgan einzig mögliche Bedrohungslagen vermutet bzw. befürchtet. Dass sie noch nie in einer Situation gewesen ist, in der eine Schusswaffe erforderlich gewesen wäre, sagte sie selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus.

B.3.Rechtliche Beurteilung:

B.3.1. Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

B.3.2. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) idg Fassung lauten wie folgt:

§ 21 WaffG:

„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass

[...]

(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(0)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

(1)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.“

[...]

§ 22 WaffG:

„Rechtfertigung und Bedarf

(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

B.3.3. § 21 Abs 2 erster Satz WaffG fordert (neben anderen, im Beschwerdefall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.

Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG ist in den in § 22 Abs 2 Z 1 bis 4 leg. cit. genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.

Die Beschwerdeführerin fällt unstrittig nicht unter Z 2 bis 4 leg. cit., weshalb es auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt – das heißt unter Einsatz einer Waffe, für deren Führung ein Waffenpass erforderlich ist (VwGH 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102) – wirksam begegnet werden kann.

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und, dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 05.10.2021, Ra 2021/03/0089; VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0141; VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0127; VwGH 07.07.2021, Ra 2019/03/0059 u.a.).

Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Waffenpasses beantragt, um in ihrer Funktion als Wachorgan der Firma E F in sämtlichen Tätigkeitsbereichen – darunter Personenschutz und Objektschutz von kritischer Infrastruktur, Geld- und Werttransporte, sowie Alarmverfolgung – eingesetzt werden zu können, wo sie mit besonders gefährlichen Menschen in Berührung kommen könnte.

Damit gelang es der Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen, noch im gerichtlichen Verfahren, den Bedarf zur Ausstellung eines Waffenpasses nachzuweisen. So konnte keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgemacht werden, sondern hat sie in ihrem Beschwerdevorbringen vielmehr bloße allgemein gehaltene Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung während der Ausübung ihrer Tätigkeit als Wachorgan aufgezeigt. Weiters gelang es der Beschwerdeführerin nicht, konkrete Situationen namhaft zu machen, im Rahmen derer eine Waffe geradezu erforderlich ist, um das bedarfsbegründende Ziel zu erreichen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wachorgan keinesfalls genehmigungspflichtige Schusswaffen mit sich zu führen braucht, sondern Gefahrenlagen vielmehr mittels gelinderer Mittel abgewehrt werden können.

Von der belangten Behörde wurde zudem zutreffend ausgeführt, dass der Besitz eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 erster Satz WaffG begründen kann, zumal es sonst in der Disposition einzelner Dienstgeber läge, die Ausstellung von Waffenpässen zu erwirken. Vielmehr hat die zuständige Behörde nach eingehender Prüfung stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen, wobei es dabei einen strengen Maßstab anzulegen und eine restriktive Auslegung des § 22 Abs 2 WaffG vorzunehmen gilt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und dies wiederrum zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit führen kann (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/03/0061).

Die Abwehr von durch die Beschwerdeführerin genannten Gefahren durch mögliche, auch bewaffnete Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu und ist es keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B zu führen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die Gefahren, welche mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen entstehen, möglichst gering zu halten. Es ist der Beschwerdeführerin nach der ständigen Judikatur des VwGH zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen zu begeben (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132).

Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 28.08.2017, Ra 2016/03/0078; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/03/0093). Private Gründen haben in diesem Fall unberücksichtigt zu bleiben.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B verneint.

B.3.4. Wie die Beschwerde richtig ins Treffen führt, ist im Falle der Verneinung des Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0165; VwGH 18.1.2021, Ra 2020/03/0125).

Ausgehend von § 10 WaffG, wonach bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, und von § 6 der 2. WaffV, wonach das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahekommen, ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs 2 WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahekommen. Eine positive Ermessensentscheidung - neben der unstrittigen Verlässlichkeit und einem Mindestalter von 21 Lebensjahren - knüpft nicht allein daran an, dass kein gegenteiliges Interesse der Öffentlichkeit erkennbar ist. (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059).

Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im „privaten“ Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen (so ausdrücklich etwa die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum WaffG, RV 457 BlgNR 20. GP, 48).

Die Abwehr von gefährlichen Angriffen, insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität von Menschen, liegt - wie bereits bei der Bedarfsprüfung ausgeführt - grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132).

Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ohne Besitz eines Waffenpasses an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert werden würde, ist nicht geeignet, um eine Ermessensentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin vorzunehmen. So handelt es sich dabei um kein privates Interesse, dass einem Bedarf nahekommt, sondern ist vielmehr bloß von einer geltend gemachten Zweckmäßigkeit auszugehen.

Das Ermessen im Sinne des § 10 WaffG ist, wie ausgeführt, sehr restriktiv auszuüben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist im Übrigen nicht die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereiches überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (VwGH 07.07.2021, Ra 2019/03/0059-16).

Ausgehend davon ist die Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, welche in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Wachorgan und ihrem „beruflichen Fortkommen“ kein ein dem waffenrechtlichen Bedarf nahekommendes privates Interesse erkannt hat, nicht als ein vom Verwaltungsgericht wahrnehmbarer Ermessensfehler anzusehen.

Die belangte Behörde hat keinen Ermessensmissbrauch begangen.

Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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