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LVwG 41.8-1243/2023•LVwG ST LVwG 41.8-1243/2023
LVwG 41.8-1243/2023Landesverwaltungsgericht11.01.2024
Vergütung des Verdienstentganges, Langzeitkrankenstand, keine Kausalität, Epidemiegesetz 1950
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft, D, W, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 17.03.2023, GZ: A7-029442/2021/0005,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen
und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wird, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A Aktiengesellschaft, VN ****, D, W, eingebracht am 16.03.2021, als Dienstgeberin von B C, geboren am ****, für den Zeitraum von 06.12.2020 bis 18.12.2020 in Folge des Absonderungsbescheides/der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 06.12.2020, GZ: A7-74055/2020-34701 in der Höhe von € 1.077,79, wird keine Folge gegeben und der Antrag abgewiesen.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 17.03.2023, GZ: A7-029442/2021/0005, wurde dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A Aktiengesellschaft (im Folgenden Beschwerdeführerin) eingebracht am 16.03.2021, als Dienstgeberin von Herrn B C, geb. am ****, für den Zeitraum von 06.12.2020 bis 18.12.2020 in Folge des Absonderungsbescheides/der verkehrsbeschränkenden Maßnahme des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 06.12.2020, GZ: A7-74055/2020-34701, in der Höhe von € 1.077,79 teilweise stattgegeben und eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 123,11 gewährt (Spruchpunkt I.). Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Vergütungsanspruch für die Tage der Absonderung des Dienstnehmers B C unrichtig berechnet habe und irrtümlich davon ausgehe, dass dem Mitarbeiter das beantragte Bruttogehalt in Höhe von € 1.623,18 nicht ausbezahlt worden sei. Die Bezüge des Mitarbeiters seien aufgrund eines langen Krankenstandes im Absonderungsmonat gekürzt worden. Er habe im Dezember 2020 nur an 15 Tagen Gehalt bezogen, was sich aus dem persönlichen Kalender ergebe, alle anderen Tage seien mit „0“ markiert, weil er an diesen Tagen keine Bezüge erhalten habe. Daraus ergebe sich die im Dezember ausbezahlte Summe von € 785,41. Da der Mitarbeiter während der Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden solle, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erbringen solle, stünden für die Absonderung 100 % seiner Bezüge zu. Bezüglich der Sonderzahlung werde auf den Kollektivvertrag für Bedienstete der A AG gemäß § 19 Abs 2 Poststrukturgesetz verwiesen. Der Mitarbeiter sei am 31.12.2020 aus dem Unternehmen ausgetreten. Die aufgrund des Austritts im Dezember 2020 ausbezahlte Urlaubssonderzahlung in Höhe von € 695,52 stelle keinen Jahreswert dar, sondern stehe für den Zeitraum von 01.07.2020 bis 31.12.2020. Auch die im Zuge des Austritts im Dezember 2020 ausbezahlte Weihnachtssonderzahlung in Höhe von € 76,72 stelle keinen Jahreswert dar. Die Beträge seien sohin mit den tatsächlich anwendbaren Tagen zu aliquotieren. Die weiteren im Jahr 2020 ausbezahlten Sonderzahlungsbeträge seien gemäß dem Kollektivvertrag für den Absonderungszeitraum im Dezember 2020 nicht relevant. Aus der gebotenen Hinzurechnung der Entgeltbestandteile im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG und der Sonderzahlung folge eine entsprechende zusätzliche Vergütung für den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung gemäß § 32 Abs 3 Satz 4 EpiG. Da die belangte Behörde von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei belaste sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung um die beantragten Beweise aufzunehmen; in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 17.03.2023 im Umfang der Anfechtung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Vergütung in Höhe des abgewiesenen Mehrbetrages zuerkannt werde; in eventu den Bescheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Verwaltungssache in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 16.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von Herrn B C, geb. am ****, auf Grundlage des Absonderungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 06.12.2020, GZ: A7-74055/2020-34701, eine Vergütung für den Verdienstentgang des Mitarbeiters in Höhe von € 1.077,79 für den Zeitraum von 06.12.2020 bis 18.12.2020. Mit dem in beschwerdegezogenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 17.03.2023, GZ: A7-029442/2021/0005, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und für den beantragten Zeitraum eine Vergütung in Höhe von € 123,11 gewährt. Nach den von der Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark am 03.10.2023 übermittelten Arbeitsaufzeichnungen in Zusammenschau mit dem Jahreslohnkonto 2020 und dem „Erhebungsblatt Verdachtsfall COVID-19“ der Stadt Graz für Herrn B C, geboren am ****, befand sich der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin seit 28.09.2020 aufgrund einer anderen Erkrankung als COVID-19 im Langzeitkrankenstand und war auch nach Ende der gegenständlichen behördlichen Absonderung aufgrund dieser anderen Erkrankung weiterhin im Langzeitkrankenstand. Der Dienstnehmer B C erbrachte somit auch ohne behördlich verfügte Absonderungsmaßnahme aufgrund des Langzeitkrankenstandes bzw. der anderen Erkrankung während des beantragten Absonderungszeitraums keine Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin. Aus dem vorgelegten Jahreslohnkonto 2020 ist ersichtlich, dass der Dienstnehmer aufgrund dieses Langzeitkrankenstandes bereits ab Oktober 2020 nur mehr die Hälfte des Entgelts erhielt, wobei der Anspruch auf das halbe Entgelt im Laufe des November 2020 erlosch. Die behördliche Absonderung des Dienstnehmers war aufgrund des Langzeitkrankenstandes, welcher durch eine andere Erkrankung als COVID-19 verursacht wurde, für nicht kausal, für die Erwerbsbehinderung und den eingetretenen Vermögensschaden. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens nicht nur die Beschwerde, sondern auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang abzuweisen wäre, wodurch die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch mehr auf den von der belangten Behörde gewährten Vergütungsbetrag in Höhe von € 123,11 hätte. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenaktes sowie aus den von der Beschwerdeführerin am 03.10.2023 übermittelten Unterlagen. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.12.2020, GZ: A7-74055/2020-34701.
Aufgrund des vorgelegten Jahreslohnkontos 2020 für den Dienstnehmer Herrn B C konnte festgestellt werden, dass dieser aufgrund eines Langzeitkrankenstandes bereits ab Oktober 2020 nur mehr die Hälfte des Entgelts gehabt hat und der Anspruch auf das halbe Entgelt im Laufe des Novembers 2020 erloschen ist. Aus dem Erhebungsblatt Verdachtsfall COVID-19 der Stadt Graz ist ebenfalls ersichtlich, dass der Dienstnehmer seit 28.09.2020 aufgrund einer anderen Erkrankung als COVID-19 im Langzeitkrankenstand gewesen ist und angegeben hat, dass er am 28.09.2020 zuletzt am Arbeitsplatz gewesen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, lauten:
§ 7.
„Absonderung Kranker.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“
§ 32.
„Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 33.
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
Im gegenständlichen Fall haben sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht den gesamten Antrag der Beschwerdeführerin auf seine Richtigkeit zu prüfen und somit auch, ob zu einem der beantragte Vergütungszeitraum zutrifft und zum anderen, ob für diesen überhaupt ein Vergütungsanspruch zusteht bzw. der Vergütungsbetrag richtig berechnet worden ist. Eine fehlerhafte Berechnung bzw. Zuerkennung durch die belangte Behörde ist vom Verwaltungsgericht aufzugreifen, und hat eine Überprüfung des vergütungsfähigen Anspruches in jeder Richtung zu erfolgen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 17.03.2023, GZ: A7-029442/2021/0005, wurde der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang für den Dienstnehmers B C, geb. am ****, für den Zeitraum von 06.12.2020 bis 18.12.2020 in Höhe von € 123,11 gewährt und das Mehrbegehren abgewiesen.
§ 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) regelt den Vergütungsanspruch des von der behördlichen Absonderung betroffenen Dienstnehmers. Bei den dem Dienstnehmer zustehenden Vergütungsbetrag handelte es sich um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für welchen der Dienstgeber in Vorlage zu treten hat. Durch die vorschussweise Auszahlung der Entschädigung an den Dienstnehmer, geht der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Dienstgeber über. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 3 EpiG ist, dass auf Ebene des Dienstnehmers aufgrund einer behördlichen Maßnahme im Sinne des § 32 Abs 1 EpiG eine Behinderung des Erwerbs und daran anschließend ein Vermögensnachteil eingetreten ist.
Entscheidungsrelevant ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass § 32 Abs 1 EpiG einen Vergütungsanspruch nur dann normiert, wenn durch die Behinderung des Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist. Wesentliche Anspruchsvoraussetzung ist, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme kausal eine „Behinderung“ des Erwerbs verursacht hat. Nur dann, wenn die Erwerbsbehinderung und der Verdienstentgang ihre Kausalität in der behördlichen Absonderung haben, besteht auch ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang.
Unabhängig von der Frage, ob die Verdienstvergütung nach § 32 Abs 3 EpiG dem sozialversicherungsrechtlichen Krankengeld vorgeht oder nicht, kann der Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nur in jenen Fällen bestehen, in denen auch alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Vergütung nach § 32 Abs 3 EpiG vorliegen und der Anspruch nach § 32 Abs 3 EpiG auch dem Grunde nach besteht.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im gegenständlichen Fall jedoch davon aus, dass die behördliche Absonderung des Dienstnehmers B C, geb. am **** in der Zeit von 06.12.2020 bis 18.12.2020 aufgrund des Langzeitkrankenstandes, welcher durch eine andere Erkrankung verursacht wurde, nicht kausal für die Erwerbsbehinderung und den eingetreten Vermögensschaden war, sodass mangels Kausalität der Absonderungsmaßnahme und daher mangels Vorliegens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung kein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 3 EpiG besteht (vgl. auch LVwG Niederösterreich 27.07.2023, LVwG-AV-1263/001-2023).
Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens und der darauf begründeten Feststellungen war sowohl die Beschwerde, als auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang abzuweisen, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch mehr auf den von der belangten Behörde gewährten Vergütungsbetrag in Höhe von € 123,11 hat.
Von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Beschwerdeführerin hat es darüber hinaus unterlassen trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 25.10.2023 zum festgestellten Sachverhalt eine weitere Stellungnahme abzugeben, oder aber ein vom festgestellten Sachverhalt abweichendes Vorbringen zu erstatten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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