LVwG ST LVwG 42.22-3585/2023

LVwG 42.22-3585/2023Landesverwaltungsgericht12.01.2024

Regest

Entziehung, Lenkberechtigung, bestimmte Tatsache, Wertung, Erschwerungsgrund, Kraftfahrzeug, Lenkung, Unmittelbarkeit, Abgabe, Führerschein, Polizeiinspektion, Führerscheingesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.22-3585/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.22.3585.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A B, geb. am *****, Hdorf, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 30.10.2023, GZ: BHDL-11.1-709/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 20.12.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2023 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 20.12.2023 ausgefolgt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 04.01.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Das abgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 05.10.2023, um 16.46 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***** trotz entzogener und bereits abgegebener Lenkberechtigung gelenkt hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2023, zugestellt durch Hinterlegung am 03.10.2023, vom Beschwerdeführer abgeholt am 05.10.2023, die Lenkberechtigung der Klassen A mit Code, AM und B für einen Monat, gerechnet ab dem Tag der Abgabe des Führerscheines, das ist der 05.10.2023, entzogen. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge seinen Führerschein bei der PI E abgegeben und wurde ihm am 05.10.2023 um 16.44 Uhr eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs 1 (Abs 1a) FSG ausgestellt und in dieser vermerkt, dass die Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2023, GZ: BHDL-11.1-644/2023 vollstreckbar entzogen wurde. Die Bescheinigung enthält auch eine Belehrung darüber, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne den vorläufig abgenommenen Führerschein verboten und strafbar ist. Der Beschwerdeführer hat durch das nachfolgende Lenken eines Kraftfahrzeuges sohin eine Übertretung des § 1 Abs 3 FSG begangen. Der Beschwerdeführer wurde auch bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.11.2023, BHDL/603230014024/2023 wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG bestraft. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde erhoben.

Es liegt sohin eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines) vor. Die Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG ergibt, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von drei Monaten durch die belangte Behörde zurecht angenommen wurde. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Abgabe des Führerscheines die bestimmte Tatsache verwirklicht hat. Im Verfahren hat sich nicht herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit des Lenkens nach Abgabe des Führerscheins eine falsche Auskunft erteilt worden wäre. Dies ergibt sich aus der uneingeschränkt glaubwürdigen Aussagen des Zeugen GI C D. Die Entziehung der Lenkberechtigung durch die belangte Behörde erfolgte zusammenfassend zurecht. Es konnte jedoch mit dem Ausspruch der Mindestentziehungsdauer von drei Monaten im Sinne des § 25 Abs 3 FSG das Auslangen gefunden werden.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

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