LVwG ST LVwG 50.38-1548/2023

LVwG 50.38-1548/2023Landesverwaltungsgericht10.01.2024

Regest

Duldungspflicht, Voraussetzung einer Duldungspflicht, Planung in der Vergangenheit, Bauvorhaben vom Eigengrund, Steiermärkisches Baurecht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.38-1548/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.38.1548.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Mag. A B, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 14.03.2023, GZ.: A17-BIF-202681/2022/0011,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als dass im letzten Satz des Spruches I der bekämpften Entscheidung „Grundstück Nr. ***“ durch „Grundstück Nr. ***“ ersetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:

1. Beschwerdegegenstand

1.1. Bekämpfte Entscheidung

Frau Mag. A B (im Folgendem Beschwerdeführerin) wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Duldung von Bauarbeiten auf ihrem Grundstück aufgetragen.

1.2. Beschwerde

Gegen oben angeführte Entscheidung wurde durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte ins Treffen geführt:

Der Antragsteller habe es selbst verunmöglicht, vom eigenen Grundstück aus die Arbeiten durchzuführen.

Die ursprüngliche Bewilligung für die gegenständliche Mauer müsste eigentlich erloschen sein.

Es sei eine alternative Art der Böschungssicherung zu wählen, welche von seinem Grundstück aus zu errichten ist.

Es würde zu viel Grundstücksfläche beansprucht werden.

Ein Baubeginn sei einvernehmlich festzulegen.

2. Verfahrensgang

Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens wurden Ermittlungen hinsichtlich der baurechtlichen Bewilligungen bezüglich der Liegenschaft Am Pberg (Grundstücks Nr. ***, KG ***** G-Stadt-W) geführt. Darüber hinaus wurde ein Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt und diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt.

II.Feststellungen:

Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 19.05.2023 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

1. Bekämpfte Entscheidung

Mit der bekämpften Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin folgende Duldungsverpflichtung auferlegt:

„Mag. A B, Am Pberg, G, hat gemäß § 36 Abs. 2 Stmk BauG zu dulden, dass die Eigentümer der Liegenschaft Am Pberg (Grundstücks Nr. ***, KG ***** G-Stadt-W), Mag. C D und DI E F, diese vertreten durch Mag. G H, Mag. I J Rechtsanwälte, zum Zweck der Umsetzung des mit Bescheid vom 18.05.2006, GZ A17-29659/2005/0004 genehmigten Bauvorhabens in Natur, nämlich zur Errichtung der genehmigten Stützmauer an der westlichen Grundgrenze, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. ***, KG ***** G-Stadt-W, nach Maßgabe des eingereichten Lageplans (betitelt als „Notwendige Arbeitsfläche am Boden und notwendiger Schwenkbereich im Luftraum des Grundstückes ***“) vom 18.11.2022, welcher zum integrierenden Bescheidbestandteil erklärt wird, zu benützen. Die Benützung ist auf eine Fläche von 30 m x 3,5 m beschränkt. Die Bauarbeiten sind in einem Zuge abzuwickeln, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Aufnahme derselben abzuschließen und danach ist der vorherige Zustand wiederherzustellen (insbesondere sofortige Planierung, entsprechende Bepflanzung der Rasenfläche und Wiederaufbau der Hecke sowie Wiederherstellung des Zaunabschnittes). Die Baustelle ist abzusichern und mittels Bauzaun abzugrenzen, sodass durch die erforderlichen Arbeiten keine Gefährdungen für das Grundstück der Verpflichteten entstehen. Die Abtragung des nördlichen Zauns, beginnend beim Carport hat schonend zu erfolgen. Die Arbeiten am Rasen sind schonend durch Verwendung von Lastverteilungs- bzw. Fahrplatten auf der Fahrfläche durchzuführen. Die Verpflichtete ist zwei Wochen vor Aufnahme der Bauarbeiten vom Arbeitsbeginn zu verständigen. Vor Beginn der Arbeiten ist nach vorheriger Absprache mit der Verpflichteten eine gemeinsame Begehung mit einem unabhängigen Gärtner sowie mit einem unabhängigen Ziviltechniker vorzunehmen, um eine Bestandsaufnahme des Gebäudes (inkl. Luftwärmepumpe) und der Pflanzenanlage vorzunehmen. Durch den beigezogenen unabhängigen Ziviltechniker ist vor Beginn der Arbeiten eine Vermessung und Absteckung der Grundgrenze vorzunehmen und sicherzustellen, dass keine Bauwerke bzw. Bauwerkteile dauerhaft auf dem Grundstück Nr. *** errichtet werden.“

2. Die Stützmauer wird auf Grundstück Nr. *** errichtet und ist demnach versehentlich Grundstück Nr. *** im letzten Satz des Spruches der bekämpften Entscheidung, anstatt Grundstück Nr. ***, aufgenommen worden.

3. Die Lage des geplanten Bauvorhabens ist aus bautechnischer Sicht schwierig. Ostseitig des Wohngebäudes auf Gst.Nr. *** ist der rund 4 m breite Bereich bis zur Grundgrenze nicht befahrbar, da eine eingeschoßige Betonwand im Weg ist. Die direkte Zufahrt wird durch das Wohnhaus selbst versperrt.

4. Die gewählte mindestnotwendige Arbeitsbreite mit Schwenkbereich ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar gewählt und erstreckt sich nicht über die gesamte Länge der Grundgrenze; von der befestigten Einfahrt auf Gst.Nr. *** werden die Baustoffe und Maschinen auf das Nachbargrundstück gehoben. Dies ist aus fachlicher Sicht eine Mindestanforderung. Der Zeithorizont von drei Wochen ist aus fachlicher Sicht durchaus sportlich und damit angemessen.

5. Die beauflagte Bepflanzung und behutsame Entfernung des Zauns ist aus bautechnischer Fachsicht nicht möglich ohne das Nachbargrundstück zu betreten. Insbesondere sind vor dem Abtragen des bestehenden Stützbauwerks Sicherungsmaßnahmen vorzusehen um Schäden hangabwärts zu verhindern; dazu sind Sicherungsmaßnahmen am Nachbargrundstück erforderlich und muss das Grundstück betreten werden. Aus fachlicher Sicht ist die Ausführung mittels Rammen aufgrund der Hanglage, Bodenaufbau und der Nähe zu Gebäuden nicht umsetzbar und auch aus diesem Grund die Inanspruchnahme des Nachbargrunds jedenfalls erforderlich. Ausschließlich die Errichtung der Stützwand selbst (z.B. Stahlbetonfertigteile) bei bereits abgebrochenen Bestand ist zwar grundsätzlich durchführbar, aber mindestens mit rund fünffachen Kosten verbunden, da sämtliches Baumaterial über das Gebäude gehoben werden müsste und ein wesentlich größerer Aushub erforderlich wäre. Dies wäre sohin nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewerkstelligen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen.

Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124;10.11.2008; 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt. Auf das förmlich gewährte Parteiengehör wurde nicht reagiert.

Es ist auch aus laienhafter Sicht nachvollziehbar, dass das die Ausführung mittels Rammen aufgrund der Hanglage, Bodenaufbau und der Nähe zu Gebäuden nicht umsetzbar und auch aus diesem Grund die Inanspruchnahme des Nachbargrunds jedenfalls erforderlich ist.

Logisch und nachvollziehbar erscheint darüber hinaus auch, dass wenn sämtliches Baumaterial über das Gebäude gehoben werden müssten und ein wesentlich größerer Aushub erforderlich wäre, die Kosten fünfmal so hoch wären. Demnach wäre auch der Aufwand unverhältnismäßig.

IV.Erwägungen:

In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:

1. Allgemeines

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen

Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt:

§ 36 Stmk. BauG:

„(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen.

(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.“

3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).

Demnach gilt es zu prüfen, ob die Duldungsverpflichtung in Art und Umfang zu Recht vorgeschrieben wurde.

4. Rechtliche Erwägungen in der Sache

Aus § 36 Abs 1 Stmk. BauG ergibt sich, dass der Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundes für die Herstellung einer baulichen Anlage im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu dulden hat, um das Betreten, Aufstellen von Gerüsten und Ausführung der unbedingt erforderlichen Arbeiten (an der Außenwand) zu ermöglichen. Um im Einzelfall zivilrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist das Einvernehmen herzustellen und sofern dies nicht gelingt, kann gemäß Abs 2 leg. cit die öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Duldung durch die Baubehörde durchgesetzt werden. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Antragstellung, in der die Notwendigkeit, der Umfang und die Dauer der Benützung des fremden Grundes anzuführen sind. Nur wenn diese Bauarbeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können, hat die Behörde einen Bescheid über eine entsprechende Duldungsverpflichtung zu erlassen, sie hat aber nicht über einen allfälligen Entschädigungsanspruch abzusprechen, da dieser bei den Zivilgerichten geltend zu machen ist.

Unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen konnte der geringfügigste räumliche Eingriff festgestellt werden, um die Errichtungsarbeiten der Stützmauer durchführen zu können. Des Weiteren ist die beantragte Dauer von 3 Wochen erforderlich, um die Arbeiten durchführen zu können. Im Übrigen liegt es auch im Interesse des Bauwerbers die Arbeiten als rasch als möglich abzuwickeln, sind mit diesen doch finanzielle Aufwendungen verbunden.

Hinsichtlich des weiteren Kriteriums „auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand“ darf ausgeführt werden, dass es schlüssig und nachvollziehbar ist, dass die fachgerechte Herstellung einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze die Benützung des Grundstückes des Beschwerdeführers im festgestellten Ausmaß erfordert. Das fünffache an Kosten durch die Herstellung vom Eigengrund aus, wird jedenfalls als unverhältnismäßig angesehen.

Dass der Antragsteller verpflichtet ist, das in Anspruch genommene Grundstück nach der Inanspruchnahme wieder ordnungsgemäß herzustellen bzw. für allfällige Schäden haftet, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Dass die Stützmauer entsprechend standsicher zu errichten ist, ergibt sich bereits aus den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften.

Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführerin im festgestellten Ausmaß und für die erforderliche Dauer zu gewähren war. Die Abänderung des Spruches des bekämpften Bescheides war erforderlich, zumal die Liegenschaft unrichtig bezeichnet wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht zur Duldung der Inanspruchnahme von Grundflächen gegebenenfalls durch Zwangsstrafen vollstreckt werden kann.

5. Zu den Beschwerdepunkten

5.1. „Der Antragsteller habe es selbst verunmöglicht, vom eigenen Grundstück aus die Arbeiten durchzuführen.“

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Duldungsverpflichtung im Sinne des § 36 Stmk. BauG ist es nicht von Relevanz ob der Antragsteller bei vernünftiger und weitsichtiger Planung in der Vergangenheit das Bauvorhaben auch vom Eigengrund aus hätte umsetzen können.

Wie der bautechnische Amtssachverständige darüber hinaus ausführt, ist das Betreten des Grundstückes darüber hinaus jedenfalls erforderlich, um Sicherungsmaßnahmen und Schäden hangabwärts zu verhindern.

5.2. „Die ursprüngliche Bewilligung für die gegenständliche Mauer müsste eigentlich erloschen sein.“

Gemäß § 31 Stmk. BauG erlischt die Baubewilligung, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Der Begriff des Bauvorhabens ist ein weiterer als jener der baulichen Anlage.

Unter Beginn der Bauausführung ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen, wobei es – insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft – unerheblich ist, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes ist daher ebenso schon als Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens dient, wie die Aushebung der Baugrube. Durch die Herstellung der Baugrube wie auch des Wohnhauses, wurde mit dem Bauvorhaben jedenfalls begonnen und ist die Genehmigung nicht erloschen.

5.3. „Es sei eine alternative Art der Böschungssicherung zu wählen, welche von seinem Grundstück aus zu errichten ist.“

Wie unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen festgestellt werden konnte, ist die Herstellung der Stützmauer vom Grundstück Nr. *** aus mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden.

5.4. „Es würde zu viel Grundstücksfläche beansprucht werden.“

Das nur die erforderliche Grundstücksfläche zur Errichtung der Stützmauer beansprucht wird konnte unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden. Den diesbezüglichen Ausführungen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

5.5. „Ein Baubeginn sei einvernehmlich festzulegen.“

Eine einvernehmliche Festlegung des Baubeginns ist § 36 Stmk. BauG nicht zu entnehmen. Eine solche würde die Effektivität der bescheidmäßig auferlegten Duldungsverpflichtung aushebeln, hätte es doch der Duldungsverpflichtete in der Hand ein solches Einvernehmen einseitig nie zustande zukommen lassen.

V.Mündliche Verhandlung:

Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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