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LVwG 26.16-1153/2023•LVwG ST LVwG 26.16-1153/2023
LVwG 26.16-1153/2023Landesverwaltungsgericht10.01.2024
Inlandantragstellung, Zulassung, Aufenthaltstitel, Sprachkenntnisse, Schulleistung, Unrechtmäßigkeit, Aufenthalt, Erstantrag, Kosten, Dauer, Interessen, Erziehungsberechtigter, Ausland, Verabsäumung, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 09.03.2023, GZ: ABT03-29309/2023,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Weiters hat der Beschwerdeführer die Kosten für die beigezogene Dolmetscherin für Chinesisch in noch festzusetzender Höhe zu tragen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, Herrn A B, vom 03.02.2023 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antragsteller seit 2016 rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Gemäß § 21 Abs 1 NAG seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Gemäß § 31 Abs 3 NAG könne auf Antrag von der Behörde eine Antragstellung im Inland zugelassen werden, wenn dem Antragsteller eine Ausreise nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Auf Grundlage der einhergehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung sei für die Behörde nicht ersichtlich, warum dem Antragsteller eine Antragstellung über das Ausland bzw. die österreichische Botschaft im Heimatland nicht zumutbar sein sollte und nunmehr trotz einer jahrelangen Missachtung der gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen die Inlandsantragstellung zugelassen werden sollte.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer gerichtlich unbescholten sei und auch der Aufenthalt als finanziell abgesichert anzusehen sei. Ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle zweifellos keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts hätte jedenfalls der Inlandsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Schüler“ zugelassen werden müssen, insbesondere auch aufgrund der entsprechenden Dokumente auch dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 09.10.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, im Zuge der die Parteien gehört sowie die Zeugin E F, die Mutter des Beschwerdeführers, einvernommen wurde. Für die Mutter des Beschwerdeführers wurde die Beiziehung einer Dolmetscherin benötigt.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer Herr A B, geb. am *****, ist Staatsangehöriger von China. Er lebte mit seinen Eltern zunächst in M, Italien. Nach eigenen Angaben ist er seit acht Jahren in Österreich, wobei er zunächst mit seiner Mutter kam. Die Eltern hatten sich zuvor scheiden lassen; der Vater des Beschwerdeführers ging nach China zurück. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Italien, sie hat dort ein Handelsunternehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in G. Er lebt bei Bekannten der Mutter. Zunächst ging er in die HAK, danach wechselte er auf Handelsschule. An der Handelsschule ist der Beschwerdeführer sehr erfolgreich. Im Zuge des Verfahrens legte er das Zeugnis für das Schuljahr 2022/2023 vor und hatte er in allen Fächern, ausgenommen politische Bildung und Zeitgeschichte, Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz bzw. Deutsch, ein „Sehr gut“. Sein Verhalten in der Schule ist sehr zufriedenstellend.
Mit der Mutter hat er nach eigenen Angaben, sowie auch nach Angaben der einvernommenen Mutter zwar regelmäßig Kontakt, dieser ist jedoch nicht sehr eng. Die Mutter finanziert auch sein Leben in Österreich, wobei kein fixer Betrag vereinbart ist. Weder die Mutter - als der Beschwerdeführer noch minderjährig war -, noch der Beschwerdeführer selbst haben vor dem 03.02.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gestellt. Warum der Beschwerdeführer nicht bereits zuvor einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung stellte, konnte er nicht angeben.
Der Beschwerdeführer war von 09.02.2016 bis 28.10.2019 erstmals in Österreich, per Adresse Rstraße, gemeldet und ist seit 26.11.2021 erneut an der aktuellen Adresse gemeldet. Dazwischen erfolgte ein (freiwillige) selbstständige Ausreise, wobei der Beschwerdeführer angab, dass er mit seiner Mutter nur für kurze Zeit in U gewesen sei.
Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in Rstraße, G, Bezirk R. Es besteht ein aufrechter Mietvertrag.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.
Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter erscheinen dem erkennenden Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kann als unterkühlt beschrieben werden. Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich mündlichen Verhandlung einen guten Eindruck, er wirkte jedoch gedämpft.
Rechtliche Beurteilung:
§ 3 NAG:
Behördenzuständigkeiten
Sachliche Zuständigkeit
(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“
§ 11 Abs 3 NAG:
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs 1 und 3 NAG:
(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“
Wie sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt, ist der Beschwerdeführer bereits seit Jahr 2016 in Österreich aufhältig. Erstmals gemeldet in Österreich war er im ZMR von 09.02.2016 bis 28.10.2019 und dann wieder seit 26.11.2021. Geboren wurde der Beschwerdeführer in M, er ist Staatsangehöriger von China. Wohnhaft ist der Beschwerdeführer in der Rstraße, G.
Am 03.02.2023 brachte er persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ ein. Es wurde der Antrag gestellt gemäß § 21 Abs 3 NAG die Inlandsantragsstellung zuzulassen.
Begründet wurde dies damit, dass eine Verpflichtung über die österreichische Vertretungsbehörde in Italien den Antrag einzubringen die Folge hätte, dass er keinen weiteren Schulbesuch mehr für sich in Anspruch nehmen könnte bzw. würde der Schulerfolg für das bezughabende Schuljahr 2023/2024 nicht mehr erfüllt werden können.
Der belangten Behörde kann jedoch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 3 NAG verneint hat. Es ist gegenständlich keine Konstellation ersichtlich, die den Beschwerdeführer im Sinne der in § 21 NAG genannten Tatbestände zur Inlandsantragsstellung berechtigt hätte.
Gemäß der im ersten Teil des im NAG enthaltenen Vorschrift des § 21 Abs 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten.
Ausgehend von dem eingangs dargestellten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umständen ist, darüber hinaus mit der Abweisung kein unzulässiger Eingriff nach Art. 8 EMRK verbunden und fällt auch eine Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem Jahr 2016 rechtswidrig in Österreich auf und hat erst im Februar 2023 erstmals versucht seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er hat keine Verwandten in Österreich, sondern lediglich Bekannte bzw. Freunde an seiner ehemaligen Schule, der Bundeshandelsakademie.
Von einer vertieften Integration des Beschwerdeführers kann daher nicht die Rede sein und wird daher auch kein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erforderlichkeit des Abwartens des Verfahrens im Ausland bewirkt, zumal die Mutter des Beschwerdeführers – seine einzige Verwandte – ebenfalls in Italien lebt. Diese besucht ihn zwar regelmäßig, aber hat ihren Lebensmittelpunkt aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit in Italien. Auch die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und die durchaus gute schulische Leistung vermag daran nicht zu ändern, ist diese doch in einem Zeitraum entstanden als der Aufenthalt unrechtmäßig war.
Dass ein Erstantrag aus dem Ausland mit zusätzlichen Kosten und einer gewissen Dauer verbunden ist, vermag im Übrigen keine besonderen Interessen des Beschwerdeführers zu begründen. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus in den letzten Jahren schon zuzumuten gewesen das Verfahren der belangten Behörde vom Ausland aus abzuwarten. Weshalb seine Erziehungsberechtigte die Antragstellung bei der Übersiedlung nach Österriech verabsäumt hat, kann nicht mehr nachvollzogen werden, kann dem Beschwerdeführer aber nicht zum Vorteil gereichen.
Bei dem Erfordernis die Entscheidung im Ausland abzuwarten, handelt es sich im Übrigen nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123).
In der nach § 21 Abs 3 NAG erforderlichen Interessenswägung im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigte die belangte Behörde jedenfalls, dass von fortgeschrittenen Integrationsmerkmalen im konkreten Fall nicht gesprochen werden kann, demgegenüber steht die äußerst lange Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen dem die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0267).
Dass im vorliegenden Fall das erwähnte öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers – auch wenn seine schulische Situation nachvollziehbar ist – in den Hintergrund zu treten hätte, ist fallbezogen nicht zu sehen.
Die in diesem Sinne von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung ist daher nicht zu beanstanden.
Da dem Beschwerdeführer somit aus diesem Grund der Aufenthalt zu versagen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen. Der Argumentation, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, angesichts der Kenntnis seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, wie vom Gesetz gefordert, seinen Antrag für die nunmehr gestellte Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Vertretungsbehörde in Italien zu stellen, kann nicht entgegengetreten werden.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, eine Aufenthaltsverfestigung weder aufgrund seiner Aufenthaltsdauer, noch aufgrund der familiären Beziehungen im Bundesgebiet gegeben ist, sodass, schon anhand der zitierten Gründe, insbesondere auch der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK, der Beschwerde ein Erfolg versagt blieb.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kosten der Dolmetscherin:
Weiters werden dem Beschwerdeführer die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin auferlegt, welche mit gesondertem Beschluss festgesetzt werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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