LVwG ST LVwG 30.16-863/2023

LVwG 30.16-863/2023Landesverwaltungsgericht25.01.2024

Regest

Anstandsverletzung, Kibara, Gaunersprache, Abwertung, Anschreien, Polizeibeamten, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-863/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.863.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Am A, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.02.2023, GZ: VStV/922302112206/2022

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit der Maßgabe

abgewiesen,

als der Tatvorwurf zu lauten hat:

„Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben die einschreitenden Einsatzbeamten mit den Worten: “Schleichts eich, ihr Kiberer” beschimpft.”

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG auf den Betrag von € 10,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer Herrn A B folgende Übertretung vorgeworfen bzw. folgende Geldstrafe verhängt:

„1. Datum/Zeit:28.10.2022, 12:10 Uhr

Ort:G, Lgasse Höhe Nr. **

Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt, da Sie alkoholisiert am Boden (Zugang zu einer Wohnsiedlung) gesessen sind und eine Passantin mehrmals mit "Fotze" beschimpften. Danach haben Sie die einschreitenden Einsatzbeamten mit den Worten: "Schleichts eich, ihr Kiberer!" beschimpft.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBI. Nr 24/2005 zuletzt geändert durch LGBI Nr 87/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheits-strafe von

Gemäß

1. € 150,00

2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 4 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz StLSG, LGBI Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBI. Nr 100/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00“

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass er die ihm zur Last gelegte Handlung nicht gesetzt habe und eine mündliche Verhandlung beantrage. Er sei psychisch leider in Behandlung, es tue ihm das Ganze leid und sei es anders geschehen als dargestellt. Er habe niemand beleidigen wollen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 18.01.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer als Parteigehör sowie der Zeuge GI C D einvernommen wurde.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Am 28.10.2022 um 12.10 Uhr befand sich der Beschwerdeführer Herr A B in der Lgasse, G und saß er dort beim Zugang zur Wohnsiedlung „Am A“. Rund um ihn waren Gegenstände, wie Zigaretten und ein Gebiss abgelegt. Als die Zeugin E F sich dem Beschwerdeführer näherte, weil sie besorgt war, dass es ihm nicht gut gehen könne, beschimpfte er sie mit „Fotze“. Andere Passanten konnten dies hören und empörten sich. Daraufhin verständigte die Zeugin die Polizei.

In der Folge traf der Meldungsleger Herr GI C D gemeinsam mit AI G H an der Örtlichkeit ein und versuchte die Daten des Beschwerdeführers aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Er verhielt sich nicht kooperativ und sagte zu den Polizisten: „Schleicht’s eich ihr Kibara“.

In der Folge ergingen die gegenständliche Anzeige sowie in der Folge das Straferkenntnis vom 14.02.2023.

Beweiswürdigung:

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere der öffentlich mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer hat zwar im gesamten Verfahren bestritten das Wort „Fotze“ gegenüber der Zeugin verwendet zu haben, dem wird jedoch von Seiten des Gerichts kein Glauben geschenkt, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beschwerdeführer eine rote Katze namens „Fotzke“ füttern wollte.

Dass er die Polizisten mit „Schleicht’s eich ihr Kibara“ ansprach, wurde von ihm selbst nicht bestritten, allerdings vermeinte er, dass dies nicht beleidigend sei, entschuldigte sich aber dafür in der Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Abs 1 StLSG:

„Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“

§ 4 Abs 1 StLSG:

„Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.“

§ 22 Abs 1 VStG:

„Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“

Hinsichtlich des Tatvorwurfes, wonach der Beschwerdeführer eine Passantin mehrmals mit „Fotze“ beschimpfte ist folgendes auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.11.2016, Zahl: Ra 2016/03/0095, ausführlich dargelegt hat, stellt § 22 Abs 1 VStG ausschließlich auf die Tat ab. Dass der Schutzzweck der Übertretung der Verwaltungsvorschrift ein anderer ist als der der gerichtlichen Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.

Ein Verfolgungshindernis hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen, oder aufgrund einer Ermächtigung zu erfolgen hat.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass die angelastete Formulierung „Fotze“ gegenüber einer Passantin offensichtlich abwertend und als Beleidigung gemeint war, es wurden Passanten – somit zahlreiche andere Personen – aufmerksam und war dies somit wahrnehmbar. Die Beleidigung wurde in der Öffentlichkeit durchgeführt.

Es stellt somit dies eine Ehrenbeleidung im Sinne des § 115 StGB dar. Daraus ergibt sich aber, dass eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des § 22 Abs 1 VStG vorliegt und daher eine Bestrafung dieser Tat als Verwaltungsübertretung nicht in Betracht kommt.

Dem gegenüber sprach der Beschwerdeführer die einschreitenden Einsatzbeamten direkt mit „Schleicht’s eich Ihr Kibara“ an und kann dies sehr wohl als Übertretung des StLSG gewertet werden.

Zum einen sprach der Beschwerdeführer die Polizisten mit „Du“ an und ist es ständige Judikatur, dass das Duzen eines Polizisten eine Anstandsverletzung darstellt. Nach bereits einhelliger Rechtsprechung verbieten es öffentliche Anstandsgründe einen Fremden zu duzen und war dem Beschwerdeführer trotz Alkoholisierung sehr wohl bewusst, dass es sich um amtshandelnde Organe handelte (LVwG Steiermark 20.05.2015, GZ: LVwG 30.20-362/2015-8; sowie LVwG 30.16-6803/2022-12 u.a.).

Das Wort „Kibara“ stammt aus der Gaunersprache und wird umgangssprachlich zweifellos als abwertend erachtet. Auch ein generalisiertes Anschreien eines Polizeibeamten mit den Worten “Schleichts eich ihr Kibara” ist nach Rechtsprechung des VwGH zweifellos geeignet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen (was dem Täter zur Schande gereicht) hervorzurufen, da dieses Verhalten gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit verstösst, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (VwGH vom 11.11.1985, 84/10/0227, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch gar nicht bestritten diese Worte verwendet zu haben.

Dieses ist jedoch in objektiver und subjektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer zu verantworten.

Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 VStG:

„Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“

§ 19 Abs 2 VStG:

„Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Als erschwerend waren einschlägige Vormerkungen des Beschwerdeführers zu werten, Milderungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.

Im Hinblick auf die - wenn auch erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gezeigte Schuldeinsicht - sowie die Tatsache, dass der Tatvorwurf hinsichtlich der Ehrenbeleidigung eingeschränkt wurde, konnte die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden.

Einer weiteren Strafherabsetzung stand jedoch das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes und der nicht geringfügige objektive Unrechtsgehalt entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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