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LVwG 30.28-100/2023•LVwG ST LVwG 30.28-100/2023
LVwG 30.28-100/2023Landesverwaltungsgericht23.01.2024
Geschützte Landschaftsteile, Erfolgsdelikt, Strafbarkeit, Erfolg, Gefährung Bestand, verändern, zerstören, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am *****, Rhof, Hdorf, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 15.12.2022, GZ: GRAZ/601220003362/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 20.12.2021, 08.53 Uhr und dem Tatort G, S und dem betroffenen Fahrzeug LKW, Kennzeichen: ***** (A), vorgeworfen es als bekanntgegebener Lenker zu verantworten zu haben, dass dieser LKW laut Foto im geschützten Landschaftsteil S in einem Baumscheibenbereich abgestellt wurde und dadurch eine Bodenverdichtung verursacht hat, die durch die Hemmung des Gasaustausches ein schlechteres Anwachsen der frisch gepflanzten Bäume bewirkt und sich damit nachteilig auf die Baumvitalität auswirkt und somit der geschützte Landschaftsteil nachteilig verändert wurde, obwohl geschützte Landschaftsteile nicht zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sonst nachteilig verändert werden dürfen. Der G S sei mit Bescheid vom 20.04.1988, GZ: A17-3/1988-4, vom Bürgermeister der Stadt Graz gemäß § 11 Abs 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 zum geschützten Landschaftsteil erklärt worden, welcher nach § 43 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 auch als geschützter Landschaftsteil nach diesem Gesetz gelte. Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 41 Abs 1 Z 2, § 12 Abs 1 und § 13 Abs 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz in der Fassung LGBl 2017/71 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.04.1988, GZ: A17-3/1988-4, genannt. Über dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 41 Abs 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz LGBl. 2017/71 „idgF“ eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 10,00 gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. Der Begründung dieser Entscheidung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Tatvorwürfe auf eine „Privatanzeige“ zurückgehen würden. In der Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer angegeben das Fahrzeug dort zum Tatzeitpunkt im Rahmen des Abbaus des Weihnachtsmarktes beladen zu haben. Das Fahrzeug sei entgegen dem Tatvorwurf weit entfernt von jedem Baumstamm abgestellt gewesen. Er sehe auch nicht, wo da eine Baumscheibe sei, auf der das Fahrzeug stehen soll. Wie man aus dem „Beweisfoto“ ersehen könne, gebe es dort auch keine „frisch gepflanzten Bäume“ deren Anwachsen beeinträchtigt worden wäre. Im Gegenteil seien die beiden Grünbereiche in eine Schotterwüste verwandelt und mittels Baumaschinen verfestigt worden. Weiter ist in der Begründung eine naturschutzfachliche Stellungnahme des Bezirksnaturschutzbeauftragten vom 05.12.2022 wiedergegeben, wo beschrieben wurde, „dass der gesamte mit mineralischen Mulch abgedeckte halbkreisrunde Baumhain als eine Baumscheibe anzusehen“ sei, da nicht wie behauptet eine Baumscheibe nur im mittelbaren Abschnitt des Baumstammes als solche vorhanden sei, sondern Ö-Norm gemäß immer mit dem Stammanlauf bis hin zu den äußersten Zweigspitzen (Kronentraufe) definiert werde. Der verfahrensgegenständliche Bereich sei einheitlich mit Pflanzsubstrat ausgestaltet worden, der mit mehrstämmigen Heistern von Hainbuchen besetzt wurde, sodass hinkünftig ein geschlossener Baumhain in diesem Abschnitt landschaftsbildprägend werde. Die vorgenommene konsenslose Nutzung, in Form des Befahrens und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf unbefestigter Fläche des geschützten Landschaftsteils zum Beliefern zweier Holzhütten, die ebenso konsenslos in diesem Abschnitt innerhalb der Kronentraufe aufgestellt worden seien, sei ganz klar aus fachlicher Sicht dem Schutzzweck zuwiderlaufend, da die Jungpflanzungen auf einen gut durch-lüfteten Bodenhorizont angewiesen seien. Dies sei bereits mit der baulichen Herstellung der Pflanzflächen im Ausmaß weit über die Kronentraufe der Jungbäume hergestellt, sodass ein ungehindertes Heranwachsen zu Altbäumen ermöglicht werde. Die beschriebene konsenslose Nutzung widerspreche gänzlich dem bescheidmäßigen Schutzzweck. Daher sei bezüglich dem schlechteren Anwachsen der frisch gepflanzten Bäume nicht von einer Schotterwüste auszugehen, die mittels Baumaschinen befestigt wurde, sondern von einem mineralischen Mulch, um dem Gestaltungsziel der gesamten Anlage als einheitlicher Innenhof zu folgen. Es entspreche dem allgemeinen Stand des Wissens, dass ein verdichteter Boden, dessen Gasaustauch gehemmt sei, eine Beeinträchtigung des Wurzelwachstumes darstelle. Da selbst in den Wintermonaten, aufgrund der kleinklimatischen Situation, bedingt durch die umgebenden Bauten, oft nicht mit einem ausreichenden Bodenfrost zu rechnen sei, könne für die Beurteilung einer konsenslosen Benutzung als unerheblich angesehen werden, da unbefestigte Baumscheibenflächen generell als für die Versorgung des Baumes wichtige Zone angesehen werden und daher auch nach den einschlägigen Ö-Normen allesamt als Schutzbereich einzustufen seien. Dann ist weiter in der Begründung ausgeführt, dass die in der Rechtfertigung angeführten Gegenargumente des Beschuldigten vom Bezirksnaturschutzbeauftragten als Amtssachverständigen schlüssig und glaubhaft widerlegt worden seien. Von diesem sei festgestellt worden, dass eine Verletzung des Schutzzweckes des geschützten Landschaftsteils gegeben gewesen sei. Im Übrigen sei im Steiermärkischen Naturschutzgesetz keine Ausnahme für Be- und Entladetätigkeiten vorgesehen. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt. Bezüglich der subjektiven Tatseite ist ausgeführt, dass neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände hinzukommen. Zum Ausmaß des Verschuldens sei festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge, wobei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen sei, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die festgestellte Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar. Daher hätte der Beschuldigte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Unkenntnis einer Vorschrift könne nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvor-schrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht herstelle, wenn der Partei fahrlässiges Handeln im Nichterkennen der Verwaltungsvorschrift vorzuhalten sei. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liege zumindest fahrlässiges Verhalten vor. Der Beschuldigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe und ihm zumindest die Sorgfaltspflicht zumutbar gewesen wäre, sich hinsichtlich der geltenden Rechtsvorschriften für das Fahren und Abstellen eines LKW im geschützten Landschaftsteil S der Landeshauptstadt G vorab zu erkundigen. Er habe die Verwaltungsübertretung daher sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse auf Basis eines Durchschnittseinkommens geschätzt hätten werden müssen. Als mildernd habe gewirkt, dass keine Vormerkung evident sei und von Unbescholtenheit ausgegangen werde und als erschwerend nichts festgestellt wurde. Bei einem Strafrahmen von bis zu € 30.000,00 bewege sich die festgesetzte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.
In der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ist ausgeführt, dass der Bereich der Museumsbereich sei und der Platz freizugänglich für alle Besucher des Museums sei, um in den unterirdischen Bereich zum WC und Zugang durch das Eisentor zu gelangen. Da werde nie etwas wachsen. Es sei seitens des Museums sicher nicht gewollt, dass da Bäume wachsen, da ansonsten der Museumsbetrieb nicht mehr sinnvoll möglich sei. Er habe dort mit dem Fahrzeug im Rahmen einer von der Stadt genehmigten Veranstaltung geladen. Es sei für ihn nicht einzusehen, dass die Stadt G eine Veranstaltung genehmige und dann die Aussteller bei dieser Veranstaltung bestrafe, weil sie im Rahmen der Veranstaltung dort tätig gewesen seien. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.
Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen teilte die belangte Behörde am 28.09.2023 mit, dass der Beschwerdeführer am Montag 20.12.2021 um 08.53 Uhr (Tatzeit) den S zum Zwecke einer Ladetätigkeit (in der Zeit von 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr) auch ohne bescheidmäßige Bewilligung befahren konnte. Zum genannten Zeitpunkt sei der „Weihnachtsmarkt S/K/Gmuseum“ zu GZ: A7-LM117616/2021/09, genehmigt gewesen. Der Bescheid war beigelegt. Von Seiten des Referates Lebensmittelsicherheit und Märkte seien keine spezifische Fläche für Ladetätigkeiten ausgewiesen, da der gesamte Platz für die Markttätigkeit an einen Organisator vergeben gewesen sei. Die Platzeinteilung und Organisation der Platznutzung vor Ort erfolge durch den Organisator, in diesem Fall die C D. Im Bescheid werde explizit auf die möglichen allfälligen sonstigen erforderlichen Bewilligungen hingewiesen. Der Bescheid über die Erklärung des G Ss zum geschützten Landschaftsteil vom 20.08.1988, GZ: A17-3/1988-4, wurde auftragsgemäß beigelegt. Privatparkplätze, die in der Verordnung angeführt seien, seien nicht gekennzeichnet, da sie sich abseits des öffentlichen Gutes befinden würden. Sehr wohl gebe es jedoch einen gekennzeichneten Parkstreifen in der Dr.-K-B-Allee.
Mit Erledigung vom 03.10.2023, OZ 9, wurde die C D – Kommunale Dienstleistungen GmbH, A-H-Platz, G, um Auskunft ersucht. Folgender Text wurde übermittelt:
„War der im beiliegenden Straferkenntnis genannte Tatort Teil des Gebietes des bewilligten Gelegenheitsmarktes? JA
War der Beschuldigte Marktbeschicker? JA
Wurden dem Beschuldigten Halte-, Park- oder Lade/Entladungsflächen zugewiesen: JA, es wurden Lade- und Entladungsflächen zugewiesen, Parkflächen wurden keine zugewiesen. Für das Laden- und Entladen wurden die befestigten Flächen im Museum zugewiesen. Das Halten- und Parken wurde untersagt.“
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat zur Tatzeit seinen Klein-LKW im Innenhof des Gmuseums G mit der Andresse S, die betroffenen Grundstücke Nummer *** und ***, KG ***** I Stadt, die Teil des geschützten Landschaftsteils „S“ (Bescheid vom 20.04.1988, GZ: A17-3/1988-4) sind, zum Be- und Entladen, zum Abbau für den mit Bescheid vom 11.11.2021, GZ: A7LM117616/2021/09, genehmigten „Weihnachtsmarkt S/K/Gmuseum“ aufgestellt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht ist dem Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen. Des Weiteren sind auf der Abbildung zwei transportable hölzerne Verkaufsstände jeweils mit Dach sowie ein weiteres Kraftfahrzeug ersichtlich. Der Platz, auf dem der Minivan des Beschwerdeführers abgestellt ist, weist eine einheitliche mineralische Oberfläche auf, aus der insgesamt 4 jeweils mehrstämmige sechs bis acht Meter hohe, nach dem Gutachten der belangten Behörde Hainbuchen wachsen. Die Fläche wird durch bogenbildende verlegten Betonplatten vom weiteren Innenhof abgetrennt. Der Abstellplatz des Fahrzeuges des Beschwerdeführers befindet sich auf dieser Aufnahme erkennbar unmittelbar nach dem Einfahrtstor. Kennzeichnungen, Abgrenzungen, Erhöhungen oder Hinweisschilder zum Schutz der Bäume sind nicht erkennbar.
II.Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat das Abstellen seines Fahrzeugs, wie auf dem der Anzeige beigelegten Foto ersichtlich, nicht bestritten. Er hat ausgeführt, mit dem Aufstellen des Fahrzeuges nicht gegen Naturschutzrecht zu verstoßen, da die Fläche aus seiner Sicht zur Tatzeit nicht schutzbedürftig gewesen sei. Überhaupt habe sich ihm die Fläche als befestigte Fläche im Zugangsbereich dargestellt, sodass sie für ihn subjektiv zum Aufstellen des Fahrzeuges geeignet erschien. Überhaupt sei die Veranstaltung nach der Gewerbeordnung genehmigt und ihm der Platz zugewiesen gewesen.
III.Rechtslage:
Gemäß § 13 Abs 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl 2017/71 idF LGBl. 2019/87 (StNSchG) dürfen Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile nicht zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sonst nachteilig verändert werden. Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 41 Abs 1 Z 1 StNSchG wer unter anderem den Bestimmungen des § 13 Abs 1 zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 30.000,00 zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
IV.Erwägungen:
Das angefochtene Straferkenntnis ist mehrfach rechtswidrig. Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 12 Abs 1 und § 13 Abs 1 und 2 StNSchG iVm der Erklärung zum geschützten Landschaftsteil angegeben und ausgeführt, die festgestellte Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar. Tatsächlich jedoch normiert § 13 Abs 1 StNSchG ein Erfolgsdelikt, wonach geschützte Landschaftsteile nicht zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sonst nachteilig verändert werden dürfen. Aus dieser Formulierung geht unmissverständlich hervor, dass die Strafbarkeit vom Eintritt eines Erfolgs, nämlich den geschützten Landschaftsteil in seinem Bestand zu gefährden oder sonst nachteilig zu verändern oder zu zerstören abhängig ist. Der Gesetzgeber geht aufgrund der gewählten Formulierung des Gesetzes von der Sicherstellung der Abwendung eines Schadens von anderen Sachen aus (vgl. VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136). Die belangte Behörde hätte daher zu prüfen gehabt, ob der verpönte Erfolg durch die Tathandlung eingetreten ist.
Das eingeholte Amtssachverständigengutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten ist dazu nicht geeignet. Es fehlt nämlich der Nachweis, dass durch die Tathandlung der geschützte Landschaftsteil in seinem Bestand gefährdet wurde oder sonst nachteilig verändert wurde, ob sich nämlich tatsächlich eine von den erwähnten Pflanzen schädigende Bodenverdichtung durch das Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ergeben hat. Aus dem Gutachten lässt sich lediglich ableiten, dass der Beschwerdeführer eine vermeintliche Rechtspflicht nämlich das verbotene Abstellen seines Fahrzeuges auf einer Baumscheibe verletzt hat. Eine solche Rechtspflicht ist im § 13 StNSchG jedoch nicht verankert.
Selbst wenn der verpönte Erfolg eingetreten wäre, hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob dem Beschwerdeführer diese Tathandlung vorgeworfen werden kann. Dazu teilt der Bewilligungsinhaber der Veranstaltung, das stadteigene Unternehmen „C D – Kommunale Dienstleistungen GmbH“ mit, dass dem Beschuldigten als Marktbeschicker diese Fläche zum Laden und Entladen zugewiesen wurde. Zudem waren keinerlei Absperrungen, Abgrenzungen oder Hinweistafeln angebracht, dass das Befahren und Aufstellen eines Fahrzeuges durch den Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten als zur Bewahrung des geschützten Landschaftsteils Verpflichteten (siehe Begründung des Erklärungsbescheides Seite 4, 3. und 4. Absatz) untersagt sei. Der Beschwerdeführer hatte daher keinen Anlass daran zu zweifeln, dass er zur Erfüllung der von ihm vom Veranstalter übernommenen Aufgabe berechtigt war, sein Fahrzeug dort weisungsgemäß aufzustellen. Dem Beschwerdeführer konnte weder eine sonstige nachteilige Veränderung des geschützten Landschaftsteils, dessen Zerstörung oder Gefährdung des Bestandes erwiesen werden, weshalb in Stattgebung der Beschwerde das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden, zumal weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts beantragt haben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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