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LVwG 50.38-54/2024•LVwG ST LVwG 50.38-54/2024
LVwG 50.38-54/2024Landesverwaltungsgericht10.01.2024
Zuwarten auf künftige Änderung der Rechtslage, rechtliche Sanierung, sachlicher Grund zum Zuwarten, kein Rechtsanspruch, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der AB, vertreten durch Rechtsanwälte CD, Hstraße, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 29.11.2023, GZ: BHLB-86278/2023-17,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (im Folgenden: belangte Behörde) wurde das Ansuchen der AB (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Baubewilligung für die Errichtung einer Lager- und Abstellfläche mit Sickermulden, Aufstellen von Fertigteil-Betonwänden als Einfriedung, Geländeveränderungen auf Grundstück Nummer XXX der KG L, Marktgemeinde L, abgewiesen.
Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin und führt diese im Wesentlichen ins Treffen, dass die belangte Behörde bis zur Erstellung des Bebauungsplans durch die zuständige Gemeinde mit ihrer Entscheidung hätte zuwarten müssen.
II.Feststellungen
Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 05.01.2024 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
1. Beim verfahrensgegenständlichen Grundstück Nummer XXX der KG L handelt es sich laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan um ein Aufschließungsgebiet, für welches auch die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist (Beweis: Aktenlage, Beschwerdevorbringen).
2. Um die Erstellung eines Bebauungsplanes wurde von Seiten der Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde L angesucht. 18 Monate sind seit diesem Ansuchen noch nicht vergangen. Ein Bebauungsplan liegt noch nicht vor.
III.Beweiswürdigung
Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22.12.2023.
Zumal es sich im gegenständlichen Beschwerdefall um die Klärung einer Rechtsfrage handelt erübrigen sich weitere beweiswürdigende Ausführungen.
IV.Erwägungen
In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.
2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen
Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt:
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Sofern ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes dem nicht entgegenstehen, darf die für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsdichte ausgeschöpft werden.
(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.“
3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Demnach gilt es zu beurteilen ob die belangte Behörde das Bauansuchen zu Recht abgewiesen hat.
4. Rechtliche Erwägungen in der Sache
Gemäß § 29 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht gegeben so ist der Antrag abzuweisen, wenn die Bewilligung nicht mit Auflagen erteilt werden kann. Hierbei ist, wenn Übergangsbestimmungen nicht anderes vorsehen, von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde auszugehen.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist unter anderem auch, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes entspricht. Im gegenständlichen Fall ist das zu bebauende Grundstück als Aufschließungsgebiet gewidmet, für welches die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist. Ein solcher Bebauungsplan liegt unbestrittenermaßen nicht vor, zumal das diesbezügliche Verfahren bei der zuständigen Behörde erst eingeleitet wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher zurecht abzuweisen.
Die belangte Behörde ist objektiv verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub – und damit allenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten – zu entscheiden, wenngleich diese Verpflichtung für die Partei auf prozessualem Wege erst nach Ablauf dieser Frist durchsetzbar ist.
Ein „Zuwarten“ auf eine künftige Änderung der Rechtslage, wie in der Beschwerde gefordert, ist dem Steiermärkischen Baugesetz sowie auch dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz fremd. Mag die beabsichtigte Änderung bzw. Erlassung des Bebauungsplanes, die eine rechtliche Sanierung des bestehenden Baues ermöglicht, einen sachlichen Grund zum Zuwarten darstellen (vgl. VwGH 12.10.2007, 2005/05/0265), besteht hierauf jedenfalls kein Rechtsanspruch.
Es steht der Beschwerdeführerin bei Änderung der Rechtslage (Erlassung eines Bebauungsplans für das gegenständliche Grundstück) frei, erneut ein Bauansuchen für das Gesamtbauvorhaben zu stellen.
V.Mündliche Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072; 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Diese Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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