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LVwG 30.28-1047/2023•LVwG ST LVwG 30.28-1047/2023
LVwG 30.28-1047/2023Landesverwaltungsgericht24.01.2024
Tierschutz, Tötung von Tieren, in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung, Vorfrage, Tierschutzgesetz, Strafgesetzbuch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Rstraße , S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 24.02.2023, GZ: BHLI/612220057584/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 14.9.2022, 18:00 Uhr und dem Tatort U, Waldstück westlich des Hauses Ustraße vorgeworfen einen Hannoverschen Schweißhund ohne vernünftigen Grund getötet zu haben. Dabei habe er den Hund mit einem Jagdmesser in den Nacken gestochen. Als verletzte Verwaltungsvorschrift ist § 6 TSchG angegeben und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- gemäß § 38 Abs 1 Z 2 TSchG (ohne Angabe der Fundstelle bzw. lediglich Angabe der Fundstelle der Stammfassung) verhängt sowie ein Verfahrenskosten-beitrag in Höhe von € 40,-- gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführten Rechtfertigung angab, die Tötung des Hundes sei nicht grundlos erfolgt. Es sei Gefahr im Verzug gewesen. Die Tötungsart des „Knickens“ habe er bewusst gewählt, da das Einschläfern aus Erfahrung, sowohl für das damals eingeschläferte Tier, als auch für den Beschuldigten sehr belastend gewesen sei. Im Nachhinein betrachtet sei ihm klar, es wäre besser gewesen einen Tierarzt beizuziehen. Weiters ist in der Begründung ausgeführt, dass, unabhängig davon, ob die Stellungnahme der Tierschutzombudschaft als überzogen betrachtet wird oder nicht, feststehe, dass die sofortige Tötung des Hundes durch den Beschuldigten nicht gerechtfertigt war. Auch wenn sich der Hund aggressiv verhalten habe, so hätte es sicher andere Möglichkeiten gegeben, als den Hund sofort zu töten. So wäre im schlimmsten Fall auch die Abgabe des Hundes an ein Tierheim möglich gewesen. Der festgestellte strafbare Tatbestand werde daher als erwiesen angesehen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass als erschwerend nichts und als mildernd nichts gewertet wurde. Die Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse wurden mit einem Nettoeinkommen von € 1500,-- monatlich geschätzt.
Im Beschwerdeschriftsatz wird zusammenfassend vorgebracht, dass die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt wird, da die Behörde den Sachverhalt falsch beurteilt habe. Das von der Staatsanwaltschaft Leoben geführte Ermittlungsverfahren sei gemäß § 222 StGB eingestellt worden. Es sei eine atypisch außerordentlich belastende Situation vorgelegen. Der getötete Hund habe Familien-mitglieder attackiert und gebissen. Es sei somit ein entschuldigender bzw. recht-fertigender Notstand vorgelegen. Es wird die Vernehmung näher genannter Zeugen beantragt. Eine solche Einvernahme der Zeugen sei von der belangten Behörde unterlassen worden und somit der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde falsch beurteilt worden. Es wird beantragt, den gegenständlichen Bescheid wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Die von der Beschwerde gemäß § 10 VwGVG verständigte Tierschutzombudsperson gab in ihrer Stellungnahme an, dass Herrn A B eine Vielzahl gelinderer Mittel zur Verhinderung weiterer Verletzungen durch seinen Hund zur Verfügung gestanden wären. Wären sämtliche Möglichkeiten nachweislich über einen längeren Zeitraum ausgeschöpft worden, ohne eine Veränderung des aggressiven Verhaltens zu bewirken, wäre die Euthanasie des Tieres durch einen Tierarzt als ultima ratio anzusehen gewesen, die Tötung durch den Hundehalter selbst sei jedoch keinesfalls zu rechtfertigen. Nach Ansicht der Tierschutzombudsperson liege im - sofern nicht ohnehin bereits die Notwehrsituation zu verneinen ist - jedenfalls eine Notwehrüberschreitung vor und die Tötung des Tieres wäre aus Sicht der Tierschutzombudsperson ohne vernünftigen Grund erfolgt.
In der mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem Tier, um dass es in diesem Strafverfahren gehe, um einen Hannoverschen Schweißhund handelte, der ihm gehörte. Der Hund sei zum Tatzeitpunkt ca. sieben Monate alt gewesen. Diesen Hund habe er im Frühjahr gekauft. Er habe vorgehabt, mit dem Hund im Herbst einen Jagdgebrauchshundekurs zu absolvieren. Der Hund habe seine Mutter zweimal, seinen Cousin einmal gebissen, habe ihn beißen wollen und am Tattag seine Tochter gebissen. Der Hund habe in den letzten drei Wochen (seines Lebens) aggressives Verhalten gezeigt. Er sei seiner Mutter über die Wiese nachgelaufen und habe sie in den Unterschenkel gebissen. Seinem Cousin, der nur 30 Meter von seinem Haus entfernt wohne, habe er in die Hand gebissen. Am Tattag hätten sie gemeinsam Mittag gegessen und sei der Hund in seinem Körbchen gelegen. Als seine Tochter aufgestanden und vorbeigegangen sei, habe er sie in den Oberschenkel gebissen. Dies sei sein dritter Hund und habe nach seiner Ansicht der Hund bewusst und aggressiv zugebissen, im Vergleich zu sonst spielerischem Beißen und Zwicken. Er habe keine Erklärung dafür, weshalb sich der Hund so aggressiv entwickelt habe. Er sei mit dem Hund auch beim Tierarzt gewesen, zuletzt im Alter von ca. vier Monaten zwecks einer Impfung. Beim Tierarzt habe sich der Hund normal verhalten. Der Hund habe sich normal entwickelt und sei auch der Zahnwechsel normal gewesen. An dem Tag sei es für ihn sehr belastend gewesen, dass der Hund seine Tochter gebissen habe. Weiter am Nachmittag hätte er auch seine Lebensgefährtin beißen wollen, sodass er der Ansicht gewesen sei, es müsse sogleich etwas passieren. Deswegen habe er den Tierarzt nicht konsultiert, damit nicht mehr passiert und größere Verletzungen vorkommen. Der Biss bei seiner Tochter sei durch eine dicke Jogginghose gemildert worden. Die Position der Fänge sei ersichtlich gewesen und habe sie sofort einen Bluterguss bekommen, der heute noch ersichtlich sei. Sie seien mit der Tochter nicht beim Arzt gewesen. Zuvor habe er einen Mischlingshund, eine Mischung zwischen einem bayrischen Gebirgsschweißhund und einem Hannoverschen Schweißhund gehabt, der mit 16 Jahren aufgrund von Altersschwäche eingeschläfert wurde. Dies sei für ihn sehr belastend gewesen. Der zweite Hund sei ebenfalls ein Mischlingshund aus diesen Rassen gewesen, der im Alter von 2,5 Jahren überfahren wurde. Er habe vor der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft eine Aussage über die Tötungsart gemacht, die im Akt enthalten sein müsste. Zu den namhaft gemachten Zeugen gebe er an, dass Herr E dabei war, als seine Tochter gebissen wurde, die übrigen genannten Zeugen hätten ebenfalls Beobachtungen entweder zum Beißen bzw. zum Verhalten des Hundes gemacht. Seine Tochter habe seither Angst vor Hunden und verstecke sich, wenn sein Cousin den Hund mitnehmen würde. Dies treffe auch auf mitgeführte Hunde auf den an ihrem Anwesen vorbeiführenden Wanderweg zu. Von einem Jagdkollegen wisse er, dass dessen Hund seine Tochter gebissen habe, wobei dies im Gesicht erfolgt sei. Er habe mit seinem Verhalten unbedingt etwas Schlimmeres verhindern wollen. Auf die Frage, weshalb nicht schon nach dem ersten Biss eine erfahrene Person bzw. ein Tierarzt konsultiert wurde, um dieses Verhalten zu beurteilen, wurde keine Antwort gegeben. Auf die Frage, weshalb erst fünf Stunden nach dem letzten Biss die Tötung vorgenommen wurde, gebe er an, dass an diesem Tag auch landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten waren und, nachdem er zurückkehrte, ihm seine Lebensgefährtin sagte, dass der Hund auch sie habe beißen wollen. Er sei der Ansicht gewesen, dass jetzt etwas passieren müsse, bevor noch etwas Schlimmeres passiere. Er habe sich in einer Ausnahmesituation befunden. Aus seiner Sicht habe der Hund die Personen völlig grundlos gebissen. Auf die Frage, ob sich die Intensität der Bisse mit der Zeit verstärkt habe, gab er an, dass man bei allen Bissen Abschürfungen gesehen habe. Seine Mutter sei mit einem Berufsjäger verheiratet und hätten sie selbst einen Jagdhund, einen Bayrischen Gebirgsschweißhund gehalten und sei er im Umgang mit Hunden erfahren. Die Tierschutzombudsperson hielt den in ihrer Stellungnahme gemachten Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrecht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf seine Eingabe im Verfahren vor der belangten Behörde vom 19.12.2022, mit dem eine Stellungnahme des Tierarztes Dr. F G vom 08.11.2022 beigebracht wurde sowie ein neuropsychiatrischer Fachbefund des Dr. H I, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in Schladming. Er verwies insbesondere auf die psychische Ausnahmesituation, in der sich sein Mandant befunden habe am Tattag, wo seine Tochter gebissen wurde und danach seine Lebensgefährtin und er sich in einer Ausnahmesituation befand und sofort reagiert habe, um größeren Schaden hintanzuhalten. Es sei eine ex ante Betrachtung anzustellen und keine ex post Betrachtung, wenn es um das Verschulden gehe und ist, wenn überhaupt von einer culpa levissima auszugehen. Daher sei lediglich eine Verwarnung gerechtfertigt. Beantragt werde ausdrücklich die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befand, ebenso die entsprechende Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Erst ab dem Biss des Kindes sei akuter Handlungsbedarf gegeben gewesen. Beantragt wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. allenfalls der Ausspruch einer Ermahnung. Der Beschwerdeführer selbst schloss sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters an. Er könne sich nicht erklären, dass der Hund, der wie die beiden anderen Hunde, gleich erzogen worden sei, innerhalb so kurzer Zeit ein derart aggressives Verhalten entwickeln konnte. Er sei in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen, besonders nach dem Biss seiner Tochter.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat zum angegebenen Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort seinen in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Hund dadurch getötet, dass er ihn mit einem Jagdmesser in den Nacken gestochen hat. Als Begründung dafür hat er angegeben, dass der Hund Familienmitglieder durch Bisse ernsthaft verletzt hat. Der Beschwerdeführer war von den Geschehnissen am Tattag, der Hund hat seine Tochter zur Mittagszeit derart gebissen, dass durch eine dicke Jogginghose ein Bluterguss verblieb und wollte im Laufe des Nachmittages seine Lebensgefährtin beißen, in Verbindung mit Beißfällen in den Tagen und Wochen davor beeinflusst, sodass er sich seinen Angaben zufolge dazu entschlossen hat, zur Verhinderung weiteren Leides an Menschen das Tier zu töten.
Durch die Staatsanwaltschaft Leoben wurde das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Emittlungsverfahren zu AZ: 2St186/22w eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass keine Mutwilligkeit zur Tötung vorlag und daher aus rechtlichen Gründen gemäß § 191 Z 1 StPO das Verfahren einzustellen war.
II.Beweiswürdigung:
Die Aussagen des Beschwerdeführers sind glaubhaft, soweit er die Tathandlung und seine Motivation dafür beschreibt.
III.Rechtslage:
Nach § 6 Abs 1 TSchG ist es verboten Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Gemäß § 38 Abs 1 Z 2 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00 zu bestrafen, wer ein Tier entgegen § 6 tötet.
IV.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer argumentiert einerseits, dass die Situation eines entschuldigenden Notstands zur Tötung des Hundes durch ihn selbst vorgelegen sei. Unter entschuldbarem Notstand ist eine (Interessen)Kollision zu verstehen, in dem jemand sich, oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (VwGH 12.07.2021, Ra2021/09/0161). Eine solche Situation ist jedoch nicht vorgelegen, da der beabsichtigte Schutz der Personen gelinder durch vorübergehende Unterbringung des Tieres in einem Zwinger entsprechend Anlage 1.1.4 2. Tierhaltungsverordnung bspw. getrennt von Menschen hätte erbracht werden können, bis allenfalls unter Zuziehung eines Tierarztes geklärt wird, ob tatsächlich eine Euthanisierung des Tieres angezeigt ist. Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Tötung weiterhin unmittelbar Gefahr vom Hund ausging, trifft es nicht zu, dass die Rettung aus dieser Gefahr nur durch die Tötung des Tieres möglich war.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, insbesondere deswegen, da Familienangehörige und zuletzt insbesondere seine Tochter gebissen und verletzt wurden. Dem dispositionsfähig gebliebenen Tierhalter ist trotz eines Schocks über diesen Beißvorfall in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung, pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Hundehalter, ein solches Maß an Charakterstärke und Willensstärke verlangt werden kann, dass er den Schock über den Beißvorfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/02/0049 zu Verkehrsunfallbeteiligten bei einem sogenannten Unfallschock).
Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsfähig im Sinne des § 3 Abs 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigen-gutachten – in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie – von Amts wegen zu klären ist (VwGH 06.07.2023, Ra2023/02/0112). Solche Indizien liegen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer verwies auf die schriftliche Äußerung des Tierarztes Dr. F G aus R vom 08.11.2022, wonach dieser den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Hunden ebenso stets als den eines erfahrenen und tierliebenden Hundehalters empfunden hat. Verwiesen hat er auch auf den neuropsychiatrischen Fachbefund vom 14.11.2022 des Dr. H I, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Mstraße, S, nach dessen „Beurteilung bzw. neuropsychiatrischer Fachbefund“, wonach ihm formal juristisch sicherlich anzulasten sei, dass der Beschwerdeführer durch die Tötung seines Hundes ein Gesetz übertreten habe, „aus psychiatrischer Hinsicht jedoch, hat seine Handlung im Moment aus seiner Sicht dazu gedient, ein höheres Unheil zu vermeiden.“ Damit wird weder mangelnde Diskretionsfähigkeit, das ist die Fähigkeit das Unrecht einer Tat einzusehen, noch mangelnde Dispositionsfähigkeit, also „nicht anders handeln zu können“, aufgezeigt. Es erübrigen sich daher sowohl die Befragung der namhaft gemachten Zeugen zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befand, die eine Zurechnungsunfähigkeit begründet, als auch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, nachdem bereits das vom Beschwerdeführer selbst im Behördenverfahren vorgelegte psychiatrische Gutachten Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht indiziert. Der Beschwerdeführer hat daher eine Übertretung des § 6 Abs 1 TSchG verschuldet.
Gemäß § 38 Abs. 7 TSchG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. § 38 Abs. 7 TSchG stellt auf die „Tat“ ab, welche sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl. VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125; zu entsprechenden Regelungen in § 22 Abs. 1 VStG und § 40 EpiG siehe VwGH 21.8.2023, Ra2023/03/0017). Entscheidend ist, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an, wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend. Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist dabei von der Verwaltungsstrafbehörde - im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht - als Vorfrage zu beurteilen (vgl. wiederum VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017).
Die Erläuterungen zur Einführung des § 222 Abs 3 StGB haben zum aufgestellten Erfordernis der mutwilligen Tötung von Tieren folgenden Wortlaut: „„Mutwillig“ soll einen engeren Anwendungsbereich als „ohne vernünftigen Grund“ im Sinne des Begutachtungsentwurfes andeuten. Im Sinne von im Begutachtungsverfahren genannten Beispielen kann hier an Fälle im Zusammenhang mit den antragsbegründenden „Satanskulten“, mit Tierpornographie oder in denen die Tat schlicht aus Lust am Töten gesetzt worden ist, gedacht werden.“
Eine in diesem Sinne mutwillige Tötung des Hundes hat die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrenseinstellung auch das Verwaltungsgericht bindend verneint. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Tötung des Tieres wie bereits ausgeführt ohne vernünftigen Grund zu verantworten. Daraus lässt sich aber mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR noch nicht abschließend ableiten, dass im vorliegenden Fall keine Tatidentität vorliegen könne. Nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwGH 23.3.2022, Ra2020/02/0286).
Zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe strafbare Handlung im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, hat der EGMR in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10.02.2009, Nr. 14939/03 (Zolotukhin), sowie dieser folgend in seinen weiteren Entscheidungen vom 16.06.2009, Nr. 13079/03 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, Nr. 55759/07 (Maresti), und vom 14.01.2010, Nr. 2376/03 (Tsonev), die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe, sowie dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig sei, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe. In der angeführten Entscheidung im Fall Tsonev hat er - mit gewisser Einbeziehung der Tatbestände der angewendeten Strafbestimmungen - darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war (vgl. dazu VwGH 24.2.2011, 2007/09/0361).
Diese Judikatur des EGMR wurde vom Verwaltungsgerichtshof übernommen. Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Recht-sprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra2016/03/0083; VwGH 13.12.2019, Ra2019/02/0020; zuletzt VwGH 21.8.2023, Ra2023/03/0017).
Die Antwort auf die Frage, ob sich das anhängige Verwaltungsstrafverfahren auf dieselbe Tat bezieht, dessen strafgerichtliche Verfolgung rechtskräftig eingestellt wurde, sohin ob ein im Wesentlichen identer Sachverhalt im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung vorliegt, hängt jedoch von den festgestellten Umständen ab, insbesondere welcher Sachverhalt (welche „Tat“) dem Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren angelastet wurde (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 5.5.2023, Ra2022/03/0280). Sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich wurde dem Beschwerdeführer „Töten eines Hundes durch Stich mit einem Messer in das Genick“ und damit „dasselbe tatsächliche Verhalten“ vorgeworfen. Die Prüfung bezog sich also im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt (vgl VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012). Zur Vermeidung der Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes als Umstand, der die Strafbarkeit aufhebt oder ausschließt, ist daher aufgrund der Beschwerde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die erst nach Einführung des § 222 Abs 3 StGB entstandene zitierte Rechtsprechung des EGMR steht in dieser Auslegung allerdings der erkennbaren Intention des Gesetzgebers entgegen, wonach für besonders verwerfliche Motive der Tiertötung eine strafgerichtliche Verfolgung, für die bloße Tötung ohne vernünftigen Grund eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung vorgesehen ist. Im Ergebnis muss nach dieser Rechtsprechung und der dargestellten Regelungstechnik ein Täter dann nicht für seine Tat entgegen § 6 Abs 1 TSchG einstehen, wenn rechtskräftig strafgerichtlich keines der besonders verwerflichen Motive nachgewiesen wurde. Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, ob durch verfassungskonforme Auslegung das angenommene Strafverfolgungsdefizit aufgrund der Regelungstechnik des § 222 Abs 3 StGB und dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK zu vermeiden ist.
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