LVwG ST LVwG 30.33-2887/2023

LVwG 30.33-2887/2023Landesverwaltungsgericht09.01.2024

Regest

Rechtfertigender Notstand, entschuldigender Notstand, Notstandssituation, Europäische Union, Nationalrat, Klimanotstand, Erderwärmung, keine unmittelbar drohende Gefahr, Notstand, Versammlung, Verhinderung der Erderwärmung, kein taugliches Mittel, Verwaltungsstrafgesetz 1991

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.33-2887/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.33.2887.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, K-F-J-Straße, G-Edorf, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.04.2023, GZ: VStV/921300889076/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass die verletzte Verwaltungsvorschrift mit „§ 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2017“ und die Strafsanktionsnorm mit „§ 19 Versammlungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012“ konkretisiert wird.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 40,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) vom 13.04.2023,GZ: VStV/921300889076/2021, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Umweltschutz, welche am 20.05.2021 von 10.00 bis 11.50 Uhr am Mplatz in G veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Er habe hierdurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 idgF (VersammlungG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 19 VersG verhängt.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt:

Es sei rechtlich verfehlt, wenn die Behörde aus den Angaben der Meldungsleger, der Beschwerdeführer habe mit ihnen gesprochen, in rechtlicher Hinsicht folgere, dass daraus die Veranstaltereigenschaft abzuleiten sei. Die Begründung im Straferkenntnis sei eine „Scheinbegründung“ und leide das Straferkenntnis daher an dem nicht sanierbaren Fehlen jeglicher Begründung, wobei diesbezüglich auch Nichtigkeit eingewendet werde.

An den Handlungen des Beschwerdeführers mangle es auch deshalb an der Rechtswidrigkeit, weil diese durch den rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt seien. Die Europäische Union habe den Klimanotstand ausgerufen. Auch der Nationalrat in Österreich habe den Klimanotstand anerkannt. Dennoch habe es die österreichische Bundesregierung trotz auf den Umweltschutz gerichteter Staatszielbestimmung in der Bundesverfassung unterlassen, wirksame Maßnahmen zu normieren, die einen klimabedingten Zusammenbruch der Gesellschaft und die damit einhergehenden verheerenden Eingriffe in Leib und Leben für die Gesamtbevölkerung verhindern würden. Gegen diese Verfassungswidrigkeit stehe dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel bzw. kein alternativer Rechtsweg zur Verfügung.

Zum rechtfertigenden Notstand könne ausgeführt werden, dass es sich bei der globalen Erderwärmung bzw. der damit zusammenhängenden Veränderungen in den Umweltbedingungen um einen unmittelbar drohenden Nachteil handle, der eine existentielle Gefahr für die menschliche Zivilisation bedeute. Die Gegenwärtigkeit der menschlichen Zivilsationsgefahr bedürfe sofortiger Systemübergänge, um zumindest das Minimalziel des Pariser Übereinkommens, wonach die globale Erderwärmung „deutlich unter 2°C“ zu halten sei, zu erreichen. Die Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit sowie das Allgemeinrechtsgut Umwelt seien zudem höherwertiger als die Nachteile, die aus einer kurzzeitigen, vermeintlichen Beeinträchtigung des Verkehrs resultieren. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien überdies angemessen, da die politischen Entscheidungsträger keine hinreichenden Maßnahmen setzen würden, um schwerwiegende, aus der Erderwärmung resultierende Schäden abzuwenden, sondern sie vielmehr die Klimakatastrophe fördern würden. Es habe sich gezeigt, dass mildere Mittel zur politischen Einflussnahme, wie angemeldete Versammlungen, politische Entscheidungsträger nicht in vergleichbarem Maße zu einer Auseinandersetzung provozieren könnten, wie ziviler Ungehorsam. Es handle sich um den schonendsten Weg, den Gesetzgeber mangels Rechtswegs dazu zu bringen, seiner verfassungsrechtlichen Pflicht nachzukommen, „ein bestimmtes Schutzniveau zu realisieren“, welches sicherstelle, dass die Klimaziele erreicht werden, sodass die mit einer Überschreitung einhergehenden verheerenden Folgen nicht unabwendbar und vor allem unumkehrbar werden.

Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint würde, sei zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen, da aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem daraus resultierenden dringenden Handlungsbedarf dem Beschwerdeführer ein rechtmäßiges Verhalten nicht mehr zugemutet werden könne.

Sollte das Gericht davon ausgehen, dass weder rechtfertigender noch entschuldigender Notstand vorgelegen habe, so liege ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates zurecht davon ausgegangen, dass eine Notsituation vorliege. Sollte er sich geirrt haben, sei dieser Irrtum vom österreichischen Nationalrat veranlasst worden und dem Beschwerdeführer daher nicht vorwerfbar.

Der Beschwerdeführer verfüge aktuell über kein gutes Einkommen und kein Vermögen, welches er zur Deckung der Strafe heranziehen könne. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass zumindest ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vorgelegen, und der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Angesichts dessen würde eine Ermahnung bzw. eine niedrigere Strafe ausreichen, um ihn von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Des Weiteren sei der gute Zweck der Versammlung bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt worden. Das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, sei erheblich strafmildernd zu werten.

Ersucht werde, das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.04.2023 als nichtig aufzuheben, in eventu dieses als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, wobei die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ebenso zu berücksichtigen seien wie das hehre Motiv der Handlungen. Für den Fall nicht sofortiger Aufhebung werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

Am 15.11.2023 wurde vom erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Partei gehört wurde. Im Anschluss wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 wurde vom Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung, wird nachstehender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt festgestellt:

Am 20.05.2021 fand von 10.00 bis 11.50 Uhr am Mplatz in G eine unangemeldete Versammlung zum Thema Umweltschutz mit etwa 10 Teilnehmern – darunter der Beschwerdeführer – statt.

Bereits am Vortag hatte sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer vorangegangen (ebenfalls nicht angemeldeten) Versammlung bei einem Polizeibeamten erkundigt, ob er die verfahrensgegenständliche Versammlung zur Anzeige bringen kann, wobei ihm die Auskunft erteilt wurde, dass dies aufgrund des kurzen verbleibenden Zeitraumes nicht mehr möglich ist.

Nachdem die Streife an der Örtlichkeit eingetroffen war, teilte der Beschwerdeführer den Beamten mit, die Koordination der gegenständlichen Versammlung innezuhaben, wobei sich der Beschwerdeführer selbst als „Polizeikontakt“ meldete und als solcher auftrat. Auch wurden bei der Versammlung Flugzettel ausgeteilt und Transparente zur Schau gestellt, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit den weiteren Versammlungsteilnehmern erstellt hatte. Die Kopien wurden vom Beschwerdeführer angefertigt. Weiters wurden Trommeln eingesetzt, die dem Beschwerdeführer gehören.

Das Ende der Versammlung teilte der Beschwerdeführer den Polizeibeamten mit, ebenso, dass für den nächsten Tag eine weitere Veranstaltung geplant sei, wobei hierfür noch keine Örtlichkeit ausgewählt worden wäre.

Die Abhaltung der Versammlung stand bereits ca. ein Monat im Vorhinein fest und war damit beabsichtigt und geplant.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen sowie den glaubwürdigen Aussagen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung und steht dieser im Ergebnis unstrittig fest, zumal die wesentlichen Teile vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt wurden.

Dass die Versammlung nicht angezeigt wurde, war zu keinem Zeitpunkt strittig.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.

Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

Gem. § 2 Abs 1 VersammlungsG muss, wer eine Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen.

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersammlungsG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Wird eine Versammlung – wie im vorliegenden Fall – nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Die hier gegenständliche Versammlung vom 20.05.2021 wurde bei der Landespolizeidirektion Steiermark im Vorhinein nicht zur Anzeige gebracht.

Bereits am Vortag zur abgehaltenen Versammlung hatte sich der Beschwerdeführer bei einem Polizeibeamten erkundigt, ob er die gegenständliche Versammlung noch zur Anzeige bringen kann, was bereits darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer als deren Veranstalter fungiert hat.

Weiters hat er gegenüber den Beamten angegeben, die Koordination der Versammlung innezuhaben bzw. hat er sich als „Polizeikontakt“ von sich aus zu erkennen gegeben. Er gab auch das Ende der Versammlung bekannt und dass für den Folgetag eine weitere Versammlung geplant war.

Dass der Beschwerdeführer ihm gehörige Trommeln im Rahmen der Versammlung zur Verfügung stellte, sowie von ihm anfertigte und kopierte Flugzettel sowie Transparente ausgeteilt bzw. benutzt wurden, deutet ebenfalls auf einen maßgeblichen Beitrag des Beschwerdeführers zur Abhaltung der gegenständlichen Versammlung hin.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber den Beamten als Veranstalter aufgetreten ist und im Sinne der zitierten Judiaktur als solcher anzusehen ist.

Somit hat er eine Verwaltungsübertretung gem.§ 2 Abs 1 VersammlungsG in objektiver Hinsicht zu vertreten.

Zum Rechtfertigungsgrund des Notstands

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0266). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294).

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne. So liegt in Hinblick auf die globale Erderwärmung keine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor, weshalb die für rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand erforderliche Notstandssituation als nicht gegeben anzusehen ist.

Selbst in der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Versammlung die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. So ist eine Versammlung gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstands unmittelbar dient.

Eine Berufung des Beschwerdeführers auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand ist daher nicht möglich.

Zum Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes

Ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist dann anzunehmen, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der – läge er tatsächlich vor – zur Rechtfertigung der Täterhandlung führen würde. Nach der Regelung des § 8 StGB entfällt diesfalls Vorsatzunrecht; gibt es ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann der Täter dafür bestraft werden, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, also ihm Fahrlässigkeit in Hinblick auf seinen Irrtum vorzuwerfen ist. Diese Regelung findet auch im VStG Anwendung(vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 10).

Der Beschwerdeführer konnte nicht einzig aufgrund des Beschlusses des Nationalrates zur Anerkennung des Klimanotstandes annehmen, dass er als Veranstalter der gegenständlichen Versammlung die hierzu im VersammlungsG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen nicht länger einzuhalten hat. Ein Beschluss des Nationalrates berechtigt zudem – allgemein begreiflich – nicht zur Abhaltung von unangemeldeten Versammlungen. Dem Beschwerdeführer ist damit zumindest Fahrlässigkeit in Hinblick auf den von ihm behaupteten Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vorzuwerfen.

Damit liegt kein entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor, sondern ist dem Beschwerdeführer das von ihm gesetzte Verhalten vielmehr vorwerfbar.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 19 VersammlungsG sieht für Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständlich begangene, eine Geldstrafe in Höhe von jeweils bis zu € 720,00 bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach Abs 2 der Norm darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat gilt es im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, heranzuziehen. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der gesetzten Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 VersammlungsG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Fall VStG handelt, zu welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.

Diesbezüglich gelang es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung vorsätzlich gesetzt hat. So erhielt er am Vortag von einem Polizeibeamten die Auskunft, dass er die gegenständliche Versammlung nicht mehr fristgerecht zur Anzeige bringen kann, wobei er diese trotzdem am nächsten Tag – unangemeldet – veranstaltet hat. Damit war dem Beschwerdeführer bewusst, dass die Abhaltung der Versammlung unrechtmäßig geschieht.

Diesfalls steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer den geforderten Taterfolg vorsätzlich herbeigeführt hat.

Damit hat der Beschwerdeführerin die ihm in objektiver Hinsicht zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 2 Abs 1 VersammlungsG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die vorliegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unbeträchtlichem Ausmaß das öffentliche Interesse an einem geordneten Versammlungswesen, das sich auch darin manifestiert, dass Versammlungen spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung bei der hierfür zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen sind.

Bei der Strafbemessung galt es auf die bereits bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, wobei im Tatzeitpunkt bereits eine einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers vorlag, sowie auf dessen vorsätzliches Handeln bei Begehung der gesetzten Verwaltungsübertretung abzustellen.

Weiters konnte kein „hehres Motiv“ in der Begehung der konkreten Tat – das Unterlassen der Versammlungsanzeige – erblickt werden (vgl. VwGH vom 26.5.1995, 95/17/0074 zum „achtenswerten Beweggrund“).

Milderungsgründe waren daher nicht gegeben.

Die durch den Beschwerdeführer bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse wurden entsprechend berücksichtigt, waren allerdings nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken. So ist die verhängte Strafe bereits im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt.

Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung, wie in der Beschwerde in eventu begehrt, lagen gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht vor, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat, noch das Verschulden des Beschwerdeführers, gering war. Außerdem wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 aufgrund der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der hier vorliegenden Bestimmung des § 2 Abs 1 VersammlungsG ermahnt, und hat sich herausgestellt, dass eine Ermahnung keinesfalls ausreicht, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer – zum Teil einschlägiger – Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Zu II.: Kosten:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht der Strafbetrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen ist.

Zu III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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