LVwG ST LVwG 30.19-1764/2023

LVwG 30.19-1764/2023Landesverwaltungsgericht05.01.2024

Regest

Einsatzfahrzeug, Blaulicht, Nachfahren, Strecke, Lenker, Anhalten, Zufahren, Platz machen, Straßenbenützer, Fortbewegungsweg, Bevorzugung, Hindernis, Folgetonhorn, freie Bahn, Verkehrslage, rechts, Heranfahren, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.19-1764/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.19.1764.2023

Begründung

gekürzte Ausfertigung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des AB, geb. am XXXX, A G, R-G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.04.2023, GZ: VStV/923300206394/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I. dem Grunde und der Höhe nach

abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.

II.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt II. Folge geben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 11.12.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2023 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 11.12.2023 zugestellt. Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde die Niederschrift am 11.12.2023 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält die Hinweise gemäß § 25a Abs 4 VwGG und gemäß § 30 Z 4 VwGVG, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 27.12.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Zu Spruchpunkt I.:

Unzweifelhaft ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Polizeifahrzeug um ein Einsatzfahrzeug handelte das im Einsatz war. Das Fahrzeug war mit blauem Drehlicht ausgestattet, welches aktiviert war, das Folgetonhorn war aktiviert. Es hat auch mittels Lichthupe und Durchsagen über die Außensprechanlage eindeutige Aufforderungen gegeben, dass der Beschwerdeführer den von ihm eingehaltenen linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen wechselt. Wenn ein durch Blaulicht erkennbares Einsatzfahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug nachfährt, auch wenn sich die Strecke über mehrere 100 m erstreckt, ist der Lenker verpflichtet durch Anhalten oder rechts Zufahren dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Straßenbenützer habe gemäß § 26 Abs 5 StVO einem herankommenden Einsatzfahrzeug dann Platz zu machen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten. Dem Einsatzfahrzeug ist schon beim Ertönen des Folgetonhorns freie Bahn zu schaffen bzw. zu erhalten. Im konkreten Fall hat das Einsatzfahrzeug den linken Fahrstreifen benutzt und wäre es daher Verpflichtung des Beschwerdeführers gewesen, das Einsatzfahrzeug in seinem Fortbewegungsweg (linker Fahrstreifen) nicht zu behindern, sondern unverzüglich durch rechts Zufahren, auf den freien rechten Fahrstreifen, Platz zu machen. „Platz machen“ iSd § 26 Abs 5 StVO besteht nämlich in der Regel in einem „Anhalten“ oder falls nach der Verkehrslage erforderlich in einem „rechts Heranfahren“. Der Beschwerdeführer hat sich daher die Tatbegehung in objektiver und subjektiver Sicht anrechnen zu lassen. Die Strafbemessung wurde nicht bestritten und ist bei einer Höhe von € 150,00 jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Zu Spruchpunkt II.:

Das Ermittlungsverfahren hat keine solchen qualitativen Ergebnisse, die für eine Bestrafung nach dem VStG erforderlich sind, erbracht; es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe tatzeitlich nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt. Es war daher zu Gunsten des Beschwerdeführers im Zweifel dieser Spruchpunkt zu beheben.

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