LVwG ST LVwG 30.11-2764/2023

LVwG 30.11-2764/2023Landesverwaltungsgericht09.01.2024

Regest

Einfuhr, Arzneiware, Einfuhrbescheinigung, Schutzzweck, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-2764/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.11.2764.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 21.07.2023, GZ: GRAZ/602230000260/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 21.07.2023 wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:05.01.2020, 06.21 Uhr

Ort:G, M Straße

Sie, Herr A B, haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse G, M Straße und somit vom Inland eine dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiware, nämlich 120 g E F Kautabletten (Calcium carbonate 750mg) entspricht 120 Stück E F Kautabletten (Calcium carbonate 750mg) per Fernkommunikationsmittel aus USA (Versender: C D, E. B St., B) und somit keinem Vertragsstaat der EWR bestellt, für die jedoch keine erforderliche Einfuhrbescheinigung vorliegt und per Postsendung am 05.01.2023 um 06.21 Uhr (= Zeitpunkt der Entdeckung und anschließenden Beschlagnahmung durch das Zollamt Österreich, Zollstelle W/Post, H-K-Straße, Wd) nach Österreich eingeführt, obwohl die Einfuhr von Arzneiwaren in das Bundesgebiet, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ausgestellt wurde, wobei der Bezug von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt werden durch Personen die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung berechtigt sind (Privatpersonen), ohnehin verboten ist.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 und 4 sowie 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (im Folgenden AWEG), BGBl. I Nr. 79/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015, begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 21 Abs 1 erster Strafsatz AWEG.

Im Punkt 2. wurde die Arzneiware gemäß § 21 Abs 3 AWEG für verfallen erklärt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass er das entsprechende Produkt online bestellt habe. Es handle sich dabei um Kautabletten mit dem Inhaltsstoff Calcium carbonate, welche als Mittel gegen Sodbrennen verwendet werden können. Produkte mit diesem Inhaltsstoff könnten in Österreich frei verkäuflich zum Beispiel in Drogeriemärkten erworben werden. Insofern sei eine spezielle Kenntnis der Verwaltungsvorschrift notwendig, um den Unrechtsgehalt der Tat zu erkennen. In der Hinsicht sehe er den subjektiven Tatbestand nicht als erfüllt an. Des Weiteren sei ihm bis zur Zustellung der Strafverfügung nicht bewusst gewesen, dass der Versand aus dem Nicht-EU-Ausland erfolgt sei, da dies bei der Bestellung nicht ersichtlich gewesen sei. Die Behörde begründet die Bestimmungen im AWEG mit dem Zweck des Schutzes der Gesundheit von Patienten und Konsumenten. Da das verfahrensgegenständliche Produkt mit demselben Inhaltsstoff freiverkäuflich sei, sei die Schutzfunktion im gegenständlichen Fall nicht verständlich. Es sei lediglich eine Haushaltsmenge, welche im Reisegepäck legal eingeführt werden dürfe, für den Eigengebrauch bestellt worden. Auf keinen Fall würde so ein Produkt in Österreich unter die Rezeptpflicht fallen. Bei der Bestellung sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um eine Arzneiware handeln könnte. Daher könnte auch mit einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG das Auslangen gefunden werden, da die Tatschwere äußerst gering gewesen sei. Zum Tatzeitpunkt sei er Student mit lediglich geringfügigen Einkommen in Höhe von € 352,08 sowie Unterhaltszahlungen in Höhe von € 325,00 gewesen. Er empfinde auch die Strafhöhe als erheblich und unangemessen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen, in eventu die Geldstrafe zu reduzieren.

Am 04.10.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und zum Sachverhalt einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde sowie des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen nahmen an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerde nur gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses richtet und nicht gegen den Verfall der Arzneiware in Punkt 2.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer bestellte im Internet auf der Internetseite G H die Arzneiware „120g E F Kautabletten (Calcium carbonate 750mg)“ im Wert von € 15,00. Das Unternehmen G H hat seinen Sitz in S F in den USA. Die Arzneiware wurde von der Versenderadresse C D, E. B St., B/USA an die Empfängeradresse des Beschwerdeführers in G, M Straße versendet. Am 05.01.2023 um 06.21 Uhr wurde die Arzneiware bei einer Kontrolle durch das Zollamt Österreich, Zollstelle W/Post, H-K-Straße, W kontrolliert und in weiterer Folge beschlagnahmt. Für die verfahrensgegenständliche Arzneiware lag keine Einfuhrbescheinigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vor.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung, der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle W vom 23.01.2023, und der Fotoauszüge, die vom Zollamt Österreich, Zollstelle W/Post über das beschlagnahmte Arzneimittel am 08.09.2023 dem Verwaltungsgericht übermittelt wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutproben und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010) lauten:

§ 3 Abs 1 AWEG:

„Arzneiwaren

Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

[…]“

§ 4 Abs 1 und 2 AWEG:

„Antrags- und Meldeberechtigung

(1) Zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:

1. öffentliche Apotheken,

2. Anstaltsapotheken, und

3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

(2) Anträge auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder Meldungen haben, sofern diese nicht in elektronischer Form nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 81a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zu übermitteln sind, unter Verwendung der entsprechenden Formulare zu erfolgen, die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen sind.

[…]“

§ 17 Abs 1 AWEG:

„Fernabsatz

Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

[…]“

§ 21 Abs 1 Z 1 AWEG:

„Strafbestimmungen

(1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

[…]“

Der Beschwerdeführer hat im Fernabsatz die Arzneiware „120g E F Kautabletten (Calcium carbonate 750mg)“ bestellt und wurden diese an ihn an seine Wohnadresse in Österreich versendet. Da der Beschwerdeführer keine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 Abs 1 AWEG hatte, liegt durch die Einfuhr dieser Arzneiware am 05.01.2023 in das Bundesgebiet eine Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 AWEG vor.

Zu den Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers:

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er erst nachträglich herausgefunden habe, dass der Sitz des Unternehmens in den USA sei, so ist ihm zu entgegnen, dass wenn man auf der Internetseite von G H ist und auf Informationen klickt, ersichtlich ist, dass sich der Sitz des Unternehmens in S F befindet. Bei einer gehörigen Sorgfaltspflicht hätte es für den Beschwerdeführer daher nicht verwunderlich sein dürfen, dass die Ware aus den USA geliefert wird.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass Produkte mit dem Inhaltsstoff Calcium carbonate in Österreich frei verkäuflich sei. Dies mag durchaus zutreffen, ändert aber nichts daran, dass das Arzneimittel ohne Einfuhrbescheinigung aus den USA bestellt wurde. Im Übrigen kann man sich beim Kauf in Österreich auch sicher sein, dass dieser Inhaltsstoff tatsächlich enthalten ist, während man grundsätzlich bei Bestellungen im Internet aus dem Ausland nicht sicher sein kann, welche Inhaltsstoffe tatsächlich im gelieferten Produkt sind. Dieser Schutzzweck ist auch ein Grund dafür, warum es die Bestimmungen im AWEG gibt.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Hinsichtlich des Schutzzweckes der übertretenen Bestimmung ist darauf zu verweisen, dass bei Bestellungen auf Internetseiten aus dem Ausland nicht sichergestellt ist, welche Inhaltsstoffe in diesem Produkt tatsächlich vorhanden sind.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da er erkennen hätte müssen, dass er auf einer Internetseite eines amerikanischen Unternehmens die Arzneiware bestellt und daher nicht verwundert sein konnte, dass die Ware auch von dort geliefert wird. Außerdem hätte sich der Beschwerdeführer zuvor mit den einschlägigen Bestimmungen des AWEG (z.B. auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen www.basg.gv.at) vertraut machen müssen, wenn er Bestellungen von Arzneiwaren aus dem Ausland auf Internetseiten vornimmt.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 21 Abs 1 Z 1 AWEG bis zu € 7.260,00.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Zahnarztstudium beendet habe und nächste Woche als Zahnarzt zu arbeiten anfange. Er wisse nicht, welches Einkommen er haben werde. Das Einkommen des Beschwerdeführers als Zahnarzt wird mit monatlich netto € 3.000,00 geschätzt. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, an Vermögen besitzt er ein Sparbuch in Höhe von ca. € 3.000,00. Er hat keine außergewöhnlichen Belastungen.

Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe als jedenfalls angemessen und gerechtfertigt anzusehen, zumal sie nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde. Im Übrigen hat auch die Verwaltungsbehörde bereits den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit berücksichtigt.

Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren basieren auf der Bestimmung des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten mit 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen sind.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.