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LVwG 30.16-2111/2023•LVwG ST LVwG 30.16-2111/2023
LVwG 30.16-2111/2023Landesverwaltungsgericht05.01.2024
Hund, Therapiehund, Ausbildung, Registrierung, Therapiearbeit, Ausnahme, bestimmungsgemäße Verwendung, Folgsamkeit, Erziehung, Maulkorb, Leinenpflicht, Jagdtrieb, Sexualtrieb, Straße, öffentlicher Ort, Verhalten, Unbeherrschbarkeit, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Fgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.06.2023, GZ: BHGU/606230001029/2023,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach
abgewiesen.
II. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ: BHGU/606230001029/2023, wurde der Beschwerdeführerin folgende Übertretung vorgehalten bzw. folgende Strafe verhängt:
„Datum/Zeit:24.12.2022, 11.49 Uhr
Ort:Gemeinde Kbach bei G, J von G-Straße,
Wiese bei den E F,
neben dem Jagdhäuschen
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *****
Sie haben als Halterin des Hundes „Maria“ (Golden Doodle) diesen am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem vom den Fang geschlossenen Maulkorb versehen, obwohl Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Ihr Hund lief ohne Leine und ohne Maulkorb bellen auf eine Fußgängerin zu und fühlte sich diese dadurch bedroht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 4 Abs 3 Z 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020 iVm § 3b Abs 3 StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 147/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 50,00
8 Stunden
§ 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 4 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 16 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 60,00“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Hündin eine Therapiebegleithündin sei und grundsätzlich ein lebhaftes, fröhliches und kluges Wesen habe. Sie sei auch sofort zurückgekommen und angeleint worden. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen; in eventu eine Ermahnung zu erteilten bzw. in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Vorgelegt wurde ein Zertifikat vom 30.07.2022, wonach es sich bei dem Hund Maia um einen Therapiebegleithund handelt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 06.11.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei gehört, sowie die Zeugen G H und I J einvernommen wurden.
Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde sowie insbesondere der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 06.11.2023 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Am 24.12.2022 um 11.49 Uhr war die Beschwerdeführerin, Frau A B, gemeinsam mit ihrer Freundin Frau I J im Bereich der Gemeinde Kbach b G, J von G-Straße, Kbach, auf einer Wiese bei den E F, neben dem Jagdhäuschen spazieren. Die beiden Damen führten ihre Hunde, die Beschwerdeführerin die Hündin Maia, sowie Frau I J ihre Hunde – einem kleinen Yorkshire und einem Neufundländer – spazieren. Die Hunde waren grundsätzlich an der Leine geführt, sie wurden allerdings kurz losgelassen, damit sie spielen konnten, um nach einer anstrengenden Therapiesitzung ein wenig Freiraum zu bekommen.
Zur gleichen Zeit spazierte Frau Mag. G H, die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, mit ihren beiden italienischen Windspielen (Windhundrasse) ebenfalls auf der Wiese. Als die Hunde der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin I J die Zeugin Mag. G H wahrnahmen, liefen sie auf sie zu, wobei der Neufundländer der Zeugin I J etwa 20 bis 30 Meter vorher stehen blieb und lediglich die Hündin der Beschwerdeführerin unmittelbar zur Privatanzeigerin lief und an dieser hochsprang. Die Beschwerdeführerin sowie die Zeugin I J riefen ihre Hunde zurück und folgten diese sofort.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung entschuldigte sich die Beschwerdeführerin in aller Form bei der Zeugin.
Beweiswürdigung:
In beweiswürdigender Hinsicht wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ihren Hund nicht angeleint zu haben.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung grundsätzlich zu verantworten. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung einen sorgfältigen bemühten und korrekten Eindruck hinterließ und glaubhaft angab, dass ihr der Vorfall sehr leidtue und sie geschockt gewesen sei und seither mit dem Hund nicht mehr ohne Leine unterwegs sei.
Auch die Zeugin G H hinterließ grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck und konnte der Schreck, den sie angesichts der auf sie zu laufenden Hunde hatte, durchaus nachvollzogen werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 3b Abs 3 StLSG:
„Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.“
§ 3b Abs 6 StLSG:
„Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.“
§ 4 Abs 3 Z 1 StLSG:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt.“
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Halterin des Therapiehundes Maia zum angeführten Zeitpunkt diesen an einem öffentlichen Ort - der Wiese bei den E F, neben dem Jagdhäuschen - nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder an der Leine geführt hat. Beim Tatort handelte es sich jedenfalls um einen öffentlich zugänglichen Ort, an welchem regelmäßig Menschen verkehren, wie sich auch an der Anwesenheit der Zeugin und Privatanzeigerin ergab. Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft sind diesbezüglich unerheblich.
Die Beschwerdeführerin selbst räumte ein, dass sie zur Tatzeit am Tatort ihrem Hund die Möglichkeit einräumen wollte ohne Leine zu laufen um etwas Auslauf zu erhalten, da die Arbeit als Therapiehündin anstrengend sei.
Es ist daher von der Nichtbeherrschung des Hundes durch die Verwahrerin, die Beschwerdeführerin, auszugehen, zumal dieser auf die Zeugin G H zulief und an ihr hochsprang.
Dass der Hund der Beschwerdeführerin laut der vorgelegten Bestätigung als Therapiehund ausgebildet und registriert ist, ist im Konkreten unerheblich, da dieser zur Tatzeit nicht als Therapiehund im Sinne des § 3b Abs 6 StLSG einzustufen war, da nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin der Hund frei herumgelaufen ist und keine Therapiearbeit stattgefunden hat. Die Ausnahme des § 3b Abs 6 leg cit kommt nur zum Tragen wenn und solange eine bestimmungsgemäße Verwendung als Therapiehund stattfindet.
Folgsamkeit, gute Ausbildung und Erziehung eines Hundes werden gemäß § 3b Abs 3 StLSG nicht als Ausnahme von der Maulkorb- oder Leinenpflicht anerkannt, zumal es eine Erfahrungstatsache ist, dass der Jagd- und Sexualtrieb eines mitgeführten Hundes auf einer bevölkerten Straße oder einem öffentlichen Ort anderen entgegenkommenden Hunden immer geweckt werden kann und auch verhaltensunauffällige Hunde ohne Leine und Maulkorb unbeherrschbar machen kann.
Durch das Zulaufen des Hundes wurde zumindest eine Person an einem öffentlichen Ort in ihrem Recht dort ungehindert zu gehen beeinträchtigt.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl subjektiv als auch objektiv zu verantworten, weshalb dem Antrag das Strafverfahren einzustellen keine Folge gegeben werden konnte.
Es stellt jedenfalls eine Verwaltungsübertretung dar, wenn der Hund ohne Leine und Maulkorb an einem öffentlich zugänglichen Ort versehen ist und dadurch die jederzeitige Beherrschung des Tieres nicht gewährleistet ist.
Zur Strafbemessung ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, geständig und schuldeinsichtig war und sich in der öffentlich mündlichen Verhandlung in aller Form bei der Zeugin entschuldigte. Weiters gab sie an, dass sie den Hund nicht mehr ohne Leine laufen lassen würde.
Der Belästigungsmoment konnte als kurzfristig und die Handlung als leicht fahrlässig bewertet werden. Die Folgen der Übertretung sind damit unbedeutend geblieben.
Zweifelsfrei war das Verhalten der Beschwerdeführerin aber grundsätzlich rechtswidrig und war daher eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 iVm § 45 Abs 1 letzter Satz zu erteilen. Dies erscheint ausreichend um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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